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{'item': 'LVwG-2014/32/0157-4'}

Obsah (8)§ 28Art 130§ 25a§ 26§ 14§ 17Art 81aArtikel 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0157-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben. 2.) den Beschluss gefasst:

Art 130B-VG i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG werden die Anträge, „wonach das Verwaltungsgericht feststellen möge, dass die Verwendung des Top 3 neben den bereits mit dem Bescheid des Bürgermeisters zur Verwendung als Freizeitwohnsitz genehmigten Wohnungen auch genehmigt wird bzw die Feststellung beantragt wird, dass auf Grund des Baubescheides vom 22.08.2002 rechtskräftig auch die vierte Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz festgestellt wurde, da diese bereits im Jahr 1971 rechtmäßig errichtet wurde.“ als unzulässig zurückgewiesen.

Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Vw

GVG werden die Anträge, „wonach das Verwaltungsgericht feststellen möge, dass die Verwendung des Top 3 neben den bereits mit dem Bescheid des Bürgermeisters zur Verwendung als Freizeitwohnsitz genehmigten Wohnungen auch genehmigt wird bzw die Feststellung beantragt wird, dass auf Grund des Baubescheides vom 22.08.2002 rechtskräftig auch die vierte Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz festgestellt wurde, da diese bereits im Jahr 1971 rechtmäßig errichtet wurde.“ als unzulässig zurückgewiesen. 3.) Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3.) Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.07.2013, Zahl **/****/2012 wurde auf Antrag der nunmehrigen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung von 3 Freizeitwohnsitzen in der EZ ***, KG X, als Freizeitwohnsitze als zulässig, hinsichtlich eines Wohnsitzes als unzulässig festgestellt. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 04.11.2013, Zahl **/****/2012, wurde die Berufung der Herren Dipl.-Kfm. L M, Dipl.-Kfm. A Z und Dipl.-Kfm. B Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F E, vom 19.07.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters, soweit darin die Verwendung der Wohnung Top Nr 3 in EZ ***, KG X, als Freizeitwohnsitz für unzulässig erklärt wurde, abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters in diesem Spruchpunkt bestätigt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 03.07.2013, Zahl **/****/2012 wurde auf Antrag der nunmehrigen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung von 3 Freizeitwohnsitzen in der EZ ***, KG römisch zehn, als Freizeitwohnsitze als zulässig, hinsichtlich eines Wohnsitzes als unzulässig festgestellt. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 04.11.2013, Zahl **/****/2012, wurde die Berufung der Herren Dipl.-Kfm. L M, Dipl.-Kfm. A Z und Dipl.-Kfm. B Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F E, vom 19.07.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters, soweit darin die Verwendung der Wohnung Top Nr 3 in EZ ***, KG römisch zehn, als Freizeitwohnsitz für unzulässig erklärt wurde, abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters in diesem Spruchpunkt bestätigt. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 04.11.2013 haben Dipl.-Kfm. L M, Dipl.-Kfm. A Z und Dipl.-Kfm. B Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F E, Vorstellung an die Tiroler Landesregierung erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstatten die Vorstellungswerber durch ihren ausgewiesenen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. F E, Adresse, 6020 Innsbruck, der sich ausdrücklich auf die ihm erteilten Vollmachten beruft, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 4.11.2013, Zahl: **/****/2012, zugestellt am 12.11.2013, innerhalb offener Frist, nachstehende„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstatten die Vorstellungswerber durch ihren ausgewiesenen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. F E, Adresse, 6020 Innsbruck, der sich ausdrücklich auf die ihm erteilten Vollmachten beruft, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 4.11.2013, Zahl: **/****/2012, zugestellt am 12.11.2013, innerhalb offener Frist, nachstehende VORSTELLUNG an die Tiroler Landesregierung. Der angefochtene Berufungsbescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft und die Aufhebung des Bescheides, sowie die Zurückverweisung an den Gemeindevorstand zur neuerlichen Entscheidung, beantragt. Dies wird begründet, wie folgt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X nimmt im bekämpften Bescheid ausdrücklich Bezug auf den Baubescheid vom 22.8.2002, und führt hierzu aus, dass „erst“ mit diesem Baubescheid der Anbau der vierten Kleinwohnung genehmigt worden sei.Der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn nimmt im bekämpften Bescheid ausdrücklich Bezug auf den Baubescheid vom 22.8.2002, und führt hierzu aus, dass „erst“ mit diesem Baubescheid der Anbau der vierten Kleinwohnung genehmigt worden sei. Diesbezüglich darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass aus dem Baubescheid vom 22.8.2002 eindeutig hervorgeht, dass „im Jahre 1961 vier Kleinwohnungen genehmigt wurden“, und „durch das nunmehrige Bauvorhaben [...] eine vierte Wohneinheit wiederum dadurch“, dass dem beantragten Bauvorhaben stattgegeben wurde, entstand. Es kann somit keine Rede davon sein, dass, wie im bekämpften Berufungsbescheid ausgeführt, die vierte Kleinwohnung „erst mit Baubescheid vom 22.8.2002“ genehmigt wurde, sondern steht zweifelsfrei fest, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt vier Wohneinheiten im gegenständlichen Haus bestanden haben. Jedoch noch weit aus bedeutender als die bisherigen Ausführungen ist der Umstand, dass der vorletzte Satz der Begründung des Baubescheides vom 22.8.2002 in eklatantem Widerspruch zum nunmehr bekämpften Bescheid steht. Aus dem Baubescheid vom 22.8.2002 geht hervor wie folgt. „Durch das nunmehrige Bauvorhaben entsteht eine vierte Wohneinheit wiederum dadurch, dass der erwähnte Abstellraum im UG zu einem Wohnraum umfunktioniert und mit einer Treppe zum darüberliegenden Wohnraum verbunden wird, sodass wieder, wie schon zuvor, in dieser Wohnanlage insgesamt vier Freizeitwohnsitze entstehen.“ Aus der Begründung des Baubescheides vom 22.8.2002 geht somit eindeutig hervor, dass der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz selbst davon ausging, dass es sich nicht nur um vier Wohneinheiten im gegenständlichen Haus handelt, sondern vielmehr um vier rechtmäßige Freizeitwohnsitze.Aus der Begründung des Baubescheides vom 22.8.2002 geht somit eindeutig hervor, dass der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz selbst davon ausging, dass es sich nicht nur um vier Wohneinheiten im gegenständlichen Haus handelt, sondern vielmehr um vier rechtmäßige Freizeitwohnsitze. Mit Spruch des Baubescheides vom 22.8.2002 wurde den „Bauwerbern

§ 26

der Tiroler Bauordnung (TBO) 2001 die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Einhaltung“ der dort angeführten Auflagen erteilt.Mit Spruch des Baubescheides vom 22.8.2002 wurde den „Bauwerbern

Paragraph 26, der Tiroler Bauordnung (TBO) 2001 die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Einhaltung“ der dort angeführten Auflagen erteilt. Aus der Begründung des Baubescheides vom 22.8.2002 geht hervor, dass „durch das nunmehrige Bauvorhaben [...] eine vierte Wohneinheit wiederum“ entsteht, wodurch „wie schon zuvor, in dieser Wohnanlage insgesamt vier Freizeitwohnsitze entstehen“. Es bedarf im gegenständlichen Fall für das vollumfängliche Verständnis des Baubescheides vom 22.8.2002 und somit für dessen volle Wirksamkeit auch der Kenntnis der Bescheidbegründung. Es ist somit der in Rechtskraft erwachsene Spruch des Bescheides unter Heranziehung der Bescheidbegründung auszulegen. Aus diesem Grund ist für die Auslegung des Spruches die Bescheidbegründung unabdingbar, da der Bescheid ansonsten nicht nachvollzogen werden kann. (VwGH vom 25.1.2012, 2011/12/0035). Da der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz mit Baubescheid vom 22.8.2002 festgestellt hat, dass es sich bei der Wohnung Top 3 um einen rechtmäßigen Freizeitwohnsitz handelt, hätten die nunmehrigen Vorstellungswerber sich mit einem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der Freizeitwohnsitze

§ 14

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 begnügen können und hätte es einer nachträglichen Anmeldung

§ 17Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 gar nicht bedurft.

Die nunmehrigen Vorstellungswerber haben jedoch aus Gründen äußerster Vorsicht eine nachträgliche Anmeldung ihrer Einheiten, so auch der nunmehr gegenständlichen Wohneinheit Top 3 vorgenommen, da sie keine Kenntnis davon hatten, ob ihre Einheiten, deren rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz bereits mit Baubescheid vom 22.8.2002 festgestellt worden war und als (vierter) Freizeitwohnsitz rechtskräftig bewilligt wurde, tatsächlich in das Freizeitwohnsitzverzeichnis

§ 14

TROG 2011 aufgenommen worden waren.Da der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Baubescheid vom 22.8.2002 festgestellt hat, dass es sich bei der Wohnung Top 3 um einen rechtmäßigen Freizeitwohnsitz handelt, hätten die nunmehrigen Vorstellungswerber sich mit einem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der Freizeitwohnsitze

Paragraph 14, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 begnügen können und hätte es einer nachträglichen Anmeldung

Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 gar nicht bedurft. Die nunmehrigen Vorstellungswerber haben jedoch aus Gründen äußerster Vorsicht eine nachträgliche Anmeldung ihrer Einheiten, so auch der nunmehr gegenständlichen Wohneinheit Top 3 vorgenommen, da sie keine Kenntnis davon hatten, ob ihre Einheiten, deren rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz bereits mit Baubescheid vom 22.8.2002 festgestellt worden war und als (vierter) Freizeitwohnsitz rechtskräftig bewilligt wurde, tatsächlich in das Freizeitwohnsitzverzeichnis

Paragraph 14, TROG 2011 aufgenommen worden waren. Ausdrücklich erlauben sich die nunmehrigen Vorstellungswerber den Hinweis, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom 22.8.2002, welchem volle Rechtskraft und somit volle rechtliche Wirkung zukommt, jedenfalls „res iudicata“ vorliegt, wonach die hier interessierende vierte Einheit Top 3 als Freizeitwohnsitz baurechtlich bewilligt wurde. Der angefochtene Bescheid ist willkürlich, da er eine offensichtlich unvertretbare Rechtsmeinung enthält, welche einer verfassungswidrigen Denkunmöglichkeit gleichkommt. Die Gemeinde ist an ihren eigenen Baubescheid vom 22.08.2002 gebunden. Insbesondere auf diesen Bescheid stützt sich der Anspruch der Vorstellungswerber. Es wird festgehalten, dass der tatsächliche Bestand, wie er sich heute darstellt, genau dem konsentierten Bestand auf Grund der Baubewilligung vom 22.08.2002 entspricht. Das gegenständliche Wohngebäude besteht seit 2002, somit seit dem Zeitpunkt, indem der Baubewilligungsbescheid vom 22.8.2002 erlassen wurde, völlig unverändert. Es handelt sich somit um einen konsentierten Bestand, über welchen bei Vorliegen einer bereits entschiedenen Rechtssache die Gemeinde X neuerlich, und in völlig gegenteiliger Form, entschieden hat.Das gegenständliche Wohngebäude besteht seit 2002, somit seit dem Zeitpunkt, indem der Baubewilligungsbescheid vom 22.8.2002 erlassen wurde, völlig unverändert. Es handelt sich somit um einen konsentierten Bestand, über welchen bei Vorliegen einer bereits entschiedenen Rechtssache die Gemeinde römisch zehn neuerlich, und in völlig gegenteiliger Form, entschieden hat. Infolge mehrfacher Verletzungen von Verfahrensrechten und auch aufgrund der Rechtswidrigkeit des bekämpften Berufungsbescheides stellen die Vorstellungswerber den nachstehenden VORSTELLUNGSANTRAG: Die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde möge der Vorstellung stattgeben und den bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 4.11.2013, Zahl: **/****/2012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverweisen.Die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde möge der Vorstellung stattgeben und den bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 4.11.2013, Zahl: **/****/2012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverweisen. Innsbruck, am 26.11.2013 Dipl.-Kfm. L M Dipl.-Kfm. A Z Dipl.-Kfm. B Z“ Nachdem auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz die bisherigen Vorstellungsbehörden ihre Zuständigkeit bzw Entscheidungsbefugnis mit 01.01.2014 verloren haben, wurde seitens der Tiroler Landesregierung die Vorstellung dem Landesverwaltungs-gericht Tirol zur Entscheidung übermittelt, wobei kraft Gesetzes diese Vorstellung als Beschwerde gilt.Nachdem auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz die bisherigen Vorstellungsbehörden ihre Zuständigkeit bzw Entscheidungsbefugnis mit 01.01.2014 verloren haben, wurde seitens der Tiroler Landesregierung die Vorstellung dem Landesverwaltungs-gericht Tirol zur Entscheidung übermittelt, wobei kraft Gesetzes diese Vorstellung als Beschwerde gilt. Es wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Amtsleiter der Gemeinde X als Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Die 3 Beschwerdeführer sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen, sondern ließen sich rechtsfreundlich vertreten.Es wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Amtsleiter der Gemeinde römisch zehn als Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Die 3 Beschwerdeführer sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen, sondern ließen sich rechtsfreundlich vertreten. Nachdem die eingebrachte Vorstellung als Beschwerde zu werten ist, hat der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Antrag dahingehend erweitert, wonach das Verwaltungsgericht feststellen möge, dass die Verwendung des Top 3 neben den bereits mit dem Bescheid des Bürgermeisters zur Verwendung als Freizeitwohnsitz genehmigten Wohnungen auch genehmigt wird bzw die Feststellung beantragt wird, dass auf Grund des Baubescheides vom 22.08.2002 rechtskräftig auch die vierte Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz festgestellt wurde, da diese bereits im Jahr 1971 rechtmäßig errichtet wurde. II. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: 1. Bundes-Verfassungsgsetz (B-VG): (Absatz eins,1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1.Ziffer eins gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2.Ziffer 2 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3.Ziffer 3 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4.Ziffer 4 gegen Weisungen

Art 81a

Abs 4.Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4,

(2)Absatz 2,Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1.Ziffer eins Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder 2.Ziffer 2 Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3.Ziffer 3 Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehenvorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3)Absatz 3,Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden

Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Abs 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5)Absatz 5,Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. 2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2011: „§ 17Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen,anhängige FeststellungsverfahrenNachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen,, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Absatz eins,Wohnsitze, die a)Litera a am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und b)Litera b weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)Absatz 2,In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  4. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  5. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  6. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Absatz 4,Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten.Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Absatz 6,Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/1997 zugrunde zu legen.Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7,Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“
  1. Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl Nr 21/1969:
  2. Tiroler Landesbauordnung 1901 in der Fassung LGBl Nr 21/1969: „Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgend einer Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Änderung erleidet, bedürfen auch keiner Anzeige.“
  3. Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl Nr 94/2001:
  4. Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl Nr 94/2001: „§ 21 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben. …“ III. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt 1.): Wenn von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die gegenständliche Wohnung bereits 1971 rechtmäßig errichtet worden war, so kann dem aus nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Mit dem Bescheid der Baubehörde der Gemeinde X vom 29.09.1961, Zahl ***-*-1961, wurde auf der Gp. ***/**, KG X, die Bewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses mit vier Kleinwohnungen erteilt. Mit dem Bescheid der Baubehörde der Gemeinde römisch zehn vom 29.09.1961, Zahl ***-*-1961, wurde auf der Gp. ***/**, KG römisch zehn, die Bewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses mit vier Kleinwohnungen erteilt. In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.06.1971, Zahl ***-*-1971/***-***, mit dem baurechtlich der ebenerdige Aufbau zwecks Unterbringung zweier Wohnräume des Kellergeschosses der Häuser auf der Gp. ***/** bewilligt wurde. In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.06.1971, Zahl ***-*-1971/***-***, mit dem baurechtlich der ebenerdige Aufbau zwecks Unterbringung zweier Wohnräume des Kellergeschosses der Häuser auf der Gp. ***/** bewilligt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie sich aufgrund der einleitenden Ausführungen im genannten Baubescheid vermuten lässt - hier bereits eine Teilung der Gp. ***/** in die Gpn. ***/** und ***/***, beide KG X, vorgelegen hatte, oder ob diese erst im Zuge der Baubewilligung aus dem Jahr 1986, Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.09.1986, Zahl ***-*-1986/***, erfolgte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Baubescheid aus Jahr 1971 zweifelsfrei, dass die Errichtung von jeweils 2 Wohnräumen in den zusammenhängenden Häusern X Nr **1 und **2 baurechtlich bewilligt wurde.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie sich aufgrund der einleitenden Ausführungen im genannten Baubescheid vermuten lässt - hier bereits eine Teilung der Gp. ***/** in die Gpn. ***/** und ***/***, beide KG römisch zehn, vorgelegen hatte, oder ob diese erst im Zuge der Baubewilligung aus dem Jahr 1986, Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.09.1986, Zahl ***-*-1986/***, erfolgte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Baubescheid aus Jahr 1971 zweifelsfrei, dass die Errichtung von jeweils 2 Wohnräumen in den zusammenhängenden Häusern römisch zehn Nr **1 und **2 baurechtlich bewilligt wurde. Im Gegensatz zu der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.08.2002, Zahl ***-*/***/**-2002, kann jedoch den Plänen zu der Baubewilligung aus dem Jahr 1971 nicht entnommen werden, dass der Wohnraum im Untergeschoss und der darüber liegende Wohnraum, beide auf der durch Teilung der Gp. ***/** hervorgegangenen Gp. ***/***, durch eine Verbindungsstiege verbunden wären, sodass – wie erst mit der Baubewilligung aus dem Jahr 2002 bewilligt – hier schon damals eine Kleinwohnung entstanden ist.Im Gegensatz zu der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.08.2002, Zahl ***-*/***/**-2002, kann jedoch den Plänen zu der Baubewilligung aus dem Jahr 1971 nicht entnommen werden, dass der Wohnraum im Untergeschoss und der darüber liegende Wohnraum, beide auf der durch Teilung der Gp. ***/** hervorgegangenen Gp. ***/***, durch eine Verbindungsstiege verbunden wären, sodass – wie erst mit der Baubewilligung aus dem Jahr 2002 bewilligt – hier schon damals eine Kleinwohnung entstanden ist. Dass nun aber die Errichtung einer Stiege und die damit einhergehende Durchbrechung einer Geschoßdecke einen Umbau darstellt, der bereits nach § 45 der Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl Nr 21/1969 bewilligungspflichtig gewesen wäre, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Sicherheit fest.

dieser Bestimmung sind – bewilligungspflichtige - wesentliche Änderungen ua dann gegeben, wenn in irgendeiner Weise auf die Festigkeit des Gebäudes Einfluss ausgeübt wird. Dies ist bei der Durchbrechung einer Geschoßdecke und dem Einbau einer Stiege jedenfalls gegeben. Selbst wenn man diese Einschätzungen nicht teilen würde, so ergäbe sich nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein zumindest anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Dass nun aber die Errichtung einer Stiege und die damit einhergehende Durchbrechung einer Geschoßdecke einen Umbau darstellt, der bereits nach Paragraph 45, der Tiroler Landesbauordnung 1901 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1969, bewilligungspflichtig gewesen wäre, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Sicherheit fest.

dieser Bestimmung sind – bewilligungspflichtige - wesentliche Änderungen ua dann gegeben, wenn in irgendeiner Weise auf die Festigkeit des Gebäudes Einfluss ausgeübt wird. Dies ist bei der Durchbrechung einer Geschoßdecke und dem Einbau einer Stiege jedenfalls gegeben. Selbst wenn man diese Einschätzungen nicht teilen würde, so ergäbe sich nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein zumindest anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Insofern können die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass die gegenständliche Wohnung bereits (seit) 1971 rechtmäßig bestanden hat. Soweit die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorbringen, dass mit dem vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.08.2002 bereits der Einbau einer Wohnung mit dem Verwendungszweck Freizeitwohnsitz genehmigt wurde, ist wie folgt auszuführen:Soweit die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorbringen, dass mit dem vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.08.2002 bereits der Einbau einer Wohnung mit dem Verwendungszweck Freizeitwohnsitz genehmigt wurde, ist wie folgt auszuführen: Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.3.1983, 81/06/0162).Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 24.3.1983, 81/06/0162). Die Tiroler Bauordnung (vormals Tiroler Landesbauordnung) kennt von je her das schriftliche Bauansuchen (vgl hier der im Zeitraum des Bauverfahrens im Jahr 2002 maßgebliche § 21 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl Nr 94/2001).Die Tiroler Bauordnung (vormals Tiroler Landesbauordnung) kennt von je her das schriftliche Bauansuchen vergleiche hier der im Zeitraum des Bauverfahrens im Jahr 2002 maßgebliche Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,). Im Bauansuchen, eingelangt am 31.05.2002, ist bei der Beschreibung des Bauvorhabens angeführt: „Änderung des Verwendungszweckes im Verbindungsbau (Baukörper genehmigt mit Bescheid Zl ***-*-1971), Einbau einer Kleinwohnung über zwei Geschosse“. Beim Verwendungszweck des Bauvorhabens, bei dem laut Einreichformular Mehrfachangaben möglich sind, ist „Wohnung/Wohnhaus“ angekreuzt. Die ebenfalls vorhandene Wahlmöglichkeit „Freizeitwohnsitz“ ist nicht angekreuzt. Auch dem übrigen Bauansuchen ist der Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ nicht zu entnehmen. Bei einem Bauansuchen handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig (vgl VwSlg 10.179/A; VwGH 27.06.1984, 82/11/0272, und 07.07.1986, 85/10/0132; ZfVB 1987/604), entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann.Bei einem Bauansuchen handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig vergleiche VwSlg 10.179/A; VwGH 27.06.1984, 82/11/0272, und 07.07.1986, 85/10/0132; ZfVB 1987/604), entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dem gegenständlichen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ist nunmehr die Verwendung der gegenständlichen Kleinwohnung als Freizeitwohnsitz nicht zu entnehmen. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die im Formular zum Bauansuchen vorhandene Möglichkeit, diesen Verwendungszweck durch einfaches Ankreuzen antragsgegenständlich zu erklären, ungenutzt blieb. Aus der im Zuge der Bauverhandlung am 30.07.2002 erstellten Verhandlungsschrift ist die „Feststellung der Kommission“ zu entnehmen, „dass die Baumaßnahmen bereits ausgeführt wurden. Mit Bescheid vom 29.09.1961 wurde im UG an der Grundgrenze jeweils ein Abstellraum baubehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 11.06.1971 wurde die Aufstockung im EG für die Errichtung von 2 Wohnräumen baubehördlich genehmigt. Freizeitwohnsitze wurden nicht begründet. Im Bestandsgebäude bestehen derzeit 3 Ferienwohnungen, welche vermietet werden. Mit der beantragten Änderung des Verwendungszweckes würde eine weitere Ferienwohnung entstehen, welche gem TROG 2001 jedoch nicht zulässig ist. Bis zur Klärung der Sachlage wird die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Eine Fortsetzung der Verhandlung findet unter Ladung sämtlicher Anrainer vor Ort statt.“ In Bezug auf diese von der Verhandlungskommission getroffene Feststellung, hat die Vertreterin der Bauwerber wie folgt zu Protokoll gegeben: „Die Vertreterin der Bauwerber nimmt das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis und stellt allerdings dazu fest, dass im Jahre 1961 bereits 4 Kleinwohnungen baubehördlich genehmigt waren. Im Zuge von Zusammenlegungen wurden aus diesen 4 Einheiten im Jahre 1986 drei Einheiten behördlich genehmigt. Somit würde diese nunmehr beantragte und bereits 1971 ausgeführte Baumaßnahme die Anzahl auf die genehmigten 4 wiederum erhöhen.“ Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte spätestens im Jahr 1986 eine Teilung des ursprünglichen Grundstückes Gp. ***/** in das Grundstück Gp. ***/** und dem hier gegenständlichen Grundstück Gp. ***/***. Den diesbezüglichen Bauplänen zum Bauverfahren im Jahr 1986 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass nach der Grundstücksteilung zwei im Wesentlichen idente, jedoch spiegelverkehrte Gebäude vorhanden waren, welche – aufgrund der Teilung - an der Grundstücksgrenze zusammengebaut waren. Mit dem Baubescheid vom 11.06.1996 wurde dann auf dem hier gegenständlichen Grundstück Gp. ***/*** eine dritte Wohnung durch Aufstockung des Gebäudes baubehördlich genehmigt. Wenn also in der Parteienerklärung hier auf vier Wohnungen Bezug genommen wird, so wurde dabei übersehen, dass sich der Baubescheid aus dem Jahr 1961 auf das ursprüngliche – sohin nicht geteilte - Grundstück ***/** bezog. Wie bereits eingangs erwähnt, bedarf ein Bauansuchen der Schriftlichkeit. Äußerungen, welche in einer Niederschrift im Sinne des § 14 Abs 1 AVG – und dazu zählen auch Verhandlungsschriften – festgehalten werden, bleiben mündliche Anbringen.Äußerungen, welche in einer Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AVG – und dazu zählen auch Verhandlungsschriften – festgehalten werden, bleiben mündliche Anbringen. Unter diesem Blickwinkel ist jede Änderung eines Bauansuchens, welche im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung niederschriftlich festgehalten wird, eine mündliche Änderung des Bauansuchens und widerspricht daher dem Schriftlichkeitsgebot für Bauansuchen (vgl für den gegenständlichen Fall § 21 Abs 1 TBO 2001 idF LGBl Nr 94/2001).Unter diesem Blickwinkel ist jede Änderung eines Bauansuchens, welche im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung niederschriftlich festgehalten wird, eine mündliche Änderung des Bauansuchens und widerspricht daher dem Schriftlichkeitsgebot für Bauansuchen vergleiche für den gegenständlichen Fall Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,). Wenn man nunmehr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) auch für Bauansuchen heranziehen will, so muss für ein solches mündliches Anbringen gefordert werden, dass damit klar zum Ausdruck gebracht wird, was damit bezweckt wird. Wenn man nunmehr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) auch für Bauansuchen heranziehen will, so muss für ein solches mündliches Anbringen gefordert werden, dass damit klar zum Ausdruck gebracht wird, was damit bezweckt wird. Diese Eindeutigkeit der Änderung des schriftlichen Bauansuchens dahingehend, wonach die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes antragsgegenständlich sein soll, lässt jedoch gegenständlich die Parteienerklärung der Vertreterin der Bauwerber vermissen, wenn sie lediglich entgegen den tatsächlichen – im Übrigen nicht zutreffenden - baurechtlichen Konsens aufzeigen will, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits vier Ferienwohnungen bewilligt waren. Ein schriftliches Bauansuchen, welches den Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ enthält, besteht nicht. Eine – in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Zusammenhang mit zwingend schriftlichen Anbringen, welche im Rahmen einer Niederschrift aufgenommen werden (und sohin mündliche Anbringen bleiben) – Abänderung dieses Ansuchens in einer eindeutigen Form kann der Verhandlungsschrift vom 30.07.2002 nicht entnommen werden, sodass Antragslage der Einbau einer Kleinwohnung mit der teilweisen Änderung des Verwendungszweckes ist, wobei jedoch kein Freizeitwohnsitz beantragt wurde. Im Spruch des Baubescheides vom 22.08.2002 wird ein Freizeitwohnsitz nicht erwähnt. Insbesondere wird im Spruch auch nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes Bezug genommen. Eine Auslegung des Spruches, wie es von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern vorgebracht wird, ist daher nicht erforderlich. Aber selbst dann, wenn man die Bescheidbegründung, aus der sich die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes durchaus ableiten lässt, heranzieht, so scheitert die Bewilligung des Freizeitwohnsitzes daran, dass – wie oben ausgeführt – die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht entnommen werden kann und daher in Ansehung des Projektsverfahrens nicht bewilligt werde konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zu Spruchpunkt 3.) In Ansehung nach Art 130 B-VG besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei der Verhandlung eingebrachten, direkt an das Verwaltungsgericht gerichteten Feststellungsanträge.In Ansehung nach Artikel 130, B-VG besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei der Verhandlung eingebrachten, direkt an das Verwaltungsgericht gerichteten Feststellungsanträge. Inhaltlich wird in diesem Zusammenhang jedoch auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.) verwiesen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0157.4

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