Obsah (9)
§ 28§ 27§ 25a§ 5§ 3Art 130§ 33§ 69Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0069-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft Y als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft Y als unzulässig zurückgewiesen. 2.
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet. 3. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y
§ 28Abs 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass Punkt II. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat: 3. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass Punkt römisch zwei. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat: „II. Nutzungen: Die üblichen regelmäßigen Nutzungen sind: 1. die Holznutzung, 2. die Weidenutzung, 3. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin an den Grundstücken in EZ 189 GB Q
Grundbuchsstand zu TZI. ***/2008, mit Ausnahme der Grundstücke 2197, 2213 und .
- Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Q zu.“
- die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin an den Grundstücken in EZ 189 GB Q
Grundbuchsstand zu TZI. ***/2008, mit Ausnahme der Grundstücke 2197, 2213 und .233. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Q zu.“ 4.
§ 27Vw
GVG wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.4.
Paragraph 27, VwGVG wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf eine feststellende Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, Bezug. Laut Spruchpunkt A. dieses Bescheides wurde der Berufung der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 2.12.2009, AgrB-R**/***-2009, teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass festgestellt werde, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut seien und welche nicht. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen VwGH-Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde (siehe VwGH 30.6.2011, 2010/1*/3*5*).
- Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingabe vom 9.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.Mit Eingabe vom 9.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 7.2.2013, LAS-***/3-4, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
- Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: a) Angefochtener Bescheid vom 15.11.2012, AgrB-R**/***-2012: Mit Eingabe vom 23.12.2008 beantragte die Gemeinde Q die Neuregulierung der Agrargemeinschaft Y im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008.Mit Eingabe vom 23.12.2008 beantragte die Gemeinde Q die Neuregulierung der Agrargemeinschaft Y im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008,. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit. d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), wie folgt: „I. Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y in EZ 189 GB Q
Grundbuchsstand zu TZI. ***/2008, sind mit Ausnahme der Grundstücke 2197, 2213 und .233, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010.Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y in EZ 189 GB Q
Grundbuchsstand zu TZI. ***/2008, sind mit Ausnahme der Grundstücke 2197, 2213 und .233, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,. II.römisch zwei. Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y wird gem. § 69 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 durch folgenden Anhang I. abgeändert:Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y Zl. lllb1-****/63 i.d.g.F.:Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y Zl. lllb1-****/63 i.d.g.F.:
- Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen) hat wie folgt zu lauten:
- Punkt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen) hat wie folgt zu lauten: II. Nutzungen:römisch zwei. Nutzungen: Die üblichen regelmäßigen Nutzungen sind:
- die Holznutzung,
- die Weidenutzung,
- die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Q zu.
- die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Q zu.
- Der erste Absatz im Punkt III. der Haupturkunde (Parteien- und Anteilsrechte) hat wie folgt zu lauten:
- Der erste Absatz im Punkt römisch drei. der Haupturkunde (Parteien- und Anteilsrechte) hat wie folgt zu lauten:
- Die Gemeinde Q ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt.
- Die Gemeinde Q ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt.
- An den Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Besitzes nehmen weiters die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Stammsitzliegenschaften mit den angeführten Anteilsrechten teil: 1 […] 3 .Der erste Satz des letzten Absatzes in Pkt. III. der Haupturkunde hat zu lauten:3 .Der erste Satz des letzten Absatzes in Pkt. römisch drei. der Haupturkunde hat zu lauten: Die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y sind im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung an den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes beteiligt. III.römisch drei. Gem. § 69 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 28.12.1998, Zl. IIIb1-R**/***-1998, außer Kraft.“Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 28.12.1998, Zl. IIIb1-R**/***-1998, außer Kraft.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis sei den Parteien des gegenständlichen Verfahrens durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Q zur Kenntnis gebracht worden. Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis sei den Parteien des gegenständlichen Verfahrens durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Q zur Kenntnis gebracht worden. Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei Paragraph 69, TFLG
- Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft aus der Jagdverpachtung Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt III. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/
- Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde Q ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft aus der Jagdverpachtung Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt römisch drei. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde Q ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446 aus 2008, zur Pflicht. Dass die Jagd bzw. der Ertrag aus der Jagdausübung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zähle, habe der Oberste Agrarsenat in mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen dargetan. b) Berufung: Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft Y sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung, welche am 3.12.2012 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Litera a, genannten Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft Y sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 15 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung, welche am 3.12.2012 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft Y sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft am 20.11.2012 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Berufungswerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Agrarbehörde das Regulierungsgebiet verfassungswidriger Weise als „Gemeindegut“ qualifiziert habe. Ebenso sei es verfassungswidrig, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft ihr rechtskräftig zuerkanntes aliquotes Anteilsrecht, welches die Substanz umfasse, wegzunehmen. Der Ortsgemeinde könne keine Substanz zustehen, da aus dem Gemeinschaftsgut eine „reine Agrargemeinschaft“ gemacht worden sei. c) Aufforderung zur Stellungnahme Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 3.1.2013, LAS-***/5-6, wurde der Gemeinde Q die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. d) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Aus Anlass eines entsprechenden Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichts wurde seitens der Agrargemeinschaft Y mit Schreiben vom 10.2.2014 ein Beschluss der Vollversammlung vom 3.4.2009 vorgelegt, wonach die Agrargemeinschaft Y einstimmig entschieden habe, im Rechtsweg prüfen zu lassen, ob manche Rücklagen und Einnahmen der Agrargemeinschaft der Gemeinde zustehen. Aufgrund des im genannten Schreiben gestellten Antrags wurde in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht am 27.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Berufungswerber im Wesentlichen nochmals die bereits in der vorliegenden Berufung dargelegten Gründe wiederholten und bekräftigten. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel
- (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Agrargemeinschaft Y und einzelner Mitglieder dieser Agrargemeinschaft.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Agrargemeinschaft Y und einzelner Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Art 130
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Der gegenständlichen Berufung der Agrargemeinschaft Y liegt ein Beschluss der Vollversammlung vom 3.4.2009 zugrunde. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus § 9 iVm § 10 Z 4 der mit Bescheid vom 23.12.1998, IIIb1-R**/***-1998, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind. Die Erhebung von Rechtsmitteln gehört mangels ausdrücklicher Zuweisung an den Obmann zum Wirkungskreis der Vollversammlung.Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 4, der mit Bescheid vom 23.12.1998, IIIb1-R**/***-1998, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind. Die Erhebung von Rechtsmitteln gehört mangels ausdrücklicher Zuweisung an den Obmann zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der genannte Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y vom 3.4.2009 ist nun aber nicht geeignet, eine Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft Y im vorliegenden Fall zu begründen. Ein solcher Beschluss hätte laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 25.4.2013, 2013/10/0089) nämlich in aufrechter Rechtsmittelfrist gefasst werden müssen. Dies ist offenkundig nicht geschehen, weshalb die Berufung der Agrargemeinschaft Y als unzulässig zurückzuweisen war. Hinsichtlich der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gilt dagegen Folgendes: Was die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes und die laut Spruchpunkt III. neu erlassene Verwaltungssatzung betrifft, regelt § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt II. und III. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen solchen Abänderungsbescheid handelt, waren die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y diesbezüglich berufungslegitimiert. Was die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes und die laut Spruchpunkt römisch drei. neu erlassene Verwaltungssatzung betrifft, regelt Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen solchen Abänderungsbescheid handelt, waren die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y diesbezüglich berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach § 73 lit d TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergibt sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft Y aus § 74 Abs 7 leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus ließe sich – vorausgesetzt, ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss wäre vorgelegen - zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft Y ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach § 69 TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und käme der Agrargemeinschaft Y insofern hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.Hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergibt sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft Y aus Paragraph 74, Absatz 7, leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus ließe sich – vorausgesetzt, ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss wäre vorgelegen - zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft Y ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und käme der Agrargemeinschaft Y insofern hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu. Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y. Durch die unter Spruchpunkt I. getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VwGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Dieser steht
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 der Gemeinde zu, wobei sich der Substanzwertanspruch aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ableitet. Insofern greift insbesondere auch die mit der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft einhergehende Neuregulierung der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke immer nur in die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft und nicht auch in jene der einzelnen Mitglieder ein. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 keine Parteistellung.Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y. Durch die unter Spruchpunkt römisch eins. getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VwGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Dieser steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Gemeinde zu, wobei sich der Substanzwertanspruch aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ableitet. Insofern greift insbesondere auch die mit der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft einhergehende Neuregulierung der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke immer nur in die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft und nicht auch in jene der einzelnen Mitglieder ein. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 keine Parteistellung. Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach § 73 lit d keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richten, nach § 28 Abs 1 VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richten, nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft Y dagegen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.
- Zur Sache: a) Zur Feststellung von „Gemeindegut“: Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes nicht geprüft worden seien und die Qualifizierung des historischen Regulierungsgebietes als „Gemeindegut“ verfassungswidrig sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest: Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.
- dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt römisch eins.
- dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Eine im vorliegenden Zusammenhang erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/1*/3*5*, als unbegründet abgewiesen. Durch das rechtskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren wurde also in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Durch das rechtskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren wurde also in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. angeführt wird, welche Grundstücke Gemeindegut sind und welche nicht, so stellt dies lediglich eine Wiederholung der laut Spruchpunkt A. des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, getroffenen Feststellung dar. Die bloße Wiederholung einer bescheidmäßigen Feststellung bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage stellt laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 26.5.1999, 99/12/0053) zwar keine Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes führen müsste. Zumal aber das Landesverwaltungsgericht
§ 27Vw
GVG eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, eine solche Unzuständigkeit der Agrarbehörde I. Instanz im gegenständlichen Fall aber vorliegt, da diese wegen entschiedener Sache im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht nochmals über die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut hätte absprechen dürfen, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. angeführt wird, welche Grundstücke Gemeindegut sind und welche nicht, so stellt dies lediglich eine Wiederholung der laut Spruchpunkt A. des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, getroffenen Feststellung dar. Die bloße Wiederholung einer bescheidmäßigen Feststellung bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage stellt laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 26.5.1999, 99/12/0053) zwar keine Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes führen müsste. Zumal aber das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, eine solche Unzuständigkeit der Agrarbehörde römisch eins. Instanz im gegenständlichen Fall aber vorliegt, da diese wegen entschiedener Sache im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht nochmals über die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut hätte absprechen dürfen, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Für die Berufungswerber ist damit freilich nichts gewonnen, ändert dies doch nichts daran, dass die Feststellungen in Spruchpunkt A. des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, zur Gemeindegutseigenschaft des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y gültig bleiben, weiterhin die oben beschriebene Bindungswirkung entfalten und die Frage des Eigentums an den betreffenden Grundstücken im vorliegenden Verfahren nicht mehr releviert werden kann. b) Zur Zulässigkeit der Abänderung des Regulierungsplanes: Die hier relevante Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 69, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ Ein Antrag nach § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 wurde von der Gemeinde Q mit Eingabe vom 23.12.2008 gestellt. Da es sich bei der Agrargemeinschaft Y, wie bereits oben unter lit a dargelegt, um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 handelt, hatte die Agrarbehörde über diesen Antrag abzusprechen.Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 wurde von der Gemeinde Q mit Eingabe vom 23.12.2008 gestellt. Da es sich bei der Agrargemeinschaft Y, wie bereits oben unter Litera a, dargelegt, um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, hatte die Agrarbehörde über diesen Antrag abzusprechen. Die Agrarbehörde ist
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 aber auch berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 aber auch berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Zeitpunkt der Regulierung Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben. Diese Feststellung wird von den Berufungswerbern, die sich nicht gegen die Änderung der Regulierung an sich, sondern lediglich gegen die Art der Regulierungsplanänderung aussprechen, nicht bestritten. Die Agrarbehörde war daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y vorzunehmen. Wie aus Spruchpunkt II. und III. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Wie aus Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. c) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y, vom 18.10.1966, III b1–****/**, idgF wie oben unter Punkt I.3.a. dargestellt geändert.Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y, vom 18.10.1966, römisch drei b1–****/**, idgF wie oben unter Punkt römisch eins.3.a. dargestellt geändert. Durch Spruchpunkt II.
- des angefochtenen Bescheides wurde Punkt II. der Haupturkunde („Nutzungen“) durch einen neuen Punkt II. ebenfalls mit der Überschrift „Nutzungen“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne der unter Punkt I.
- dargestellten Feststellungen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde Q zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Punkt II. der Haupturkunde des Regulierungsplans ergeben. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde Q war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich und ersetzt die bisher unter diesem Punkt II. ebenfalls vorgesehene Jagd.Durch Spruchpunkt römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheides wurde Punkt römisch zwei. der Haupturkunde („Nutzungen“) durch einen neuen Punkt römisch zwei. ebenfalls mit der Überschrift „Nutzungen“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne der unter Punkt römisch eins.
- dargestellten Feststellungen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde Q zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Punkt römisch zwei. der Haupturkunde des Regulierungsplans ergeben. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde Q war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, erforderlich und ersetzt die bisher unter diesem Punkt römisch zwei. ebenfalls vorgesehene Jagd. In Punkt III. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) des Regulierungsplanes wurde insbesondere ergänzt, dass die politische Gemeinde Q als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt ist. In Punkt römisch drei. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) des Regulierungsplanes wurde insbesondere ergänzt, dass die politische Gemeinde Q als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt ist. Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.a. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Berufungswerber behaupten außerdem, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft sei ein aliquotes Anteilsrecht rechtskräftig zuerkannt worden, welches die Substanz mitumfasse. Durch die Wegnahme der Substanz greife der angefochtene Bescheid offenkundig verfassungswidrig in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Berufungswerber ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest: Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde Q in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde Q in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Punktes II. und III. der Haupturkunde.Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Punktes römisch zwei. und römisch drei. der Haupturkunde. Die von den Berufungswerbern behauptete verfassungswidrige Wegnahme der Substanz liegt nicht vor. Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, wurden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
§ 27Vw
GVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, wurden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
Paragraph 27, VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. Lediglich im Hinblick auf die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides war entsprechend dem Spruchpunkt
- dieses Erkenntnisses der Punkt II.
- der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen Lediglich im Hinblick auf die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides war entsprechend dem Spruchpunkt
- dieses Erkenntnisses der Punkt römisch zwei.
- der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen Dass die Jagd als weitere übliche, regelmäßige Nutzung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan gestrichen wurde, entspricht den Vorgaben des VfGH-Erkenntnisses vom 2.10.2013, B 550/2012 ua. Darin wurde ausdrücklich klargestellt, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde Q zusteht, besteht kein Zweifel, dass aus der Streichung der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes aus dem Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden kann.Dass die Jagd als weitere übliche, regelmäßige Nutzung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan gestrichen wurde, entspricht den Vorgaben des VfGH-Erkenntnisses vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua. Darin wurde ausdrücklich klargestellt, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde Q zusteht, besteht kein Zweifel, dass aus der Streichung der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes aus dem Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden kann. d) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 28.12.1998, IIIb1-R**/***-1998, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde Q als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde Q am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Q“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4
- Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung. Laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 28.12.1998, IIIb1-R**/***-1998, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, darauf ab, dass die Gemeinde Q als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde Q am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte Paragraph 4, der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Q“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 34, Absatz 4,
- Satz, 35 Absatz 7, leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung. Zur laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen. Zur laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen. Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes und folglich die neu erlassene Verwaltungssatzung damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.a. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf. Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG nicht anzuwenden ist. Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen § 16 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit d (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen Paragraph 16, „Ertragsüberschüsse“ und damit auch Paragraph 10, Litera d, (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind. Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, sind die genannten §§ 10 lit d und 16 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, nicht anzuwenden.Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, sind die genannten Paragraphen 10, Litera d und 16 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, nicht anzuwenden. e) Zusammenfassung: Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Berufungswerbern geltend gemachten Mängel nicht auf. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid angenommenen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y darzustellen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung dieser Eigentumsverhältnisse mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.4.2010, LAS-***/1-2, und der Bindungswirkung dieser Feststellung gelingt es den Berufungswerbern dadurch allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiert freilich daraus, dass in dessen Spruchpunkt I. entgegen der eben angesprochenen rechtskräftigen Feststellung der Eigentumsverhältnisse die Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut sind, wiederholt wird. Dieser Spruchpunkt I. war insofern wegen Unzuständigkeit infolge einer Entscheidung trotz entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben. Im Hinblick auf diese Aufhebung war der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu konkretisieren, als im Punkt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes jene Grundstücke ausdrücklich genannt werden sollen, auf die sich die Substanznutzung der Gemeinde Q bezieht.Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiert freilich daraus, dass in dessen Spruchpunkt römisch eins. entgegen der eben angesprochenen rechtskräftigen Feststellung der Eigentumsverhältnisse die Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut sind, wiederholt wird. Dieser Spruchpunkt römisch eins. war insofern wegen Unzuständigkeit infolge einer Entscheidung trotz entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben. Im Hinblick auf diese Aufhebung war der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu konkretisieren, als im Punkt römisch zwei. der Haupturkunde des Regulierungsplanes jene Grundstücke ausdrücklich genannt werden sollen, auf die sich die Substanznutzung der Gemeinde Q bezieht. Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfende Berufung die laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y bekämpft, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die §§ 10 lit d und 16 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf die rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke.Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfende Berufung die laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y bekämpft, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die Paragraphen 10, Litera d und 16 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf die rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke. Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen. Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach Paragraph 27, VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0069.3