RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/3294-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn L H, wohnhaft in Adresse, PLZ S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2013, Zahl XX-**-2011/*Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn L H, wohnhaft in Adresse, PLZ S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.11.2013, Zahl XX-**-2011/* zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z-alpe unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/2011, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2010, Zl IVa-***/*** zu erfüllen, da zumindest im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss (4 Stück) lediglich 1 Stück erlegt sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss (5 Stück) lediglich 4 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Die Summe der somit anrechenbaren Abgänge der oben genannten Wildart ergebe daher lediglich eine Abschusserfüllung von 56%. Dadurch habe der Beschuldigte § 3 Abs 3 iVm § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (
- DVO), LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2008 iVm § 37 Abs 1 und § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 8/2010 verletzt und es wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 380,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 91 Stunden über den Beschwerdeführer verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, das sind EUR 38,--, verpflichtet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 418,--.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z-alpe unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010 aus 2011,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.05.2010, Zl IVa-***/*** zu erfüllen, da zumindest im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss (4 Stück) lediglich 1 Stück erlegt sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss (5 Stück) lediglich 4 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Die Summe der somit anrechenbaren Abgänge der oben genannten Wildart ergebe daher lediglich eine Abschusserfüllung von 56%. Dadurch habe der Beschuldigte Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (
- DVO), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, verletzt und es wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 380,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 91 Stunden über den Beschwerdeführer verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, das sind EUR 38,--, verpflichtet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 418,--. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass aus dem ha Aktenstand hervorgehe, dass der genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/2011 nur zu 56% erfüllt worden sei. Der Beschuldigte habe auf die Aufforderung der Behörde, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, nicht reagiert. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass aus dem ha Aktenstand hervorgehe, dass der genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010 aus 2011, nur zu 56% erfüllt worden sei. Der Beschuldigte habe auf die Aufforderung der Behörde, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, nicht reagiert. Gegen dieses Straferkenntnis hat Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2013, eingelangt am 25.11.2013, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und brachte darin zusammengefasst vor, dass es der Behörde hinlänglich bekannt sei, dass der Wildbestand im Z-tal, insbesondere der Rotwildbestand, stark rückläufig sei und nur noch sporadisch als Wechselwild vorkomme. Die durchschnittliche Abschusszahl an Rotwild im gegenständlichen Revier sei in den vorangegangenen 5 Jahren bei 1,2 Stück pro Jahr gelegen. Zwar sei in der Abschussbesprechung lediglich ein 1 Stück Rotwild vorgeschlagen worden, dieses sei von der Behörde jedoch auf 4 Stück hinaufgehandelt worden. Man habe damals darauf hingewiesen, dass dieser Abschuss nicht zu erfüllen sei, unter Verweis auf die soziale Verpflichtung aller Jäger, den Rotwildbestand zur Hintanhaltung der Verbreitung von TBC stark zu reduzieren sei dennoch die höhere Stückzahl festgeschrieben worden. Bereits im Jahr 2004 habe die Behörde die Erfassung der Hauptlebensräume von Schalenwild in Angriff genommen. Obwohl bis heute noch kein Ergebnis vorliege, sei der Behörde bekannt, dass sich der tatsächliche Einstand von Rotwild im Revier Z auf ca 5 Hektar beschränke und dieses nur noch als Wechselwild vorkomme. Man habe sein Möglichstes getan, um der Abschussverplichtung nachzukommen, habe aber nun vorliegendes Straferkenntnis erhalten. Die Behörde habe darin die Abschusserfüllung falsch berechnet und die Höhe des Strafmaßes stehe in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Verschulden. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung fand am 19.02.2014 um 11.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Mitpächter des Jagdrevieres, M P, erschienen sind. M P brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, er sei Mitpächter des Jagdrevieres und Jagdschutzorgan. Beim Revier Z-alpe handle es sich um ein Hochgebirgsrevier, das bei einer Gesamtgröße von 1.047 ha über einen Waldanteil von 2 ha verfüge. Das Revier beginne erst auf 1.500 m Seehöhe und reiche bis ca 2.400 m, wobei im gesamten Revier keinerlei Fütterungseinrichtungen vorhanden seien. Die nächste Fütterungseinrichtung befinde sich ca 10 – 15 km entfernt in S. Man habe in den letzten Jahren lediglich einen Bruchteil der vorgeschriebenen Rotwildabschüsse erlegen können, nämlich im Jagdjahr 2005/2006 1 Stück statt der vorgeschriebenen 3 Stück, im Jagdjahr 2006/2007 keines der vorgeschriebenen 3 Stück und im Jahr 2007/2008 keines der vorgeschriebenen 4 Stück. Im Jagdjahr 2008/2009 habe man von den vorgeschriebenen 2 Stück lediglich 1 Stück erlegt, hingegen sei im Jahr 2009/2010 bei einer Vorschreibung von 3 Stück 4 Stück erlegt worden. Im Jahr 2010/2011 sei von den vorgeschriebenen 4 Stück nur 1 Stück erlegt worden, im Jahr 2011/2012 wurde kein Rotwild mehr vorgeschrieben, da man in der Rotwildüberwachungszone bei der TBC Tierseuchenprüfung sei. Das Revier grenze unmittelbar an diese Rotwildbekämpfungszone an und man habe, wenn überhaupt, IIIer-Hische geschossen. Andere Trophäenträger finde man nicht, man könne auch nur auf die Murmeltierjagd einladen – alles andere sei ein Zufallstreffer. Der Beschwerdeführer und M P haben das Revier seit 15 Jahren gepachtet, es gäbe noch einen Deutschen als dritten Mitpächter, dieser sei allerdings fast nie vor Ort. Das gesamte Jagdrevier sei eine Hochweide und für das Weidevieh bis in die Kammlagen begehbar; es befänden sich ca 200 Stück Jungvieh in dem Jagdrevier. Im Hegebezirk werde der Abschussplan so erstellt, dass sich alle Jagdleiter zusammensetzen und die Behörde mach die Vorgabe, möglichst viel Rotwild zu erlegen.Aufgrund des Vorbringens in der Berufung fand am 19.02.2014 um 11.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Mitpächter des Jagdrevieres, M P, erschienen sind. M P brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, er sei Mitpächter des Jagdrevieres und Jagdschutzorgan. Beim Revier Z-alpe handle es sich um ein Hochgebirgsrevier, das bei einer Gesamtgröße von 1.047 ha über einen Waldanteil von 2 ha verfüge. Das Revier beginne erst auf 1.500 m Seehöhe und reiche bis ca 2.400 m, wobei im gesamten Revier keinerlei Fütterungseinrichtungen vorhanden seien. Die nächste Fütterungseinrichtung befinde sich ca 10 – 15 km entfernt in S. Man habe in den letzten Jahren lediglich einen Bruchteil der vorgeschriebenen Rotwildabschüsse erlegen können, nämlich im Jagdjahr 2005 aus 2006, 1 Stück statt der vorgeschriebenen 3 Stück, im Jagdjahr 2006 aus 2007, keines der vorgeschriebenen 3 Stück und im Jahr 2007 aus 2008, keines der vorgeschriebenen 4 Stück. Im Jagdjahr 2008 aus 2009, habe man von den vorgeschriebenen 2 Stück lediglich 1 Stück erlegt, hingegen sei im Jahr 2009 aus 2010, bei einer Vorschreibung von 3 Stück 4 Stück erlegt worden. Im Jahr 2010 aus 2011, sei von den vorgeschriebenen 4 Stück nur 1 Stück erlegt worden, im Jahr 2011 aus 2012, wurde kein Rotwild mehr vorgeschrieben, da man in der Rotwildüberwachungszone bei der TBC Tierseuchenprüfung sei. Das Revier grenze unmittelbar an diese Rotwildbekämpfungszone an und man habe, wenn überhaupt, IIIer-Hische geschossen. Andere Trophäenträger finde man nicht, man könne auch nur auf die Murmeltierjagd einladen – alles andere sei ein Zufallstreffer. Der Beschwerdeführer und M P haben das Revier seit 15 Jahren gepachtet, es gäbe noch einen Deutschen als dritten Mitpächter, dieser sei allerdings fast nie vor Ort. Das gesamte Jagdrevier sei eine Hochweide und für das Weidevieh bis in die Kammlagen begehbar; es befänden sich ca 200 Stück Jungvieh in dem Jagdrevier. Im Hegebezirk werde der Abschussplan so erstellt, dass sich alle Jagdleiter zusammensetzen und die Behörde mach die Vorgabe, möglichst viel Rotwild zu erlegen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschuldigte ist seit 15 Jahren Pächter des Eigenjagdgebietes Z-alpe. Zwei der drei Pächter wohnen im örtlichen Nahebereich des Reviers. Bei dem gegenständlichen Revier handelt es sich um ein Hochgebirgsrevier auf einer Höhenlage von 1.500 – 2.400 m, das bei einer Gesamtgröße von 1.047 ha einen Waldanteil von lediglich 2 ha aufweist. Bereits in den Jagdjahren 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2010/2011 wurde der Abschussplan nicht erfüllt: von den vorgeschriebenen drei Stück Rotwild wurde im Jagdjahr 2005/2006 nur eines erlegt, in den Jahren 2006/2007 bzw 2007/2008 wurde von den vorgeschriebenen 3 bzw 4 Stück Rotwild keines erlegt, 2008/2009 wurde bei einer Vorschreibung von 2 Stück lediglich 1 Stück erlegt und im Jahr 2010/2011 wurde bei einer Vorschreibung von 4 Stück 1 Stück erlegt. Einzig im Jagdjahr 2009/2010 konnten anstelle der vorgeschriebenen 3 Stück 4 Stück erlegt werden; für das Jahr 2011/2012 wurde kein Rotwild mehr vorgeschrieben.Der Beschuldigte ist seit 15 Jahren Pächter des Eigenjagdgebietes Z-alpe. Zwei der drei Pächter wohnen im örtlichen Nahebereich des Reviers. Bei dem gegenständlichen Revier handelt es sich um ein Hochgebirgsrevier auf einer Höhenlage von 1.500 – 2.400 m, das bei einer Gesamtgröße von 1.047 ha einen Waldanteil von lediglich 2 ha aufweist. Bereits in den Jagdjahren 2005 aus 2006,, 2006 aus 2007,, 2007 aus 2008,, 2008 aus 2009, und 2010 aus 2011, wurde der Abschussplan nicht erfüllt: von den vorgeschriebenen drei Stück Rotwild wurde im Jagdjahr 2005 aus 2006, nur eines erlegt, in den Jahren 2006 aus 2007, bzw 2007 aus 2008, wurde von den vorgeschriebenen 3 bzw 4 Stück Rotwild keines erlegt, 2008 aus 2009, wurde bei einer Vorschreibung von 2 Stück lediglich 1 Stück erlegt und im Jahr 2010 aus 2011, wurde bei einer Vorschreibung von 4 Stück 1 Stück erlegt. Einzig im Jagdjahr 2009 aus 2010, konnten anstelle der vorgeschriebenen 3 Stück 4 Stück erlegt werden; für das Jahr 2011 aus 2012, wurde kein Rotwild mehr vorgeschrieben. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/2011, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2010, Zl IVa-***/***, der im Zeitraum von 01.06.2010 bis 31.03.2011 einen Rotwildabschuss von 4 Stück und einen Rehwildabschuss von 5 Stück vorgab, wurde dahingehend nicht erfüllt, dass lediglich ein Stück Rotwild und 4 Stück Rehwild erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010 aus 2011,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.05.2010, Zl IVa-***/***, der im Zeitraum von 01.06.2010 bis 31.03.2011 einen Rotwildabschuss von 4 Stück und einen Rehwildabschuss von 5 Stück vorgab, wurde dahingehend nicht erfüllt, dass lediglich ein Stück Rotwild und 4 Stück Rehwild erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der beigebrachten unbedenklichen Unterlagen und Urkunden und den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. In der mündlichen Verhandlung wurde der objektive Sachverhalt nicht bezweifelt sondern lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite Ausführungen vorgebracht. Sohin ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 8/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2008,, lauten wie folgt: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.(…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…) § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer (…)
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,(…)
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,(…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (…)“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2001, LGBl Nr 43/2004 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 12/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008,, lauten wie folgt: „§ 3 Abschussplan (…)
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.(…)
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. § 7Paragraph 7 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs 1 lit. l des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.“Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Insofern als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er den vorgeschriebenen Abschuss im Hinblick auf Rotwild und Rehwild im Jagdjahr 2010/2011 nicht erfüllt hat, handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt im Sinn des § 5 Abs 2 VStG. Insofern als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er den vorgeschriebenen Abschuss im Hinblick auf Rotwild und Rehwild im Jagdjahr 2010 aus 2011, nicht erfüllt hat, handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Der genehmigte bzw von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“ und ist daher zu erfüllen. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des § 70 Abs 1 lit l TJG
- Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung ist sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht (VwGH 20.10.1972, Zl 683/72). Der genehmigte bzw von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“ und ist daher zu erfüllen. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG
- Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung ist sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht (VwGH 20.10.1972, Zl 683/72). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens anzunehmen, wenn zum Tatbestand eines Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaft machen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird, dh der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017).Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens anzunehmen, wenn zum Tatbestand eines Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaft machen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird, dh der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gelungen. Zwei von drei Pächtern der Eigenjagd Z-tal wohnen im örtlichen Nahebereich und sind fast ständig im Revier. Da es sich bei dem Revier um ein Hochgebirgsrevier handelt, kommt insbesondere Rotwild nur als Wechselwild vor. Da die Eigenjagd trotz ihrer Größe lediglich einen Waldanteil von rund 2 ha aufweist, hätten auch andere Maßnahmen wie etwa eine Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot nach § 40 Abs 1 lit e TJG 2004 keine Wirkung gezeigt. Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hat alle ihm möglichen Maßnahmen getroffen, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und das vorliegende Strafverfahren einzustellen.Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gelungen. Zwei von drei Pächtern der Eigenjagd Z-tal wohnen im örtlichen Nahebereich und sind fast ständig im Revier. Da es sich bei dem Revier um ein Hochgebirgsrevier handelt, kommt insbesondere Rotwild nur als Wechselwild vor. Da die Eigenjagd trotz ihrer Größe lediglich einen Waldanteil von rund 2 ha aufweist, hätten auch andere Maßnahmen wie etwa eine Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, TJG 2004 keine Wirkung gezeigt. Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hat alle ihm möglichen Maßnahmen getroffen, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und das vorliegende Strafverfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.3294.5