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{'item': 'LVwG-2013/25/0402-2'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt 151§ 3§ 9§ 5§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/25/0402-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Z2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn J P folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Am 05.05.2012 hat die Fahrsicherheitszentrum X GmbH, Adresse, PLZ Ort, zusammen mit dem Motorsportclub Q auf dem Gelände der Fahrsicherheitszentrum X GmbH, Ort, auf dem Gst.Nr. 2228, KG Z, eine Motorsportveranstaltung in Form eines sogenannten „Autoslaloms" durchgeführt.„Am 05.05.2012 hat die Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH, Adresse, PLZ Ort, zusammen mit dem Motorsportclub Q auf dem Gelände der Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH, Ort, auf dem Gst.Nr. 2228, KG Z, eine Motorsportveranstaltung in Form eines sogenannten „Autoslaloms" durchgeführt. Das Gst.Nr. 2228, KG Z, befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 TNSchG
  2. Das Gst.Nr. 2228, KG Z, befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG
  3. J P hat es daher als Geschäftsführer der Fahrsicherheitszentrum X GmbH, Adresse, PLZ Ort, und sohin als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass am 05.05.2012 zumindest in der Zeit von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr auf dem Gelände des Fahrtechnikzentrums der Fahrsicherheitszentrum X GmbH, Ort, auf dem Gst-Nr. 2228, KG Z, ein sportlicher Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, außerhalb geschlossener Ortschaften durchgeführt wurde. Hinsichtlich des Gst.Nr. 2228, KG Z, lag zum Tatzeitpunkt keine Bewilligung nach § 6 lit g TNSchG 2005 vor.J P hat es daher als Geschäftsführer der Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH, Adresse, PLZ Ort, und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass am 05.05.2012 zumindest in der Zeit von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr auf dem Gelände des Fahrtechnikzentrums der Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH, Ort, auf dem Gst-Nr. 2228, KG Z, ein sportlicher Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, außerhalb geschlossener Ortschaften durchgeführt wurde. Hinsichtlich des Gst.Nr. 2228, KG Z, lag zum Tatzeitpunkt keine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera g, TNSchG 2005 vor. Die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit g TNSchG 2005 vorliegt, durchgeführt werden, ist

§ 5Abs. 1 lit a TNSch

G 2005 im gesamten Landesgebiet verboten.Die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera g, TNSchG 2005 vorliegt, durchgeführt werden, ist

Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 im gesamten Landesgebiet verboten. Der Beschuldigte hat dadurch die Verletzung folgender Rechtsvorschriften zu verantworten: § 45 Abs. 1 lit d iVm. § 5 Abs. 1 lit a TNSchG 2005Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 Euro 24 Stunden § 45 Abs 1 letzter 2.000,00 Euro 24 Stunden Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz TNSchG 2005 Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat er

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner hat er

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 € angerechnet); • - - - Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,00 Euro“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige nunmehr als Beschwerde geltende Berufung, in der Herr J P durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass es bestritten werde, dass die von der Behörde angenommenen Ereignisse tatsächlich Motorsport bzw einen sportlichen Wettbewerb darstellen würden. Damit sei kein Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes verwirklicht, da keinesfalls die vom Gesetz geforderte Regelmäßigkeit vorliegen würde. Es werde ein Fahrsicherheitszentrum betrieben, wofür sich auch Go-Karts bzw Slalomeinrichtungen vor Ort befänden, um etwa Fahranfängern mit prinzipiellen fahrtechnischen Aspekten vertraut zu machen. Go-Karts stellten dabei allgemein anerkannte und sehr taugliche Fahrzeuge dar, um das prinzipielle Fahrverhalten von motorbetriebenen vierrädrigen Fahrzeugen zu demonstrieren bzw hautnah zu erleben. Motorsport im rechtlichen Sinn finde dabei mit Sicherheit im Betrieb des Beschuldigten nicht statt. Auch befinde sich der Betrieb eindeutig nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Bereits beim Zufahren zum Betriebsgelände müsse man ein offizielles Ortschild durchfahren, weshalb es offenkundig sei, dass ein Ortsgebiet vorliegen müsse, da sonst die Ortstafeln nicht dastehen würden. Der Bereich des Betriebsgeländes sei mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut, wobei der Abstand zwischen den Gebäuden 50 m nicht übersteige, weshalb die §§ 5 und 6 Tiroler Naturschutzgesetz nicht anwendbar wären. Die Gemeinde Z habe bescheidmäßig die Errichtung von Büro- und Lagercontainern genehmigt. Diese seien errichtet und erfüllten die Kriterien des § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz. Die Gebäude würden eigenständig genutzt und stellten sohin jedenfalls Hauptgebäude dar, ebenso wie die sonstigen auf dem Betriebsgelände errichteten Gebäude, also der Restaurationsbetrieb, die Werkstatt und die Garage. Damit seien jene Kriterien erfüllt, damit sich das Betriebsgelände eindeutig in einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes befindet. Auch sei das Betriebsgelände dermaßen mit Wohn- und Betriebsgebäuden umgeben, dass auch die Entscheidung des VwGH zu Zl 2006/10/0095 zur Anwendung gelange. Das Betriebsgelände sei also sogar noch weiter verbaut worden. Zum Beweis dafür werden ein Ortsaugenschein sowie der Bauakt der Gemeinde Z, Zl *1*-2/*3*11, sowie bautechnische, landschaftskundliche und vermessungstechnische Gutachten angeboten. Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur präjudiziellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Zl B ***/13-*zu unterbrechen und dann der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren ersatzlos einzustellen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige nunmehr als Beschwerde geltende Berufung, in der Herr J P durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass es bestritten werde, dass die von der Behörde angenommenen Ereignisse tatsächlich Motorsport bzw einen sportlichen Wettbewerb darstellen würden. Damit sei kein Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes verwirklicht, da keinesfalls die vom Gesetz geforderte Regelmäßigkeit vorliegen würde. Es werde ein Fahrsicherheitszentrum betrieben, wofür sich auch Go-Karts bzw Slalomeinrichtungen vor Ort befänden, um etwa Fahranfängern mit prinzipiellen fahrtechnischen Aspekten vertraut zu machen. Go-Karts stellten dabei allgemein anerkannte und sehr taugliche Fahrzeuge dar, um das prinzipielle Fahrverhalten von motorbetriebenen vierrädrigen Fahrzeugen zu demonstrieren bzw hautnah zu erleben. Motorsport im rechtlichen Sinn finde dabei mit Sicherheit im Betrieb des Beschuldigten nicht statt. Auch befinde sich der Betrieb eindeutig nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Bereits beim Zufahren zum Betriebsgelände müsse man ein offizielles Ortschild durchfahren, weshalb es offenkundig sei, dass ein Ortsgebiet vorliegen müsse, da sonst die Ortstafeln nicht dastehen würden. Der Bereich des Betriebsgeländes sei mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut, wobei der Abstand zwischen den Gebäuden 50 m nicht übersteige, weshalb die Paragraphen 5 und 6 Tiroler Naturschutzgesetz nicht anwendbar wären. Die Gemeinde Z habe bescheidmäßig die Errichtung von Büro- und Lagercontainern genehmigt. Diese seien errichtet und erfüllten die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz. Die Gebäude würden eigenständig genutzt und stellten sohin jedenfalls Hauptgebäude dar, ebenso wie die sonstigen auf dem Betriebsgelände errichteten Gebäude, also der Restaurationsbetrieb, die Werkstatt und die Garage. Damit seien jene Kriterien erfüllt, damit sich das Betriebsgelände eindeutig in einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes befindet. Auch sei das Betriebsgelände dermaßen mit Wohn- und Betriebsgebäuden umgeben, dass auch die Entscheidung des VwGH zu Zl 2006/10/0095 zur Anwendung gelange. Das Betriebsgelände sei also sogar noch weiter verbaut worden. Zum Beweis dafür werden ein Ortsaugenschein sowie der Bauakt der Gemeinde Z, Zl *1*-2/*3*11, sowie bautechnische, landschaftskundliche und vermessungstechnische Gutachten angeboten. Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur präjudiziellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Zl B ***/13-*zu unterbrechen und dann der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren ersatzlos einzustellen. Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 10.10.2013 durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und der Rechtsmittelbehörde sowie der Verhandlungsschrift vom 06.05.2013, Zl uvs-2013/**/***-1, und des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11.09.2013, Zl 2013/**/***-2, sowie des Berufungserkenntnisses der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2012, Zl U-**.***/14. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Für das Gst. Nr. 2828, KG Z, welches in meinem bücherlichen Eigentum steht, wurde für die Errichtung und den Betrieb eines Fahrsicherheitszentrums im Sinn der Mehrphasen-Führerscheinausbildung eine Bewilligung beantragt und erteilt. Wenn ich gefragt werde, auf wen diese Bewilligung lautet, so muss ich zugeben, dass ich dies jetzt auswendig nicht sagen kann. Der ARBÖ ist es jedenfalls nicht. Entweder lautet die Bewilligung auf mich persönlich oder die Fahrsicherheitszentrum X GmbH. Solche Fahrsicherheitstrainings finden vier bis fünf Tage in der Woche statt. Die Fahrsicherheitstrainings werden von mir bzw. in Verbindung mit der Fahrschule A in O durchgeführt. Ich selbst habe die Ausbildung und Berechtigung als Instruktor und habe auch noch einen Instruktor für das Fahrsicherheitstraining angestellt. Die Fahrsicherheitstrainings werden von den Teilnehmern grundsätzlich mit ihren eigenen Motorrädern bzw. Pkw durchgeführt. Für den Fall der Fälle stehen zwei Pkw und fünf Motorräder für die Teilnehmer der Fahrsicherheitstrainings von unserer Seite zur Verfügung, falls jemand einmal selbst kein Kraftfahrzeug zur Verfügung hat, jedoch für die Mehrphasenausbildung das Fahrsicherheitstraining nachweisen muss. „Für das Gst. Nr. 2828, KG Z, welches in meinem bücherlichen Eigentum steht, wurde für die Errichtung und den Betrieb eines Fahrsicherheitszentrums im Sinn der Mehrphasen-Führerscheinausbildung eine Bewilligung beantragt und erteilt. Wenn ich gefragt werde, auf wen diese Bewilligung lautet, so muss ich zugeben, dass ich dies jetzt auswendig nicht sagen kann. Der ARBÖ ist es jedenfalls nicht. Entweder lautet die Bewilligung auf mich persönlich oder die Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH. Solche Fahrsicherheitstrainings finden vier bis fünf Tage in der Woche statt. Die Fahrsicherheitstrainings werden von mir bzw. in Verbindung mit der Fahrschule A in O durchgeführt. Ich selbst habe die Ausbildung und Berechtigung als Instruktor und habe auch noch einen Instruktor für das Fahrsicherheitstraining angestellt. Die Fahrsicherheitstrainings werden von den Teilnehmern grundsätzlich mit ihren eigenen Motorrädern bzw. Pkw durchgeführt. Für den Fall der Fälle stehen zwei Pkw und fünf Motorräder für die Teilnehmer der Fahrsicherheitstrainings von unserer Seite zur Verfügung, falls jemand einmal selbst kein Kraftfahrzeug zur Verfügung hat, jedoch für die Mehrphasenausbildung das Fahrsicherheitstraining nachweisen muss. Wenn ich gefragt werde, was auf diesem Gelände außer den Fahrsicherheitstrainings noch stattfindet, so verweise ich darauf, dass ein einziges Mal, eben an diesem besagten 05.05.2012, ein Autoslalom veranstaltet wurde, zu dem die Teilnehmer mit ihren eigenen Fahrzeugen gekommen sind. Am Samstag und am Sonntagnachmittag, wo keine Fahrsicherheitstrainings stattfinden, wird auf dem Platz Go-Kart-Fahren angeboten. Zu diesem Zweck werden Go-Karts vermietet und besteht die Möglichkeit, auf der vorhandenen Rundstrecke zu fahren. Während dieser Zeit ist immer ein Instruktor anwesend. Ich habe diese Vorgangsweise bereits genauer in der Verhandlung am 06.05.2013 zu Zl. uvs-2013/**/**** beschrieben und verweise diesbezüglich auf das dortige Verhandlungsprotokoll. Ich möchte betonen, dass ich in diesem Go-Kart-Fahren keine Motorsportveranstaltung erkennen kann, sondern dies vergleiche mit dem Go-Kart-Fahren in einem Vergnügungspark, welches auch keinen Renncharakter aufweist. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass junge Leute, wenn sie sich beim Go-Kart-Fahren austoben konnten, im öffentlichen Straßenverkehr dann wieder umso ruhiger und besonnener fahren und sehe daher in diesem Go-Kart-Fahren daher einen Sicherheitsaspekt. Wenn ich gefragt werde, ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, die Container am Betriebsgelände beisammen und nicht so verteilt aufzustellen, so verneine ich diese Frage und begründe dies damit, dass stets eine freie Sicht auf die Rutschfläche bestehen muss, weiters auf den Kreisel; der untere Container ist für die Motorradfahrer vorhanden, damit diese im Fall von Regen einen Unterstand haben. Ich kann grundsätzlich die Container nur am Rand und nicht in der Mitte des Platzes gebündelt aufstellen. Weiters ist es so, dass wir das Spritzwasser für die Rutschfläche in einem Becken sammeln und dann wiederverwenden. Dort kann ich natürlich keinen Container hinstellen und so sind somit die Container so aufgestellt, wie es vom Betriebsablauf her zweckmäßig ist. Wenn ich gefragt werde, warum einmal ein Container etwas verstellt wurde, so beschreibe ich diesen Vorfall dermaßen, dass von der Abteilung Umweltschutz ein Beamter geschickt wurde, um die Abstände der Container zu vermessen. Dieser hat dies mit einem Lasermessgerät durchgeführt und dabei bei verschiedenen Messungen nicht immer die genau gleichen Ergebnisse ermittelt, einmal war die Messung ein paar Zentimeter unter 50 m, dann wieder ein paar Zentimeter über 50 m und so habe ich bei diesem einen Container dessen Position ein klein wenig verändert, damit der Abstand jedenfalls zweifelsfrei unter 50 m gelegen ist. Ich habe dann meinen Vermesser kommen lassen und den Container wieder exakt laut bewilligtem Bauplan aufstellen lassen, wodurch er jetzt knapp unter 50 m vom nächsten Container entfernt ist. Es besteht bis dato für die Durchführung von Autoslaloms oder das Go-Kart-Fahren keine naturschutzrechtliche Genehmigung. Die Teilnehmer des Fahrsicherheitstrainings setzen sich größtenteils aus Führerscheinneulingen zusammen, die die Mehrphasenausbildung zu absolvieren haben; es gibt aber auch bereits erfahrene Fahrzeuglenker, die zur Perfektion ein solches Fahrsicherheitstraining absolvieren. Zum Go-Kart-Fahren kommen eigentlich alle Altersschichten, das beginnt ab einer Körpergröße von 1,40 und geht bis ins Seniorenalter. Bei dem einen Autoslalom am 05.05.2012 haben sich die Teilnehmer auch aus gemischten Altersschichten zusammengesetzt. Zu 95 bis 98 % waren beim Autoslalom die teilnehmenden Fahrzeuge solche, die zum Verkehr zugelassen waren. Der Autoslalom am 05.05.2012 wurde vom ARBÖ organisiert, von unserer Seite aus hat es keine Werbung gegeben. Ebenso werden das Go-Kart-Fahren und auch das Fahrsicherheitstraining nicht beworben. Beim Fahrsicherheitstraining ist es so, dass ohnehin bei den Fahrschulen die entsprechenden Informationen aufliegen. Das Go-Kart-Fahren hat ohne jeden Zweifel einen Sicherheitsaspekt für das Fahren im öffentlichen Verkehr, weil die Reaktionsfähigkeit geschärft wird oder die Lenker ein besseres Gefühl für das Fahrzeugverhalten in Extremsituationen bekommen. Für Autorennen im eigentlichen Sinn, wie diese auf Rundstrecken stattfinden, wäre der Platz völlig ungeeignet und zu klein. Ich habe auch nie diesbezügliche Anfragen von irgendwelchen Interessenten bekommen. Die Teilnehmer am Autoslalom am 05.05.2012 waren ganz normale Autofahrer und nicht Leute, die sonst Autorennen fahren.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: In seinem Beschluss vom 13.03.2013, Zl B ***/13-1, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Fahrsicherheitszentrum X GmbH gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2012, Zl U-**.***/14, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In seinem Beschluss vom 13.03.2013, Zl B ***/13-1, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Fahrsicherheitszentrum römisch zehn GmbH gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2012, Zl U-**.***/14, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol regte der Beschuldigte an, mit der Berufungsentscheidung noch zuzuwarten und die 15-monatige Entscheidungsfrist nach Möglichkeit auszuschöpfen, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung vom 12.12.2012 abzuwarten. Bis zur Verfassung dieses Erkenntnisses ist keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache bekannt geworden. Dem Beschwerdeargument, dass durch das angelastete Verhalten kein Motorsport bzw sportlicher Wettbewerb stattgefunden hätte, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1995, 94/10/0118, zu verweisen, wo bei der in Rede stehenden Veranstaltung ein mit Hütchen versehener Kurs mit PKW zu befahren war, wobei es darum ging, keines der Hütchen auszulassen oder umzufahren. Ein derartiger Fehler führte zu einem Punkteabzug; auch die Zeit, die der einzelne Teilnehmer für das Befahren des Kurses brauchte, spielte für die Punktewertung eine Rolle. Es wurde ermittelt, welcher Teilnehmer anhand der vorgegebenen Kriterien die beste Leistung erbrachte. Sport ist nach der Brockhaus-Enzyklopädie, Band 17, Seite 761, die Sammelbezeichnung für die an spielerischer Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierten Formen menschlicher Betätigung, die der körperlichen und geistigen Beweglichkeit dienen. Wettbewerb liegt vor, wenn Menschen sich in Bezug auf bestimmte Leistungen messen. Im Hinblick auf die oben beschriebene Tätigkeit stellte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis fest, dass die oben beschriebene Tätigkeit sowohl die dargestellten Kriterien für den Begriff des Sports als auch jene des Wettbewerbs erfüllen. Wie aus den Definitionen dieser Begriffe deutlich wird, ist es für die Einstufung einer Tätigkeit als sportlicher Wettbewerb nicht unbedingt erforderlich, dass die Zeit, in der die Leistung erbracht wird, das einzige oder auch nur das entscheidende Kriterium ist. Ebenso wenig ist zwingend ein besonderer körperlicher Einsatz oder besonderer Mut erforderlich. Damit steht für die Rechtsmittelbehörde ohne Zweifel fest, dass ein Autoslalom als sportlicher Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen im Sinn des § 5 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz bzw Motorsport im Sinn des § 6 lit g leg cit anzusehen ist. Damit steht für die Rechtsmittelbehörde ohne Zweifel fest, dass ein Autoslalom als sportlicher Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz bzw Motorsport im Sinn des Paragraph 6, Litera g, leg cit anzusehen ist. Das Verbot des § 5 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz stellt nicht auf eine Regelmäßigkeit ab. Daran knüpft die Bewilligungspflicht des § 6 lit g. Die Ausnahme vom Verbot hätte nur auf nach § 6 lit g bewilligten Flächen nicht gegolten. Da das Tatbild des § 5 Abs 1 lit a angelastet wird, ist die Frage der Regelmäßigkeit rechtlich belanglos. Das Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz stellt nicht auf eine Regelmäßigkeit ab. Daran knüpft die Bewilligungspflicht des Paragraph 6, Litera g, Die Ausnahme vom Verbot hätte nur auf nach Paragraph 6, Litera g, bewilligten Flächen nicht gegolten. Da das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, angelastet wird, ist die Frage der Regelmäßigkeit rechtlich belanglos. Zur Frage, ob sich das Gelände des Fahrsicherheitszentrums innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetz befindet, stellt sich die Situation so dar, dass es nicht relevant ist, ob die beiden Instruktorenbüros und die PKW-Garagen am westlichen Ende des Geländes als Nebengebäude zu qualifizieren sind oder nicht. Die Außerachtlassung der rund um das gegenständliche Gelände sechs platzierten Container führt jedenfalls dazu, dass die verbleibenden fünf Gebäude (Hauptgebäude, Werkstatt, Garage und zwei Instruktorenbüros) zwar vom jeweils nächsten Gebäude nicht mehr als 50 m entfernt liegen, der Abstand zu den anderen Gebäuden jedoch deutlich mehr als 50 m beträgt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören allerdings nur jene Flächen, welche zwischen Gebäuden mit einem Abstand von maximal 50 m zueinander liegen. Dies zeigt sich insbesondere bei Gebäuden, die entlang einer Straße linienförmig mit einem Abstand von maximal 50 m zum jeweils links und rechts befindlichen Gebäude angeordnet sind. Zur geschlossenen Ortschaft zählen diesfalls unzweifelhaft nur jene Flächen, die zwischen den linienförmig angeordneten Gebäuden liegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, es würde zwischen Werkstätte und Garage, zwischen Garage und Hauptgebäude, zwischen Hauptgebäude und Instruktorenbüro 1 sowie zwischen den Instruktorenbüros 1 und 2 eine geschlossene Ortschaft, welche sich an der Breite der jeweiligen Gebäude orientiert, in einer gekrümmten Linie teilweise um bzw teilweise quer das Betriebsgelände führen. Das Ergebnis davon ist, dass das Gelände des Fahrsicherheitszentrums X großteils außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. Zur Frage, ob sich das Gelände des Fahrsicherheitszentrums innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetz befindet, stellt sich die Situation so dar, dass es nicht relevant ist, ob die beiden Instruktorenbüros und die PKW-Garagen am westlichen Ende des Geländes als Nebengebäude zu qualifizieren sind oder nicht. Die Außerachtlassung der rund um das gegenständliche Gelände sechs platzierten Container führt jedenfalls dazu, dass die verbleibenden fünf Gebäude (Hauptgebäude, Werkstatt, Garage und zwei Instruktorenbüros) zwar vom jeweils nächsten Gebäude nicht mehr als 50 m entfernt liegen, der Abstand zu den anderen Gebäuden jedoch deutlich mehr als 50 m beträgt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören allerdings nur jene Flächen, welche zwischen Gebäuden mit einem Abstand von maximal 50 m zueinander liegen. Dies zeigt sich insbesondere bei Gebäuden, die entlang einer Straße linienförmig mit einem Abstand von maximal 50 m zum jeweils links und rechts befindlichen Gebäude angeordnet sind. Zur geschlossenen Ortschaft zählen diesfalls unzweifelhaft nur jene Flächen, die zwischen den linienförmig angeordneten Gebäuden liegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, es würde zwischen Werkstätte und Garage, zwischen Garage und Hauptgebäude, zwischen Hauptgebäude und Instruktorenbüro 1 sowie zwischen den Instruktorenbüros 1 und 2 eine geschlossene Ortschaft, welche sich an der Breite der jeweiligen Gebäude orientiert, in einer gekrümmten Linie teilweise um bzw teilweise quer das Betriebsgelände führen. Das Ergebnis davon ist, dass das Gelände des Fahrsicherheitszentrums römisch zehn großteils außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. Bei dieser Feststellung ist bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2012 den Horizontalabstand zwischen den beiden am südöstlichen Ende des Geländes gelegenen Container, welcher sich ursprünglich auf 50,03 m belaufen hat, durch Verrückung des Containers im südöstlichen Eck auf 49,87 m reduziert hat. Somit konnte die Situation am Tattag 05.05.2012 umso weniger eine geschlossene Ortschaft bilden. Zum Beschwerdeargument, dass das Betriebsgelände noch weiter verbaut wurde, ist auszuführen, dass wenn die auf der Westhälfte vorhandenen Gebäude (Hauptgebäude, Garagen, Werkstätte, zwei Container südlich, ein Instruktorenbüro und ein Container nördlich) nicht nur als Ring sondern auch teilweise zu den übrigen Gebäuden keinen größeren Abstand als 50 m aufweisen würden, diese Fläche als geschlossene Ortschaft angesehen werden könnte. Dies wäre jedoch bei der östlichen Hälfte des Geländes nicht der Fall, da sich dort die geschlossene Ortschaft durch die Anordnung der vorhandenen Gebäude tatsächlich nur ringförmig darstellen würde, weil der Durchmesser des Ringes weit größer als 50 m wäre. Die Erweiterung der geschlossenen Ortschaft auf weitgehend unverbauten Flächen käme aber nicht zum Tragen, weil die vom Gebäudekreis umgrenzte Fläche asphaltiert und sohin nicht weitgehend unbebaut ist. Somit ändert sich nichts am Ergebnis, wonach eine geschlossene Ortschaft nur für Teile des gegenständlichen Geländes vorliegen kann und die Ausübung des Motorsports zumindest teilweise außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt ist. Der Umstand, dass am Weg zum Betriebsgelände eine Ortstafel nach § 53 Abs 1 Z 17 a StVO passiert werden muss, sagt noch nichts über das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes aus, da die Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO und § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz nicht korrespondieren. Der Umstand, dass am Weg zum Betriebsgelände eine Ortstafel nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17, a StVO passiert werden muss, sagt noch nichts über das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes aus, da die Begriffsbestimmungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO und Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz nicht korrespondieren. Somit besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Verhalten die Durchführung eines sportlichen Wettbewerbs mit Kraftfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darstellte, welches nicht überwiegend innerhalb einer geschlossenen Ortschaft stattfand. Eine Genehmigung nach § 6 lit g Tiroler Naturschutzgesetz lag unbestritten nicht vor. Damit hat der Beschuldigte tatbildlich gehandelt. Somit besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Verhalten die Durchführung eines sportlichen Wettbewerbs mit Kraftfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darstellte, welches nicht überwiegend innerhalb einer geschlossenen Ortschaft stattfand. Eine Genehmigung nach Paragraph 6, Litera g, Tiroler Naturschutzgesetz lag unbestritten nicht vor. Damit hat der Beschuldigte tatbildlich gehandelt. Da sich der Sachverhalt aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergeben hat, war weder der beantragte Ortsaugenschein durchzuführen, noch waren die beantragten Akten einzuholen. Nach § 19 Abs 2 VStG ist bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Dieses ist im gegenständlichen Fall als bedingt vorsätzlich zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer laut E-Mail vom 04.05.2012, somit einem Tag vor dem Tattag, telefonisch von Hofrat U von der Landesregierung über die Rechtsansicht der Abteilung Umweltschutz informiert wurde. § 45 Abs 1 lit d Tiroler Naturschutzgesetz sieht für eine derartige Übertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 30.000,-- vor. Die Erstbehörde hat diesen somit zu 6,7 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung nicht als überhöht anzusehen ist. Der Beschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Dieses ist im gegenständlichen Fall als bedingt vorsätzlich zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer laut E-Mail vom 04.05.2012, somit einem Tag vor dem Tattag, telefonisch von Hofrat U von der Landesregierung über die Rechtsansicht der Abteilung Umweltschutz informiert wurde. Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz sieht für eine derartige Übertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 30.000,-- vor. Die Erstbehörde hat diesen somit zu 6,7 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung nicht als überhöht anzusehen ist. Der Beschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.25.0402.2

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