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LVwG-2014/34/0397-8

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 106§ 134Art 151Art 130§ 104§ 103§ 32§ 3§ 105§ 12aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0397-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Wasserrechtliche Verfahren von 1988 bis zum 25.04.2011: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1993 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1993 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.1989, Zl ****/1k-**, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.12.1989, Zl IIIa1-**.***/*, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt und ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.1989, Zl ****/1k-**, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.12.1989, Zl IIIa1-**.***/*, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt und ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, und vom 25.06.1991, Zl ****/1a*-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1994 erteilt. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, und vom 25.06.1991, Zl ****/1a*-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1994 erteilt. Mit Bescheid vom 19.08.1992, Zl ****/1a*-**, erklärte die Bezirkshauptmannschaft X die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft. Mit Bescheid vom 19.08.1992, Zl ****/1a*-**, erklärte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1999 erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1999 erteilt. Mit Eingabe vom 07.06.1999 beantragte R I die Wiederverleihung des mit vorzitiertem Bescheid erteilten Wasserbenutzungsrechts.Mit Eingabe vom 07.06.1999 beantragte R römisch eins die Wiederverleihung des mit vorzitiertem Bescheid erteilten Wasserbenutzungsrechts. Mit Schreiben vom 22.06.1999, Zl VIh-***/****, hielt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hierzu fest, dass die mechanische Abwasserreinigungsanlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Wenn keine merkbaren Umweltbelastungen bekannt seien, bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht aber keine Bedenken gegen eine Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung. Der kulturbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 22.11.1999, Zl w***/***/***, aus, dass die mechanische Abwasserreinigungsanlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Zumal die Anlage ordnungsgemäß betrieben werde und derzeit keine Anschlussmöglichkeit an einer gemeinsamen Entsorgungsmöglichkeit bestehe, könne einer neuerlichen Verlängerung des Wasserbenutzungsrechts bis zum Zeitpunkt einer anderen Lösungsmöglichkeit, längstens jedoch bis zum 31.12.2009, zugestimmt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, erteilte Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2009 wiederverliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, erteilte Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2009 wiederverliehen. Anlässlich eines Ortsaugenscheins am 20.07.2009 erstattete der kulturbautechnische Amtssachverständige folgenden Befund: „Die Abwässer des „***-stüberls“ werden derzeit über eine Filtersackanlage mit vier Filtersäcken geführt. Nach der mechanischen Reinigung gelangen die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***-hof“ über einen gemeinsamen Abwasserkanal in den Y (Fluss). Die Einleitung in den Y (Fluss) wurde unterhalb der „***-hofquelle“ orografisch rechts des Y (Fluss) angeordnet.“ In weiterer Folge hielt der Kulturbautechniker fest, dass die Anlage zwar ordnungsgemäß betrieben werde, jedoch nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Um diesem zu entsprechen, sei die Nachschaltung einer biologischen Stufe erforderlich. B. Wasserrechtliche Verfahren ab 26.04.2011: Am 26.04.2011 stellte R I den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**.Am 26.04.2011 stellte R römisch eins den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 03.06.2011, beantragte R I unter Einreichung von Projektsunterlagen von Ing. S H, Adresse, PLZ A, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer (neuen) Abwasserbeseitigungsanlage für das „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 03.06.2011, beantragte R römisch eins unter Einreichung von Projektsunterlagen von Ing. S H, Adresse, PLZ A, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer (neuen) Abwasserbeseitigungsanlage für das „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B. Infolge des Antrags vom 26.04.2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft X R I mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, befristet bis zum 30.10.2011. Infolge des Antrags vom 26.04.2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn R römisch eins mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, befristet bis zum 30.10.2011. Aufgrund der negativen Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2011, Zl w***/***/***, wurden R I die mit Schreiben vom 30.05.2011 vorgelegten Projektsunterlagen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.10.2011, Zl ****/1a**-**, retourniert.Aufgrund der negativen Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2011, Zl w***/***/***, wurden R römisch eins die mit Schreiben vom 30.05.2011 vorgelegten Projektsunterlagen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.10.2011, Zl ****/1a**-**, retourniert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**, R I erteilte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, durch Fristablauf und die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen seien. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**, R römisch eins erteilte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, durch Fristablauf und die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen seien. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben: 1. Der Bodenablauf bei der Siebsackanlage ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. 2. Die Siebsackanlage ist außer Betrieb zu nehmen. Die Siebsäcke sind zu entfernen und

den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Bauwerk ist zu reinigen und der bestehende Zulauf ist ebenfalls flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 01.02.2012, stellte R I den Antrag, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ letztmalig bis zum 15.07.2012 zu verlängern. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 01.02.2012, stellte R römisch eins den Antrag, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ letztmalig bis zum 15.07.2012 zu verlängern. Mit Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am selben Tag, konkretisierte R I seinen Antrag vom 03.06.2011 und legte überarbeitete Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“, von Ing. S H, vor. Mit Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am selben Tag, konkretisierte R römisch eins seinen Antrag vom 03.06.2011 und legte überarbeitete Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“, von Ing. S H, vor. Mit Schreiben vom 27.03.2012, Zl w***/***/***, führte der kulturbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die „Zusammenfassenden Erkenntnisse zu ****-Anlagen, (auch unter der Bezeichnung **** oder ****-Anlagen geführt)“ von DI U L vom Oktober 2008 aus, dass die Anlage

den überarbeiteten Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H nicht dem Stand der Technik entspreche. Mit Schreiben vom 10.04.2012, Zl w***/***/***, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige dar, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 WRG 1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.Mit Schreiben vom 10.04.2012, Zl w***/***/***, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige dar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl IIIa1-*-**.***/*, wurde die von R I mit Eingabe vom 01.02.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, eingebrachte Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist neu mit längstens Ablauf des 31.05.2012 festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl IIIa1-*-**.***/*, wurde die von R römisch eins mit Eingabe vom 01.02.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, eingebrachte Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist neu mit längstens Ablauf des 31.05.2012 festgesetzt wurde. In Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2012, Zl 2.1-***/**(x)-**, wurde der von R I mit Eingabe vom 03.06.2011 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,

§ 106WRG 1959 abgewiesen.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der von R I mit Schreiben vom 01.02.2012 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der bestehenden mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,

§ 106WRG 1959 abgewiesen.

In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.05.2012, Zl 2.1-***/**(x)-**, wurde der von R römisch eins mit Eingabe vom 03.06.2011 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,

Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der von R römisch eins mit Schreiben vom 01.02.2012 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der bestehenden mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,

Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen. Dagegen erhob R I, vertreten durch Ing. S H, Adresse, PLZ A, mit Eingabe vom 23.05.2012 das Rechtsmittel der Berufung und führte zu Punkt

  1. („Bemessung der Anlage“) der kulturbautechnischen Stellungnahme vom 27.03.2012, Zl w***/***/***, aus, dass die Anlage entsprechend den geltenden Normen bemessen worden sei. Zu Punkt
  2. („Funktionsfähigkeit und Stand der Technik“) der vorzitierten Stellungnahme und zur Zusammenfassung von DI U L vom Oktober 2008 brachte er vor, dass er diesbezüglich mit dem Anlagenhersteller Kontakt aufgenommen habe und legte die beiden E-Mails des Kläranlagenherstellers vom 14.
  3. und vom 22.05.2012 vor. Laut E-Mail des Kläranlagenherstellers vom 14.05.2012 sei es Fakt, dass die CE-Kennzeichnung jedes Gutachten aufhebe. „Stand der Technik“ heiße: Vorlage der CE-Kennzeichnung auf die Reinigungsleistung unter Einhaltung nationaler Abwasserwerte von der notifizierten Stelle. Dies ergebe sich insbesondere aus der Studie „Kompetenzrechtliche Grundlagen für die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Der E-Mail des Kläranlagenherstellers vom 22.05.2012 kann ergänzend dazu entnommen werden, dass der Stand der Technik bereits vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestätigt worden sei. Der Berufung beigelegt wurden auch positive Abwasseruntersuchungen aus den Jahren 1998 bis 2009 des Naturfreundehauses Klipitztörl und ein Überprüfungsbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Anlage Wahrbichler-Möstl aus dem Jahr
  4. Weiters wurde festgehalten, dass der Kläranlagenhersteller die Einhaltung der Ablaufwerte bestätige. Abschließend wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die eingereichte neue Abwasserreinigungsanlage wasserrechtlich bewilligt und bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage genehmigt werde. Dagegen erhob R römisch eins, vertreten durch Ing. S H, Adresse, PLZ A, mit Eingabe vom 23.05.2012 das Rechtsmittel der Berufung und führte zu Punkt
  5. („Bemessung der Anlage“) der kulturbautechnischen Stellungnahme vom 27.03.2012, Zl w***/***/***, aus, dass die Anlage entsprechend den geltenden Normen bemessen worden sei. Zu Punkt
  6. („Funktionsfähigkeit und Stand der Technik“) der vorzitierten Stellungnahme und zur Zusammenfassung von DI U L vom Oktober 2008 brachte er vor, dass er diesbezüglich mit dem Anlagenhersteller Kontakt aufgenommen habe und legte die beiden E-Mails des Kläranlagenherstellers vom 14.
  7. und vom 22.05.2012 vor. Laut E-Mail des Kläranlagenherstellers vom 14.05.2012 sei es Fakt, dass die CE-Kennzeichnung jedes Gutachten aufhebe. „Stand der Technik“ heiße: Vorlage der CE-Kennzeichnung auf die Reinigungsleistung unter Einhaltung nationaler Abwasserwerte von der notifizierten Stelle. Dies ergebe sich insbesondere aus der Studie „Kompetenzrechtliche Grundlagen für die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Der E-Mail des Kläranlagenherstellers vom 22.05.2012 kann ergänzend dazu entnommen werden, dass der Stand der Technik bereits vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestätigt worden sei. Der Berufung beigelegt wurden auch positive Abwasseruntersuchungen aus den Jahren 1998 bis 2009 des Naturfreundehauses Klipitztörl und ein Überprüfungsbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Anlage Wahrbichler-Möstl aus dem Jahr
  8. Weiters wurde festgehalten, dass der Kläranlagenhersteller die Einhaltung der Ablaufwerte bestätige. Abschließend wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die eingereichte neue Abwasserreinigungsanlage wasserrechtlich bewilligt und bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage genehmigt werde. C. Verfahren vor dem Landeshauptmann von Tirol, als bisheriger Berufungsbehörde: Über Ersuchen des Landeshauptmannes von Tirol, als bisheriger Berufungsbehörde, erstattete der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 11.12.2013, Zl VIh-***/***/** und **, eine Stellungnahme. Diese wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2013, Zl IIIa1-*-**.***/*4, an R I mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 20.12.2013 übermittelt. Über Ersuchen des Landeshauptmannes von Tirol, als bisheriger Berufungsbehörde, erstattete der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 11.12.2013, Zl VIh-***/***/** und **, eine Stellungnahme. Diese wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2013, Zl IIIa1-*-**.***/*4, an R römisch eins mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 20.12.2013 übermittelt. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 05.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus wurden Bescheide vorgelegt, mit welchen der gegenständliche Anlagentyp wasserrechtlich bewilligt worden sei. Aus dem Umstand, dass für den Anlagentyp wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden seien, sei zu schließen, dass der Stand der Technik gegeben sei. Mit Schreiben vom 06.03.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die Verhandlungsniederschrift vom 05.03.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erstattete in weiterer Folge keine Stellungnahme. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: A. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):A. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): R I beantragte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, unter Einreichung der Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H.

diesen Projektsunterlagen besteht die Abwasserreinigungsanlage aus folgenden drei Bereichen:R römisch eins beantragte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, unter Einreichung der Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H.

diesen Projektsunterlagen besteht die Abwasserreinigungsanlage aus folgenden drei Bereichen:

  1. Dreikammerfaulanlage: Sie weist drei Kammern auf. In der größeren setzt sich der Schlamm ab, während die zweite und die dritte Kammer der Vorreinigung dienen. In der Dreikammerfaulanlage ist eine Pufferzone eingebaut. Sie dient zum Niveauausgleich und zur kontinuierlichen Beschickung der Filteranlage. Der Puffer ist auf eine Mindestaufnahme von einer halben Tagesfracht ausgelegt. Der Abfluss mit einem Durchmesser von 150 mm ist mit einer Dosiereinrichtung versehen, der den Puffer in 24 Stunden Sekundenliter genau auf Null setzt. Der Grund dafür ist, dass zwischen Faul- und Filteranlage keine Luftzirkulation stattfinden darf. Das aus der dritten Kammer ablaufende, vorgeklärte und von Feststoffen befreite Abwasser gelangt in eine biologische Reinigungsstufe.
  2. Steinwolletropfkörper: Hier wird das vorgereinigte Abwasser der Faulanlage durch den mit Mineralien angereicherten Steinwollefilter biologisch gereinigt. Die Filterflächen bzw -schichten ergeben sich aufgrund der Einwohnergleichwerte. Durch das Filtersystem erfolgt ein aerober Abbau der Verunreinigungen. Auf der ersten Filterfläche wird das Abwasser biologisch gereinigt. Die darunterliegenden Filter dienen der Filterung, Reinigung und Nitrifikation. Unter den angeordneten Filterschichten befindet sich ein Sammelbecken, in dem das Wasser gesammelt wird. Beim Sammelbecken ist ein Überlaufrohr in der Zwischenwand angeordnet, wo geklärtes Abwasser zum Sandbett gelangt. Der Sandfilter hat die Aufgabe, das Wasser nochmalig zu filtern. Dadurch soll vermieden werden, dass Verunreinigungen in den Vorfluter gelangen.
  3. Ableitung in den Y (Fluss): Aus der biologischen Reinigungsstufe gelangt das gereinigte Wasser über die bestehende Leitung bis zum Vereinigungsschacht neben dem Y (Fluss). In diesem Schacht münden ebenfalls die aus der „Kleinabwasserbehandlungsanlage ***-hof“ anfallenden gereinigten Abwässer ein. Vom Vereinigungsschacht aus erfolgt die Ableitung in den Y (Fluss). Abwasserreinigungsanlagen in der beschriebenen Art und Weise (Dreikammerfaulanlage, Steinwolletropfkörper, Ableitung in den Vorfluter) werden seit über 10 Jahren von Fachleuten diskutiert. Die biologische Stufe der Anlage stellt kein fortschrittliches Verfahren und keine entsprechende Betriebsweise dar, welche auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Die Nitrifikation findet nur unzureichend bzw nicht ausreichend gesichert statt. Im Vergleich zu einschlägig bekannten und erprobten Verfahren ist damit die Reinigungsleistung im Sinne des Gewässerschutzes als unzureichend zu bezeichnen. Ein geregelter und selbsttätiger Abzug des sich bei der biologischen Reinigung bildenden Überschussschlammes ist nicht möglich. Dadurch ist ein gesicherter, stabiler Dauerbetrieb nicht zu erwarten. Die Anlage entspricht insgesamt nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG
  4. Als technische Alternative, die wirtschaftlich zumutbar ist, gilt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-
  5. Für die gegenständliche Anlage wurde eine CE-Kennzeichnung durchgeführt. Von der akkreditierten Prüfstelle „Materialforschungs- und Prüfanstalt an der Bauhaus-Universität Weimar (MFPA Weimar)“ wurde die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen

EN 12566-3 (Abmessungen, Wasserdichtheit, Standsicherheit, Reinigungsleistung, Dauerhaftigkeit) bestätigt. B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): R I beantragte die Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. R römisch eins beantragte die Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung.

diesem Bescheid wurden die Abwässer des Gastgewerbebetriebes „***-stüberl“ in einer Filtersiebsackanlage mechanisch gereinigt. Von der Siebsackanlage führte ein bestehender Ableitungskanal bis zu einem Vereinigungsschacht. Von diesem wurden die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***-hof“ in einem gemeinsamen Abwasserkanal orografisch rechts bis zur Ausleitung in den Y (Fluss) geführt. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, wasserrechtlich bewilligte mechanische Abwasserreinigungsanlage entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959, ist aber nach wie vor in Betrieb. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, wasserrechtlich bewilligte mechanische Abwasserreinigungsanlage entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959, ist aber nach wie vor in Betrieb. Als technische Alternative, die wirtschaftlich zumutbar ist, gilt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-

  1. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: A. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Die Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Abwasserreinigungsanlage und die Feststellungen zur CE-Kennzeichnung stützen sich auf die Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H. Die entscheidende Frage im gegenständlichen Verfahren war, ob die Anlage dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entspricht. Als Sachverhaltselement war der Stand der Technik der Abwasserreinigungsanlage durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Im Behördenverfahren erstattete zunächst der Kulturbautechniker P V die Stellungahme vom 27.03.2012 und kam unter Verweis auf die „Zusammenfassenden Erkenntnisse zu ****-Anlagen, (auch unter der Bezeichnung **** oder ****-Anlagen geführt)“ von DI U L vom Oktober 2008 zum Schluss, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Aus der genannten Zusammenfassung von DI U L geht hervor, dass alle darin angeführten und auszugsweise wiedergegebenen Gutachten auf getätigte Abwasseruntersuchungen (vgl Seite 20 der Zusammenfassung von DI U L vom Oktober 2008) beruhten.Im Behördenverfahren erstattete zunächst der Kulturbautechniker P römisch fünf die Stellungahme vom 27.03.2012 und kam unter Verweis auf die „Zusammenfassenden Erkenntnisse zu ****-Anlagen, (auch unter der Bezeichnung **** oder ****-Anlagen geführt)“ von DI U L vom Oktober 2008 zum Schluss, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Aus der genannten Zusammenfassung von DI U L geht hervor, dass alle darin angeführten und auszugsweise wiedergegebenen Gutachten auf getätigte Abwasseruntersuchungen vergleiche Seite 20 der Zusammenfassung von DI U L vom Oktober 2008) beruhten. Der Landeshauptmann als bisher zuständige Berufungsbehörde ersuchte sodann Dr. T W, Stellvertreter des Vorstands der Abteilung Wasserwirtschaft, um Erstattung eines Gutachtens aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht. Mit Stellungnahme vom 11.12.2013 führte er nach Prüfung des Akts und Sichtung der für die Fragestellung relevanten allgemeinen fachlichen Grundlagen (insbesondere der hier maßgeblichen Normen) aus, dass die Anlage nicht als Stand der Technik im Sinn der wasserrechtlichen Bestimmungen und der in Österreich anzuwendenden einschlägigen Normen anerkannt werden könne. Nach Studium der Zusammenfassung von DI U L vom Oktober 2008 sowie der aktuellen Literatur (besonders der aktuellen ÖNORM B 2505, Teil 1, Ausgabe 15.04.2012) schließe er sich der nachvollziehbaren und begründeten Argumentation in der Zusammenfassung von DI U L an. Diese Aussage gelte sowohl bei Zugrundelegung der aktuellen ÖNORM B 2502-1 (15.04.2012), als auch bei Zugrundlegung der im behördlichen Verfahren noch gültigen Ausgabe vom 01.04.
  2. Vom Bewilligungswerber bzw von seinen Beauftragten seien keinerlei Nachweise auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, die die österreichweit bekannten, umfassenden und fundierten Aussagen, dass Anlagen des gegenständlichen Typs nicht dem Stand der Technik entsprechen, widerlegen ließen. Konkret werde der Stand der Technik weder hinsichtlich Konzept und Bemessung noch hinsichtlich Betriebsführung und Betriebssicherheit eingehalten. Im Beisein des Beschwerdeführers und seines Projektanten und Vertreters wurde der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Dr. T W in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2014 einvernommen. Anlässlich der Verhandlung verwies der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 11.12.2013 und führte aus, dass in Österreich seit mehr als 10 Jahren über die gegenständliche Anlage diskutiert werde. Selbst nach dieser langen Zeit finde sich keine Norm, in der das hier vorgesehene Prinzip für die Abwasserreinigung als geeignet Erwähnung finden würde. Es seien auch keine Publikationen einer unabhängigen Stelle bekannt, anhand der eine Bemessung der beantragten Kläranlage nachvollziehbar wäre. Bei Betrachtung aller in Frage kommenden Normen ergebe sich vielmehr, dass es immer wieder Widersprüche mit wesentlichen Grundprinzipien für erprobte und dauerhaft funktionsfähige Reinigungsanlagen gebe. Würde es sich bei den hier gegenständlichen Anlagen um Anlagen handeln, die auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen oder auf fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist, müsste sich dieses Verfahrensprinzip längst im einschlägigen Normenwerk einordnen lassen, zumal die zentrale ÖNORM B 2502 in den vergangenen zwanzig Jahren, seit der Ausgabe
  3. Juli 1994, mehrfach überarbeitet und neu aufgelegt worden sei. Dies sei aber offenkundig nicht der Fall. Auch die Filterkammer im Sinne der ÖNORM B 2502-1 aus dem Jahr 1994 hätte mineralisches bzw körnig strukturiertes Trägermaterial vorausgesetzt, was im Fall der hier beantragten Anlage eben nicht gegeben sei. Entscheidende Kritikpunkte seien, dass die wirksame Oberfläche viel zu klein (ca Faktor 10) und die spezifische Oberfläche viel zu groß (Faktor ca 40 und mehr) seien. Die Aussage in den Einreichunterlagen, wonach die Lieferfirma die Einhaltung der Grenzwerte bestätige, könne nicht als Basis für eine positive Beurteilung im Sinne der Anforderungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 herangezogen werden. Überwachungsmethoden und Interpretation von Messwerten seien jedenfalls nach dem Regime des Wasserrechts zu bewerten. Gutachten dieser Qualität seien nicht bekannt. Die CE-Kennzeichnung sei lediglich eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen des Bauprodukts. Das „Gutachten DI U L“ diene als sehr umfangreiche Zusammenfassung der langjährigen Diskussion über das gegenständliche Verfahren. Darüber hinaus habe er sich sehr wohl zusätzlich und individuell mit der gegenständlichen Anlage und den allenfalls in Frage kommenden Normenwerken und Rechtsgrundlagen beschäftigt, was sich sowohl aus seiner Stellungnahme selbst als auch den Erläuterungen erschließen lasse. Im gegenständlichen Fall kamen folglich zwei Sachverständige, wobei insbesondere der Stellvertreter des Vorstands der Abteilung Wasserwirtschaft über jahrelange Erfahrung im gegenständlichen Bereich verfügt, zum übereinstimmenden Ergebnis, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entspricht. Bereits in der Berufung vom 23.05.2012 beschränkten sich die Beschwerdeführer bzw sein Vertreter und Projektant auf zwei Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen würden: erstens das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung und zweitens die Tatsache, dass für den gegenständlichen Kläranlagentyp wasserrechtliche Bewilligungen für andere Örtlichkeiten vorlägen. Obwohl dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und Projektanten die vorzitierte Stellungnahme vom 11.12.2013 bereits gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung am 05.03.2014 übermittelt worden war, wurde anlässlich der Verhandlung am 05.03.2014 kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet. Im Wesentlichen wurde die Kernaussage der beiden Sachverständigen, nämlich, dass die projektierte Abwasserreinigungsanlage nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entspreche, nur durch die beiden angeführten Argumente bestritten. Die Frage, ob eine CE-Kennzeichnung jedenfalls dazu führt, dass eine Abwasserreinigungsanlage den Stand der Technik erfüllt, ist eine Rechtsfrage, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird. Dass anderen Personen für die idente Abwasserreinigungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, beweist nicht, dass die Anlage tatsächlich dem Stand der Technik entspricht (vgl VwGH 20.09.2011, Zl 2000/07/0221). Darüber hinaus lassen sich die vorgelegten Bewilligungen, welche sich auf fünf bis acht EGW beschränken, laut kulturbautechnischer Stellungnahme vom 27.03.2012 nicht mit der gegenständlichen Anlage mit 40 EGW vergleichen und kann auch eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage im Einzelfall bewilligungsfähig sein, wie in der rechtlichen Beurteilung näher zu erläutern sein wird. Bereits in der Berufung vom 23.05.2012 beschränkten sich die Beschwerdeführer bzw sein Vertreter und Projektant auf zwei Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen würden: erstens das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung und zweitens die Tatsache, dass für den gegenständlichen Kläranlagentyp wasserrechtliche Bewilligungen für andere Örtlichkeiten vorlägen. Obwohl dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und Projektanten die vorzitierte Stellungnahme vom 11.12.2013 bereits gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung am 05.03.2014 übermittelt worden war, wurde anlässlich der Verhandlung am 05.03.2014 kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet. Im Wesentlichen wurde die Kernaussage der beiden Sachverständigen, nämlich, dass die projektierte Abwasserreinigungsanlage nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entspreche, nur durch die beiden angeführten Argumente bestritten. Die Frage, ob eine CE-Kennzeichnung jedenfalls dazu führt, dass eine Abwasserreinigungsanlage den Stand der Technik erfüllt, ist eine Rechtsfrage, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird. Dass anderen Personen für die idente Abwasserreinigungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, beweist nicht, dass die Anlage tatsächlich dem Stand der Technik entspricht vergleiche VwGH 20.09.2011, Zl 2000/07/0221). Darüber hinaus lassen sich die vorgelegten Bewilligungen, welche sich auf fünf bis acht EGW beschränken, laut kulturbautechnischer Stellungnahme vom 27.03.2012 nicht mit der gegenständlichen Anlage mit 40 EGW vergleichen und kann auch eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage im Einzelfall bewilligungsfähig sein, wie in der rechtlichen Beurteilung näher zu erläutern sein wird. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der beiden Sachverständigen, welche getrennt voneinander zum Schluss kamen, dass die Abwasserreinigungsanlage den Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 nicht erfüllt. Dabei war den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen nicht nur aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Abwasserreinigungsanlagen im Allgemeinen zu folgen, sondern spielte auch die Tatsache, dass der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers ein Ingenieurbüro auf dem Gebiet der Kulturbautechnik

§ 134Gew

O 1994 betreibt eine Rolle. Schließlich verfügt auch der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über jahrelange Erfahrung in Zusammenhang mit Abwasserreinigungsanlagen und hätte damit stichhaltige Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen, liefern können. Tatsächlich wurden aber nur die obigen beiden Argumente ins Treffen geführt. Bezüglich des Vorwurfs, dass sich die Sachverständigen nur auf die Zusammenfassung von DI U L gestützt hätten, ist auf die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2014 zu verweisen. Danach stelle das „Gutachten U L“ eine umfangreiche Zusammenstellung dar und habe er sich darüber hinaus individuell mit der Anlage auseinandergesetzt. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des siedlungswirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.12.2013 überein. Daraus geht hervor, dass der Amtssachverständige sämtliche Argumente in der Zusammenstellung von DI U L zunächst anhand der aktuellen Literatur und der relevanten Normen geprüft habe. Erst nach dieser eingehenden Prüfung sei er zum Schluss gekommen, dass die dortigen Argumente auch auf den konkreten Anlassfall zutreffen würden. Insofern stützen sich auch die unbestrittenen Feststellungen zur unzureichenden Reinigungsleistung und Nitrifikation und zum Dauerbetrieb der Anlage auf die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der beiden Sachverständigen, welche getrennt voneinander zum Schluss kamen, dass die Abwasserreinigungsanlage den Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 nicht erfüllt. Dabei war den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen nicht nur aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Abwasserreinigungsanlagen im Allgemeinen zu folgen, sondern spielte auch die Tatsache, dass der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers ein Ingenieurbüro auf dem Gebiet der Kulturbautechnik

Paragraph 134, GewO 1994 betreibt eine Rolle. Schließlich verfügt auch der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über jahrelange Erfahrung in Zusammenhang mit Abwasserreinigungsanlagen und hätte damit stichhaltige Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen, liefern können. Tatsächlich wurden aber nur die obigen beiden Argumente ins Treffen geführt. Bezüglich des Vorwurfs, dass sich die Sachverständigen nur auf die Zusammenfassung von DI U L gestützt hätten, ist auf die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2014 zu verweisen. Danach stelle das „Gutachten U L“ eine umfangreiche Zusammenstellung dar und habe er sich darüber hinaus individuell mit der Anlage auseinandergesetzt. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des siedlungswirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.12.2013 überein. Daraus geht hervor, dass der Amtssachverständige sämtliche Argumente in der Zusammenstellung von DI U L zunächst anhand der aktuellen Literatur und der relevanten Normen geprüft habe. Erst nach dieser eingehenden Prüfung sei er zum Schluss gekommen, dass die dortigen Argumente auch auf den konkreten Anlassfall zutreffen würden. Insofern stützen sich auch die unbestrittenen Feststellungen zur unzureichenden Reinigungsleistung und Nitrifikation und zum Dauerbetrieb der Anlage auf die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die unbestritten gebliebene Feststellung, dass die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B 2505-1 eine technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Alternative darstellt, ergibt sich aus den Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2014. Danach weise jeder klassische, dem einschlägigen Normenwerk entsprechende Tropfkörper die vom Projektanten ins Treffen geführten Vorteile, nämlich einfache Bedienung, einfacher Betrieb, keine Erforderlichkeit von Pumpen und dementsprechend geringer Strombedarf, ebenfalls auf. Es gebe also jede Menge Verfahren, die zweifelsfrei dem Stand der Technik entsprechen würden und für die konkrete Situation einsetzbar seien. B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Die Beschreibung der mechanischen Abwasserreinigungsanlage stützt sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Richtigkeit dieser Beschreibung bestätigt. Die Beschreibung der mechanischen Abwasserreinigungsanlage stützt sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Richtigkeit dieser Beschreibung bestätigt. Die wesentliche Frage war, ob eine mechanische Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik entspricht. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers sowohl in den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ als auch in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Auch der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass eine mechanische Abwasserreinigungsanlage bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr als Stand der Technik galt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011 und BGBl I Nr 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lauten wie folgt: Stand der Technik § 12aParagraph 12 a
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,). … Bewilligungspflichtige Maßnahmen § 32Paragraph 32
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrach (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrach (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, … Vorläufige Überprüfung § 104Paragraph 104
(1)Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
(1)Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen, … b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen; … Öffentliche Interessen § 105Paragraph 105
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: … e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde; …“ Abweisung ohne Verhandlung § 106Paragraph 106 Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.Ergibt sich schon aus den nach Paragraph 104, durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV) lauten wie folgt: Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik § 3Paragraph 3 …
(2)Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes in zu beachten. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

B. Zur Sache: 1. Allgemeines: Den oben zitierten §§ 104 und 106 WRG 1959 lässt sich entnehmen, dass der vorläufigen Überprüfung

§ 104

WRG 1995 die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen

§ 103WRG 1959 voraus geht.

Den oben zitierten Paragraphen 104 und 106 WRG 1959 lässt sich entnehmen, dass der vorläufigen Überprüfung

Paragraph 104, WRG 1995 die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen

Paragraph 103, WRG 1959 voraus geht. Was den vorliegenden Fall betrifft, so war und ist die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 sowohl im Hinblick auf den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) als auch den Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) gegeben. Was den vorliegenden Fall betrifft, so war und ist die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 sowohl im Hinblick auf den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) als auch den Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) gegeben. Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen

§ 103

WRG 1959 eine vorläufige Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht (vgl § 104 Abs 1 lit b WRG 1959). Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen

Paragraph 103, WRG 1959 eine vorläufige Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht vergleiche Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3 WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

§ 32

Abs 2 lit a WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 Abs 1 WRG 1959. Im Umkehrschluss dazu ist folglich davon auszugehen, dass beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage, die als dritte Stufe eine Einleitung in den Vorfluter vorsieht, Auswirkungen auf öffentliche Interessen (vgl § 105 Abs 1 lit e WRG 1959) zu erwarten sind. Konkret ist nämlich damit zu rechnen, dass durch den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst wird. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3, WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959. Im Umkehrschluss dazu ist folglich davon auszugehen, dass beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage, die als dritte Stufe eine Einleitung in den Vorfluter vorsieht, Auswirkungen auf öffentliche Interessen vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) zu erwarten sind. Konkret ist nämlich damit zu rechnen, dass durch den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst wird. Insofern ist im Rahmen der vorläufigen Überprüfung

§ 104

Abs 1 lit b WRG 1959 zu prüfen, ob die Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik (vgl die Definition des Standes der Technik in § 12a WRG 1959) entspricht. Insofern ist im Rahmen der vorläufigen Überprüfung

Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu prüfen, ob die Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik vergleiche die Definition des Standes der Technik in Paragraph 12 a, WRG 1959) entspricht. Aus der Definition in § 12a Abs 1 WRG 1959 und der aus § 104 Abs 1 lit b WRG 1959 abzuleitenden Anordnung, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktion zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten (vgl VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037).Aus der Definition in Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959 und der aus Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 abzuleitenden Anordnung, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktion zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten vergleiche VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037). Zumal bisher keine auf § 12a Abs 2 WRG 1959 gestützte Abwasseremissionsverordnung für Kläranlagen < 50 EW in Kraft getreten ist, war der Stand der Technik im vorliegenden Fall im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit Hilfe von Sachverständigen festzulegen und zu klären (vgl VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037).Zumal bisher keine auf Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Abwasseremissionsverordnung für Kläranlagen < 50 EW in Kraft getreten ist, war der Stand der Technik im vorliegenden Fall im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit Hilfe von Sachverständigen festzulegen und zu klären vergleiche VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sagt eine CE-Kennzeichnung nichts darüber aus, ob der Stand der Technik bezüglich der Reinigungsleistung und somit die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist. Für das Bewilligungsverfahren der Wasserrechtsbehörde bedeutet dies, dass die Prüfung der CE-Kennzeichnung weder in ihre Zuständigkeit fällt, noch dass eine CE-Kennzeichnung allein eine fachliche Beurteilung der Reinigungsleistung der Anlage erübrigt. Eine positiv absolvierte CE-Kennzeichnung ist nur eine Voraussetzung zum In-Verkehr-Bringen innerhalb der Europäischen Union. Der Stand der Technik einer Anlage muss daher – unabhängig vom Vorliegen einer CE-Kennzeichnung – in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann öffentliche Interessen (vgl vor allem § 105 Abs 1 lit e WRG 1959) verletzen. Eine Abweisung des Vorhabens nach § 106 WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist (vgl VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123). Die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann öffentliche Interessen vergleiche vor allem Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) verletzen. Eine Abweisung des Vorhabens nach Paragraph 106, WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist vergleiche VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123). 2. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):2. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

den getroffenen Feststellungen entspricht die Anlage laut den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H insgesamt nicht dem Stand der Technik

dem WRG 1959. Konkret findet die Nitrifikation nur unzureichend bzw nicht ausreichend gesichert statt, sodass die Abwasserreinigungsanlage dem allgemeinen Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik

§ 3Abs 2 AAEV widerspricht.

Außerdem ist die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage im Sinne des Gewässerschutzes unzureichend. Durch die damit verbundene Zuleitung von Schmutzfrachten in den Vorfluter kommt es naturgemäß zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Y (Fluss) und damit einer Verletzung öffentlicher Interessen (vgl § 105 Abs 1 lit e WRG 1959). Infolge der getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012, somit zu Recht

§ 106

WRG 1959 abgewiesen.

den getroffenen Feststellungen entspricht die Anlage laut den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H insgesamt nicht dem Stand der Technik

dem WRG 1959. Konkret findet die Nitrifikation nur unzureichend bzw nicht ausreichend gesichert statt, sodass die Abwasserreinigungsanlage dem allgemeinen Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik

Paragraph 3, Absatz 2, AAEV widerspricht. Außerdem ist die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage im Sinne des Gewässerschutzes unzureichend. Durch die damit verbundene Zuleitung von Schmutzfrachten in den Vorfluter kommt es naturgemäß zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Y (Fluss) und damit einer Verletzung öffentlicher Interessen vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959). Infolge der getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012, somit zu Recht

Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen.

  1. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
  2. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Wie festgestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine mechanische Abwasserreinigungsanlage, obwohl eine Reinigung durch eine solche nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht (vgl VwGH 13.12.2011, Zl 2000/07/0246). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen (vgl VwGH 11.07.1996, Zl 93/07/0180). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des Y (Fluss) durch die Einleitung von Abwässern ohne biologische Reinigung nachteilig beeinflusst wird, wodurch es

§ 105Abs 1 lit e WRG 1959 zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses kommt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Abweisung des Antrags vom 01.02.2012

§ 106

WRG 1959 zu Recht erfolgt.Wie festgestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine mechanische Abwasserreinigungsanlage, obwohl eine Reinigung durch eine solche nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht vergleiche VwGH 13.12.2011, Zl 2000/07/0246). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet ist, die im Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 11.07.1996, Zl 93/07/0180). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des Y (Fluss) durch die Einleitung von Abwässern ohne biologische Reinigung nachteilig beeinflusst wird, wodurch es

Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses kommt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Abweisung des Antrags vom 01.02.2012

Paragraph 106, WRG 1959 zu Recht erfolgt. 4. Ausnahmegenehmigung

§ 12aAbs 3 WRG 1959:4.

Ausnahmegenehmigung

Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959: § 12a Abs 3 WRG 1959 sieht für Wasserbenutzungen und Wasseranlagen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Stand der Technik vor. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

§ 12a

Abs 3 WRG 1959 ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist. Wie festgestellt, stellt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-1 eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Alternative dar, sodass dem Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelungen ist und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

§ 12a

Abs 3 WRG 1959 nicht in Frage kommt.Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Wasserbenutzungen und Wasseranlagen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Stand der Technik vor. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist. Wie festgestellt, stellt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-1 eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Alternative dar, sodass dem Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelungen ist und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 nicht in Frage kommt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Stand der Technik im Sinne des WRG

  1. Die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist daher unzulässig. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Stand der Technik im Sinne des WRG
  2. Die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0397.8

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