GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Wasserrechtliche Verfahren von 1988 bis zum 25.04.2011: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1993 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1993 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.1989, Zl ****/1k-**, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.12.1989, Zl IIIa1-**.***/*, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt und ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.1989, Zl ****/1k-**, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.12.1989, Zl IIIa1-**.***/*, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.07.1988, Zl ***/1f-**, verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt und ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, und vom 25.06.1991, Zl ****/1a*-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1994 erteilt. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, und vom 25.06.1991, Zl ****/1a*-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1994 erteilt. Mit Bescheid vom 19.08.1992, Zl ****/1a*-**, erklärte die Bezirkshauptmannschaft X die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft. Mit Bescheid vom 19.08.1992, Zl ****/1a*-**, erklärte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.1991, Zl ****/1u-**, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, wurde R I die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1999 erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, wurde R römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ im Z befristet bis zum 31.12.1999 erteilt. Mit Eingabe vom 07.06.1999 beantragte R I die Wiederverleihung des mit vorzitiertem Bescheid erteilten Wasserbenutzungsrechts.Mit Eingabe vom 07.06.1999 beantragte R römisch eins die Wiederverleihung des mit vorzitiertem Bescheid erteilten Wasserbenutzungsrechts. Mit Schreiben vom 22.06.1999, Zl VIh-***/****, hielt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hierzu fest, dass die mechanische Abwasserreinigungsanlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Wenn keine merkbaren Umweltbelastungen bekannt seien, bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht aber keine Bedenken gegen eine Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung. Der kulturbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 22.11.1999, Zl w***/***/***, aus, dass die mechanische Abwasserreinigungsanlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Zumal die Anlage ordnungsgemäß betrieben werde und derzeit keine Anschlussmöglichkeit an einer gemeinsamen Entsorgungsmöglichkeit bestehe, könne einer neuerlichen Verlängerung des Wasserbenutzungsrechts bis zum Zeitpunkt einer anderen Lösungsmöglichkeit, längstens jedoch bis zum 31.12.2009, zugestimmt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, erteilte Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2009 wiederverliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.11.1995, Zl ****/1a**-**, erteilte Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2009 wiederverliehen. Anlässlich eines Ortsaugenscheins am 20.07.2009 erstattete der kulturbautechnische Amtssachverständige folgenden Befund: „Die Abwässer des „***-stüberls“ werden derzeit über eine Filtersackanlage mit vier Filtersäcken geführt. Nach der mechanischen Reinigung gelangen die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***-hof“ über einen gemeinsamen Abwasserkanal in den Y (Fluss). Die Einleitung in den Y (Fluss) wurde unterhalb der „***-hofquelle“ orografisch rechts des Y (Fluss) angeordnet.“ In weiterer Folge hielt der Kulturbautechniker fest, dass die Anlage zwar ordnungsgemäß betrieben werde, jedoch nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Um diesem zu entsprechen, sei die Nachschaltung einer biologischen Stufe erforderlich. B. Wasserrechtliche Verfahren ab 26.04.2011: Am 26.04.2011 stellte R I den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**.Am 26.04.2011 stellte R römisch eins den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 03.06.2011, beantragte R I unter Einreichung von Projektsunterlagen von Ing. S H, Adresse, PLZ A, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer (neuen) Abwasserbeseitigungsanlage für das „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 03.06.2011, beantragte R römisch eins unter Einreichung von Projektsunterlagen von Ing. S H, Adresse, PLZ A, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer (neuen) Abwasserbeseitigungsanlage für das „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B. Infolge des Antrags vom 26.04.2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft X R I mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, befristet bis zum 30.10.2011. Infolge des Antrags vom 26.04.2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn R römisch eins mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.03.2006, Zl ****/1a**-**, befristet bis zum 30.10.2011. Aufgrund der negativen Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2011, Zl w***/***/***, wurden R I die mit Schreiben vom 30.05.2011 vorgelegten Projektsunterlagen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.10.2011, Zl ****/1a**-**, retourniert.Aufgrund der negativen Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2011, Zl w***/***/***, wurden R römisch eins die mit Schreiben vom 30.05.2011 vorgelegten Projektsunterlagen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.10.2011, Zl ****/1a**-**, retourniert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**, R I erteilte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, durch Fristablauf und die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen seien. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**, R römisch eins erteilte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, durch Fristablauf und die mit diesem Bescheid eingeräumten Dienstbarkeiten erloschen seien. Außerdem wurde die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis längstens 15.02.2012 vorgeschrieben: 1. Der Bodenablauf bei der Siebsackanlage ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. 2. Die Siebsackanlage ist außer Betrieb zu nehmen. Die Siebsäcke sind zu entfernen und
den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Bauwerk ist zu reinigen und der bestehende Zulauf ist ebenfalls flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 01.02.2012, stellte R I den Antrag, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ letztmalig bis zum 15.07.2012 zu verlängern. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 01.02.2012, stellte R römisch eins den Antrag, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage für die Jausenstation „***-stüberl“ letztmalig bis zum 15.07.2012 zu verlängern. Mit Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am selben Tag, konkretisierte R I seinen Antrag vom 03.06.2011 und legte überarbeitete Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“, von Ing. S H, vor. Mit Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am selben Tag, konkretisierte R römisch eins seinen Antrag vom 03.06.2011 und legte überarbeitete Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“, von Ing. S H, vor. Mit Schreiben vom 27.03.2012, Zl w***/***/***, führte der kulturbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die „Zusammenfassenden Erkenntnisse zu ****-Anlagen, (auch unter der Bezeichnung **** oder ****-Anlagen geführt)“ von DI U L vom Oktober 2008 aus, dass die Anlage
den überarbeiteten Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H nicht dem Stand der Technik entspreche. Mit Schreiben vom 10.04.2012, Zl w***/***/***, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige dar, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 WRG 1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.Mit Schreiben vom 10.04.2012, Zl w***/***/***, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige dar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl IIIa1-*-**.***/*, wurde die von R I mit Eingabe vom 01.02.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, eingebrachte Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist neu mit längstens Ablauf des 31.05.2012 festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2012, Zl IIIa1-*-**.***/*, wurde die von R römisch eins mit Eingabe vom 01.02.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2012, Zl 2.1-****/**(B)-**, eingebrachte Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist neu mit längstens Ablauf des 31.05.2012 festgesetzt wurde. In Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2012, Zl 2.1-***/**(x)-**, wurde der von R I mit Eingabe vom 03.06.2011 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der von R I mit Schreiben vom 01.02.2012 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der bestehenden mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,
In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.05.2012, Zl 2.1-***/**(x)-**, wurde der von R römisch eins mit Eingabe vom 03.06.2011 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,
Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der von R römisch eins mit Schreiben vom 01.02.2012 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der bestehenden mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B,
Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen. Dagegen erhob R I, vertreten durch Ing. S H, Adresse, PLZ A, mit Eingabe vom 23.05.2012 das Rechtsmittel der Berufung und führte zu Punkt
diesen Projektsunterlagen besteht die Abwasserreinigungsanlage aus folgenden drei Bereichen:R römisch eins beantragte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage beim Gasthof „***-stüberl“ auf Gst Nr ***/*, GB ***** B, unter Einreichung der Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H.
diesen Projektsunterlagen besteht die Abwasserreinigungsanlage aus folgenden drei Bereichen:
EN 12566-3 (Abmessungen, Wasserdichtheit, Standsicherheit, Reinigungsleistung, Dauerhaftigkeit) bestätigt. B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): R I beantragte die Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. R römisch eins beantragte die Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung.
diesem Bescheid wurden die Abwässer des Gastgewerbebetriebes „***-stüberl“ in einer Filtersiebsackanlage mechanisch gereinigt. Von der Siebsackanlage führte ein bestehender Ableitungskanal bis zu einem Vereinigungsschacht. Von diesem wurden die Abwässer zusammen mit den Abwässern des „***-hof“ in einem gemeinsamen Abwasserkanal orografisch rechts bis zur Ausleitung in den Y (Fluss) geführt. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, wasserrechtlich bewilligte mechanische Abwasserreinigungsanlage entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959, ist aber nach wie vor in Betrieb. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**-**, wasserrechtlich bewilligte mechanische Abwasserreinigungsanlage entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959, ist aber nach wie vor in Betrieb. Als technische Alternative, die wirtschaftlich zumutbar ist, gilt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-
O 1994 betreibt eine Rolle. Schließlich verfügt auch der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über jahrelange Erfahrung in Zusammenhang mit Abwasserreinigungsanlagen und hätte damit stichhaltige Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen, liefern können. Tatsächlich wurden aber nur die obigen beiden Argumente ins Treffen geführt. Bezüglich des Vorwurfs, dass sich die Sachverständigen nur auf die Zusammenfassung von DI U L gestützt hätten, ist auf die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2014 zu verweisen. Danach stelle das „Gutachten U L“ eine umfangreiche Zusammenstellung dar und habe er sich darüber hinaus individuell mit der Anlage auseinandergesetzt. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des siedlungswirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.12.2013 überein. Daraus geht hervor, dass der Amtssachverständige sämtliche Argumente in der Zusammenstellung von DI U L zunächst anhand der aktuellen Literatur und der relevanten Normen geprüft habe. Erst nach dieser eingehenden Prüfung sei er zum Schluss gekommen, dass die dortigen Argumente auch auf den konkreten Anlassfall zutreffen würden. Insofern stützen sich auch die unbestrittenen Feststellungen zur unzureichenden Reinigungsleistung und Nitrifikation und zum Dauerbetrieb der Anlage auf die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der beiden Sachverständigen, welche getrennt voneinander zum Schluss kamen, dass die Abwasserreinigungsanlage den Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 nicht erfüllt. Dabei war den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen nicht nur aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Abwasserreinigungsanlagen im Allgemeinen zu folgen, sondern spielte auch die Tatsache, dass der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers ein Ingenieurbüro auf dem Gebiet der Kulturbautechnik
Paragraph 134, GewO 1994 betreibt eine Rolle. Schließlich verfügt auch der Vertreter und Projektant des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über jahrelange Erfahrung in Zusammenhang mit Abwasserreinigungsanlagen und hätte damit stichhaltige Argumente, welche für die Erfüllung des Standes der Technik sprechen, liefern können. Tatsächlich wurden aber nur die obigen beiden Argumente ins Treffen geführt. Bezüglich des Vorwurfs, dass sich die Sachverständigen nur auf die Zusammenfassung von DI U L gestützt hätten, ist auf die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2014 zu verweisen. Danach stelle das „Gutachten U L“ eine umfangreiche Zusammenstellung dar und habe er sich darüber hinaus individuell mit der Anlage auseinandergesetzt. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des siedlungswirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.12.2013 überein. Daraus geht hervor, dass der Amtssachverständige sämtliche Argumente in der Zusammenstellung von DI U L zunächst anhand der aktuellen Literatur und der relevanten Normen geprüft habe. Erst nach dieser eingehenden Prüfung sei er zum Schluss gekommen, dass die dortigen Argumente auch auf den konkreten Anlassfall zutreffen würden. Insofern stützen sich auch die unbestrittenen Feststellungen zur unzureichenden Reinigungsleistung und Nitrifikation und zum Dauerbetrieb der Anlage auf die Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die unbestritten gebliebene Feststellung, dass die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B 2505-1 eine technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Alternative darstellt, ergibt sich aus den Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2014. Danach weise jeder klassische, dem einschlägigen Normenwerk entsprechende Tropfkörper die vom Projektanten ins Treffen geführten Vorteile, nämlich einfache Bedienung, einfacher Betrieb, keine Erforderlichkeit von Pumpen und dementsprechend geringer Strombedarf, ebenfalls auf. Es gebe also jede Menge Verfahren, die zweifelsfrei dem Stand der Technik entsprechen würden und für die konkrete Situation einsetzbar seien. B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):B. Zum Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Die Beschreibung der mechanischen Abwasserreinigungsanlage stützt sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2011, Zl ****/1a**. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Richtigkeit dieser Beschreibung bestätigt. Die Beschreibung der mechanischen Abwasserreinigungsanlage stützt sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.06.2011, Zl ****/1a**. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Richtigkeit dieser Beschreibung bestätigt. Die wesentliche Frage war, ob eine mechanische Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik entspricht. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers sowohl in den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ als auch in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Auch der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass eine mechanische Abwasserreinigungsanlage bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr als Stand der Technik galt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: 1. Allgemeines: Den oben zitierten §§ 104 und 106 WRG 1959 lässt sich entnehmen, dass der vorläufigen Überprüfung
WRG 1995 die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen
Den oben zitierten Paragraphen 104 und 106 WRG 1959 lässt sich entnehmen, dass der vorläufigen Überprüfung
Paragraph 104, WRG 1995 die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen
Paragraph 103, WRG 1959 voraus geht. Was den vorliegenden Fall betrifft, so war und ist die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 sowohl im Hinblick auf den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) als auch den Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) gegeben. Was den vorliegenden Fall betrifft, so war und ist die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 sowohl im Hinblick auf den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) als auch den Antrag vom 01.02.2012 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) gegeben. Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen
WRG 1959 eine vorläufige Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht (vgl § 104 Abs 1 lit b WRG 1959). Sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, hat die Behörde bei Vollständigkeit der Unterlagen
Paragraph 103, WRG 1959 eine vorläufige Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht vergleiche Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3 WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Abs 2 lit a WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 Abs 1 WRG 1959. Im Umkehrschluss dazu ist folglich davon auszugehen, dass beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage, die als dritte Stufe eine Einleitung in den Vorfluter vorsieht, Auswirkungen auf öffentliche Interessen (vgl § 105 Abs 1 lit e WRG 1959) zu erwarten sind. Konkret ist nämlich damit zu rechnen, dass durch den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst wird. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3, WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959. Im Umkehrschluss dazu ist folglich davon auszugehen, dass beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage, die als dritte Stufe eine Einleitung in den Vorfluter vorsieht, Auswirkungen auf öffentliche Interessen vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) zu erwarten sind. Konkret ist nämlich damit zu rechnen, dass durch den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst wird. Insofern ist im Rahmen der vorläufigen Überprüfung
Abs 1 lit b WRG 1959 zu prüfen, ob die Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik (vgl die Definition des Standes der Technik in § 12a WRG 1959) entspricht. Insofern ist im Rahmen der vorläufigen Überprüfung
Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu prüfen, ob die Abwasserreinigungsanlage dem Stand der Technik vergleiche die Definition des Standes der Technik in Paragraph 12 a, WRG 1959) entspricht. Aus der Definition in § 12a Abs 1 WRG 1959 und der aus § 104 Abs 1 lit b WRG 1959 abzuleitenden Anordnung, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktion zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten (vgl VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037).Aus der Definition in Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959 und der aus Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 abzuleitenden Anordnung, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktion zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten vergleiche VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037). Zumal bisher keine auf § 12a Abs 2 WRG 1959 gestützte Abwasseremissionsverordnung für Kläranlagen < 50 EW in Kraft getreten ist, war der Stand der Technik im vorliegenden Fall im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit Hilfe von Sachverständigen festzulegen und zu klären (vgl VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037).Zumal bisher keine auf Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Abwasseremissionsverordnung für Kläranlagen < 50 EW in Kraft getreten ist, war der Stand der Technik im vorliegenden Fall im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung mit Hilfe von Sachverständigen festzulegen und zu klären vergleiche VwGH 17.06.2010, Zl 2009/07/0037). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sagt eine CE-Kennzeichnung nichts darüber aus, ob der Stand der Technik bezüglich der Reinigungsleistung und somit die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist. Für das Bewilligungsverfahren der Wasserrechtsbehörde bedeutet dies, dass die Prüfung der CE-Kennzeichnung weder in ihre Zuständigkeit fällt, noch dass eine CE-Kennzeichnung allein eine fachliche Beurteilung der Reinigungsleistung der Anlage erübrigt. Eine positiv absolvierte CE-Kennzeichnung ist nur eine Voraussetzung zum In-Verkehr-Bringen innerhalb der Europäischen Union. Der Stand der Technik einer Anlage muss daher – unabhängig vom Vorliegen einer CE-Kennzeichnung – in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann öffentliche Interessen (vgl vor allem § 105 Abs 1 lit e WRG 1959) verletzen. Eine Abweisung des Vorhabens nach § 106 WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist (vgl VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123). Die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann öffentliche Interessen vergleiche vor allem Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) verletzen. Eine Abweisung des Vorhabens nach Paragraph 106, WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist vergleiche VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123). 2. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):2. Zum Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
den getroffenen Feststellungen entspricht die Anlage laut den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H insgesamt nicht dem Stand der Technik
dem WRG 1959. Konkret findet die Nitrifikation nur unzureichend bzw nicht ausreichend gesichert statt, sodass die Abwasserreinigungsanlage dem allgemeinen Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
Außerdem ist die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage im Sinne des Gewässerschutzes unzureichend. Durch die damit verbundene Zuleitung von Schmutzfrachten in den Vorfluter kommt es naturgemäß zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Y (Fluss) und damit einer Verletzung öffentlicher Interessen (vgl § 105 Abs 1 lit e WRG 1959). Infolge der getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012, somit zu Recht
WRG 1959 abgewiesen.
den getroffenen Feststellungen entspricht die Anlage laut den Projektsunterlagen „Ergänzung 02/2012“ von Ing. S H insgesamt nicht dem Stand der Technik
dem WRG 1959. Konkret findet die Nitrifikation nur unzureichend bzw nicht ausreichend gesichert statt, sodass die Abwasserreinigungsanlage dem allgemeinen Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
Paragraph 3, Absatz 2, AAEV widerspricht. Außerdem ist die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage im Sinne des Gewässerschutzes unzureichend. Durch die damit verbundene Zuleitung von Schmutzfrachten in den Vorfluter kommt es naturgemäß zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Y (Fluss) und damit einer Verletzung öffentlicher Interessen vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959). Infolge der getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Antrag vom 03.06.2011, konkretisiert mit Eingabe vom 15.02.2012, somit zu Recht
Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Abweisung des Antrags vom 01.02.2012
WRG 1959 zu Recht erfolgt.Wie festgestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine mechanische Abwasserreinigungsanlage, obwohl eine Reinigung durch eine solche nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht vergleiche VwGH 13.12.2011, Zl 2000/07/0246). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet ist, die im Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 11.07.1996, Zl 93/07/0180). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des Y (Fluss) durch die Einleitung von Abwässern ohne biologische Reinigung nachteilig beeinflusst wird, wodurch es
Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses kommt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Abweisung des Antrags vom 01.02.2012
Paragraph 106, WRG 1959 zu Recht erfolgt. 4. Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959: § 12a Abs 3 WRG 1959 sieht für Wasserbenutzungen und Wasseranlagen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Stand der Technik vor. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Abs 3 WRG 1959 ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist. Wie festgestellt, stellt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-1 eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Alternative dar, sodass dem Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelungen ist und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Abs 3 WRG 1959 nicht in Frage kommt.Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Wasserbenutzungen und Wasseranlagen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Stand der Technik vor. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist. Wie festgestellt, stellt die Tropfkörperanlage im Sinne der ÖNORM B-2502-1 eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Alternative dar, sodass dem Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelungen ist und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 nicht in Frage kommt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Stand der Technik im Sinne des WRG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.