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{'item': 'LVwG-2014/46/0740-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0740-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn E G, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in PLZ M, Adresse, vertreten durch RAe Dr. M N und Dr. C L in PLZ N, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14.01.2014, Zahl **-*****/2013, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, wird die Beschwerde Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf/Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf/Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14.01.2014, Zl **-*****/2013, wurde folgendes verfügt: „Sie, Herr E G, haben als Tierhalter an jenem von Ihnen in PLZ M, Adresse, gehaltenen Wüstenbussard (Beringung mittels hartem Kunststoffring mit weißer Beschriftung: *** ***) am 20.09.2013 zufolge nachangeführter Umstände eine dem Verbot des § 5 Abs 1 des TSchG unterliegende Tierquälerei begangen:„Sie, Herr E G, haben als Tierhalter an jenem von Ihnen in PLZ M, Adresse, gehaltenen Wüstenbussard (Beringung mittels hartem Kunststoffring mit weißer Beschriftung: *** ***) am 20.09.2013 zufolge nachangeführter Umstände eine dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, des TSchG unterliegende Tierquälerei begangen: Sie haben am 20.09.2013 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.30 Uhr Ihren zuvor angeführten Wüstenbussard im Bereich der Sportanlagen in X, Adresse, freigelassen bzw im freien Flug zum Zweck bzw mit dem Ziel der dortigen Taubenbekämpfung zum Einsatz gebracht, wobei Sie am Geschüh dieses Greifvogels an einem Lederriemen und in Verlängerung desselben an einer Schnur hängend einen Telemetriesender mit einem Gewicht von ca 12 Gramm (Marke Marshall) so angebracht haben, dass dieser Sender im Fluge ca 40 cm unterhalb des Körpers (der Füße) des Vogels baumelte bzw pendelte. Außerdem hat sich dieser Greifvogel damals am 20.09.2013 in Mauserkondition befunden. Unter diesen zuvor beschriebenen Umständen waren die Bewegungsfreiheit und insbesondere die Flugfähigkeit und das Flugverhalten dieses Greifvogels derart eingeschränkt bzw beeinträchtigt, dass Sie durch den damaligen Einsatz desselben zur Taubenbekämpfung unter den beschriebenen Umständen ungerechtfertigterweise Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt haben und diesen ungerechtfertigterweise in schwere Angst versetzt haben, sodass dieser Greifvogel am 20.09.2013 nachmittags erschöpft und apathisch auf einem Feld unweit der zuvor angeführten Sportanlagen aufgefunden wurde.Sie haben am 20.09.2013 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.30 Uhr Ihren zuvor angeführten Wüstenbussard im Bereich der Sportanlagen in römisch zehn, Adresse, freigelassen bzw im freien Flug zum Zweck bzw mit dem Ziel der dortigen Taubenbekämpfung zum Einsatz gebracht, wobei Sie am Geschüh dieses Greifvogels an einem Lederriemen und in Verlängerung desselben an einer Schnur hängend einen Telemetriesender mit einem Gewicht von ca 12 Gramm (Marke Marshall) so angebracht haben, dass dieser Sender im Fluge ca 40 cm unterhalb des Körpers (der Füße) des Vogels baumelte bzw pendelte. Außerdem hat sich dieser Greifvogel damals am 20.09.2013 in Mauserkondition befunden. Unter diesen zuvor beschriebenen Umständen waren die Bewegungsfreiheit und insbesondere die Flugfähigkeit und das Flugverhalten dieses Greifvogels derart eingeschränkt bzw beeinträchtigt, dass Sie durch den damaligen Einsatz desselben zur Taubenbekämpfung unter den beschriebenen Umständen ungerechtfertigterweise Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt haben und diesen ungerechtfertigterweise in schwere Angst versetzt haben, sodass dieser Greifvogel am 20.09.2013 nachmittags erschöpft und apathisch auf einem Feld unweit der zuvor angeführten Sportanlagen aufgefunden wurde. Sie, Herr E G haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 Ziff iVm § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz begangen.Sie, Herr E G haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziff in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz begangen. Spruch: Gemäß § 39 Abs 1 VStG wird jener, in der obigen Anlastung beschriebene Telemetriesender der Marke Marshall mittels dessen Herr E G seinen Wüstenbussard am 20.09.2013 auf die ebenfalls in der obigen Anlastung beschriebene tierquälerische Art und Weise ausgestattet hat, zur Sicherung des Verfalles dieses Senders im Zuge des diesbezüglich wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz in Aussicht genommenen Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmt.“Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG wird jener, in der obigen Anlastung beschriebene Telemetriesender der Marke Marshall mittels dessen Herr E G seinen Wüstenbussard am 20.09.2013 auf die ebenfalls in der obigen Anlastung beschriebene tierquälerische Art und Weise ausgestattet hat, zur Sicherung des Verfalles dieses Senders im Zuge des diesbezüglich wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz in Aussicht genommenen Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmt.“ Gegen diesen brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „…E G erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014 binnen offener Frist BESCHWERDE und wird dazu ausgeführt wie folgt: Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014 entspricht nicht den gesetzli-chen Bestimmungen, da § 40 TSchG eine solche Maßnahme nur vorsieht, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Aus dem Be-schlagnahmebescheid geht in keinster Weise hervor, warum zu erwarten sein sollte, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen würde. Der Bescheid ist somit grundsätzlich nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher aufzuheben.Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014 entspricht nicht den gesetzli-chen Bestimmungen, da Paragraph 40, TSchG eine solche Maßnahme nur vorsieht, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Aus dem Be-schlagnahmebescheid geht in keinster Weise hervor, warum zu erwarten sein sollte, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen würde. Der Bescheid ist somit grundsätzlich nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher aufzuheben. Darüber hinaus wäre auch nach den Ausführungen des Akts nicht der Telemetriesender an sich der Grund für die behauptete Tierquälerei, sondern vielmehr der Lederriemen und die Verlängerung desselben an einer Schnur, da nach Angaben der Amtstierärztin die Gefahr ei-nes Stromschlages bzw einer sonstigen Verletzung größere wäre als ohne diese Schnur bzw dem Lederriemen. Der Telemetriesender selber hat somit mit der Tierquälerei gar nichts zu tun. Insofern sind nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Grundlage für einen Verfall des Telemetriesenders gegeben. Darüber hinaus lag auch keine Tierquälerei im Sinne der Verwaltungsübertretung nach § 38 TSchG vor, obgleich die entsprechende Übertretung nicht einmal konkret im Beschlagnahme-bescheid angeführt wurde. Darüber hinaus lag auch keine Tierquälerei im Sinne der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, TSchG vor, obgleich die entsprechende Übertretung nicht einmal konkret im Beschlagnahme-bescheid angeführt wurde. Dies wird noch im Verfahren bezüglich der Verwaltungsübertretung an sich nachgewiesen werden. Es wird daher beantragt, den Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen und den beschlagnahmten Telemetriesender an Herrn E G herauszugeben.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der vom Beschwerdeführer in PLZ M, Adresse, gehaltene Wüstenbussard (Beringung mit weißer Beschriftung: *** ***) wurde von diesem am 20.09.2013 in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr im Bereich der Sportanlagen in PLZ X, Adresse, zur Taubenbekämpfung freigelassen, wobei am Geschüh des Greifvogels an einem Lederriemen und in Verlängerung desselben an einer Schnur hängend ein Telemetriesender mit einem Gewicht von ca 12 Gramm (Marke Marshall) so angebracht war, dass dieser Sender im Flug ca 40 cm unterhalb des Körpers (der Füße) des Vogels baumelte bzw pendelte. Dieser Greifvogel wurde schließlich am 20.09.2013 um ca 14:30 Uhr auf der Wiese zwischen dem *** Stadium und der ***autobahn liegend bzw sitzend aufgefunden.Der vom Beschwerdeführer in PLZ M, Adresse, gehaltene Wüstenbussard (Beringung mit weißer Beschriftung: *** ***) wurde von diesem am 20.09.2013 in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr im Bereich der Sportanlagen in PLZ römisch zehn, Adresse, zur Taubenbekämpfung freigelassen, wobei am Geschüh des Greifvogels an einem Lederriemen und in Verlängerung desselben an einer Schnur hängend ein Telemetriesender mit einem Gewicht von ca 12 Gramm (Marke Marshall) so angebracht war, dass dieser Sender im Flug ca 40 cm unterhalb des Körpers (der Füße) des Vogels baumelte bzw pendelte. Dieser Greifvogel wurde schließlich am 20.09.2013 um ca 14:30 Uhr auf der Wiese zwischen dem *** Stadium und der ***autobahn liegend bzw sitzend aufgefunden. Laut amtstierärztlichem Gutachten vom 20.11.2013 wurde dem Harris Hawk mit dem Ring Nr *** *** des Beschwerdeführers durch die unsachgemäße Anbringung des Senders für den Flug, sowie durch das Freilassen des Vogels in Mauserkondition Leiden zugefügt. Der Greifvogel war durch das pendelnde Gewicht in seinem Flugverhalten in hohem Maße beeinträchtigt. Zum Zeitpunkt des Auffindens des Greifvogels, mehr als 6 Stunden nach dem Freilassen durch den Beschwerdeführer, war dieser sehr erschöpft. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 39Paragraph 39

(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. …
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TSchG, StF: BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TSchG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: § 40Paragraph 40
(1)Unbeschadet des § 39 Abs 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(1)Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Bestimmung des § 39 Abs 2 VStG stellt auf Gefahr in Verzug ab. Eine solche ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunkelungsgefahr vermag Gefahr in Verzug zu rechtfertigen (VwGH 22.01.1997, Zl 94/03/0290; ua). Es konnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass für den Fall der Nichtbeschlagnahme des fraglichen Gegenstandes die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist und somit Gefahr in Verzug iSd § 39 Abs 2 VStG gegeben war, insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 2.01.2014, dass er einige Vögel im Winter durchfliegen lassen wolle. Offensichtlich sollte der Sender auch bei anderen Tieren angebracht werden. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, VStG stellt auf Gefahr in Verzug ab. Eine solche ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunkelungsgefahr vermag Gefahr in Verzug zu rechtfertigen (VwGH 22.01.1997, Zl 94/03/0290; ua). Es konnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass für den Fall der Nichtbeschlagnahme des fraglichen Gegenstandes die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist und somit Gefahr in Verzug iSd Paragraph 39, Absatz 2, VStG gegeben war, insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 2.01.2014, dass er einige Vögel im Winter durchfliegen lassen wolle. Offensichtlich sollte der Sender auch bei anderen Tieren angebracht werden. Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 2 VStG stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Da die Beschlagnahme selbst gemäß § 39 Abs 1 VStG von der zuständigen Behörde anzuordnen ist, hat diese über die vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen (UVS für Tirol vom 28.07.2003, Zl 2003/23/161-5). Die entsprechende bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme erfolgte mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14.01.
  1. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Da die Beschlagnahme selbst gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG von der zuständigen Behörde anzuordnen ist, hat diese über die vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen (UVS für Tirol vom 28.07.2003, Zl 2003/23/161-5). Die entsprechende bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme erfolgte mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14.01.
  2. Unter den zuvor beschriebenen Umständen waren die Bewegungsfreiheit und insbesondere die Flugfähigkeit und das Flugverhalten des Greifvogels derart eingeschränkt bzw beeinträchtigt, sodass der dringende Verdacht besteht, dass durch den damaligen Einsatz ungerechtfertigterweise Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden und dieser ungerechtfertigterweise in schwere Angst versetzt wurde und somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 5 TSchG idgF bestand. Unter den zuvor beschriebenen Umständen waren die Bewegungsfreiheit und insbesondere die Flugfähigkeit und das Flugverhalten des Greifvogels derart eingeschränkt bzw beeinträchtigt, sodass der dringende Verdacht besteht, dass durch den damaligen Einsatz ungerechtfertigterweise Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden und dieser ungerechtfertigterweise in schwere Angst versetzt wurde und somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, TSchG idgF bestand. Von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck erging am 14.01.2014 an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts der Übertretungen nach dem TSchG. Gem § 40 TSchG sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck erging am 14.01.2014 an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts der Übertretungen nach dem TSchG. Gem Paragraph 40, TSchG sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl VwGH vom 5.08.2009, Zl 2009/02/0207-0218).Nach der ständigen Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann vergleiche VwGH vom 5.08.2009, Zl 2009/02/0207-0218). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage nach § 39 Abs 1 VStG vorgelegen sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG vorgelegen sind. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0740.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.