Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 35§ 5§ 3Art 130§ 75§ 33§ 36Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0027-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
- a)der angefochtene Bescheid nicht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996, sondern nur auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt wird, unda) der angefochtene Bescheid nicht auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, sondern nur auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützt wird, und
- b)der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag der Agrargemeinschaft X, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen,„Dem Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen, 1. dass eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind, beachtlich und rechtsverbindlich ist, und1. dass eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind, beachtlich und rechtsverbindlich ist, und 2. dass im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der GemeindegutsAgrargemeinschaft X die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen sind, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liegt,2. dass im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der GemeindegutsAgrargemeinschaft römisch zehn die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen sind, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liegt, wird keine Folge gegeben. Der Antrag der Agrargemeinschaft X, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen, dass die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhängt, wird als unzulässig zurückgewiesen.“Der Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen, dass die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhängt, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf die rechtskräftige Feststellung Bezug, wonach die Agrargemeinschaft X eine „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaft sei. Diese Feststellung erfolgte zunächst mit Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 23.8.2011, AgrB-****/***-
- Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Agrargemeinschaft X vom 25.3.2011 festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 sind und welche nicht. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufung der Agrargemeinschaft X mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19.7.2012, LAS-****/**-10, als unbegründet abgewiesen wurde und die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachten VwGH-Beschwerde abgelehnt wurde (siehe VwGH 18.12.2012, 2012/07/0217-6).Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf die rechtskräftige Feststellung Bezug, wonach die Agrargemeinschaft römisch zehn eine „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaft sei. Diese Feststellung erfolgte zunächst mit Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 23.8.2011, AgrB-****/***-
- Laut Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 25.3.2011 festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, sind und welche nicht. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobenen Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19.7.2012, LAS-****/**-10, als unbegründet abgewiesen wurde und die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachten VwGH-Beschwerde abgelehnt wurde (siehe VwGH 18.12.2012, 2012/07/0217-6).
- Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingabe vom 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft X die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996 in eventu als Gemeinschaftsgut gem §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.Mit Eingabe vom 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft römisch zehn die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 in eventu als Gemeinschaftsgut gem Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 33 Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10.7.2013, LAS-****/**-10, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid: a) Angefochtener Bescheid vom 22.10.2013, AGM-****/***-2013: Mit Eingabe vom 27.09.2013 stellte die Agrargemeinschaft X den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag. Dieser wurde damit begründet, dass sie mit Schreiben der Agrarbehörde angeleitet worden sei, die Jagdpacht in Jahresabschlüssen und Voranschlägen zu 100 % dem Rechnungskreis I zuzuordnen; dies, entgegen der bisher gepflogenen Verbuchung, die Einnahmen je zu 50 % zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen. Diese Zuordnung beruhe auf einer Vereinbarung mit der Gemeinde A, welche durch Gemeinderatsbeschluss genehmigt worden sei. Sollte nunmehr eine andere Aufteilung der Jagdpachterlöse vorgenommen werden müssen, so hätte die Agrargemeinschaft einen Vertragsbruch zu verantworten. Die Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung sei rechtswidrig.Mit Eingabe vom 27.09.2013 stellte die Agrargemeinschaft römisch zehn den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag. Dieser wurde damit begründet, dass sie mit Schreiben der Agrarbehörde angeleitet worden sei, die Jagdpacht in Jahresabschlüssen und Voranschlägen zu 100 % dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen; dies, entgegen der bisher gepflogenen Verbuchung, die Einnahmen je zu 50 % zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen. Diese Zuordnung beruhe auf einer Vereinbarung mit der Gemeinde A, welche durch Gemeinderatsbeschluss genehmigt worden sei. Sollte nunmehr eine andere Aufteilung der Jagdpachterlöse vorgenommen werden müssen, so hätte die Agrargemeinschaft einen Vertragsbruch zu verantworten. Die Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung sei rechtswidrig. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), wie folgt: „Dem Antrag der Agrargemeinschaft X, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen,„Dem Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen,
- dass eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind, beachtlich und rechtsverbindlich ist,
- dass eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind, beachtlich und rechtsverbindlich ist,
- dass im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft X die Erlöse aus der Jagdpachtverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen sind, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liegt und
- dass im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn die Erlöse aus der Jagdpachtverpachtung zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen sind, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liegt und
- dass die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhängt, wird keine Folge gegeben.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die Agrargemeinschaft X eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 - sohin eine „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaft sei.Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 - sohin eine „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaft sei.
§ 35
Abs 5 TFLG 1996 stehe im Falle einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert der Gemeinde zu. Dass die Erlöse aus der Jagdpacht zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählen, erschließe sich aus mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen des Obersten Agrarsenates.
Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996 stehe im Falle einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert der Gemeinde zu. Dass die Erlöse aus der Jagdpacht zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählen, erschließe sich aus mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen des Obersten Agrarsenates. Das Vorbringen der Agrargemeinschaft zu den Punkten 1. und 2. des gegenständlichen Antrages gehe ins Leere; es stehe einem Rechtsunterworfenen nicht zu, sich durch eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten von der Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu befreien. Für den Antrag zu Punkt 3. fehle der Antragstellerin jegliches Feststellungsinteresse.
- b)Berufung: Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. O H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 7.11.2013 mittels FAX beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen den unter Litera a, genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. O H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 7.11.2013 mittels FAX beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X am 25.10.2013 zugestellt.Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft römisch zehn am 25.10.2013 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Agrargemeinschaft vollumfänglich stattgegeben wird und Folgendes bescheidmäßig ausgesprochen wird: Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind.Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind. Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt: „1. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie der Ortsgemeinde: Die Ortsgemeinde besitzt Autonomie in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches; diese ist verfassungsrechtlich garantiert. Die angefochtene Behördenentscheidung, welche die Ortsgemeinde zum Knecht der Agrarbehörde degradiert, ist mit dem Grundrecht der Ortsgemeinde auf Autonomie in eigener Angelegenheit unvereinbar. Es versteht sich von selbst, dass die Ortsgemeinde im autonomen Wirkungsbereich frei entscheidet. Es versteht sich von selbst, dass ein Agrargemeinschaftsanteil und dessen Nutzung und Verwaltung Privatwirtschaftsverwaltung der Ortsgemeinde ist; es versteht sich von selbst, dass sich die Agrarbehörde in diesen, verfassungsgesetzlich gewährleisteten autonomen Wirkungsbereich der Ortsgemeinde nicht einzumischen hat! 2. Keine Entscheidungskompetenz ‚gegen die Agrargemeinschaft und die Ortsgemeinde‘: Die Agrarbehörde I. Instanz behauptet eine Entscheidungskompetenz unter Berufung auf § 37 Abs 7 TFLG 1996. Wie die Behörde richtig zitiert, betrifft diese Kompetenz
- a)Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern,
- b)Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie
- c)Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz behauptet eine Entscheidungskompetenz unter Berufung auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Wie die Behörde richtig zitiert, betrifft diese Kompetenz
- a)Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern,
- b)Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie
- c)Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Keiner der Tatbestände ist erfüllt. Zwischen der Berufungswerberin und der Ortsgemeinde A besteht keine Streitigkeit! Die behauptete Streitigkeit ist ausschließlich eine solche, welche von der Agrarbehörde vom Zaun gebrochen wird. Es wurde ein Streit eröffnet der Behörde einerseits gegen die Agrargemeinschaft und der Ortsgemeinde andererseits. Dies aufgrund der Grundlage einer Einmischung der Agrarbehörde in den autonomen Wirkungsbereich der Ortsgemeinde A. Für diese Einmischung besteht jedoch nach dem Gesetz keine Kompetenz. 3. Keine Aufsichtskompetenz über die Ortsgemeinde: Offensichtlich glaubt die Agrarbehörde l. Instanz, sie sei die bessere ‚Gemeindeaufsicht‘. Dabei wird übersehen, dass die Gemeindeaufsicht anderen Behörden übertragen ist. Für die Agrarbehörde sind Vereinbarungen der Ortsgemeinde hinsichtlich Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinde tabu. Die Agrarbehörde I. Instanz hat sich jeder Einmischung zu enthalten.3. Keine Aufsichtskompetenz über die Ortsgemeinde: Offensichtlich glaubt die Agrarbehörde l. Instanz, sie sei die bessere ‚Gemeindeaufsicht‘. Dabei wird übersehen, dass die Gemeindeaufsicht anderen Behörden übertragen ist. Für die Agrarbehörde sind Vereinbarungen der Ortsgemeinde hinsichtlich Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinde tabu. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat sich jeder Einmischung zu enthalten. Der angefochtene Bescheid ist deshalb in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.“
- c)Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 3.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Berufungswerberin im Wesentlichen nochmals die bereits in der vorliegenden Berufung dargelegten Gründe wiederholte und bekräftigte. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3.
Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung: Die vorliegende Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Art 130
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.
- Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Feststellungsanträge: Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich auf § 33 Abs 5 und § 37 Abs 7 TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt:Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 37, Absatz 7, TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Die Berufungswerberin bringt nun unter anderem vor, dass der Agrarbehörde keine Entscheidungskompetenz nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zukomme, da keiner der darin genannten Tatbestände im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Berufungswerberin bringt nun unter anderem vor, dass der Agrarbehörde keine Entscheidungskompetenz nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zukomme, da keiner der darin genannten Tatbestände im vorliegenden Fall gegeben sei. Tatsächlich liegt im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine der im ersten Satz des § 37 Abs 7 TFLG 1996 genannten Streitigkeiten vor. Die nunmehrige Berufungswerberin begründet die gegenständlichen Feststellungsanträge auch nicht mit einer solchen Streitigkeit, sondern mit einer dem vorliegenden Feststellungsbegehren entgegengesetzten Aufforderung der Agrarbehörde, die Einnahmen der Jagdpacht zu 100% dem Rechnungskreis II zuzuordnen.Tatsächlich liegt im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine der im ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 genannten Streitigkeiten vor. Die nunmehrige Berufungswerberin begründet die gegenständlichen Feststellungsanträge auch nicht mit einer solchen Streitigkeit, sondern mit einer dem vorliegenden Feststellungsbegehren entgegengesetzten Aufforderung der Agrarbehörde, die Einnahmen der Jagdpacht zu 100% dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen. Mit ihrem Vorbringen, dass keine Streitigkeit im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliegt, ist die Berufungswerberin insofern zwar im Recht, für sie ist daraus aber nichts gewonnen, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um kein von Amts wegen, sondern um ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren und liegt die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz im Interesse der Berufungswerberin.Mit ihrem Vorbringen, dass keine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliegt, ist die Berufungswerberin insofern zwar im Recht, für sie ist daraus aber nichts gewonnen, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um kein von Amts wegen, sondern um ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren und liegt die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz im Interesse der Berufungswerberin. Zunächst ist nunmehr jedenfalls zu prüfen, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall überhaupt zu einer Entscheidung in der Sache zuständig war, oder ob sie die gegenständlichen Feststellungsanträge als unzulässig zurückweisen hätte müssen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bietet der von der belangten Behörde herangezogene § 33 Abs 5 TFLG 1996 eine geeignete Rechtsgrundlage für die unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung. Der letzte Satz dieser Bestimmung ermöglicht einer Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 leg cit einen Feststellungsantrag zur Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bietet der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 eine geeignete Rechtsgrundlage für die unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung. Der letzte Satz dieser Bestimmung ermöglicht einer Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit einen Feststellungsantrag zur Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem oben unter Punkt I.
- dargestellten Verfahren, in welchem mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-****/***-2011, in bindender Art und Weise diese Feststellung getroffen wurde. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch zehn um eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem oben unter Punkt römisch eins.
- dargestellten Verfahren, in welchem mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-****/***-2011, in bindender Art und Weise diese Feststellung getroffen wurde. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Sofern nun also die Berufungswerberin die Feststellung begehrte, dass die Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind, handelt es sich genau um den im § 33 Abs 5 letzter Satz TFLG 1996 beschriebenen Fall, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf diese Rechtsgrundlage stützen konnte.Sofern nun also die Berufungswerberin die Feststellung begehrte, dass die Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen sind, handelt es sich genau um den im Paragraph 33, Absatz 5, letzter Satz TFLG 1996 beschriebenen Fall, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf diese Rechtsgrundlage stützen konnte. Anderes gilt dagegen für Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides. Zwar betrifft auch das diesem Spruchpunkt zugrundeliegende Feststellungsbegehren die Frage der Aufteilung der Jagdpachterlöse; konkret wird allerdings nach der Verbindlichkeit einer zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft getroffenen Vereinbarung zu diesem Thema gefragt. Eine solche Feststellung ist weder durch § 33 Abs 5 TFLG 1996 noch durch den ebenfalls bereits erwähnten § 37 Abs 7 TFLG 1996 gedeckt. Auch ansonsten ist im TFLG 1996 nirgends die ausdrückliche Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags geregelt.Anderes gilt dagegen für Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides. Zwar betrifft auch das diesem Spruchpunkt zugrundeliegende Feststellungsbegehren die Frage der Aufteilung der Jagdpachterlöse; konkret wird allerdings nach der Verbindlichkeit einer zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft getroffenen Vereinbarung zu diesem Thema gefragt. Eine solche Feststellung ist weder durch Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 noch durch den ebenfalls bereits erwähnten Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gedeckt. Auch ansonsten ist im TFLG 1996 nirgends die ausdrückliche Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags geregelt. Die Berufungswerberin selbst begründet die Zulässigkeit ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie ein Interesse an diesen Feststellungen hätte und die betreffende Rechtsfrage von genereller Bedeutung sei und die Haltung der Agrarbehörde zu dieser Frage im Instanzenweg überprüfbar sein solle. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist im Falle des Fehlens ausdrücklicher Ermächtigungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Zudem müsse es sich um einen „subsidiären Rechtsbehelf“ (siehe etwa VwGH 17.9.2009, 2009/07/0006) handeln. Im vorliegenden Fall muss der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren im Sinn des Spruchpunktes
- ein solches Feststellungsinteresse zugestanden werden, zumal die falsche Verbuchung nach Rechnungskreisen I und II die Gefahr einer Bestrafung nach sich ziehen kann. Insofern war auch hinsichtlich des dem Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Feststellungsbegehrens eine Entscheidungskompetenz der belangten Behörde gegeben.Im vorliegenden Fall muss der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren im Sinn des Spruchpunktes
- ein solches Feststellungsinteresse zugestanden werden, zumal die falsche Verbuchung nach Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei die Gefahr einer Bestrafung nach sich ziehen kann. Insofern war auch hinsichtlich des dem Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Feststellungsbegehrens eine Entscheidungskompetenz der belangten Behörde gegeben. Hinsichtlich der unter Punkt
- des verfahrensgegenständlichen Antrags begehrten Feststellung fehlt der Berufungswerberin dagegen, wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, jedes Feststellungsinteresse. Insbesondere liegt kein zu Antragspunkt
- vergleichbarer Fall vor, in dem durch die begehrte Feststellung eine unklare Rechtslage geklärt und dadurch die Gefahr einer Bestrafung vermieden werden kann. Das Begehren laut Antragspunkt
- ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Beugestrafen gerichtet. Sofern aber tatsächlich eine solche Beugestrafe verhängt würde, wäre für die Berufungswerberin durch die begehrte Feststellung nichts gewonnen und hätte sie ohnehin die Möglichkeit, die verhängte Beugestrafe mit den im hier gegenständlichen Feststellungsantrag vorgebrachten Argumenten zu bekämpfen. Da auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für Punkt
- des Feststellungsantrages nicht ersichtlich ist, hätte die belangte Behörde insofern über Punkt
- des gegenständlichen Feststellungsantrags nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte diesen als unzulässig zurückweisen müssen. Aus diesem Grund war die im vorliegenden Erkenntnis vorgesehene Spruchänderung auszusprechen. b) Zur inhaltlichen Prüfung der Punkte
- und
- des gegenständlichen Feststellungsantrags: Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Punkten
- und
- des Feststellungsantrags keine Folge gibt, liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit vor. Diesbezüglich ist zunächst auf § 36 Abs 2 TFLG 1996 zu verweisen, der wie folgt lautet:Diesbezüglich ist zunächst auf Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zu verweisen, der wie folgt lautet: „§ 36 Satzungen (…)
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“ Diese Bestimmung gilt für Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und insofern, wie bereits dargelegt, aufgrund des diesbezüglich rechtskräftigen und verbindlichen Feststellungsbescheides auch für die Agrargemeinschaft X. Aufgrund der genannten Bestimmung ist klar geregelt, dass zwei Rechnungskreise zu führen sind und welche Ein- und Ausnahmen im jeweiligen Rechnungskreis zu verbuchen sind. Diese Bestimmung gilt für Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und insofern, wie bereits dargelegt, aufgrund des diesbezüglich rechtskräftigen und verbindlichen Feststellungsbescheides auch für die Agrargemeinschaft römisch zehn. Aufgrund der genannten Bestimmung ist klar geregelt, dass zwei Rechnungskreise zu führen sind und welche Ein- und Ausnahmen im jeweiligen Rechnungskreis zu verbuchen sind. Eine davon abweichende, von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Vereinbarung wurde nicht vorgelegt und ist auch im gegenständlichen Verwaltungsakt nicht auffindbar. Aus der Tatsache, dass erst seit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl 7/2010 zwei Rechnungskreise zu führen sind, erhellt, dass diese Vereinbarung – sofern sie existiert – zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sein muss. Dass eine solche Vereinbarung von der Agrarbehörde
§ 75
Abs 4 TFLG 1996 genehmigt worden wäre, wird von der Berufungswerberin nicht behauptet; es finden sich allerdings auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für eine solche Genehmigung. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeschlossen werden. Eine davon abweichende, von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Vereinbarung wurde nicht vorgelegt und ist auch im gegenständlichen Verwaltungsakt nicht auffindbar. Aus der Tatsache, dass erst seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zwei Rechnungskreise zu führen sind, erhellt, dass diese Vereinbarung – sofern sie existiert – zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sein muss. Dass eine solche Vereinbarung von der Agrarbehörde
Paragraph 75, Absatz 4, TFLG 1996 genehmigt worden wäre, wird von der Berufungswerberin nicht behauptet; es finden sich allerdings auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für eine solche Genehmigung. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeschlossen werden. Letztlich musste das tatsächliche Vorliegen der von der Berufungswerberin behaupteten Vereinbarung zwischen der Gemeinde A und der Agrargemeinschaft X über die Verbuchung der Jagdpachterlöse aber gar nicht näher geprüft werden, da das feststellungsbegehren zu Punkt 1 ohnehin nur abstrakt von einer solchen Vereinbarung spricht, und das Feststellungsbegehren laut Punkt
- unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen der behaupteten Vereinbarung als unbegründet abzuweisen war, da die Aufteilung der Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen I und II jedenfalls den Vorgaben des § 36 Abs 2 TFLG 1996 widerspricht und insofern gesetzwidrig wäre.Letztlich musste das tatsächliche Vorliegen der von der Berufungswerberin behaupteten Vereinbarung zwischen der Gemeinde A und der Agrargemeinschaft römisch zehn über die Verbuchung der Jagdpachterlöse aber gar nicht näher geprüft werden, da das feststellungsbegehren zu Punkt 1 ohnehin nur abstrakt von einer solchen Vereinbarung spricht, und das Feststellungsbegehren laut Punkt
- unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen der behaupteten Vereinbarung als unbegründet abzuweisen war, da die Aufteilung der Jagdpachterlöse im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 widerspricht und insofern gesetzwidrig wäre. Im schon erwähnten § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist klar geregelt, was zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes zählt. Dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind, wurde im Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, klar ausgesprochen. Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
§ 33Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen.
Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind insofern
§ 36
Abs 2 TFLG 1996 zur Gänze in den Rechnungskreis II zu buchen.Im schon erwähnten Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist klar geregelt, was zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes zählt. Dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind, wurde im Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, klar ausgesprochen. Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind insofern
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zur Gänze in den Rechnungskreis römisch zwei zu buchen. Eine davon abweichende Vereinbarung ist gesetzwidrig und bedarf es keiner näheren Erörterung, dass es aufgrund des zwingenden Charakters der relevanten Bestimmungen des TFLG 1996 nicht zulässig ist, sich durch privatrechtliche Vereinbarung über klare gesetzliche Gebote hinwegzusetzen. Aufgrund der ausdrücklich normierten gesetzlichen Pflichten geht das Vorbringen der Berufungswerberin zur Autonomie der Gemeinde ins Leere. Auch die von der Berufungswerberin vorgebrachte Behauptung der mangelnden Aufsichtskompetenz der Agrarbehörde über die Ortsgemeinde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage der Aufsichtsbefugnis für die im vorliegenden Fall auf Antrag der Berufungswerberin zu treffende Entscheidung über die begehrten Feststellungen von Bedeutung sein könnte. Die Behauptung trifft im Übrigen aber auch nicht zu. Nach § 37 Abs 1 lit a TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde, die sich unter anderem auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen erstreckt. Sofern also die Agrarbehörde die Berufungswerberin im vorliegenden Fall aufforderte, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 die Jagdpachterlöse zu 100 % dem Rechnungskreis II zuzuordnen, handelte sie dabei im Rahmen der ihr zustehenden Aufsichtsbefugnisse.Aufgrund der ausdrücklich normierten gesetzlichen Pflichten geht das Vorbringen der Berufungswerberin zur Autonomie der Gemeinde ins Leere. Auch die von der Berufungswerberin vorgebrachte Behauptung der mangelnden Aufsichtskompetenz der Agrarbehörde über die Ortsgemeinde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage der Aufsichtsbefugnis für die im vorliegenden Fall auf Antrag der Berufungswerberin zu treffende Entscheidung über die begehrten Feststellungen von Bedeutung sein könnte. Die Behauptung trifft im Übrigen aber auch nicht zu. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde, die sich unter anderem auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen erstreckt. Sofern also die Agrarbehörde die Berufungswerberin im vorliegenden Fall aufforderte, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 die Jagdpachterlöse zu 100 % dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen, handelte sie dabei im Rahmen der ihr zustehenden Aufsichtsbefugnisse. Indem die belangte Behörde also den Punkten 1. und 2. des gegenständlichen Feststellungsantrags keine Folge gab, war sie damit im Recht und war die gegen diesen Ausspruch erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abzuweisen. c) Zusammenfassung: Mangels geeigneter Rechtsgrundlage und aufgrund des Fehlens der laut herrschender Lehre und Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines ohne entsprechende Rechtsgrundlage gestellten Feststellungsantrags geforderten Voraussetzungen, hätte die belangte Behörde über Punkt 3. des gegenständlichen Feststellungsantrages nicht in der Sache entscheiden dürfen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, als der Punkt 3. des gegenständlichen Feststellungsantrages richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des gegenständlichen Feststellungsantrages war dagegen eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde gegeben. Da sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem auch nicht ergeben hat, dass die Nichtstattgabe der begehrten Feststellungen rechtswidrig gewesen wäre, war die als Beschwerde zu wertende Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst, wie die Frage der Zuordnung der Jagdpachterlöse zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst, wie die Frage der Zuordnung der Jagdpachterlöse zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0027.3