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{'item': 'LVwG-2013/11/3295-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/11/3295-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn B F, wohnhaft in C, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.11.2013, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß dem §§ 28 und 31 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß dem Paragraphen 28 und 31 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn B F folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte B F, wohnhaft in C, Adresse, hat es als Jagdleiter
  9. im Eigenjagdgebiet E-C, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/2011, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.06.2010, Zahl: *****, zu erfüllen, da zumindest vom 15.05.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(21)lediglich 13 Stück, zumindest vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 4 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden;1. im Eigenjagdgebiet E-C, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010 aus 2011,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.06.2010, Zahl: *****, zu erfüllen, da zumindest vom 15.05.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(21)lediglich 13 Stück, zumindest vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 4 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden; 2. im Eigenjagdgebiet G, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/2011, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.06.2010, Zahl ******, zu erfüllen, da zumindest vom 15.05.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(26)lediglich 15 Stück, zumindest vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(7)lediglich 5 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.2. im Eigenjagdgebiet G, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010 aus 2011,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.06.2010, Zahl ******, zu erfüllen, da zumindest vom 15.05.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(26)lediglich 15 Stück, zumindest vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(7)lediglich 5 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Die Summe der somit anrechenbaren Abgänge der oben genannten Wildart ergibt daher lediglich eine Abschusserfüllung von 63 %.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 3 iVm § 7 der
  1. DVO zum TJG 2004 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 begangen, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, der
  2. DVO zum TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung hat Herr B F fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt, dass die Abschusspläne deswegen nicht erfüllt worden seien, weil das Wild nicht in entsprechender Anzahl in den Revieren vorhanden gewesen sei. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
  3. Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (
  4. DVO), LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 18/
  5. Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (
  6. DVO), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2014, „Jagd- und Schonzeit§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden: 1.Ziffer eins Rotwild:
  1. a)Litera a Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. August bis 15. November;
  2. b)Litera b Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;Hirsche der Klasse römisch zwei und römisch drei (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember; c)Litera c Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember; … 5.Ziffer 5 Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember, im Bezirk Lienz bis 31. Dezember; ...“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) , BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) , BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, „Verjährung§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
  3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. § 37 TJG 2004 bestimmt, dass ein Abschussplan für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit
  1. April und endet am
  2. März des folgenden Jahres) zu erstellen ist. Paragraph 37, TJG 2004 bestimmt, dass ein Abschussplan für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit
  3. April und endet am
  4. März des folgenden Jahres) zu erstellen ist. Die Bezirkshauptmannschaft D hat den Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Eigenjagd E-C und in der Eigenjagd G zumindest vom 15.05.2010 bis 31.03.2011 den Rotwildabschuss und zumindest vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 den Gamswildabschuss nicht entsprechend dem jeweiligen Abschussplan erfüllt, zumal lediglich eine Abschusserfüllung von 63 % erfolgt sei. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH 11.12.1996, Zl 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer³, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht vergleiche VwGH 11.12.1996, Zl 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer³, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.
  5. und Gamswild bis 15.
  6. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung der Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2010/11 ist das Ende der Schusszeit für Rotwild bzw Gamswild (jedenfalls) mit Ablauf des
  7. bzw 15.12.2011 gegeben. Gemäß § 31 Abs 2 VStG, diese Bestimmung ist zufolge des § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG, diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 38, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit. Der dem Beschwerdeführer angelastete Straftatbestand ist – wie bereits dargelegt – mit Ablauf des
  8. bzw 15.12.2011 für das Jagdjahr 2010/11 als vollendet anzusehen. Damit beginnt die in § 31 Abs 2 VStG normierte dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des
  9. bzw 15.12.2010 zu laufen. Die im § 31 Abs 2 VStG vorgesehene Frist von drei Jahren ist sohin zwischenzeitlich abgelaufen. Dies würde selbst für den Fall gelten, wenn man den dem Beschwerdeführer angelasteten Straftatbestand – so wie dies offenbar die Verwaltungsbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses getan hat – erst am Ende des Jagdjahres und damit mit Ablauf des 31.03.2011 als vollendet ansehen wollte.Der dem Beschwerdeführer angelastete Straftatbestand ist – wie bereits dargelegt – mit Ablauf des
  10. bzw 15.12.2011 für das Jagdjahr 2010/11 als vollendet anzusehen. Damit beginnt die in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierte dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des
  11. bzw 15.12.2010 zu laufen. Die im Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgesehene Frist von drei Jahren ist sohin zwischenzeitlich abgelaufen. Dies würde selbst für den Fall gelten, wenn man den dem Beschwerdeführer angelasteten Straftatbestand – so wie dies offenbar die Verwaltungsbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses getan hat – erst am Ende des Jagdjahres und damit mit Ablauf des 31.03.2011 als vollendet ansehen wollte. Fristen, welche in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären (vgl § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG), waren im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Fristen, welche in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz VStG), waren im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend festgehalten, dass ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG von den Verwaltungsgerichten (von Amts wegen) wahrzunehmen ist (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 31 Rz 13).Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend festgehalten, dass ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von den Verwaltungsgerichten (von Amts wegen) wahrzunehmen ist vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 31, Rz 13). Nachdem also zwischenzeitlich Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis schon alleine aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Nachdem also zwischenzeitlich Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis schon alleine aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.3295.2

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