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{'item': 'LVwG-2014/22/0621-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0621-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) Anzuwendendes Recht §
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)
  1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2013/161 (AVG):
  2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG): Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. (…) Anbringen § 13. Paragraph 13, (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Frage, ob die mit 10.2.2014 datierte Beschwerde dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann. Hervorzuheben ist dabei zunächst, dass diese Beschwerde weder vom Beschwerdeführer BF selbst noch von Herrn MJ als dessen Bevollmächtigten eingebracht wurde. Vielmehr stammt das Schreiben von der Landwirtschaftskammer Tirol und wurde auch von dieser an die Erstbehörde übermittelt. Dabei wurde das Vorliegen einer Vollmacht von der Landwirtschaftskammer Tirol als Einschreiter nicht behauptet und lässt die Beschwerde auch sonst keinerlei Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis erkennen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Landwirtschaftskammer Tirol augenscheinlich nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers auftreten wollte, was von Herrn Mag. GH (Fachbereich Recht und Wirtschaft) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt wurde. Mag. GH als Verfasser dieser Beschwerde betont dabei, dass er lediglich ein Bescheidkonzept erstellt hat und keinesfalls als Bevollmächtigter auftreten wollte. Im Folgenden Auszüge aus seiner diesbezüglichen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Ich hab dann diese beiden Beschwerden verfasst. Es ist immer so, wenn wir derartige Leistungen erbringen, dass die Bauern diese Erledigungen dann in der Kammer abholen oder wir das per Post zuschicken oder mailen. Der Bauer kann dann die Erledigungen selbst unterschreiben und einbringen. An sich schicken wir überhaupt nichts an die Behörden. Wir treten auch nach außen hin nicht als Bevollmächtigte unserer Mitglieder auf. … Der Gedanke war, dass die Beschwerde dem Mitglied übermittelt wird und er sich dann in weiterer Folge um die Einbringung kümmert. Mein Gedanke war natürlich der, dass der Herr MJ zu seinem „Knecht“ (wie mir beschrieben) geht, die Beschwerde unterschreiben lässt und dann bei der Gemeinde einbringt. Wenn man sich die Beschwerde anschaut, dann sieht man ja deutlich, dass auf eine Bevollmächtigung überhaupt nicht Bezug genommen wird. Das ist nichts anderes, als ich bekomme was vorgelegt, ich unterschreibe das oder ich zerreiße es. Keinesfalls ist es so, dass wir als Landwirtschaftskammer hier als Bevollmächtigter auftreten wollten. Der Herr MJ erklärte mir gegenüber, er mache alles, was notwendig ist, gegen diese Bescheide. Mir ist es ja völlig egal, was die beiden, also hier der Herr BF und der Herr MJ, untereinander ausmachen. Ich erstelle ja lediglich dieses Beschwerdekonzept. Ich habe ja auch zum Herrn MJ gesagt, dass er mir was bringt, nämlich zB eine Vollmacht zwischen ihm und dem Herrn MJ. Eine derartige Vollmacht hat er mir dann später glaublich geschickt oder gefaxt. … Aus meiner Sicht war die ganze Angelegenheit eben so gedacht, dass ich zwar bevollmächtigt war, eine Beschwerde zu konzipieren, aber keinesfalls im Namen des Herrn BF bei der Behörde als Bevollmächtigter einzubringen. Es wäre also Aufgabe gewesen, hier entweder den Herrn BF selbst oder der Herr MJ in seinem Namen unterfertigt. Ich habe ihm auch dann noch gesagt, ich könne es gerne an die Gemeinde faxen. Zu ihm ist es ja nicht mehr durchgedrungen und das war der letzte Tag der Frist. Ich habe dann auch die Sekretärin zur Post geschickt. Ich habe ihm selbst gesagt, er müsse sich darum kümmern, dass der Herr BF selbst zur Gemeinde kommt oder dass er die Vollmacht hinschickt, wie auch immer. Ich verweise nochmal auf die gegenständliche Beschwerde und aus der ergibt sich keinerlei Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis in Bezug auf die Vertretung des Herrn BF durch mich. Das Ganze ist eben so konzipiert, dass diese Schriftstücke bei der Person landen sollten und die Person dann entweder das Schriftstück unterschreibt, ausbessert, zerreißt oder was auch immer. Ich verweise unsere Mitglieder auch dahingehend, dass ich auf die Fristen hinweise, damit sie dann die Beschwerden rechtzeitig eingebringen. …“ Durch die Eingabe vom 10.2.2014 sollte ganz offenkundig der Eindruck erweckt werden, als ob diese vom Beschwerdeführer selbst stammen würde. Auch auf dem Briefumschlag ist als Absender der Beschwerdeführer mitsamt Adresse vermerkt, wobei diese handschriftlichen Angaben tatsächlich von Herrn Mag. GH stammen. Ursprünglich war beabsichtigt, das Beschwerdekonzept an den Bevollmächtigten MJ zu übermitteln, der das Rechtsmittel in weiterer Folge einbringen sollte. Dieser Plan scheiterte jedoch daran, dass der Entwurf lt. Aussagen der Zeugen GH und MJ aus technischen Gründen nicht von der Landwirtschaftskammer Tirol an MJ übermittelt werden konnte. An dieser Stelle sei erwähnt, dass MJ der Landwirtschaftskammer Tirol aus folgenden Gründen keine „Untervollmacht“ erteilen konnte (abgesehen von der fehlenden Intention der Landwirtschaftskammer Tirol, als Vertreterin des Beschwerdeführers aufzutreten): Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen ist (§ 10 Abs 2 AVG, vgl. allgemein zur dieser Frage Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband
(2004)§ 10 Rz 20 mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Inhalt und den Umfang der Vertretungsbefugnis bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend (VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Die von BF erteilte und im Verfahren vorgelegte Vollmacht vom 20.1.2014 lautet eindeutig dahingehend, dass MJ im Namen des Vollmachtgebers „Rechtseinspruch“ gegen den Bescheid der Gemeinde E. erheben soll. Aus der Urkunde geht in keiner Weise hervor, dass MJ auch dazu berechtigt wurde, die eingeräumte Vertretungsbefugnis allenfalls an einen Dritten zu übertragen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach Paragraph 1010, ABGB zu beurteilen ist (Paragraph 10, Absatz 2, AVG, vergleiche allgemein zur dieser Frage Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband
(2004)Paragraph 10, Rz 20 mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Inhalt und den Umfang der Vertretungsbefugnis bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend (VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Die von BF erteilte und im Verfahren vorgelegte Vollmacht vom 20.1.2014 lautet eindeutig dahingehend, dass MJ im Namen des Vollmachtgebers „Rechtseinspruch“ gegen den Bescheid der Gemeinde E. erheben soll. Aus der Urkunde geht in keiner Weise hervor, dass MJ auch dazu berechtigt wurde, die eingeräumte Vertretungsbefugnis allenfalls an einen Dritten zu übertragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2011, worin dieser wie folgt ausführte: „Da die belangte Behörde Zweifel daran gehegt hat, dass der Bevollmächtigte (…) zur Bestellung eines Untervertreters bevollmächtigt war (…), hätte sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen gehabt. In Betracht kommt dabei vor allem die Vernehmung der Vertretenen. Solche Ermittlungen sind nämlich nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, ob die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglich handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen. (…) Der bloße Hinweis, in der Vollmachtsurkunde vom (…) sei die Zulässigkeit der Substitution nicht enthalten, (…) reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um davon ausgehen zu können, die Berufungserhebung sei von der von der Beschwerdeführerin erteilten Vollmacht nicht gedeckt“ (VwGH 16.06.2011, 2008/18/0284). Im vorliegenden Fall ergab die im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte Einvernahme der Beteiligten, dass von MJ und BF anlässlich der Vollmachtserteilung lediglich besprochen wurde, MJ könne sich für das Verfassen des Rechtsmittels dritter Hilfe, namentlich wurde von einem Rechtsanwalt gesprochen, bedienen. Letztlich sollte jedoch nach der Intention der beiden MJ die Beschwerde im Namen von BF einbringen. Da die schlussendlich gewählte Vorgangsweise (direkte Einbringung des Rechtsmittels durch die Landwirtschaftskammer Tirol) nicht geplant war und zum Zeitpunkt der Vollmachtsausstellung auch nicht angedacht wurde, bestand anlässlich der Vollmachtserteilung kein Bedürfnis, MJ als Vollmachtnehmer zur Weitergabe der Vollmacht an einen Dritten zu ermächtigen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass MJ in Anbetracht aller Umstände über keine derartige Befugnis verfügt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei daher zu bemerken, dass die Landwirtschaftskammer Tirol mangels einer entsprechenden (die Handlung deckenden) Vollmacht nicht für den Beschwerdeführer hätte einschreiten können. Tatsächlich war es aber ohnehin so, dass – wie oben ausgeführt – die Landwirtschaftskammer Tirol zweifellos keine Vertretungshandlung für den Beschwerdeführer setzen, sondern lediglich – quasi als Serviceleistung, ein Beschwerdekonzept erstellen wollte, das in weiterer Folge von den Verfahrensparteien entsprechend zu unterfertigen und bei der Behörde einzubringen gewesen wäre. Deshalb fiel wohl die Entscheidung, das Rechtsmittel zwar von der Landwirtschaftskammer Tirol aus einzubringen, jedoch die tatsächliche Herkunft zu verschleiern und den Beschwerdeführer als Adressaten (z.B. durch die handschriftliche Anführung seines Namens auf dem Kuvert, mit dem die Beschwerde per Post an die Behörde übermittelt wurde) erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang muss man sich den zeitlichen Druck vor Augen führen, dem die beteiligten Personen am Tag der Einbringung des Rechtsmittels offenbar ausgesetzt waren. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 13.1.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nämlich am 14.1.2014 zugestellt, sodass die 4-wöchige Beschwerdefrist am 11.2.2014 endete. Am 11.2.2014 versuchte der mit der Angelegenheit befasste Jurist der Landwirtschaftskammer Tirol, Herr Mag. GH, vergeblich, das von ihm verfasste Rechtsmittel betreffend BF dem in der Steiermark befindlichen Bevollmächtigten MJ zu übermitteln, wobei sich das Prozedere über den ganzen Tag erstreckte (vgl. die Aussagen der Zeugen MJ und GH vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Deshalb fiel wohl die Entscheidung, das Rechtsmittel zwar von der Landwirtschaftskammer Tirol aus einzubringen, jedoch die tatsächliche Herkunft zu verschleiern und den Beschwerdeführer als Adressaten (z.B. durch die handschriftliche Anführung seines Namens auf dem Kuvert, mit dem die Beschwerde per Post an die Behörde übermittelt wurde) erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang muss man sich den zeitlichen Druck vor Augen führen, dem die beteiligten Personen am Tag der Einbringung des Rechtsmittels offenbar ausgesetzt waren. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 13.1.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nämlich am 14.1.2014 zugestellt, sodass die 4-wöchige Beschwerdefrist am 11.2.2014 endete. Am 11.2.2014 versuchte der mit der Angelegenheit befasste Jurist der Landwirtschaftskammer Tirol, Herr Mag. GH, vergeblich, das von ihm verfasste Rechtsmittel betreffend BF dem in der Steiermark befindlichen Bevollmächtigten MJ zu übermitteln, wobei sich das Prozedere über den ganzen Tag erstreckte vergleiche die Aussagen der Zeugen MJ und GH vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Da jedoch alle Bemühungen, die Beschwerde an MJ zu senden, offenkundig fruchtlos blieben, wurde schließlich von der im Fachbereich Wirtschaft und Recht tätigen Sekretärin SM auf Anweisung von Herrn Mag. GH die verfasste Beschwerde um 15:56:27 Uhr per Fax an das Gemeindeamt E. übermittelt und erfolgte die Aufgabe bei der Post unmittelbar danach um 17:03 Uhr. Dies wurde wohl als einzige Möglichkeit angesehen, das Schriftstück noch fristwahrend einzubringen. Der Hintergrund konnte dabei im Hinblick auf den zeitlichen Faktor und die gewählte Vorgehensweise (Anführung des Beschwerdeführers im Kopf sowie am Ende des Schreibens, keine Bezugnahme auf irgendein Vertretungsverhältnis, handschriftliche Aufzeichnung des Namen sowie der Adresse des Beschwerdeführers auf dem Briefumschlag) nur der sein, bei der Behörde den Eindruck zu erwecken, die Beschwerde stamme vom Betroffenen selbst und dieser habe lediglich keine eigenhändige Unterschrift unter das Rechtsmittel gesetzt. Dies macht Sinn, wenn man sich in diesem Zusammenhang § 13 Abs 3 und 4 AVG vor Augen führt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigt. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei einer im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterbliebenen Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel iSd § 13 Abs 3 und 4 AVG, der ein Verbesserungsverfahren nach sich ziehen würde. Bezogen auf den konkreten Fall hieße das, dass BF bei einer Anwendung des § 13 Abs 3 und 4 AVG durch die Behörde nachträglich eine Unterfertigung des mit 10.2.2014 datierten Rechtsmittels (fristwahrend) ermöglicht worden und nie hervorgekommen wäre, dass die Einbringung ursprünglich durch einen nicht vertretungsbefugten Dritten erfolgte, der selbst nicht in Erscheinung treten wollte.Da jedoch alle Bemühungen, die Beschwerde an MJ zu senden, offenkundig fruchtlos blieben, wurde schließlich von der im Fachbereich Wirtschaft und Recht tätigen Sekretärin SM auf Anweisung von Herrn Mag. GH die verfasste Beschwerde um 15:56:27 Uhr per Fax an das Gemeindeamt E. übermittelt und erfolgte die Aufgabe bei der Post unmittelbar danach um 17:03 Uhr. Dies wurde wohl als einzige Möglichkeit angesehen, das Schriftstück noch fristwahrend einzubringen. Der Hintergrund konnte dabei im Hinblick auf den zeitlichen Faktor und die gewählte Vorgehensweise (Anführung des Beschwerdeführers im Kopf sowie am Ende des Schreibens, keine Bezugnahme auf irgendein Vertretungsverhältnis, handschriftliche Aufzeichnung des Namen sowie der Adresse des Beschwerdeführers auf dem Briefumschlag) nur der sein, bei der Behörde den Eindruck zu erwecken, die Beschwerde stamme vom Betroffenen selbst und dieser habe lediglich keine eigenhändige Unterschrift unter das Rechtsmittel gesetzt. Dies macht Sinn, wenn man sich in diesem Zusammenhang Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG vor Augen führt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigt. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei einer im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterbliebenen Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG, der ein Verbesserungsverfahren nach sich ziehen würde. Bezogen auf den konkreten Fall hieße das, dass BF bei einer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG durch die Behörde nachträglich eine Unterfertigung des mit 10.2.2014 datierten Rechtsmittels (fristwahrend) ermöglicht worden und nie hervorgekommen wäre, dass die Einbringung ursprünglich durch einen nicht vertretungsbefugten Dritten erfolgte, der selbst nicht in Erscheinung treten wollte. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass als Einschreiter nicht BF, der den Mangel grundsätzlich beseitigen könnte, sondern die Landwirtschaftskammer Tirol anzusehen ist. Die von der Landwirtschaftskammer Tirol gesetzte Verfahrenshandlung kann BF in Ermangelung eines Vertretungsverhältnisses jedoch nicht zugerechnet werden. Der bloße Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 13.1.2014, Zl ****, wünschte und die Vorgehensweise der Landwirtschaftskammer Tirol seinem Interesse entsprach, vermag keine (nachträgliche) Zurechenbarkeit der mit 10.2.2014 datierten Beschwerde an BF zu begründen. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003 Bedacht nimmt: „Der unabhängige Bundesasylsenat ging - zutreffend - davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer nicht mehr zu dessen gesetzlicher Vertretung im Asylverfahren berechtigt war. Eine gewillkürte Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kam für den unabhängigen Bundesasylsenat - wohl wegen des deutlichen Hinweises in der Berufung auf eine gesetzliche Vertretung - offensichtlich nicht in Betracht. Demnach schied der Jugendwohlfahrtsträger nach Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates als Vertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aus. Damit lag dem unabhängigen Bundesasylsenat ein - ansonsten zulässiger - Rechtsmittelschriftsatz vor, dem lediglich die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers fehlte. Allein dieser Mangel berechtigte den unabhängigen Bundesasylsenat aber nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung, sondern er hätte klarzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will (vgl E VfGH 2.12.1991, VfSlg. 12924/1991, in dem bei vergleichbarer Konstellation davon die Rede ist, dass das Rechtsmittel vom Rechtsmittelwerber "anerkannt" wird). Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation - Beendigung der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Berufungsfrist - und das auf der Hand liegende Interesse des Beschwerdeführers an der Erhebung einer Berufung hätte den unabhängigen Bundesasylsenat veranlassen müssen, im Sinne des § 10 Abs 2 in Verbindung mit § 13 Abs 3 und 4 AVG dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren die Möglichkeit zu geben, den der Berufung anhaftenden Mangel, etwa durch Anbringen der eigenen Unterschrift, zu beheben“ (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0062). „Der unabhängige Bundesasylsenat ging - zutreffend - davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer nicht mehr zu dessen gesetzlicher Vertretung im Asylverfahren berechtigt war. Eine gewillkürte Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kam für den unabhängigen Bundesasylsenat - wohl wegen des deutlichen Hinweises in der Berufung auf eine gesetzliche Vertretung - offensichtlich nicht in Betracht. Demnach schied der Jugendwohlfahrtsträger nach Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates als Vertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aus. Damit lag dem unabhängigen Bundesasylsenat ein - ansonsten zulässiger - Rechtsmittelschriftsatz vor, dem lediglich die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers fehlte. Allein dieser Mangel berechtigte den unabhängigen Bundesasylsenat aber nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung, sondern er hätte klarzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will vergleiche E VfGH 2.12.1991, VfSlg. 12924 aus 1991,, in dem bei vergleichbarer Konstellation davon die Rede ist, dass das Rechtsmittel vom Rechtsmittelwerber "anerkannt" wird). Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation - Beendigung der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Berufungsfrist - und das auf der Hand liegende Interesse des Beschwerdeführers an der Erhebung einer Berufung hätte den unabhängigen Bundesasylsenat veranlassen müssen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren die Möglichkeit zu geben, den der Berufung anhaftenden Mangel, etwa durch Anbringen der eigenen Unterschrift, zu beheben“ (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0062). Der dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Zunächst ist zu bemerken, dass die Verfahrenshandlung gegenständlich zwar auch ohne Vollmacht gesetzt, jedoch auf kein Vertretungsverhältnis Bezug genommen wurde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sollte der Anschein entstehen, der Betroffene selbst und nicht ein Dritter sei im Zuge der Rechtsmittelerhebung tätig geworden. Anlässlich der Einbringung der mit 10.2.2014 datierten Beschwerde war darüber hinaus kein auf einem Versehen beruhender Irrtum unterlaufen, der es im Sinne der Rechtsschutzfreundlichkeit erforderlich machen würde, die Möglichkeit zur Mängelbehebung einzuräumen. Für den mit dem Fall betrauten und für die Landwirtschaftskammer Tirol handelnden Juristen war klar erkennbar, dass die Einbringung des Rechtsmittels auf die erfolgte Art und Weise nicht zulässig ist. In einem derart gelagerten Sachverhalt, in dem ein Rechtsmittel in offenbarer Absicht, dieses als vom Beschwerdeführer verfasst erscheinen zu lassen, angesichts der sonst ablaufenden Frist fehlerhaft eingebracht wird, muss eine Sanierungsmöglichkeit jedenfalls ausgeschlossen sein. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass die Möglichkeit zur Mängelbehebung wohl immer eine gewisse Schutzbedürftigkeit des Rechtsunterworfenen voraussetzt, die gegenständlich nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG Bedacht zu nehmen, wonach diese Bestimmung „dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen“ (vgl VwGH 18.12.2012, 2012/11/0228 mwN). Offenkundig ist im vorliegenden Fall, dass die unterbliebene Unterschriftsleistung durch den Beschwerdeführer weder auf einem Versehen beruhte noch auf eine Unkenntnis der Rechtslage zurückgeführt werden kann. Die Eingabe wurde von einem Juristen der Landwirtschaftskammer Tirol verfasst und auf dessen Anweisung hin an die Behörde weitergeleitet, wobei sich dieser im Klaren über die fehlende Unterzeichnung der Beschwerde sein musste. Dies geht schon daraus hervor, dass nach den Angaben der Beteiligten offensichtlich beabsichtigt war, das Rechtsmittel an MJ weiterzuleiten, damit dieser die Unterschriftsleistung und in weiterer Folge die Einbringung bei der Behörde vornehmen kann. Als dieser Plan aufgrund technischer Schwierigkeiten im Rahmen der Übertragung scheiterte, war offenkundig, dass eine Unterzeichnung des Rechtsmittels nicht möglich war und in Anbetracht der Fristenwahrung unterbleiben musste. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG Bedacht zu nehmen, wonach diese Bestimmung „dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen“ vergleiche VwGH 18.12.2012, 2012/11/0228 mwN). Offenkundig ist im vorliegenden Fall, dass die unterbliebene Unterschriftsleistung durch den Beschwerdeführer weder auf einem Versehen beruhte noch auf eine Unkenntnis der Rechtslage zurückgeführt werden kann. Die Eingabe wurde von einem Juristen der Landwirtschaftskammer Tirol verfasst und auf dessen Anweisung hin an die Behörde weitergeleitet, wobei sich dieser im Klaren über die fehlende Unterzeichnung der Beschwerde sein musste. Dies geht schon daraus hervor, dass nach den Angaben der Beteiligten offensichtlich beabsichtigt war, das Rechtsmittel an MJ weiterzuleiten, damit dieser die Unterschriftsleistung und in weiterer Folge die Einbringung bei der Behörde vornehmen kann. Als dieser Plan aufgrund technischer Schwierigkeiten im Rahmen der Übertragung scheiterte, war offenkundig, dass eine Unterzeichnung des Rechtsmittels nicht möglich war und in Anbetracht der Fristenwahrung unterbleiben musste. Abschließend ist festzuhalten, dass das Instrument des Verbesserungsauftrages und der damit verbundenen nachträglichen Sanierungsmöglichkeit keinesfalls dazu missbraucht werden darf, für den Einschreiter von Anfang an offensichtliche Mängel zu sanieren. Eine nachträgliche (fristwahrende) Unterfertigung der mit 10.2.2014 datierten Beschwerde durch BF kommt daher aufgrund vorstehender Erwägungen nicht in Betracht. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Insgesamt zeigt sich, dass erst die am 26.2.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte „Stellungnahme“ (iVm der Beschwerde vom 10.2.2014) als maßgebliche Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 13.1.2014, Zl ****, zu werten ist. Die mit 10.2.2014 datierte Beschwerde kann BF nicht zugerechnet werden und hat somit im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben.Insgesamt zeigt sich, dass erst die am 26.2.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte „Stellungnahme“ in Verbindung mit der Beschwerde vom 10.2.2014) als maßgebliche Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 13.1.2014, Zl ****, zu werten ist. Die mit 10.2.2014 datierte Beschwerde kann BF nicht zugerechnet werden und hat somit im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben. Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.1.2014 erfolgte, endete die 4-wöchige Beschwerdefrist am 11.2.2014. Die Eingabe vom 26.2.2014 erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen war. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da – soweit erkennbar – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragestellung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da – soweit erkennbar – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragestellung fehlt. Gegenständlich war zu beurteilen, wie eine als Bescheidbeschwerde bezeichnete und nicht eigenhändig unterfertigte (jedoch dem Interesse und dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechende) Eingabe zu behandeln ist, die weder vom Beschwerdeführer selbst noch von einer mit Vollmacht ausgestatteten Person stammt, sondern von dritter Stelle an die Erstbehörde übermittelt wurde, wobei der Eindruck entstehen sollte, Verfasser des Rechtsmittels und Einschreiter sei der Beschwerdeführer selbst. Zur Klärung dieser über den Einzelfall hinausgehenden relevanten Rechtsfrage bezüglich der Zurechenbarkeit einer derartigen Eingabe konnte keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden, sodass die ordentliche Revision für zulässig zu erklären war. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0621.3

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