RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0718-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden des/r
(5)...“ Die Beschwerdeführerin M L ist Eigentümerin des Grundstückes 704/8 GB W, welches Grundstück an die beiden Bauplätze 704/4 sowie 704/19, beide GB W, unmittelbar angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin M L Nachbarin gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung der beiden verfahrensgegenständlichen Bauprojekte ist.Die Beschwerdeführerin M L ist Eigentümerin des Grundstückes 704/8 GB W, welches Grundstück an die beiden Bauplätze 704/4 sowie 704/19, beide GB W, unmittelbar angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin M L Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung der beiden verfahrensgegenständlichen Bauprojekte ist. Gleiches trifft für die beschwerdeführende Nachbarin Dr. S T als Eigentümerin des Grundstückes 704/2 GB W zu. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführerinnen M L sowie Dr. S T die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführerinnen M L sowie Dr. S T die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dagegen befinden sich die Grundstücke der Beschwerdeführer Dr. A B, D N sowie E N nicht unmittelbar an die Bauplätze angrenzend, auch liegen die Grenzen ihrer Grundstücke nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern, zumal ihre Grundstücke von den Bauplätzen durch die Gemeindewegparzelle 1613/1 GB W getrennt sind. Den Beschwerdeführern Dr. A B als Eigentümer des Grundstückes 647/9 GB W und D sowie E N als Eigentümern des Grundstückes 647/5 GB W kommt demnach Parteistellung in den durchgeführten Bauverfahren als Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011).Den Beschwerdeführern Dr. A B als Eigentümer des Grundstückes 647/9 GB W und D sowie E N als Eigentümern des Grundstückes 647/5 GB W kommt demnach Parteistellung in den durchgeführten Bauverfahren als Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In einem Teil der Beschwerden wird vorgetragen, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W kein Datum aufweise. Dazu ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Datierung eines Bescheides keine rechtliche Bedeutung zukommt, zumal die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang ist (vgl in diesem Sinne etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 30.09.2010, Zl 2007/07/0053, und vom 12.09.2012, Zl 2010/08/0197).Dazu ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Datierung eines Bescheides keine rechtliche Bedeutung zukommt, zumal die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang ist vergleiche in diesem Sinne etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 30.09.2010, Zl 2007/07/0053, und vom 12.09.2012, Zl 2010/08/0197). 2) In allen Beschwerden wird gerügt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gegenständlich keine Wohnanlage in Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 TBO 2011 gegeben sei, weil nach der Erklärung der Bauwerberin keine gemeinsame Verwaltung der auf den beiden Bauplätzen errichteten Gebäude geplant sei, zumal allein diese Erklärung für eine ausreichende Beurteilung unzureichend sei.In allen Beschwerden wird gerügt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gegenständlich keine Wohnanlage in Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 gegeben sei, weil nach der Erklärung der Bauwerberin keine gemeinsame Verwaltung der auf den beiden Bauplätzen errichteten Gebäude geplant sei, zumal allein diese Erklärung für eine ausreichende Beurteilung unzureichend sei. Weiters bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass die Tiroler Bauordnung für Wohnanlagen spezielle Bestimmungen vorsehe, wobei die Nachbarn einen Anspruch auf Einhaltung dieser Bestimmungen hätten, dies insofern, als die Umsetzung dieser Bestimmungen Einfluss auf Bauweise (auch Bauhöhe) und damit letztlich den vorbeugenden Brandschutz haben könnten. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Die besonderen baurechtlichen Vorschriften für Wohnanlagen ergeben sich nämlich aus - § 9 Abs 1 TBO 2011 betreffend Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung, - Paragraph 9, Absatz eins, TBO 2011 betreffend Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung, - § 11 TBO 2011 betreffend Kinderspielplätze und Nebeneinrichtungen (Einstellräume für Fahrräder, Kinderwägen, Sportgeräte, Rollstühle udgl, Anlagen zum Wäschetrocknen und zum Teppichklopfen, zur Sammlung des Hausmülls und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge), - Paragraph 11, TBO 2011 betreffend Kinderspielplätze und Nebeneinrichtungen (Einstellräume für Fahrräder, Kinderwägen, Sportgeräte, Rollstühle udgl, Anlagen zum Wäschetrocknen und zum Teppichklopfen, zur Sammlung des Hausmülls und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge), - § 12 TBO 2011 betreffend Vorkehrungen zur Beheizung in Notzeiten, - Paragraph 12, TBO 2011 betreffend Vorkehrungen zur Beheizung in Notzeiten, - § 19 Abs 2 TBO 2011 betreffend nähere Regelungen über die Ausgestaltung der Kinderspielplätze von Wohnanlagen durch Verordnung der Landesregierung, - Paragraph 19, Absatz 2, TBO 2011 betreffend nähere Regelungen über die Ausgestaltung der Kinderspielplätze von Wohnanlagen durch Verordnung der Landesregierung, - § 21 Abs 2 lit e TBO 2011 betreffend die jedenfalls gegebene Anzeigepflicht für die Errichtung und Änderung von Kinderspielplätzen von Wohnanlagen und schließlich- Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 betreffend die jedenfalls gegebene Anzeigepflicht für die Errichtung und Änderung von Kinderspielplätzen von Wohnanlagen und schließlich - § 38 Abs 1 TBO 2011 betreffend die Benutzung von Wohnanlagen erst nach Erteilung einer Benützungsbewilligung.- Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 betreffend die Benutzung von Wohnanlagen erst nach Erteilung einer Benützungsbewilligung. All diese gesetzlichen Vorschriften vermitteln allerdings Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte, deren Einhaltung sie mit Erfolg geltend machen könnten. Diesbezüglich kann auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund der Bestimmungen über - die Errichtung von Stellplätzen (vgl die VwGH–Erkenntnisse vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, und vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198), - die Errichtung von Stellplätzen vergleiche die VwGH–Erkenntnisse vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, und vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198), - die Errichtung von Kinderspielplätzen (siehe etwa das VwGH–Erkenntnis vom 30.05.2006, Zl 2005/06/0383), - die Erteilung einer Benützungsbewilligung für eine Wohnanlage (siehe die VwGH–Erkenntnisse vom 12.12.1991, Zl 90/06/0127, und vom 21.06.2005, Zl 2002/06/0133) eingeräumt ist, sodass der Nachbar die Einhaltung dieser Vorschriften nicht mit Erfolg im Bauverfahren geltend machen kann. Davon ausgehend kann nun nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall wegen des Zusammenbaues der Gebäude auf den beiden Bauplätzen an deren gemeinsamen Grundstücksgrenze nun eine Wohnanlage im Sinn des § 2 Abs 5 TBO 2011 gegeben ist oder nicht, weil die Nachbarn in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht berührt werden. Jedenfalls können die Beschwerdeführer als Nachbarn in ihren Rechten nicht verletzt worden sein, wenn allenfalls die vorhin aufgezeigten besonderen Vorschriften für Wohnanlagen einzuhalten gewesen wären, während im Gegensatz dazu die Bauwerberin durch diese Vorschriften selbstredend stark in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Davon ausgehend kann nun nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall wegen des Zusammenbaues der Gebäude auf den beiden Bauplätzen an deren gemeinsamen Grundstücksgrenze nun eine Wohnanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 gegeben ist oder nicht, weil die Nachbarn in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht berührt werden. Jedenfalls können die Beschwerdeführer als Nachbarn in ihren Rechten nicht verletzt worden sein, wenn allenfalls die vorhin aufgezeigten besonderen Vorschriften für Wohnanlagen einzuhalten gewesen wären, während im Gegensatz dazu die Bauwerberin durch diese Vorschriften selbstredend stark in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W auf Grund des Beschwerdevorbringens der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer zu prüfen hat, kann in der gegenständlichen Beschwerdesache die Frage unbeantwortet bleiben, ob tatsächlich entsprechend dem Beschwerdevorbringen die besonderen Vorschriften der Tiroler Bauordnung für Wohnanlagen angewandt hätten werden müssen, weil eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer dadurch nicht möglich ist.Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W auf Grund des Beschwerdevorbringens der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer zu prüfen hat, kann in der gegenständlichen Beschwerdesache die Frage unbeantwortet bleiben, ob tatsächlich entsprechend dem Beschwerdevorbringen die besonderen Vorschriften der Tiroler Bauordnung für Wohnanlagen angewandt hätten werden müssen, weil eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer dadurch nicht möglich ist. 3) Sämtliche Beschwerdeführer argumentieren vorliegend damit, dass die Bestimmungen über den Brandschutz, welchen Aspekt alle Beschwerdeführer berechtigterweise gemäß § 26 Abs 3 lit b bzw. Abs 4 TBO 2011 anzusprechen vermögen, vernachlässigt worden seien, dies insofern, als zwar zwei brandschutztechnische Gutachten eingeholt worden seien, dabei aber nicht auf den Umstand abgestellt worden sei, dass durch den Zusammenbau der Gebäude auf den beiden Bauplätzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein einheitliches Gebäude geschaffen werde, welches andere brandschutztechnische Vorkehrungen erfordere als zwei getrennte Gebäude.Sämtliche Beschwerdeführer argumentieren vorliegend damit, dass die Bestimmungen über den Brandschutz, welchen Aspekt alle Beschwerdeführer berechtigterweise gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, bzw. Absatz 4, TBO 2011 anzusprechen vermögen, vernachlässigt worden seien, dies insofern, als zwar zwei brandschutztechnische Gutachten eingeholt worden seien, dabei aber nicht auf den Umstand abgestellt worden sei, dass durch den Zusammenbau der Gebäude auf den beiden Bauplätzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein einheitliches Gebäude geschaffen werde, welches andere brandschutztechnische Vorkehrungen erfordere als zwei getrennte Gebäude. Durch diese mangelhafte Behandlung des Brandschutzaspektes seien sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten verletzt worden. Auch mit dieser Argumentation sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.04.2014 wurde ein brandschutztechnischer Sachverständiger zur dargelegten Beschwerdeargumentation einvernommen und hat dieser dazu aus fachlicher Sicht wie folgt erklärt: „Ich bin Geschäftsführer der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung. Mit den gegenständlichen Bauvorhaben der Q-Immobilien GmbH in W war ich dienstlich befasst und sind mir diese Bauvorhaben somit vertraut. In der gegenständlichen Angelegenheit wurden zwei Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erstattet, und zwar für zwei Gebäude auf den beiden Grundparzellen 704/19 Grundbuch W sowie 704/4 Grundbuch W. Die beiden Gebäude auf diesen beiden Grundstücken werden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengebaut. Dieser Umstand des Zusammenbaues an der gemeinsamen Grundstücksgrenze war bei der Gutachtenserstellung beider Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bekannt. Somit wurde auf diesen Umstand des Zusammenbaues der Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits bei der Gutachtenserstellung Bedacht genommen und wurde dieser Umstand in die Beurteilung aus brandschutztechnischer Sicht miteinbezogen. Daher ändert sich an den beiden Gutachten aus fachlicher Sicht nichts, wenn der Zusammenbau – so wie geplant – durchgeführt wird. Für die Nachbarn ergibt sich aus brandschutztechnischer Sicht hinsichtlich ihrer Gefährdung durch den Zusammenbau der beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine erhöhte Gefährdung, maßgeblich sind diesbezüglich nämlich die Abstände der zu errichtenden Gebäude von der Grundstücksgrenze, die durch den Zusammenbau ja nicht geändert werden.“ Über Frage durch den Rechtsvertreter der bauwerbenden Gesellschaft erklärte der Sachverständige, dass bei der Gutachtenserstellung auf den Umstand der Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage über die Grundstücksgrenze hinweg Bedacht genommen worden ist und die beiden Gutachten auf diesen Umstand abstellen. Über Frage durch die Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass für die erfolgte Beurteilung der beiden Gebäude aus brandschutztechnischer Sicht die Art der vorgesehenen Beheizung der Wohneinheiten noch nicht bekannt sein musste, da sich die brandschutztechnische Beurteilung im Bauverfahren auf die zu errichtenden Baulichkeiten bezogen hat. Wenn später eine Heizung eingebaut wird, ist dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Über weitere Frage durch die Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass im Gegenstandsfall die Gebäude in der Gebäudeklasse GK 4 eingestuft worden sind, was sich aus dem Umstand ergeben hat, dass das Fluchtniveau im Bereich zwischen 7 und 11 Metern gelegen ist. Durch den Zusammenbau der beiden Wohngebäude ändert sich die Einstufung der Gebäude in die Gebäudeklasse GK 4 nicht, sodass sich an den erstellten Gutachten durch den Zusammenbau nichts ändert, dies auch im Fall einer Grundstücksveränderung in Richtung einer Vereinigung der beiden Grundstücke. Es macht hier keinen Unterschied, ob 9 Wohneinheiten oder noch mehr geplant und errichtet werden. Über weitere Frage durch die Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass im Gegenstandsfall nicht die vorgesehene Bauhöhe entscheidend ist, sondern das Fluchtniveau, dieses bewegt sich im Gegenstandsfall zwischen 7 und 11 Metern. In den Gutachten wurde daher zu Recht die OIB 2 herangezogen. Im Lichte dieser Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 02.04.2014 ist zweifelsohne klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bei der Gutachtenserstellung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sehr wohl auf den Umstand Bedacht genommen worden ist, dass die Gebäude auf den beiden verfahrensgegenständlichen Bauplätzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengebaut werden. Ebenso wurde berücksichtigt, dass eine gemeinsame Tiefgarage über die Grundstücksgrenze hinweg errichtet werden soll. Die Darlegungen des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der Verhandlung am 02.04.2014 werden durch die vorliegenden brandschutztechnischen Gutachten jeweils vom 05.04.2013 betreffend die Bauvorhaben auf den beiden Grundparzellen 704/4 sowie 704/19, beide GB W, untermauert, dies insofern, als in beiden Gutachten im Befundteil „unterirdisches Geschoss“ dargelegt wurde, dass hier eine gemeinsame Tiefgarage mit der angrenzenden Parzelle gebildet wird. Weiters wurde im Befundteil „erstes oberirdisches Geschoss“ ausgeführt, dass die Erschließung des Gebäudeteiles auf dem Grundstück 704/4 GB W über die angrenzende Nachbarparzelle 704/19 GB W erfolgen soll. Somit ergibt sich aus beiden Gutachten sehr deutlich der Umstand des Zusammenbaues an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. In der mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 hat der brandschutztechnische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich für die Nachbarn aus brandschutztechnischer Sicht hinsichtlich ihrer Gefährdung durch den Zusammenbau der beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine erhöhte Gefahrenlage ergibt, da diesbezüglich die Abstände der zu errichtenden Gebäude von der Grundstücksgrenze (der Nachbarn) maßgeblich sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu, was aber nicht dahingehend verstanden werden kann, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde; dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz insoweit zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch seinem Schutz dienen (vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 31.03.2009, Zl 2007/06/0212, vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, und vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0195). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und mit Bedachtnahme auf die schlüssigen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 kommt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes den beschwerdeführenden Nachbarn grundsätzlich kein Mitspracherecht hinsichtlich der brandschutztechnischen Belange des Zusammenbaues der geplanten Gebäude auf den beiden verfahrensgegenständlichen Bauparzellen zu, weil dieser Zusammenbau für sie mit keinen erhöhten Brandgefahren verbunden ist, zumal zu ihren Grundstücken hin die gesetzlichen Abstände eingehalten wurden. Durch den von den Beschwerdeführern kritisierten Zusammenbau werden nicht die sie betreffenden Brandschutzaspekte berührt, sondern können nach den Darlegungen des brandschutztechnischen Sachverständigen etwaige Brandschutzerfordernisse auf Grund des Zusammenbaues nur auf den beiden Bauplätzen im Eigentum der Bauwerberin eintreten, wobei auf diese Erfordernisse bei der Gutachtenserstellung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung Bedacht genommen worden ist. Demnach kommt den beschwerdeführenden Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Brandschutzerfordernisse auf Grund des Zusammenbaues der Gebäude auf den beiden Bauplätzen nicht zu. Jedenfalls wurde aber dessenungeachtet den brandschutztechnischen Erfordernissen im vorliegenden Fall ausreichend Rechnung getragen und können daher die Beschwerdeführer in ihren diesbezüglichen Rechten nicht verletzt sein, wie sich dies klar aus den überzeugenden Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 02.04.2014 ergibt, dies unabhängig davon, ob den Beschwerdeführern allenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der Brandschutzerfordernisse auf Grund des Zusammenbaues zukommt. 4) In allen Beschwerden wird bemängelt, dass der bewilligte Zusammenbau der Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Bauparzellen 704/4 sowie 704/19, beide GB W, rechtlich unzulässig sei, da die gekuppelte Bauweise kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 60 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nur zulässig sei, wenn dies in einem Bebauungsplan vorgesehen sei, wobei im Gegenstandsfall kein Bebauungsplan existiere und damit auch keine Rechtsgrundlage für das Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze.In allen Beschwerden wird bemängelt, dass der bewilligte Zusammenbau der Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Bauparzellen 704/4 sowie 704/19, beide GB W, rechtlich unzulässig sei, da die gekuppelte Bauweise kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 60, Absatz 3, zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nur zulässig sei, wenn dies in einem Bebauungsplan vorgesehen sei, wobei im Gegenstandsfall kein Bebauungsplan existiere und damit auch keine Rechtsgrundlage für das Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze. Auch diese Argumentation vermag die Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
- a)Insofern die Beschwerdeführer hier das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken ins Treffen führen, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist (§ 26 Abs 3 lit f TBO 2011), was die beiden Beschwerdeführerinnen M L und Dr. S T als unmittelbar an die Bauplätze angrenzende Grundstückseigentümerinnen und damit Nachbarinnen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 – im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern als Nachbarn gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 – berechtigterweise geltend machen können, ist klarzustellen, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde W noch nicht fortgeschrieben worden ist, vielmehr wurde um Verlängerung dafür angesucht. Insofern die Beschwerdeführer hier das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken ins Treffen führen, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist (Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011), was die beiden Beschwerdeführerinnen M L und Dr. S T als unmittelbar an die Bauplätze angrenzende Grundstückseigentümerinnen und damit Nachbarinnen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 – im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern als Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 – berechtigterweise geltend machen können, ist klarzustellen, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde W noch nicht fortgeschrieben worden ist, vielmehr wurde um Verlängerung dafür angesucht. Gebietsfestlegungen im Sinn des § 31 Abs 5 TROG 2011 (Bestimmung von Gebieten/Grundflächen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind) bestehen daher im Fall der Gemeinde W nicht, da diese Festlegungen erst für Fortschreibungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf der Grundlage des TROG 2011 vorgesehen sind und eine solche Fortschreibung in der Gemeinde W noch nicht erfolgt ist. Gebietsfestlegungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 (Bestimmung von Gebieten/Grundflächen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind) bestehen daher im Fall der Gemeinde W nicht, da diese Festlegungen erst für Fortschreibungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf der Grundlage des TROG 2011 vorgesehen sind und eine solche Fortschreibung in der Gemeinde W noch nicht erfolgt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 für das vorliegende Bauprojekt schlagend wird, wonach bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 die Bestimmungen des § 54 Abs 5 und des § 55 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.Dies hat zur Konsequenz, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 für das vorliegende Bauprojekt schlagend wird, wonach bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 5 und des Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall demgemäß mit Blick auf den Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Bauplätze bereits bebaut waren, dann gegeben, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschießung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung desselben nicht erforderlich ist (vgl § 55 Abs 1 lit b TROG 2006). Eine Ausnahme von der Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall demgemäß mit Blick auf den Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Bauplätze bereits bebaut waren, dann gegeben, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschießung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung desselben nicht erforderlich ist vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006). Nach § 55 Abs 3 TROG 2006 darf nämlich diesfalls eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wennNach Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 darf nämlich diesfalls eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
- a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft,
- b)der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
- c)… Unterbleibt aus den vorstehend angeführten Gründen die Erlassung eines Bebauungsplanes, ist die Zulässigkeit der Bauführung also an gewisse Bedingungen geknüpft, welche im Bauverfahren sachverständig geprüft werden müssen, sohin ob eine Beeinträchtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung zu besorgen ist, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung erfolgt und insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrserschließung und der Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung bestehen (vgl Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, RZ 6 zu § 55 TROG 2006). Unterbleibt aus den vorstehend angeführten Gründen die Erlassung eines Bebauungsplanes, ist die Zulässigkeit der Bauführung also an gewisse Bedingungen geknüpft, welche im Bauverfahren sachverständig geprüft werden müssen, sohin ob eine Beeinträchtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung zu besorgen ist, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung erfolgt und insgesamt keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrserschließung und der Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung bestehen vergleiche Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, RZ 6 zu Paragraph 55, TROG 2006). Für die verfahrensgegenständlichen Bauplätze besteht unstrittig kein Bebauungsplan und wurden deshalb die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W ua auf ein raumordnungsfachliches Gutachten gestützt, nämlich jenes des Architekten Dr. I G, nach welchem die in einem solchen Fall notwendigen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.Für die verfahrensgegenständlichen Bauplätze besteht unstrittig kein Bebauungsplan und wurden deshalb die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde W ua auf ein raumordnungsfachliches Gutachten gestützt, nämlich jenes des Architekten Dr. römisch eins G, nach welchem die in einem solchen Fall notwendigen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerdeführer sind diesem Fachgutachten nicht – jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten. Für das erkennende Gericht sind auch keine Mängel des raumordnungsfachlichen Gutachtens erkennbar, welche dessen Aussagekraft entkräften könnten. Auf der Grundlage dieses raumordnungsfachlichen Gutachtens konnten daher die kritisierten Baubewilligungen erteilt werden, auch wenn für die Bauplätze ein Bebauungsplan nicht besteht.
- b)Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, ohne Bebauungsplan sei eine gekuppelte Bauweise (Zusammenbau von Gebäuden an der Grundstücksgrenze) kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 60 Abs 3 zweiter Satz TROG 2011 nicht zulässig, so übersehen sie die Bestimmung des § 6 Abs 8 TBO 2011, derzufolge bauliche Anlagen auf Grund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen (gekuppelte Bauweise), wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird (lit a der zitierten Gesetzesvorschrift). Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, ohne Bebauungsplan sei eine gekuppelte Bauweise (Zusammenbau von Gebäuden an der Grundstücksgrenze) kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 60, Absatz 3, zweiter Satz TROG 2011 nicht zulässig, so übersehen sie die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011, derzufolge bauliche Anlagen auf Grund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen (gekuppelte Bauweise), wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird (Litera a, der zitierten Gesetzesvorschrift). Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsvorschrift konnte im Gegenstandsfall rechtmäßig ein Baukonsens für die Bauvorhaben der bauwerbenden Gesellschaft auf den beiden Grundstücken 704/4 sowie 704/19, beide GB W, erteilt werden, dies mit weiterem Blick darauf, dass im raumordnungsfachlichen Gutachten des Architekten Dr. I G vom 01.10.2012 die erforderliche Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes fachlich festgestellt wurde (vlg zur Möglichkeit der gekuppelten Bauweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2007, Zl 2003/06/0145).Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsvorschrift konnte im Gegenstandsfall rechtmäßig ein Baukonsens für die Bauvorhaben der bauwerbenden Gesellschaft auf den beiden Grundstücken 704/4 sowie 704/19, beide GB W, erteilt werden, dies mit weiterem Blick darauf, dass im raumordnungsfachlichen Gutachten des Architekten Dr. römisch eins G vom 01.10.2012 die erforderliche Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes fachlich festgestellt wurde (vlg zur Möglichkeit der gekuppelten Bauweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2007, Zl 2003/06/0145). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihren Nachbarschaftsrechten auf Einhaltung der Abstandsvorschriften der TBO 2011 durch den kritisierten Zusammenbau an der Grundstücksgrenze der beiden Bauplätze der Konsenswerberin nicht verletzt sein können, da zu ihren Grundstücken hin die Abstandsvorschriften eingehalten wurden. 5) Insoweit die Beschwerdeführerinnen M L und Dr. S T ins Treffen führen, die verfahrensgegenständliche Tiefgarage hätte (mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs 3 lit b TBO 2011) nicht über die gemeinsame Grundgrenze der beiden Bauparzellen 704/4 sowie 704/19, beide GB W, hinweg errichtet werden dürfen, da es sich dabei um keine unterirdische bauliche Anlage handle, sind sie vorweg auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180, aufmerksam zu machen, wonach einem Nachbarn kein Mitspracherecht bezüglich einer Grenzüberschreitung durch eine Tiefgarage zukommt, welche nicht die Grenze zu seinem Grundstück betrifft, sondern jene zwischen den Baugrundstücken der Bauwerberin, wie dies im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft. Insoweit die Beschwerdeführerinnen M L und Dr. S T ins Treffen führen, die verfahrensgegenständliche Tiefgarage hätte (mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) nicht über die gemeinsame Grundgrenze der beiden Bauparzellen 704/4 sowie 704/19, beide GB W, hinweg errichtet werden dürfen, da es sich dabei um keine unterirdische bauliche Anlage handle, sind sie vorweg auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180, aufmerksam zu machen, wonach einem Nachbarn kein Mitspracherecht bezüglich einer Grenzüberschreitung durch eine Tiefgarage zukommt, welche nicht die Grenze zu seinem Grundstück betrifft, sondern jene zwischen den Baugrundstücken der Bauwerberin, wie dies im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft. Insoweit kann keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen der Beschwerdeführerinnen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannt werden. Davon abgesehen kann auch der Beschwerdeausführung, es sei mangels Ganzüberdeckung und wegen ebenerdiger Zufahrt keine Tiefgarage, sondern eine ebenerdige Garage gegeben, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich grundsätzlich bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018). Der Beurteilung einer Baulichkeit als „unterirdisch“ steht dabei nicht entgegen, wenn die Garagendecke für die Schaffung von Einstellplätzen, zum Teil als Terrasse oder Weganlage verwendet wird (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 30.05.2000, Zl 96/05/0165, und vom 20.12.2005, Zl 2003/05/0124). Im Gegenstandsfall ist die geplante Tiefgarage nach dem Ausweis der vorliegenden Einreichunterlagen auch nach Bauführung unter dem Gelände befindlich, dieser Beurteilung steht dabei entsprechend der voraufgezeigten VwGH-Judikatur nicht entgegen, dass die Tiefgarage im Bereich zur Landesstraße hin, insbesondere im Bereich der Einfahrt in die Tiefgarage, in einem kleineren Teilbereich bloß überschüttet wird, wobei solcherart die Tiefgaragendecke in einem kleineren Teilbereich als geböschte Rasenfläche Verwendung finden soll. Ganz überwiegend befindet sich die Tiefgarage unter Gelände nach Bauführung, dies mit Ausnahme des Einfahrtsbereiches, welcher – wie bereits dargelegt – überschüttet und als abgeböschte Rasenfläche Verwendung finden soll. Die von den Beschwerdeführerinnen angesprochene ebenerdige Zufahrt von der Landesstraße aus steht der Annahme eines unterirdischen Bauteiles schließlich ebenfalls nicht entgegen, zumal es darauf nicht ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, dass sich die Tiefgarage unter Gelände nach Bauführung befindet. 6) Soweit von den Beschwerdeführerinnen M L und Dr. S T ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle beantragt worden ist, ist festzuhalten, dass ein Lokalaugenschein zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich war, da der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 02.04.2014 hinreichend geklärt werden konnte. Lichtbilder betreffend die gegenständlichen Bauvorhaben wurden vom Beschwerdeführer Dr. A B in Vorlage gebracht, ebenso ein Auszug aus der Homepage der Bauwerberin. Weitergehende diesbezügliche Ermittlungen waren nicht notwendig, um ein Bild vom Bauprojekt zu bekommen, dies angesichts der vorliegenden Einreichunterlagen. Der Bauakt der Gemeinde W betreffend die gegenständliche Bauangelegenheit wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit den eingebrachten Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Übrigen wurden bei der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 02.04.2014 keine weiteren Beweisanträge gestellt. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde W wurde rechtskonform getroffen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dies vor allem angesichts der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der Verhandlung am 02.04.2014, wonach den brandschutztechnischen Erfordernissen im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen worden ist. Demgemäß erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet und waren sie daher abzuweisen. Die Kosten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Fachgebiet des Brandschutzes waren mit Euro 60,-- zu bestimmen, dies entsprechend den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Einwendungen gegen die begehrten Gebühren wurden von der Bauwerberin bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.04.2014 nicht erhoben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH–Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0718.5