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{'item': 'LVwG-2014/36/0532-2'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0532-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 10,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 10,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in subjektiven Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Bisheriger entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Lenker/die Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***AB wurde von der Mobilen Überwachungsgruppe wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO am 23.03.2013 um 17.04 Uhr vor dem Haus mit der Adresse L-Straße 1 in PLZ Ort, angezeigt (Anzeige vom 26.03.2013, Zl *****).Der Lenker/die Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***AB wurde von der Mobilen Überwachungsgruppe wegen des Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO am 23.03.2013 um 17.04 Uhr vor dem Haus mit der Adresse L-Straße 1 in PLZ Ort, angezeigt (Anzeige vom 26.03.2013, Zl *****). Gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Q vom 03.04.2013, Zl II-XY-Z-***/2013, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch ein.Gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Q vom 03.04.2013, , Zl II-XY-Z-***/2013, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Q vom 11.12.2013, Zl II-XY-Z-***/2013, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, A M, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 23.03.2013 um 17.04 Uhr in Q, L-Straße 1, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) Z-***AB, Marke Audi, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges hat einen Gehsteig durch Abstellen dieses Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Es wurde damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 8 Abs. 4 StVO begangen.“Der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges hat einen Gehsteig durch Abstellen dieses Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Es wurde damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 8, Absatz 4, StVO begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau A M fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass sie sich auf das Verständigungsschreiben vom 23.03.2013 beziehe, in dem in keiner Weise auf einen Tatbestand hingewiesen werde, sondern auf „Verständigung und geparkt“. Im Übrigen hat sie auf ihre Ausführungen im Einspruch vom 23.04.2013 gegen die Strafverfügung verwiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die benützte Parkfläche nicht als Gehsteig gekennzeichnet sei und dieser Bereich seit ihrem Umzug nach Q im August 2011 als allgemeine Parkfläche benützt werde. Sie hat um die Durchführung eines Lokalaugenscheins vor Ort ersucht, um ihr zeigen zu können, wo sich nach Meinung der Strafbehörde die Gehsteigfläche befinde. Zudem habe sie die Verständigung vom 23.03.2013 wirklich als Verständigung verstanden, da kein Hinweis auf eine Strafverfügung angeführt sei. Sie sei der Ansicht gewesen, dass diese Fläche in Zukunft als Gehsteig ausgebaut werde. Darum habe sie sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht gemeldet. Sie habe auch nicht mehr auf dieser Fläche geparkt, mit dem Wissen, dass dieser Bereich als Gehsteig umgebaut werde und sie des Öfteren einige Tage beruflich auswärts sei (mit der ÖBB). Eine zweite Verständigung habe ihr Sohn verursacht, der das Auto der Beschwerdeführerin auf der Parkfläche, der nun als Gehsteig bezeichnet werde, geparkt habe. Am 06.03.2014 wurde in dieser Beschwerdeangelegenheit beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und der Meldungsleger geladen wurden und auch erschienen sind. Die Beschwerdeführerin verwies dabei zunächst auf das bisherige Vorbringen und brachte zusammengefasst wiederum vor, dass der gegenständliche Bereich für sie nicht als Gehsteig erkennbar gewesen sei, da dieser immer als Parkfläche genutzt worden sei. Zudem habe sie die Organstrafverfügung nur als Verständigung verstanden, da darauf weder angekreuzt sei, dass Anzeige erstattet wird noch, dass eine Organstrafverfügung zu bezahlen ist, da ansonsten Anzeige erstattet werden muss. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit arbeitssuchend und teilweise selbstständig bzw selbstständig sei und die finanziellen Verhältnisse derzeit nicht besonders „üppig“ seien. Hinsichtlich der Sorgepflichten gab sie an, dass sie vier Kinder habe, wobei eine Tochter noch studiere und für diese Sorgepflichten bestünden. Der Meldungsleger führte bei seiner Zeugeneinvernahme insbesondere aus, dass der gegenständliche Bereich für ihn immer als Gehsteig zu erkennen war und er daher für Fahrzeuge in diesem Bereich auch eine Anzeige erstattet habe. Dabei habe er auch Rücksprache mit der Leitstelle gehalten, um dies rechtlich abzuklären. Dass auf der Verständigung weder angekreuzt sei, dass die Organstrafverfügung zu bezahlen ist, noch dass Anzeige erstattet wird, sei wahrscheinlich ein Versehen gewesen. Es sei für ihn im Zeitpunkt der Anzeigenerstellung klar gewesen, dass er Anzeige erstatten werde, darum habe er auch ein Foto vom Tatort angefertigt. II. Beweiswürdigung und entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch zwei. Beweiswürdigung und entscheidungswesentlicher Sachverhalt Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hat am 23.03.2013 um 17.04 Uhr in PLZ Ort, L-Straße 1, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) Z-***AB, Marke Audi, als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges einen Gehsteig durch Abstellen dieses Fahrzeuges benutzt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl Nr 159/1960 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 39/2013:1. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 39/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als … 10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße; … § 8Paragraph 8 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen. …
(4)Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden. … § 99Paragraph 99 Strafbestimmungen …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, … 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 19 StrafbemessungParagraph 19, Strafbemessung
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass der gegenständliche Tatort für sie nicht als Gehsteig erkennbar gewesen sei, ist Folgendes auszuführen:

der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 10 StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Zur Beurteilung dafür, ob ein Gehsteig vorliegt oder nicht sind die äußeren Merkmale entscheidend. Vom Meldungsleger wurde ein Foto des Tatortes samt Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin angefertigt und der Anzeige beischlossen. Auf diesem ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Gehsteig von der Fahrbahn optisch deutlich erkennbar durch Begrenzungssteine von der Fahrbahn, die einen Asphaltbelag aufweist, abgrenzt. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass für die Qualifikation eines Teiles der Fahrbahn als Gehsteig auch nicht Wesentlich ist, dass die Begrenzungssteine nicht über das Fahrbahnniveau hinausragen (vgl VwGH 18.06.1982, Zl 82/02/0023).Ergänzend ist dazu auszuführen, dass für die Qualifikation eines Teiles der Fahrbahn als Gehsteig auch nicht Wesentlich ist, dass die Begrenzungssteine nicht über das Fahrbahnniveau hinausragen vergleiche VwGH 18.06.1982, Zl 82/02/0023). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seinen Entscheidungen ausgeführt hat, verliert ein Gehsteig auch nicht seine Qualifikation, wenn er zB nur eine Schotterauflage besitzt, sandig oder nicht befestigt ist (vgl VwGH 04.12.1981, Zl 81/02/0005). Sohin kann auch die gegenständliche Beschaffenheit des Gehsteiges zum Tatzeitpunkt als unbefestigter Bereich nicht zum Verlust der Eigenschaft als Gehsteig führen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seinen Entscheidungen ausgeführt hat, verliert ein Gehsteig auch nicht seine Qualifikation, wenn er zB nur eine Schotterauflage besitzt, sandig oder nicht befestigt ist vergleiche VwGH 04.12.1981, Zl 81/02/0005). Sohin kann auch die gegenständliche Beschaffenheit des Gehsteiges zum Tatzeitpunkt als unbefestigter Bereich nicht zum Verlust der Eigenschaft als Gehsteig führen. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters mehrfach vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Bereich schon seit Langem allgemein immer als Parkfläche benutzt worden sei, geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, nimmt die regelmäßige Verwendung einer Verkehrsfläche als "Parkfläche" dieser nicht die rechtliche Qualifikation als Gehsteig (Vgl VwGH 22.03.1989, Zl 88/18/0378; VwGH 15.05.1990, Zl. 89/02/0108). Wenn die Beschwerdeführerin sich durch die in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 vorgelegten Bilder des gegenständlichen Bereiches in ihrer Annahme bestärkt fühlt, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um keinen Gehsteig handele, da am 10.06.2013 Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ aufgestellt wurden und diese ihrer Ansicht nach nur dann erforderlich seien, wenn in diesem Bereich ansonsten geparkt werden dürfen, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Zum einen stammen diese Bilder aus der Zeit nach der Tatbegehung und zum anderem sind diese am seitlich äußersten Rand der Fahrbahn aufgestellt, sodass sich daraus eindeutig klar erkennbar ergibt, dass sich diese Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ nur auf den Bereich der Fahrbahn beziehen und nicht auch auf den Bereich des Gehsteiges, da für diesen ohnehin § 8 Abs 4 StVO zur Anwendung gelangt.Zum einen stammen diese Bilder aus der Zeit nach der Tatbegehung und zum anderem sind diese am seitlich äußersten Rand der Fahrbahn aufgestellt, sodass sich daraus eindeutig klar erkennbar ergibt, dass sich diese Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ nur auf den Bereich der Fahrbahn beziehen und nicht auch auf den Bereich des Gehsteiges, da für diesen ohnehin Paragraph 8, Absatz 4, StVO zur Anwendung gelangt. Zusammenfassend ergibt sich sohin im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der gegenständliche Tatort eindeutig und klar als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO zu erkennen und als solcher rechtlich zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ergibt sich sohin im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der gegenständliche Tatort eindeutig und klar als Gehsteig iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO zu erkennen und als solcher rechtlich zu qualifizieren ist. Wenn die Beschwerdeführerin weiteres ausführt, dass sie die am Fahrzeug hinterlassene Verständigung vom 23.03.2013 lediglich als bloße Verständigung verstanden habe, da kein Hinweis auf die Verpflichtung zur Bezahlung einer Strafe oder Anzeigenerstattung durch ankreuzen kenntlich gemacht wurde, ist Folgendes auszuführen:

§ 50VSt

G kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Die Behörde kann die Organe ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Paragraph 50, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Die Behörde kann die Organe ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Die am Fahrzeug hinterlassene Verständigung vom 23.03.2013 enthält – wie der im Strafakt einliegenden Kopie zu entnehmen ist - keine Kenntlichmachung durch ankreuzen, dass eine Strafe zu bezahlen ist, bzw. dass (ansonsten) Anzeige zu erstatten ist. Der Meldungsleger führte im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge insbesondere aus, dass es wahrscheinlich ein Versehen war, dass von ihm weder angekreuzt wurde, dass die Organstrafverfügung zu bezahlen sei, bzw. dass Anzeige erstattet werde. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan, dass für ihn im Zeitpunkt der Anzeigenerstellung klar gewesen ist, dass er Anzeige erstatten wird. Dazu ist anzumerken, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafmandat besteht (vgl VwGH 20.12.1996, Zl 96/02/0524). Dazu ist anzumerken, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafmandat besteht vergleiche VwGH 20.12.1996, Zl 96/02/0524). Die Beschwerdeführerin wurde sohin dadurch, dass auf der Organstrafverfügung nicht kenntlich gemacht wurde, dass eine Anzeige erstattet wird, nicht in Ihren Rechten verletzt worden. Da nach § 8 Abs 4 StVO die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist, sofern nicht eine Ausnahme besteht, steht für das erkennende Gericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen daher fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO verwirklicht hat.Da nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist, sofern nicht eine Ausnahme besteht, steht für das erkennende Gericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen daher fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1

  1. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 u.a.). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 u.a.). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführerin nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Wer eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO begeht, ist nach § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO begeht, ist nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Gehsteige grundsätzlich bis auf die in § 8 StVO normierten Ausnahmen von Fahrzeugen frei bleiben und von Fußgängern sicher benützt werden können.Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Gehsteige grundsätzlich bis auf die in Paragraph 8, StVO normierten Ausnahmen von Fahrzeugen frei bleiben und von Fußgängern sicher benützt werden können. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie derzeit arbeitssuchend und selbstständig bzw. teilweise selbstständig ist und noch für eine Tochter in Ausbildung Sorgepflichten bestehen. Der Milderungsgrund, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, wurde bereits von der Strafbehörde in der von ihr vorgenommen Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bürgermeisterin der Stadt Q verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 726,- nur im Ausmaß von 6,8 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführerin in Einklang bringen. Die Bestrafung war sohin jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Barbara GSTIR (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0532.2

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