RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/0170-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau F E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N I, Adresse, PLZ H, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 21.10.2013, Zl ***-***/**-*/2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau F E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N römisch eins, Adresse, PLZ H, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 21.10.2013, Zl ***-***/**-*/2013, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.2. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 08.04.2013 (eingelangt am 10.04.2013) suchten die Herren A K und B K beim Bürgermeister der Gemeinde X um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Holzlagers auf Gst Nr ***, KG X, an und legten hiezu Planunterlagen vor. Mit Eingabe vom 08.04.2013 (eingelangt am 10.04.2013) suchten die Herren A K und B K beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Holzlagers auf Gst Nr ***, KG römisch zehn, an und legten hiezu Planunterlagen vor. Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz holte zunächst ein hochbautechnisches Gutachten ein und erteilte dann mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl ***-*-***/**-2013, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben. Begründend berief er sich auf § 27 Abs 6 TBO 2011, welcher mangels Zurück- bzw Abweisungsgründen zur Anwendung gekommen sei. Ansonsten zitierte er wörtlich das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, welcher im Wesentlichen ausführte, dass das Bauvorhaben der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013, entspreche. Die maximale Wandhöhe des zu errichtenden Holzlagers sei in den Plänen zwar nicht dargestellt, eine Maßentnahme habe jedoch ergeben, dass diese ca 4,5 m ausmache. Die maximal zulässige Höhe in diesem Bereich betrage auf Grund des Abstandes zur Grundstücksgrenze 6,717 m. Des Weiteren handle es sich gegenständlich um einen Raum mit erhöhter Brandgefahr gemäß der OIB-Richtlinie 2, weshalb für dessen Ausführung die in dieser Richtlinie vorgesehenen erhöhten Anforderungen gelten würden.Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz holte zunächst ein hochbautechnisches Gutachten ein und erteilte dann mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl ***-*-***/**-2013, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben. Begründend berief er sich auf Paragraph 27, Absatz 6, TBO 2011, welcher mangels Zurück- bzw Abweisungsgründen zur Anwendung gekommen sei. Ansonsten zitierte er wörtlich das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, welcher im Wesentlichen ausführte, dass das Bauvorhaben der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, entspreche. Die maximale Wandhöhe des zu errichtenden Holzlagers sei in den Plänen zwar nicht dargestellt, eine Maßentnahme habe jedoch ergeben, dass diese ca 4,5 m ausmache. Die maximal zulässige Höhe in diesem Bereich betrage auf Grund des Abstandes zur Grundstücksgrenze 6,717 m. Des Weiteren handle es sich gegenständlich um einen Raum mit erhöhter Brandgefahr gemäß der OIB-Richtlinie 2, weshalb für dessen Ausführung die in dieser Richtlinie vorgesehenen erhöhten Anforderungen gelten würden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. N I rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise auf ein „geplantes“ Vorhaben Bezug genommen werde, wo das gegenständliche Holzlager doch schon vor Jahren errichtet worden sei. Die Pläne, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, seien wiederum falsch, weil sie nicht den Bestand darstellen würden. Außerdem hätte der Bürgermeister der Gemeinde X die Vorlage aussagekräftiger Pläne verlangen müssen, da in diesen die Höhen nicht ausgewiesen seien. Überhaupt dürfe bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht von der Wandhöhe des Holzlagers ausgegangen werden sondern müsse diesbezüglich auf das Hausdach selbst abgestellt werden, unter welchem das Holzlager errichtet worden sei. Des Weiteren hätte auf Grund der massiven Brandgefahr, die von einem derartigen Vorhaben ausgehe, jedenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. N römisch eins rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise auf ein „geplantes“ Vorhaben Bezug genommen werde, wo das gegenständliche Holzlager doch schon vor Jahren errichtet worden sei. Die Pläne, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, seien wiederum falsch, weil sie nicht den Bestand darstellen würden. Außerdem hätte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Vorlage aussagekräftiger Pläne verlangen müssen, da in diesen die Höhen nicht ausgewiesen seien. Überhaupt dürfe bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht von der Wandhöhe des Holzlagers ausgegangen werden sondern müsse diesbezüglich auf das Hausdach selbst abgestellt werden, unter welchem das Holzlager errichtet worden sei. Des Weiteren hätte auf Grund der massiven Brandgefahr, die von einem derartigen Vorhaben ausgehe, jedenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen. Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl ***-***/**-*/2013, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass der Begriff „Amtssachverständiger“ durch den Begriff „nichtamtlicher Sachverständiger“ ersetzt werde als unbegründet ab. In der Begründung führe der Gemeindevorstand aus, dass dem Vorhaben aktuelle Planunterlagen zu Grunde lägen – diesbezüglich widersprächen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihr Recht auf Akteneinsicht überhaupt nicht wahrgenommen habe, dem Akteninhalt. In Bezug auf allfällige Mängel der Planunterlagen verwies der Gemeindevorstand auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.1990, Zl 89/05/0044, und vom 10.12.1987, Zl 87/06/0077, wonach Planunterlagen so ausreichend sein müssten, dass dem Nachbarn jene Informationen zur Verfügung stehen, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Mängel in den Planunterlagen könne der Nachbar grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten würden. Eine Entnahme des Maßes der absoluten Wandhöhe aus den Einreichplänen sei ohne besonderen Aufwand möglich gewesen – insbesondere, da die sich bei einer zulässigen Höhe von 6,717 m ein geplantes Maß von nur 4,5 m ergebe. Die Textierung „ca“ sei auf Grund des abfallenden Grundstücks als Höchstwert anzusehen. Diese Überprüfung hätte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Akteneinsicht ohne weitere technische Kenntnisse durchführen können. Die Befugnis des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung brandschutztechnischer Belange ergebe sich aus § 25 Abs 4 TBO 2011. Es handle sich gegenständlich um keinen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Fälle, welche die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen zwingend erfordern würden. Im Übrigen seien bloße Schreibfehler der Berichtigung zugänglich, sodass die Berufungsbehörde das Wort „Amtssachverständiger“ durch „Sachverständiger“ habe ersetzen dürfen.Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl ***-***/**-*/2013, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass der Begriff „Amtssachverständiger“ durch den Begriff „nichtamtlicher Sachverständiger“ ersetzt werde als unbegründet ab. In der Begründung führe der Gemeindevorstand aus, dass dem Vorhaben aktuelle Planunterlagen zu Grunde lägen – diesbezüglich widersprächen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihr Recht auf Akteneinsicht überhaupt nicht wahrgenommen habe, dem Akteninhalt. In Bezug auf allfällige Mängel der Planunterlagen verwies der Gemeindevorstand auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.1990, Zl 89/05/0044, und vom 10.12.1987, Zl 87/06/0077, wonach Planunterlagen so ausreichend sein müssten, dass dem Nachbarn jene Informationen zur Verfügung stehen, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Mängel in den Planunterlagen könne der Nachbar grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten würden. Eine Entnahme des Maßes der absoluten Wandhöhe aus den Einreichplänen sei ohne besonderen Aufwand möglich gewesen – insbesondere, da die sich bei einer zulässigen Höhe von 6,717 m ein geplantes Maß von nur 4,5 m ergebe. Die Textierung „ca“ sei auf Grund des abfallenden Grundstücks als Höchstwert anzusehen. Diese Überprüfung hätte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Akteneinsicht ohne weitere technische Kenntnisse durchführen können. Die Befugnis des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung brandschutztechnischer Belange ergebe sich aus Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011. Es handle sich gegenständlich um keinen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Fälle, welche die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen zwingend erfordern würden. Im Übrigen seien bloße Schreibfehler der Berichtigung zugänglich, sodass die Berufungsbehörde das Wort „Amtssachverständiger“ durch „Sachverständiger“ habe ersetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch RA Dr. N I, rechtzeitig Vorstellung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund mangelhafter Planunterlagen an der Geltendmachung der ihrem Schutz dienenden baurechtlichen Vorschriften iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 gehindert worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen der TBO 2011 in Verbindung mit den §§ 1 Abs 4 lit d und § 1 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung würden zwingend die Angabe von Höhenmaßen in den vorzulegenden Ansichten und Schnitten erfordern. Diese Angaben würden erst eine Überprüfung dahingehend, ob die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 eingehalten werden, möglich machen. Weder könne das Fehlen dieser Maße als geringfügiger Mangel der Planunterlagen abgetan werden, noch sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die erforderlichen Maße selbst den Bauplänen zu entnehmen. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Überhaupt sei es unzulässig, in Bezug auf die projektierte Wandhöhe von „ca“-Maßen auszugehen. Auch hätte gemäß § 25 Abs 4 lit a TBO 2011 die angefochtene Behörde dem Verfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen beiziehen müssen, da das vorliegende Projekt weder den Bestimmungen des § 5 TBV 2008 noch den einschlägigen OIB-Richtlinien entspräche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten die brandschutztechnischen Belange des gegenständlichen Vorhabens nicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen beurteilt werden, sondern wäre vielmehr ein brandschutztechnischer Sachverständiger entsprechend den Vorgaben des § 24 Abs 5 und 6 TBO 2011 beizuziehen gewesen. Des Weiteren stelle es eine zwingende Notwendigkeit dar, die beigezogenen Sachverständigen im Bescheid namentliche zu nennen, damit die Parteien des Verfahrens deren persönliche Voraussetzungen überprüfen könnten.Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch RA Dr. N römisch eins, rechtzeitig Vorstellung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund mangelhafter Planunterlagen an der Geltendmachung der ihrem Schutz dienenden baurechtlichen Vorschriften iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gehindert worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen der TBO 2011 in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 4, Litera d und Paragraph eins, Absatz 5, Litera b, Planunterlagenverordnung würden zwingend die Angabe von Höhenmaßen in den vorzulegenden Ansichten und Schnitten erfordern. Diese Angaben würden erst eine Überprüfung dahingehend, ob die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 eingehalten werden, möglich machen. Weder könne das Fehlen dieser Maße als geringfügiger Mangel der Planunterlagen abgetan werden, noch sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die erforderlichen Maße selbst den Bauplänen zu entnehmen. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Überhaupt sei es unzulässig, in Bezug auf die projektierte Wandhöhe von „ca“-Maßen auszugehen. Auch hätte gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 die angefochtene Behörde dem Verfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen beiziehen müssen, da das vorliegende Projekt weder den Bestimmungen des Paragraph 5, TBV 2008 noch den einschlägigen OIB-Richtlinien entspräche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten die brandschutztechnischen Belange des gegenständlichen Vorhabens nicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen beurteilt werden, sondern wäre vielmehr ein brandschutztechnischer Sachverständiger entsprechend den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 5 und 6 TBO 2011 beizuziehen gewesen. Des Weiteren stelle es eine zwingende Notwendigkeit dar, die beigezogenen Sachverständigen im Bescheid namentliche zu nennen, damit die Parteien des Verfahrens deren persönliche Voraussetzungen überprüfen könnten. II. Maßgebliche Rechtslagerömisch zwei. Maßgebliche Rechtslage § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG)Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 19 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 17 Abs 1, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen. § 19 Abs 4 TBO 2011Paragraph 19, Absatz 4, TBO 2011 Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs 2 lit e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 17 Abs 1, 2 und 4 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz (§ 19a) und der Energieausweise (§ 19c).Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Absatz eins, absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz (Paragraph 19 a,) und der Energieausweise (Paragraph 19 c,). § 25 Abs 4 TBO 2011Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
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