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{'item': 'LVwG-2014/13/0863-1'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 8§ 57§ 13§ 24§ 7§ 99§ 4c§ 25§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/0863-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 18 Monaten auf 16 Monate herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 18 Monaten auf 16 Monate herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.11.2013, Zahlen ***-*-***-2013-FSE, ***-*-****-2013-FSE und ***-*-****-2013-FSE, wurde dem Beschwerdeführer L N die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 18.11.2013, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, ebenso angeordnet, wie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG vor Ablauf der Entzugszeit.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.11.2013, Zahlen ***-*-***-2013-FSE, ***-*-****-2013-FSE und ***-*-****-2013-FSE, wurde dem Beschwerdeführer L N die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 18.11.2013, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, ebenso angeordnet, wie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG vor Ablauf der Entzugszeit. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2013 sowohl um 05.50 Uhr als auch um 06.30 Uhr jeweils in Rum das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-**** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei einer Rückrechnung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Amtsarzt wurde bei ihm um 05.50 Uhr ein Wert von 1,19 %o festgestellt und um 06.30 Uhr ein Wert von 1,13 %o. Weiters lenkte der Beschwerdeführer am 03.08.2013 um 03.50 Uhr in Rum das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-**** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,74 mg/l (1,48 %o) festgestellt und hat der Beschwerdeführer dabei fahrlässigerweise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.01.2014, Zahlen ***-*-***-2013-FSE, ***-*-***-2013-FSE und ***-*-****-2013-FSE, wurde die Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X

§ 57

Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

§ 13Abs 2 Vw

GVG wurde einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.01.2014, Zahlen ***-*-***-2013-FSE, ***-*-***-2013-FSE und ***-*-****-2013-FSE, wurde die Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn

Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Zeit in Berufsausbildung im dritten Lehrjahr stehe. Da er der Meinung sei, dass eine Führerscheinentzugsdauer von 18 Monaten sehr hoch bemessen wäre, begehre er die Herabsetzung der Führerscheinentzugsdauer auf ein entsprechendes Maß. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2013 um 05.50 Uhr im Gemeindegebiet von Rum auf der Serles Straße auf Höhe der Nr 6 und am 27.07.2013 um 06.30 Uhr im Gemeindegebiet von Rum auf dem Parkplatz der Firma Farben *** den Pkw mit dem Kennzeichen XX-**** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Blutalkoholgehalt von 1,19 %o wurde durch den Amtsarzt auf den Tatzeitpunkt 27.07.2013 um 05.50 Uhr zurückgerechnet. Der Blutalkoholgehalt von 1,13 %o wurde durch den Amtsarzt auf den Tatzeitpunkt 27.07.2013 um 06.30 Uhr zurückgerechnet. Dadurch hat der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn jeweils mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.01.2013, Zl VA-***-2013 und VA-**-2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Dadurch hat der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn jeweils mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.01.2013, Zl VA-***-2013 und VA-**-2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Weiters hat der Beschwerdeführer am 03.08.2013 um 03.50 Uhr im Gemeindegebiet von Rum auf der Siemensstraße auf Höhe Nr 9 den Pkw mit dem Kennzeichen XX-**** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l (1,48 %

  1. o)ergeben. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb für ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2014, Zl VA-***-2013, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt wurde. , Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb für ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.01.2014, Zl VA-***-2013, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt wurde. Diese drei Straferkenntnisse sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer jeweils dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.2014, Zl LVwG-2014/**/**** – ****, als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer L N wurde – wie festgestellt wurde – am 13.01.2014 zu Zl VA-***-2013 und am 13.01.2014 zu Zl VA-**-2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) rechtskräftig bestraft. Neuerlich bestraft wurde der Beschwerdeführer von der Erstbehörde am 14.01.2014, Zl VA-***-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand). Der Beschwerdeführer L N wurde – wie festgestellt wurde – am 13.01.2014 zu Zl VA-***-2013 und am 13.01.2014 zu Zl VA-**-2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) rechtskräftig bestraft. Neuerlich bestraft wurde der Beschwerdeführer von der Erstbehörde am 14.01.2014, Zl VA-***-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies beim Lenken in alkoholisiertem Zustand (1,19 %o, 1,13 %o und 1,48 %
  2. o)der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, deckt, wie dies beim Lenken in alkoholisiertem Zustand (1,19 %o, 1,13 %o und 1,48 %
  3. o)der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

§ 13Abs 2 in den Führerschein einzutragen.2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Ziff 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,), wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26 Abs 1 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Paragraph 26, Absatz eins, FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1a St

VO begangen wird. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wird. Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X, Zahlen VA-***-2013, VA-**-2014 und VA-***-2012 (LVwG Tirol 2014/**/****, **** + ****) Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1b St

VO mit mindestens einem Monat festzusetzen ist, bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a FSG mit mindestens vier Monaten.

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zahlen VA-***-2013, VA-**-2014 und VA-***-2012 (LVwG Tirol 2014/**/****, **** + ****) Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO mit mindestens einem Monat festzusetzen ist, bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, FSG mit mindestens vier Monaten. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie in den oben angeführten rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.01.2014, Zl VA-***-2013 und VA-**-2013, zu entnehmen ist – jeweils ein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand (1,19 %o und 1,13 %

  1. o)gelenkt. Im Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft X, Zl VA-***-2013 (LVwG-2014/**/****) wies der Beschwerdeführer einen Alkoholisierungsgrad von 0,74 mg/l (1,48 %
  2. o)auf. Diesen Wert hat der Test am geeichten Alkomaten ergeben. Weiters stand er in diesem Zustand mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang. Es ist anlässlich dieser Fahrt auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren, wie dies in der dem Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft X VA-***-2013 zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Rum vom 21.08.2013, Zl VStV-******/***/2013, zu entnehmen ist.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie in den oben angeführten rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.01.2014, Zl VA-***-2013 und VA-**-2013, zu entnehmen ist – jeweils ein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand (1,19 %o und 1,13 %
  3. o)gelenkt. Im Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl VA-***-2013 (LVwG-2014/**/****) wies der Beschwerdeführer einen Alkoholisierungsgrad von 0,74 mg/l (1,48 %
  4. o)auf. Diesen Wert hat der Test am geeichten Alkomaten ergeben. Weiters stand er in diesem Zustand mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang. Es ist anlässlich dieser Fahrt auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren, wie dies in der dem Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft römisch zehn VA-***-2013 zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Rum vom 21.08.2013, Zl VStV-******/***/2013, zu entnehmen ist. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei dem am 08.06.1995 geborenen Beschwerdeführer L N um einen Probeführerscheinbesitzer handelt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen wurden von ihm nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen. Im Gegenstandsfall gilt daher auch zu berücksichtigen, dass

§ 4

Abs 7 FSG der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 %o) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei dem am 08.06.1995 geborenen Beschwerdeführer L N um einen Probeführerscheinbesitzer handelt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen wurden von ihm nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen. Im Gegenstandsfall gilt daher auch zu berücksichtigen, dass

Paragraph 4, Absatz 7, FSG der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 %

  1. o)oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Der den Verfahren Bezirkshauptmannschaft X VA-**-2014 und VA-***-2013 zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.07.2013, Zl **/****/2013, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführe L N anlässlich der Amtshandlung der Führerschein nicht abgenommen wurde. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer aber bereits am 03.08.2013 um 03.50 Uhr neuerlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,48 %
  2. o)gelenkt, dies lediglich sechs Tage nach den Vorfällen vom 27.07.2013 um 05.50 Uhr und 06.30 Uhr. Der den Verfahren Bezirkshauptmannschaft römisch zehn VA-**-2014 und VA-***-2013 zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.07.2013, Zl **/****/2013, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführe L N anlässlich der Amtshandlung der Führerschein nicht abgenommen wurde. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer aber bereits am 03.08.2013 um 03.50 Uhr neuerlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,48 %
  3. o)gelenkt, dies lediglich sechs Tage nach den Vorfällen vom 27.07.2013 um 05.50 Uhr und 06.30 Uhr. Diese obgenannten Ausführungen waren in die Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einzubeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellen auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde im Gegenstandsfall in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Beim gegenständlichen Entzug des Beschwerdeführers handelt es sich um seinen ersten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 18 Monaten verhängt wurde. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, er beim Lenken in alkoholisiertem Zustand bei der Fahrt am 03.08.2013 einen Auffahrunfall verursacht hat sowie vor dem Hintergrund der in § 26 FSG festgesetzten Entzugszeiten (viermonatige Mindestentzugsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a St

VO sowie ein Monat Mindestentziehung bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1b St

VO konnte die von der Erstbehörde verhängte Entzugsdauer von 18 Monaten - auch unter Berücksichtigung des raschen Rückfalls des Beschwerdeführers – dennoch auf 16 Monate herabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsdauer mit den damit verbundenen Auflagen wird mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung ergeben sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, er beim Lenken in alkoholisiertem Zustand bei der Fahrt am 03.08.2013 einen Auffahrunfall verursacht hat sowie vor dem Hintergrund der in Paragraph 26, FSG festgesetzten Entzugszeiten (viermonatige Mindestentzugsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO sowie ein Monat Mindestentziehung bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO konnte die von der Erstbehörde verhängte Entzugsdauer von 18 Monaten - auch unter Berücksichtigung des raschen Rückfalls des Beschwerdeführers – dennoch auf 16 Monate herabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsdauer mit den damit verbundenen Auflagen wird mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung ergeben sich aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.0863.1

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