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{'item': 'LVwG-2014/32/0659-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0659-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 7

Abs 1 Z 4 AVG) und der Vizebürgermeister aufgrund der Bestimmung nach § 29 Abs 1 lit a TGO befangen.Der Bürgermeister aufgrund der Bestimmung nach 29 Absatz eins, Litera d, TGO vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG) und der Vizebürgermeister aufgrund der Bestimmung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TGO befangen. Die Bestimmung nach § 29 Abs 7 TGO kann aber nur im Einklang mit § 48 Abs 6 TGO gesehen werden. Danach ist unter anderem der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Da nach § 29 Abs 1 TGO befangene Gemeindevorstandsmitglieder nicht nur von Beschlussfassungen ua in Bauverfahren sondern auch von Beratungen in derartigen Angelegenheiten ausgeschlossen sind, sohin nicht anwesend sein dürfen, ergibt sich – wie auch im vorliegenden Fall - dass der Gemeindevorstand bereits auf Grund der Befangenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussunfähig ist (§ 29 Abs 7 iVm Abs 1 leg cit und § 48 Abs 6 TGO). In einem solchen Fall greift daher der in § 29 Abs 7 TGO normierte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat, auch wenn nur genau die Hälfte der Mitglieder des Gemeindevorstandes als befangen anzusehen ist. Die Bestimmung nach Paragraph 29, Absatz 7, TGO kann aber nur im Einklang mit Paragraph 48, Absatz 6, TGO gesehen werden. Danach ist unter anderem der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Da nach Paragraph 29, Absatz eins, TGO befangene Gemeindevorstandsmitglieder nicht nur von Beschlussfassungen ua in Bauverfahren sondern auch von Beratungen in derartigen Angelegenheiten ausgeschlossen sind, sohin nicht anwesend sein dürfen, ergibt sich – wie auch im vorliegenden Fall - dass der Gemeindevorstand bereits auf Grund der Befangenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussunfähig ist (Paragraph 29, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, leg cit und Paragraph 48, Absatz 6, TGO). In einem solchen Fall greift daher der in Paragraph 29, Absatz 7, TGO normierte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat, auch wenn nur genau die Hälfte der Mitglieder des Gemeindevorstandes als befangen anzusehen ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Verhandlungsgegenstand - hier der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters - auf den Gemeinderat übergegangen ist. Sohin war (ist) gegenständlich der Gemeinderat berufen, über die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn zu entscheiden. Wie bereits erwähnt, erschließt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass dieser vom „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“ erlassen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Fertigungsklausel. Dem angefochtenen Bescheid ist diese Formulierung durchgehend zu entnehmen, sodass unzweifelhaft feststeht, dass hier der Gemeinderat in Vertretung des Gemeindevorstandes tätig wurde. Dies widerspricht aber der Bestimmung nach § 29 Abs 7 TGO, wonach die Zuständigkeit auf den Gemeinderat übergeht, sohin der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden hat und nicht in dessen Vertretung.Dem angefochtenen Bescheid ist diese Formulierung durchgehend zu entnehmen, sodass unzweifelhaft feststeht, dass hier der Gemeinderat in Vertretung des Gemeindevorstandes tätig wurde. Dies widerspricht aber der Bestimmung nach Paragraph 29, Absatz 7, TGO, wonach die Zuständigkeit auf den Gemeinderat übergeht, sohin der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden hat und nicht in dessen Vertretung. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Wie erwähnt, waren sowohl der Bürgermeister als auch der Bürgermeister-Stellvertreter als Mitglieder des Gemeindevorstandes befangen. Die gegenständliche Entscheidung ist aber dem Gemeindevorstand zuzurechnen, der auf Grund der Befangenheit dieser Mitglieder nicht beschlussfähig war. Für diesen Fall hat der gesetzlich geregelte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat nach § 29 Abs 7 TGO vorgesehen. Die gegenständliche Entscheidung ist aber dem Gemeindevorstand zuzurechnen, der auf Grund der Befangenheit dieser Mitglieder nicht beschlussfähig war. Für diesen Fall hat der gesetzlich geregelte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat nach Paragraph 29, Absatz 7, TGO vorgesehen. Nachdem das den gegenständlichen Bescheid fertigende Mitglied des Gemeindevorstandes ein höheres Lebensalter aufweist, als das weitere Gemeindevorstandsmitglied, ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – kein „Nicht-Bescheid“ vorliegt (

§ 31

Abs 3 TGO).Nachdem das den gegenständlichen Bescheid fertigende Mitglied des Gemeindevorstandes ein höheres Lebensalter aufweist, als das weitere Gemeindevorstandsmitglied, ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – kein „Nicht-Bescheid“ vorliegt vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, TGO). Im Ergebnis war aber der gegenständliche Bescheid wegen der Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes aufzuheben. Im fortzusetzenden Verfahren wird nunmehr der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden haben, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderungen in den Personen des Gemeindevorstandes ergeben haben, die auf die Befangenheit iSd § 29 TGO Auswirkungen haben.Im fortzusetzenden Verfahren wird nunmehr der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden haben, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderungen in den Personen des Gemeindevorstandes ergeben haben, die auf die Befangenheit iSd Paragraph 29, TGO Auswirkungen haben. Hingewiesen wird noch auf den in Mischgebieten (

§ 40Abs 1 und 9, allenfalls § 38 Abs 2 TROG 2011) wahrzunehmenden Immissionsschutz.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Nutzung der Garage zum Abstellen von Lade- und Räumgeräts zur Schneeräumung abklärungsbedürftig. Es erscheint im Übrigen zweckmäßig, eine emissionsbezogene Darstellung des Vorhabens in einem allfälligen Bewilligungsbescheid antragsgegenständlich aufzunehmen.Hingewiesen wird noch auf den in Mischgebieten vergleiche Paragraph 40, Absatz eins und 9, allenfalls Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011) wahrzunehmenden Immissionsschutz. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Nutzung der Garage zum Abstellen von Lade- und Räumgeräts zur Schneeräumung abklärungsbedürftig. Es erscheint im Übrigen zweckmäßig, eine emissionsbezogene Darstellung des Vorhabens in einem allfälligen Bewilligungsbescheid antragsgegenständlich aufzunehmen. Auf das umfangreiche Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bezüglich der Bauhöhe (Lage des Urgeländes) darf ebenfalls hingewiesen werden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht der Landesverwaltungsgericht Tirol kommt der Zuständigkeitsübergang nach § 29 Abs 7 Tiroler Gemeindeordnung 2001 im gegenständlichen Fall zur Anwendung, obwohl der Gemeindevorstand nicht wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig ist, sondern genau die Hälfte der Mitglieder befangen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht der Landesverwaltungsgericht Tirol kommt der Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 29, Absatz 7, Tiroler Gemeindeordnung 2001 im gegenständlichen Fall zur Anwendung, obwohl der Gemeindevorstand nicht wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig ist, sondern genau die Hälfte der Mitglieder befangen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0659.2

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