Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war.als Schischulleiter das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten hat, obwohl er nicht im Besitze
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 war. 2) Weiters hat Herr K H, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 23.01.2013 bis mindestens 05.03.2013 im Standort PLZ Ort HNr. ** unter dem Namen „Schischule Y, K H“ gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten, indem er das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen angeboten und dabei im geschäftlichen Verkehr, konkret mittels der zwei aufgestellten Werbetafeln mit der Aufschrift „Schischule Y K H“ beim Haus Nr. * in PLZ Ort, GP.438, sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten an Erwachsene und Kinder die Bezeichnung Schischule geführt hat, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung gewesen zu sein.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1) § 57 Abs 1 lit a zweiter Teilsatz i.V.m. § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995zu 1) Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, zweiter Teilsatz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 zu 2) § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995zu 2) Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, Tiroler Schischulgesetz 1995 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 500,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird mitgeteilt, dass Herr K H, geb. xx.xx.xxxx, Frau RA Dr. M Z, PLZ Ort, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und beruft sich die ausgewiesene Vertreterin auf die ihr erteilte Bevollmächtigung. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2013, GZI. AB-***-2013, zugestellt am 26.7.2013, wurde der Beschuldigte zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a,
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz: 1995 war.Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt im Zeitraum vom 5.2.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort PLZ Ort, Hnr **, über Internet auf der homepage unter dem Namen „Schischule Y Inh K H, Nr. **, PLZ Ort, Tirol, Telefon: +43
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz: 1995 war. Spruchpunkt 2) Dem Beschuldigten wird weiters zur Last gelegt im Zeitraum vom 23.1.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort PLZ Ort, Hnr **, unter dem Namen „Schischule Y Inh K H“ im geschäftlichen Verkehr gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten zu haben, obwohl er nicht im Besitze
Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war und zwar mittels zweier Werbetafeln beim Haus mit der Nr. 7 in PLZ Ort, Gp .438 sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten die Bezeichnung Schischule geführt hat.Dem Beschuldigten wird weiters zur Last gelegt im Zeitraum vom 23.1.2013 bis mindestens 20.3.2013 im Standort PLZ Ort, Hnr **, unter dem Namen „Schischule Y Inh K H“ im geschäftlichen Verkehr gewerbsmäßig Schischultätigkeiten angeboten zu haben, obwohl er nicht im Besitze
Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 war und zwar mittels zweier Werbetafeln beim Haus mit der Nr. 7 in PLZ Ort, Gp .438 sowie mit den unter Punkt 1) angeführten Internet-Schiunterrichtsangeboten die Bezeichnung Schischule geführt hat. Vorgenannter Bescheid wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungsgründe, Mangelhaftigkeit des Bescheides, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte zu Unrecht. A) Mangelhafter Bescheidspruch: Das Straferkenntnis ist sowohl im Spruch zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) mangelhaft, zumal der Inhalt des Spruchs nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht.Das Straferkenntnis ist sowohl im Spruch zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) mangelhaft, zumal der Inhalt des Spruchs nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Z1 VStG entspricht. Der Inhalt des Spruchs hat jedenfalls die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 2013/09/0025 ua). Die Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt 1) nicht die konkrete Internetseite an, auf welcher sich die beanstandeten Informationen befinden sollen, sondern enthält der Spruch lediglich die Formulierung „über Internet“, womit mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen keinesfalls der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG Genüge getan ist.Die Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt 1) nicht die konkrete Internetseite an, auf welcher sich die beanstandeten Informationen befinden sollen, sondern enthält der Spruch lediglich die Formulierung „über Internet“, womit mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen keinesfalls der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Genüge getan ist. Auch entspricht der Bescheidspruch zu Punkt 2) nicht den Formvorschriften des § 44a Z 1 VStG, zumal auch hier nicht die Internetseite angeführt ist, auf welcher im geschäftlichen Verkehr unberechtigt die Bezeichnung Schischule geführt worden sei. Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten bereits in der Rechtfertigung vom 9.5.2013 moniert, da es dem Berufungswerber ohne Kenntnis dieses wesentlichen Tatbestandselementes nicht möglich ist, umfassend Stellung zu beziehen, womit er in seinen rechtsstaatlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.Auch entspricht der Bescheidspruch zu Punkt 2) nicht den Formvorschriften des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, zumal auch hier nicht die Internetseite angeführt ist, auf welcher im geschäftlichen Verkehr unberechtigt die Bezeichnung Schischule geführt worden sei. Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten bereits in der Rechtfertigung vom 9.5.2013 moniert, da es dem Berufungswerber ohne Kenntnis dieses wesentlichen Tatbestandselementes nicht möglich ist, umfassend Stellung zu beziehen, womit er in seinen rechtsstaatlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist. Aufgrund der Unterlassung des wesentlichen Tatbestandselementes der konkret gemeinten Internetseite in den Spruchpunkten 1 und 2 ist das Straferkenntnis bereits aus diesem Grunde dermaßen mangelhaft, dass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen ist. B) Der Beschuldigte ist in Alterspension, war Inhaber einer Schischule und ist aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage eine Schischule zu betreiben und liegt diesem Verfahren wiederholt eine Anzeige eines seinerzeitigen Mitbewerbers zugrunde, welcher dem Beschuldigten nicht wohlgesonnen ist. Die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 sieht vor, dass bestraft wird, wer im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Schischule oder Tiroler Schischule führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein.Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, Tiroler Schischulgesetz 1995 sieht vor, dass bestraft wird, wer im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Schischule oder Tiroler Schischule führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein. Auch dieser Tatvorwurf ist unrichtig, zumal weder Schischultätigkeiten im Internet angeboten wurden, für dessen Inhalt der Beschuldigte verantwortlich zeichnet und sohin eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht darstellen können, als auch die monierte „Werbetafel", keine Werbetafel im eigentlichen Sinne darstellt, sondern seinerzeit lediglich als Wegweiser diente, wo sich die Schischule befand. Auch ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass eine Ortsangabe das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit darstellen soll, zumal das Tatbestandsmerkmal „Anbieten" stets einen gewissen Aktionismus erfordert und nicht mit einer Geschäftsbezeichnung, Ortsangabe bzw. einem Wegweiser gleich gesetzt werden kann. Zudem setzt sich die erkennende Behörde auch in keinster Weise damit auseinander, dass es keine Verwaltungsstrafe ohne Verschulden gibt und die subjektive Tatseite keinesfalls erfüllt ist. Die Entfernung der Schilder hat nur deswegen noch nicht stattgefunden, zumal mit der Entfernung der Schilder eine aufwendige und kostenintensive Reparatur der Fassade verbunden ist, welche vom Beschuldigten als Mindestpensionist finanziell nicht machbar und vom Hauseigentümer derzeit auch nicht gewünscht ist. Beweis; BV ZV S H, PLZ Ort Hnr. * weitere Beweise in Vorbehalt C) Höhe der Strafe: Zur Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten, dass diese drakonisch und keinesfalls schuld- und tatangemessen ist. Weiters wurden auch nicht die angegebenen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, welcher Mindestpensionist ist. Es wird daher b e a n t r a g t , die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.7.2013, GZl. AB-***-2013 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen. die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.7.2013, GZl. AB-***-2013 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angeregt.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Laut Mitteilung des Tiroler Schilehrerverbandes vom 23. Jänner 2013 erscheint bei der Suche nach „Skischule Y“ im Internet auch die Schi-Snowboardschule Y, Leitung K H und E H. Weitere Erhebungen der belangten Behörde haben ebenfalls ergeben, dass im Internet das Inserat „Schischule Y Inhaber K H, Nr **, PLZ Ort, Tirol Telefon: 05*1*/2*3*“ erscheint. Nicht festgestellt werden kann, von wem diese Internetschaltungen durchgeführt worden sind bzw welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen. Am Haus Nr * in PLZ Ort, welches im Eigentum des Bruders des Beschwerdeführers steht, waren im Tatzeitraum zwei Tafeln mit der Aufschrift „Willkommen Schischule Y K H é Cafe Q 500 m“ beziehungsweise „Schischule Y ê Büro, Verleih & Info hier“ angebracht. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt. Nachdem der Beschwerdeführer bestreitet, die Internet-Inserate veranlasst zu haben, waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Dass die gegenständlichen Tafeln am im Eigentum seines Bruders befindlichen Haus Ort Nr * angebracht waren, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl Nr 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012: „§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.