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{'item': 'LVwG-2013/31/3560-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/31/3560-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2013, Zahl 1-2/***-3-***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2013, Zl 1-2/***-3-***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 22.5.2013, CD-***) für alle Klassen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2013, Zl 1-2/***-3-***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 22.5.2013, CD-***) für alle Klassen. Gleichzeitig wurde die Ablieferungsobliegenheit des Führerscheins gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Rechtskraft dieses Bescheides ausgesprochen.Gleichzeitig wurde die Ablieferungsobliegenheit des Führerscheins gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG nach Rechtskraft dieses Bescheides ausgesprochen. Weiters wurde verfügt, dass, soweit der Beschwerdeführer auch Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, diese Lenkberechtigungen entzogen würden. Schließlich wurde als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG aufgetragen. Schließlich wurde als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG aufgetragen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, an dem er in Österreich einen Wohnsitz hatte, konkret am 22.5.2013, einen tschechischen Führerschein erworben habe. Auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs 2 letzter Satz Führerscheingesetz musste daher die tschechische Lenkberechtigung entzogen werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, an dem er in Österreich einen Wohnsitz hatte, konkret am 22.5.2013, einen tschechischen Führerschein erworben habe. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz Führerscheingesetz musste daher die tschechische Lenkberechtigung entzogen werden. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht und darin von A B darauf hingewiesen, dass der Führerschein ganz offiziell und legal in Tschechien absolviert worden sei. Der Beschwerdeführer werde umgehend zum Amtsarzt gehen und ein Gutachten für die Fahrtauglichkeit laut Führerscheingesetz erbringen, um zu beweisen, dass er sehr wohl verkehrstauglich sei. Er sei damals in Tschechien beim Arbeiten gewesen und habe sich nichts gedacht, da er auch zum Amtsarzt musste und genauso wie in Österreich untersucht worden sei. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung über den Aufenthalt in der Tschechischen Republik für den Zeitraum von 8.11.2012 bis 31.10.2013, welche mit Beglaubigungsklausel übersetzt wurde, beigebracht. Nach dieser Bestätigung hat sich der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum an der Adresse F 12, CZ-PLZ Ort, Landkr. České Budějovice, aufgehalten. Ebenso wurde der ausgestellte tschechische Führerschein in Kopie vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden in weiterer Folge Ermittlungen durchgeführt und wurde am 26.2.2014 der in der Tschechischen Republik tätige Verbindungsbeamte des Österreichischen Innenministeriums kontaktiert. In der dementsprechenden E-Mail-Anfrage wurde ihm unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass Bedenken bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum vom 8.11.2012 bis 31.10.2013 an der angeführten tschechischen Adresse aufhältig gewesen sei. Am 12.3.2014 übermittelte der Polizeiliche Verbindungsbeamte in der Tschechischen Republik dem Landesverwaltungsgericht Tirol die angeforderten Informationen unter Hinweis auf den Amtsvermerk der Polizei der Tschechischen Republik, Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen. In diesem Vermerk vom 6.3.2014 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum ein Mietvertrag existiert und dieser ein Mietobjekt mit einer Unterkunftskapazität von ca. 16 Betten betrifft, dessen Besitzerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 4.12.2013 angeführte Vermieterin L S ist. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die Voraussetzungen zum Erwerb der tschechischen Lenkberechtigung erfüllt wurden und der gegenständliche Führerschein in der Datei der Führerscheine der Tschechischen Republik eingetragen wurde. Es gäbe auch keine relevanten und nachweisbaren Zweifel im Zusammenhang mit etwaigen Sprachschwierigkeiten des Antragstellers zumal bei den Schlussprüfungen der Dolmetscher für die deutsche Sprache Ing. K H anwesend gewesen sei. Schließlich wurde in dem genannten Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.5.2013 den Antrag auf den Führerschein beim Bürgermeisteramt der Stadt X eingereicht hat, dieser jedoch erst am 4.9.2013 zu Nr CD-*** physisch dem Beschwerdeführer übergeben wurde. Schließlich wurde in dem genannten Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.5.2013 den Antrag auf den Führerschein beim Bürgermeisteramt der Stadt römisch zehn eingereicht hat, dieser jedoch erst am 4.9.2013 zu Nr CD-*** physisch dem Beschwerdeführer übergeben wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: A B wurde am xx.xx.xxxx in Y geboren. Laut Melderegister war der Beschwerdeführer seit 2005 durchgängig an Adressen in M, O und Q in Tiroler Gemeinden wohnhaft. Laut Führerscheinregister hat der Beschwerdeführer zweimal und zwar in den Jahren 2005 und 2007 einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung in Österreich gestellt, wurden die diesbezüglichen Anträge jedoch in weiterer Folge jeweils wieder zurückgezogen. Am 22.5.2013 wurde für A B durch das Bürgermeisteramt der Stadt X (Tschechische Republik) ein Führerschein der Klassen AM, B und B1 ausgestellt. Am 22.5.2013 wurde für A B durch das Bürgermeisteramt der Stadt römisch zehn (Tschechische Republik) ein Führerschein der Klassen AM, B und B1 ausgestellt. Der Beschwerdeführer war für den Zeitraum vom 8.11.2012 bis 31.10.2013 in der Tschechischen Republik an der Adresse FG 12, CZ-PLZ Ort, Landkr. České Budějovice, gemeldet. Verdachtsmomente dahingehend, dass es sich bei dieser Wohnadresse um eine bloße Scheinadresse handelt, wurden durch die Ermittlungen der Polizei der Tschechischen Republik/Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen nicht genährt. Ebenso wurde die Existenz der Vermieterin, der Mietwohnung sowie des vorgelegten Mietvertrages vom ermittelnden Polizeibeamten bestätigt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Führerscheinbehörde in der Tschechischen Republik sehr wohl ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt X vom 23.5.2013 in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Fahrausbildung in einer tschechischen Fahrschule teilgenommen und diese durchgeführt hat und die Fahrprüfung am 16.05.2013 positiv absolviert hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Führerscheinbehörde in der Tschechischen Republik sehr wohl ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt römisch zehn vom 23.5.2013 in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Fahrausbildung in einer tschechischen Fahrschule teilgenommen und diese durchgeführt hat und die Fahrprüfung am 16.05.2013 positiv absolviert hat. In diesem Schreiben wurde schließlich angefragt, ob der Antragsteller einen in Österreich ausgestellten Führerschein besitzt, ob ihm ein solcher Führerschein entzogen wurde oder ob es gesundheitliche Beschränkungen gibt, die einer Erteilung der Fahrerlaubnis entgegenstehen. Sollten solche Gründe bestehen, werde um Zusammenarbeit und Zusendung eines entsprechenden Nachweises ersucht. Der Sachverhalt unterscheidet sich daher in sehr wesentlichen Punkten von jenem, der dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.2.2014, Zahl LVwG-2013/20/***-*, zu Grunde gelegen ist. In der diesbezüglichen Replik der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2013 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 28.10.1993 in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe und auf Grund einer Anzeige wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz Herr A B ein amtsärztliches Gutachten vor Antritt einer Prüfung vorlegen müsse. IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:
  9. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG):
  10. Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG): „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung §
  11. …..Paragraph 5, …..

(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30. ….Paragraph 30, ….
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über den Führerschein Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
  3. Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ….“ Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass grundsätzlich die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, wobei die gegenseitig Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne jede Formalität vorzunehmen ist. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil Wiedemann & Funk (Urteil vom 26.6.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten: „Wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Austellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber (…) seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, darf der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung verweigern.“ Ebenso wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl dazu Gebhard Heinzle – Die gegenseitige Anerkennung der EU-Führerscheine – ZVR 2014 S 6ff mwN). Ebenso wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Artikel 7, Absatz eins, Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist vergleiche dazu Gebhard Heinzle – Die gegenseitige Anerkennung der EU-Führerscheine – ZVR 2014 S 6ff mwN). Der Anerkennungsgrundsatz ist nur dann durchbrochen, wenn die Ausstellung während einer Sperrfrist erfolgte, also einem Bewerber dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. In einem solchen Fall darf für die Dauer der angeordneten Sperrfrist kein anderer Mitgliedsstaat einen Führerschein ausstellen. Eine solche Konstellation liegt im Gegenstandsfall aber evidenter Maßen nicht vor. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Nicht-Anerkennung des Führerscheines dann erfolgen darf, wenn Angaben im Führerschein selbst vorliegen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Dazu ist anzuführen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten tschechischen Führerschein auch diesbezüglich keinerlei Indizien ergeben, zumal in der Rubrik 8., in der der Wohnort des Führerscheininhabers eingetragen ist, die tschechische Stadt „X“ angeführt ist. Schließlich ist eine Anerkennung dann nicht statthaft, wenn andere von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen. Ebensolche Informationen liegen aber im gegenständlichen Fall auch nicht vor, zumal der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung in Vorlage bringen konnte, deren Richtigkeit von den tschechischen Polizeibehörden im Amtsvermerk vom 6.3.2014 ebenso bestätigt wurde, wie die Existenz eines Mietvertrages, einer Mietwohnung und der darin angeführten Unterkunftgeberin. Schließlich wurde von der tschechischen Führerscheinbehörde selbst ein Ermittlungsverfahren bei den österreichischen Behörden durchgeführt, ob irgendwelche Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik entgegenstehen. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y im Schreiben vom 4.6.2013 getätigte Hinweis auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seit 28.10.1993 vermag unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ebenso wenig einen solchen Umstand darzustellen wie die vage Anspielung auf ein (im Juli 2010 verwirklichtes) Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Ein derartiges, drei Jahre zurückliegendes Geschehen ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr könnte die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vor Antritt einer Prüfung niemals rechtfertigen. Es war daher von der Rechtmäßigkeit des ausgestellten Führerscheines der Tschechischen Republik auszugehen und erwies sich daher die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte Entziehung dieser Lenkberechtigung als rechtswidrig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.31.3560.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.