GVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort6 vom 28.08.2013 zu Zahl Zahl1-2012 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als das gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, D-Ort3, zu verantworten, dass folgende Dienstnehmer„Sie haben es als das gem. Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, D-Ort3, zu verantworten, dass folgende Dienstnehmer 1. der syrische Staatsangehörige Name2, geboren am **.**.****, als Security, 2. der deutsche Staatsangehörige Name3, geboren am **.**.****, als Security, 3. der deutsche Staatsangehörige Name4 als Security, 4. der deutsche Staatsangehörige Name5, geboren am **.**.****, als Security, 5. der deutsche Staatsangehörige Name6, geboren am **.**.****, als Security, 6. der deutsche Staatsangehörige Name7, geboren am **.**.****, als Security 7. der deutsche Staatsangehörige Name8, als Security, 8. der deutsche Staatsangehörige Name9, geboren am **.**.****, als Security am 16.06.2012 in der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 für ihre Firma1, Straße3, Ort3, beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung
den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), eine Abschrift der Meldung
den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben“am 16.06.2012 in der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 für ihre Firma1, Straße3, Ort3, beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung
den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), eine Abschrift der Meldung
den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben“ Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 9 Z 2 in Verbindung mit § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zur Last gelegt und wurde über ihn zu den Punkten 1 bis 8 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt. Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zur Last gelegt und wurde über ihn zu den Punkten 1 bis 8 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis dieser Behörde zu Zahl Zahl2-2012 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als das gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, Ort3, zu verantworten, dass den Organen des FA Ort5 bei den erforderlichen Erhebungen am 16.06.2012 im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 ab 20:00 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer„Sie haben es als das gem. Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, Ort3, zu verantworten, dass den Organen des FA Ort5 bei den erforderlichen Erhebungen am 16.06.2012 im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 ab 20:00 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer
Abs 5 AVRAG haben Arbeitergeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeiternehmer (Abs 3), sofern für den entsandten Arbeiternehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeiternehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitergeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeiternehmer (Absatz 3,), sofern für den entsandten Arbeiternehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeiternehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
Abs 9 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis zu Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält.
Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis zu Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält.
Abs 1 AÜG ist das Überlassen von Arbeitskräften die zur Verfügungsstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Abs 2 leg cit ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet und
Abs 3 leg cit ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlasser zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AÜG ist das Überlassen von Arbeitskräften die zur Verfügungsstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Absatz 2, leg cit ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet und
Absatz 3, leg cit ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlasser zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Entsprechend § 4 Abs 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 7b AVRAG regelt Bestimmungen betreffend nach Österreich entsandte Arbeitnehmer, welche bei einem EU- oder EWR-Arbeitgeber beschäftigt sind. Entsendung wird in § 7b AVRAG jedoch enger als im § 7a AVRAG gefasst, da die Arbeitskräfteüberlassung ausgliedert und deren Regelung allein dem AÜG überantwortet wird. Es kommt daher darauf an, dass ein EU- oder EWR-Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung seiner Arbeitgeberfunktion, einschließlich seiner Weisungsbefugnis, einen oder einzelne seiner Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit oder einen vorübergehenden Zweck zum österreichischen Auftraggeber schickt, damit diese dort „fortgesetzte Arbeitsleistungen“ erbringen (Binder, AVRAG-Kommentar
Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der § 7, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am 1. Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Nach § 7d Abs 2 trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in den/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraph 7, 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am 1. Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Nach Paragraph 7 d, Absatz 2, trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in den/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat. Da im gegenständlichen Fall eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wäre dem Beschuldigten zur Last zu legen gewesen, dass er dem Überlasser die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt hat. Nicht richtig war der im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinende Vorwurf, dass der Beschuldigte die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer nicht bereitgehalten hat. Aus diesem Grund erfolgte ein unrichtiger Tatvorwurf. Im gegenständlichen Fall besteht eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr, die bereits abgelaufen ist. Damit war der Beschwerde auch zu diesem Straferkenntnis Folge zu geben, dieses zu beheben und die Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0315.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.