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LVwG-2014/18/0315-3

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 7b§ 3§ 7d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0315-3; LVwG-2014/18/0316-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort6 vom 28.08.2013 zu Zahl Zahl1-2012 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als das gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, D-Ort3, zu verantworten, dass folgende Dienstnehmer„Sie haben es als das gem. Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, D-Ort3, zu verantworten, dass folgende Dienstnehmer 1. der syrische Staatsangehörige Name2, geboren am **.**.****, als Security, 2. der deutsche Staatsangehörige Name3, geboren am **.**.****, als Security, 3. der deutsche Staatsangehörige Name4 als Security, 4. der deutsche Staatsangehörige Name5, geboren am **.**.****, als Security, 5. der deutsche Staatsangehörige Name6, geboren am **.**.****, als Security, 6. der deutsche Staatsangehörige Name7, geboren am **.**.****, als Security 7. der deutsche Staatsangehörige Name8, als Security, 8. der deutsche Staatsangehörige Name9, geboren am **.**.****, als Security am 16.06.2012 in der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 für ihre Firma1, Straße3, Ort3, beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), eine Abschrift der Meldung

den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben“am 16.06.2012 in der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 für ihre Firma1, Straße3, Ort3, beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), eine Abschrift der Meldung

den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben“ Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 9 Z 2 in Verbindung mit § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zur Last gelegt und wurde über ihn zu den Punkten 1 bis 8 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt. Dem Beschuldigten wurden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zur Last gelegt und wurde über ihn zu den Punkten 1 bis 8 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis dieser Behörde zu Zahl Zahl2-2012 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als das gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, Ort3, zu verantworten, dass den Organen des FA Ort5 bei den erforderlichen Erhebungen am 16.06.2012 im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 ab 20:00 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer„Sie haben es als das gem. Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten nach außen hin verantwortliche Organ der „Firma1“ mit Sitz in Straße3, Ort3, zu verantworten, dass den Organen des FA Ort5 bei den erforderlichen Erhebungen am 16.06.2012 im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 ab 20:00 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer

  1. der syrische Staatsangehörige Name2, geboren am **.**.****, als Security,
  2. der deutsche Staatsangehörige Name3, geboren am **.**.****, als Security,
  3. der deutsche Staatsangehörige Name4 als Security,
  4. der deutsche Staatsangehörige Name5, geboren am **.**.****, als Security,
  5. der deutsche Staatsangehörige Name6, geboren am **.**.****, als Security,
  6. der deutsche Staatsangehörige Name10, geboren am **.**.****, als Security,
  7. der deutsche Staatsangehörige Name7, geboren am **.**.****, als Security,
  8. der deutsche Staatsangehörige Name8, als Security,
  9. der deutsche Staatsangehörige Name9, geboren am **.**.****, als Security nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Dem Beschuldigten wurden hier Verwaltungsübertretungen nach § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis Punkt 9 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils einem Tag, verhängt. Dem Beschuldigten wurden hier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis Punkt 9 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils einem Tag, verhängt. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschuldigte mit 02.01.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In diesen Beschwerden wird die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Es wird insbesondere behauptet, es wären Anmeldungen der Arbeitnehmer in Deutschland erfolgt. Zum Teil seien auch unentgeltliche Aushilfen erfolgt bzw seien Probearbeiten durchgeführt worden. Diesen Beschwerden kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich beider Straferkenntnisse wurden die beiden erstinstanzlichen Akten verlesen und vom Vertreter des Finanzamtes Ort5 (Finanzpolizei) vorgelegte Urkunden und Lichtbilder zum Akt genommen. Aus den beiden Anzeigen des Finanzamtes Ort5 vom 20.08.2012 ist ersichtlich, dass am 16.06.2012 ab 20.00 Uhr im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 Kontrollen nach den AuslBG und nach § 89 Abs 3 EStG von der Finanzpolizei Ort5 durchgeführt worden sind. Unter anderem sind dabei die beim „Konzert1“-Konzert anwesenden Securitymitarbeiter kontrolliert worden. Aus den beiden Anzeigen des Finanzamtes Ort5 vom 20.08.2012 ist ersichtlich, dass am 16.06.2012 ab 20.00 Uhr im gesamten Bereich der Gesellschaft1, Straße4 in Ort4 Kontrollen nach den AuslBG und nach Paragraph 89, Absatz 3, EStG von der Finanzpolizei Ort5 durchgeführt worden sind. Unter anderem sind dabei die beim „Konzert1“-Konzert anwesenden Securitymitarbeiter kontrolliert worden. Laut Anzeigen war Veranstalter des am 16.06.2012 in der Gesellschaft1 stattfindenden Konzertes der „Veranstalter1“. Dieser beauftragte die Sicherheitsfirma des Name11, nämlich Firma2, Ort7, Straße7, bei diesem Event die Securitytätigkeiten durchzuführen. Ursprünglich sind laut Anzeigen 14 Sicherheitskräfte angefordert worden. Da Name11 für den 16.06.2012 selbst nur zwei Angestellte zur Verfügung hatte, nahm er mit einer deutschen Security-Firma Kontakt auf, um Arbeitskräfte für dieses Event zu ordern. Diese deutsche Firma stellte dem Name11 zwei Personen zur Verfügung und wurden von der Firma des Beschuldigten weitere 9 Sicherheitskräfte gestellt. Laut Anzeige trugen die vom Beschuldigten gestellten Arbeitskräfte bei ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft1 die Bekleidung mit der Aufschrift „Firma2“, welche von der Firma des Name11 zur Verfügung gestellt worden ist. Laut Anzeigen sowie der Aussage des Name11 bekamen die deutschen Securitykräfte von ihm bzw seinem Vater entsprechende Bereiche zugeteilt und erfolgten die Arbeitsanweisungen lediglich von ihm bzw von seinem Vater. Auch wurden Funkgeräte von der Firma Name11 zur Verfügung gestellt. Diese Feststellungen ergaben sich aufgrund der Angaben in den beiden Anzeigen sowie der Aussage des Name11, mit dem durch die Finanzpolizei eine Niederschrift aufgenommen worden ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zum Straferkenntnis betreffend den Vorwurf nach § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz:Zum Straferkenntnis betreffend den Vorwurf nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz:

§ 7b

Abs 5 AVRAG haben Arbeitergeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeiternehmer (Abs 3), sofern für den entsandten Arbeiternehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeiternehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitergeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeiternehmer (Absatz 3,), sofern für den entsandten Arbeiternehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeiternehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

§ 7b

Abs 9 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis zu Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält.

Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis zu Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält.

§ 3

Abs 1 AÜG ist das Überlassen von Arbeitskräften die zur Verfügungsstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

Abs 2 leg cit ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet und

Abs 3 leg cit ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlasser zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Paragraph 3, Absatz eins, AÜG ist das Überlassen von Arbeitskräften die zur Verfügungsstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

Absatz 2, leg cit ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet und

Absatz 3, leg cit ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlasser zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Entsprechend § 4 Abs 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 7b AVRAG regelt Bestimmungen betreffend nach Österreich entsandte Arbeitnehmer, welche bei einem EU- oder EWR-Arbeitgeber beschäftigt sind. Entsendung wird in § 7b AVRAG jedoch enger als im § 7a AVRAG gefasst, da die Arbeitskräfteüberlassung ausgliedert und deren Regelung allein dem AÜG überantwortet wird. Es kommt daher darauf an, dass ein EU- oder EWR-Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung seiner Arbeitgeberfunktion, einschließlich seiner Weisungsbefugnis, einen oder einzelne seiner Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit oder einen vorübergehenden Zweck zum österreichischen Auftraggeber schickt, damit diese dort „fortgesetzte Arbeitsleistungen“ erbringen (Binder, AVRAG-Kommentar

  1. Auflage, Rz 5 zu § 7b). In diesem Sinne ist auch festzuhalten, dass laut Anzeigen und der Einvernahme des Florian Schlatter die Bezahlung der Arbeitskräfte jeweils nach Arbeitsstunden verrechnet worden sind. Paragraph 7 b, AVRAG regelt Bestimmungen betreffend nach Österreich entsandte Arbeitnehmer, welche bei einem EU- oder EWR-Arbeitgeber beschäftigt sind. Entsendung wird in Paragraph 7 b, AVRAG jedoch enger als im Paragraph 7 a, AVRAG gefasst, da die Arbeitskräfteüberlassung ausgliedert und deren Regelung allein dem AÜG überantwortet wird. Es kommt daher darauf an, dass ein EU- oder EWR-Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung seiner Arbeitgeberfunktion, einschließlich seiner Weisungsbefugnis, einen oder einzelne seiner Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit oder einen vorübergehenden Zweck zum österreichischen Auftraggeber schickt, damit diese dort „fortgesetzte Arbeitsleistungen“ erbringen (Binder, AVRAG-Kommentar
  2. Auflage, Rz 5 zu Paragraph 7 b,). In diesem Sinne ist auch festzuhalten, dass laut Anzeigen und der Einvernahme des Florian Schlatter die Bezahlung der Arbeitskräfte jeweils nach Arbeitsstunden verrechnet worden sind. Bezogen auf den festgestellten Sachverhalt ist auszuführen, dass die vom Beschuldigten beschäftigten Arbeitnehmer genau dieselben Dienstleistungen wie die Arbeitnehmer der Firma Name11, nämlich die Bewachung bzw die Überwachung beim gegenständlichen Event durchgeführt haben. Desweitern haben sie zeitgleich mit Arbeitnehmer der Firma Name11 zusammengearbeitet, Arbeitsutensilien und die Arbeitskleidung von der Firma Name11 zur Verfügung gestellt bekommen. Auch waren sie organisatorisch in den Betrieb des Name11 eingegliedert und erhielten von diesem bzw seinem Vater Arbeitsanweisungen. Damit ist eindeutig von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Der Beschuldigte hat daher die ihm konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 9 Z 2 in Verbindung mit § 7b Abs 5 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht begangen. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist das wesentliche Tatbestandsmerkmal, nämlich das für die genannten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestanden hat, nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung dem Beschuldigten vorgeworfen worden ist. Auch aus dieser Sicht wäre eine Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung angezeigt gewesen, unabhängig davon, dass wie schon ausgeführt, die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorgelegen ist. Damit ist eindeutig von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Der Beschuldigte hat daher die ihm konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht begangen. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist das wesentliche Tatbestandsmerkmal, nämlich das für die genannten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestanden hat, nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung dem Beschuldigten vorgeworfen worden ist. Auch aus dieser Sicht wäre eine Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung angezeigt gewesen, unabhängig davon, dass wie schon ausgeführt, die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorgelegen ist. Zum Straferkenntnis hinsichtlich den Vorwürfen nach § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 des Arbeitsvertrages-Anpassungsgesetzes:Zum Straferkenntnis hinsichtlich den Vorwürfen nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, des Arbeitsvertrages-Anpassungsgesetzes:

§ 7d

Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der § 7, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am 1. Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Nach § 7d Abs 2 trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in den/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraph 7, 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am 1. Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Nach Paragraph 7 d, Absatz 2, trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in den/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat. Da im gegenständlichen Fall eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wäre dem Beschuldigten zur Last zu legen gewesen, dass er dem Überlasser die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt hat. Nicht richtig war der im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinende Vorwurf, dass der Beschuldigte die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer nicht bereitgehalten hat. Aus diesem Grund erfolgte ein unrichtiger Tatvorwurf. Im gegenständlichen Fall besteht eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr, die bereits abgelaufen ist. Damit war der Beschwerde auch zu diesem Straferkenntnis Folge zu geben, dieses zu beheben und die Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0315.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.