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{'item': 'LVwG-2014/25/1026-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1026-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des M T, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, Adresse, PLZ Ort, vom 23.03.2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom 19.02.2014, Zl III-STR-***x/2013, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des M T, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, Adresse, PLZ Ort, vom 23.03.2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom 19.02.2014, Zl III-STR-***x/2013, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn M T angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Y Betriebs GmbH zu verantworten, dass im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes vom 15.10.2012 bis 22.07.2013 die dortige Betriebsanlage in X, Adresse, in der genehmigungspflichtigen Änderung betrieben worden sei, als im Osten der Betriebsanlage auf der Gp 2569/1 KG Q ein PKW-Abstellplatz für insgesamt 131 Stellplätze errichtet und betrieben worden sei, welcher von der Genehmigung im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 22.11.2010, III-***/123/**/Z, nicht erfasst und geeignet gewesen sei, die dortigen Nachbarn durch das Zu- und Abfahren der Fahrzeuge und Laufenlassen der Motoren durch Geruch und durch das Schließen der Autotüren durch Lärm zu beeinträchtigen. Im Anlastungszeitraum sei keine gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsnehmigung vorgelegen, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3
  5. Fall in Verbindung mit § 81 Abs 1 § 74 Abs 2 Z 2 und in Verbindung mit § 370 Abs 2 GewO begangen habe. Gemäß dem Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO 1994 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 40,-- bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn M T angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Y Betriebs GmbH zu verantworten, dass im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes vom 15.10.2012 bis 22.07.2013 die dortige Betriebsanlage in römisch zehn, Adresse, in der genehmigungspflichtigen Änderung betrieben worden sei, als im Osten der Betriebsanlage auf der Gp 2569/1 KG Q ein PKW-Abstellplatz für insgesamt 131 Stellplätze errichtet und betrieben worden sei, welcher von der Genehmigung im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom 22.11.2010, III-***/123/**/Z, nicht erfasst und geeignet gewesen sei, die dortigen Nachbarn durch das Zu- und Abfahren der Fahrzeuge und Laufenlassen der Motoren durch Geruch und durch das Schließen der Autotüren durch Lärm zu beeinträchtigen. Im Anlastungszeitraum sei keine gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsnehmigung vorgelegen, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Fall in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, GewO begangen habe. Gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 40,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr M T durch seinen Rechtsvertreter das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anficht und im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde das Straferkenntnis ohne Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens gefällt habe. Wegen desselben Sachverhalts sei bei derselben Behörde ein Verfahren wegen Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz anhängig gewesen, welches nach dem Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht worden wäre. Hätte die Erstbehörde die Ermittlungsergebnisse im Parallelverfahren verwertet, hätte sie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Im weiteren Verlauf der Beschwerde wird dargestellt, wie es seinerzeit auf Initiative von Altbürgermeister D L zu Grundstücksgeschäften mit ihm kam, in deren Rahmen auch die Errichtung dieses Parkplatzes festgelegt worden sei. Es stimme auch nicht, dass er vor der gewerbebehördlichen Genehmigung dieses Parkplatzes diesen betrieben oder zur Benützung freigegeben hätte. Der Ostparkplatz sei durch Bänder abgesperrt und auf Aufschriften darauf hingewiesen worden, dass der Parkplatz behördlich nicht genehmigt und seine Benützung verboten ist. Es sei jedoch immer wieder dazu gekommen, dass die Absperrbänder von Dritten abgeschnitten oder entfernt wurden und einzelne Personen ihre Fahrzeuge auf dem nicht fertiggestellten Parkplatz abstellten. So sie betreten werden konnten, seien sie der Grundfläche verwiesen worden bzw wären sie schriftlich dazu aufgefordert worden unter Androhung von Besitzstörungs- und Unterlassungsklage. Der Parkplatz Ost sei im angeführten Zeitraum auch keineswegs geeignet gewesen, die dortigen Nachbarn durch das Zu- und Abfahren von Fahrzeugen, Laufenlassen der Motoren und Schließen der Autotüren durch Geruch bzw Lärm zu beeinträchtigen. Der gegenständliche Tatort sei nicht erkenntlich, es fehlten Feststellungen zum genauen Tatort. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der wasserrechtliche Einreichbericht und Antrag zur Niederschlagswasserbeseitigung des neu zu errichtenden Parkplatzes Ost vom Y Betrieb des DI Dr. T H vom 14.09.2011 benennt die Gp 2469/1 KG Q als Standort des neuen Parkplatzes. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters von X vom 06.12.2011, Zl III-***/2011/xy/z, genehmigt die Niederschlagswasserbeseitigung aus Parkflächen für eine Teilfläche der Gp 2469/1 KG Q und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Wasserschongebiet. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters von römisch zehn vom 06.12.2011, Zl III-***/2011/xy/z, genehmigt die Niederschlagswasserbeseitigung aus Parkflächen für eine Teilfläche der Gp 2469/1 KG Q und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Wasserschongebiet. Im Schreiben des Stadtmagistrates X vom 05.11.2012, Zl. III-***/2011/xy/z, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über das Zustimmen zur Fristverlängerung für die Asphaltierungsarbeiten bis 30.06.2013 wird im Betreff als Örtlichkeit Gp 2469/1 KG Q angeführt. Im Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn vom 05.11.2012, Zl. III-***/2011/xy/z, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über das Zustimmen zur Fristverlängerung für die Asphaltierungsarbeiten bis 30.06.2013 wird im Betreff als Örtlichkeit Gp 2469/1 KG Q angeführt. Im Bescheid der Bürgermeisterin vom 07.11.2013, Zl III-***/2013/XY/Q, wird der Y Betriebs GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch die Hinzunahme eines gewerblich genutzten Parkplatzes am Standort V Gp 2469/1 KG Q erteilt. Im Bescheid der Bürgermeisterin vom 07.11.2013, Zl III-***/2013/XY/Q, wird der Y Betriebs GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch die Hinzunahme eines gewerblich genutzten Parkplatzes am Standort römisch fünf Gp 2469/1 KG Q erteilt. In der Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 GewO vom 22.07.2013, Zl III-***/2013/RR/1, wird der Y Betriebs GmbH die Schließung der nicht genehmigten Anlagenteile bezogen auf den im Rahmen des Gewerbebetriebes genutzten Parkplatz mit insgesamt 131 Stellplätzen auf Gp 2569/1 KG Q aufgetragen. In der Verfahrensanordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO vom 22.07.2013, Zl III-***/2013/RR/1, wird der Y Betriebs GmbH die Schließung der nicht genehmigten Anlagenteile bezogen auf den im Rahmen des Gewerbebetriebes genutzten Parkplatz mit insgesamt 131 Stellplätzen auf Gp 2569/1 KG Q aufgetragen. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.07.2013, Zl III-STR-***x/2013, wird dem Beschuldigten derselbe Sachverhalt angelastet wie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis, nämlich, dass im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes zwischen 15.10.2012 und 22.07.2013 konsenslos die Betriebsanlage geändert durch einen Parkplatz auf Gp 2569/1 KG Q betrieben worden wäre. Die betriebsanlagenrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen beziehen sich zutreffend auf den auf Teilflächen der Gp 2469/1 KG Q bestehenden Parkplatz. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer als Tatort immer nur Gp 2569/1 KG Q angelastet. In der Beschwerde wurden auch die Feststellungen der belangten Behörde zum Tatort gerügt, weshalb dieser vom Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach § 27 VwGVG mitumfasst ist. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer als Tatort immer nur Gp 2569/1 KG Q angelastet. In der Beschwerde wurden auch die Feststellungen der belangten Behörde zum Tatort gerügt, weshalb dieser vom Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach Paragraph 27, VwGVG mitumfasst ist. Tatsache ist, dass der angelastete Tatort nicht Parkplatz des Gasthofes Y ist. Eine Richtigstellung des Tatortes im Beschwerdeverfahren würde im Hinblick auf die bisherigen Tatortanlastungen eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen, weshalb der erstinstanzliche Spruch wegen des falschen Tatortes zu beheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1026.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.