RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0115-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 20.12.2013 eingebrachte Beschwerde des X Staatsangehörigen BN, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2013, Zl ****, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 20.12.2013 eingebrachte Beschwerde des römisch zehn Staatsangehörigen BN, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2013, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesene.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesene.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2013, zugestellt am 11.12.2013, ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde mit dem vom Berufungswerber in den letzten Jahren begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen begründet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y am 22.12.2012, Zl ****, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Bei der Sachverhaltsfeststellung, die für die Rechtsanwendung und insbesondere für die durchzuführende Interessensabwägung von wesentlicher Bedeutung ist, ging die Erstbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2001 mit seiner Familie nach Österreich einreiste, er jedoch im Zeitraum vom Februar 2006 bis Oktober 2006 bei seinem Onkel in A arbeitete und im Zeitraum vom 30.07.2009 bis 11.05.2011 laut Zentralem Melderegister in Österreich polizeilich nicht gemeldet war und somit insgesamt nicht durchgehend 10 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen war. Laut den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldedaten hatte der Beschwerdeführer vom 30.07.2001 bis 30.07.2009 und seit 11.05.2011 laufend seinen Hauptwohnsitz Adresse. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2013, zugestellt am 11.12.2013, ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde mit dem vom Berufungswerber in den letzten Jahren begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen begründet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y am 22.12.2012, Zl ****, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Bei der Sachverhaltsfeststellung, die für die Rechtsanwendung und insbesondere für die durchzuführende Interessensabwägung von wesentlicher Bedeutung ist, ging die Erstbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2001 mit seiner Familie nach Österreich einreiste, er jedoch im Zeitraum vom Februar 2006 bis Oktober 2006 bei seinem Onkel in A arbeitete und im Zeitraum vom 30.07.2009 bis 11.05.2011 laut Zentralem Melderegister in Österreich polizeilich nicht gemeldet war und somit insgesamt nicht durchgehend 10 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen war. Laut den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldedaten hatte der Beschwerdeführer vom 30.07.2001 bis 30.07.2009 und seit 11.05.2011 laufend seinen Hauptwohnsitz Adresse. Laut den Ausführungen in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde habe der Beschwerdeführer buchstäblich seine gesamtes Erwachsenenalter hier in Österreich verbracht und sei er aufenthaltsverfestigt. Er hat familiäre Verbindungen zu A, diese würden aber nur sehr lose bestehen. Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einer Suchtgiftentwöhnungstherapie sei jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers auszugehen. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei bedingt nachgesehen worden, wenn er bis zum Ende des gewährten Aufschubes die Weisung hinsichtlich der zu absolvierenden Therapie nachkommt. Die Behörde hätte zu seinen privaten Verhältnisse Feststellungen treffen müssen bzw Abwägungen nicht lediglich zu ungunsten des Beschwerdeführers durchführen dürfen. Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. II. Rechtliche Grundlagen: römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt: Aufenthaltsverbot § 67.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 87/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,) Weiters waren im gegenständlichen Fall folgende Bestimmung des VwGVG verfahrensrelevant: § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg wird betreffend die Zuständigkeit ausgeführt, dass nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Übergangsbestimmungen des § 125 Abs 21 und 22 FPG nicht anzuwenden sind, da einerseits die Berufungsfrist vor Ablauf des 31.12.2013 endete und das gegenständliche Berufungsverfahren nie beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängig gewesen war. Der erstinstanzliche Akt ging am
- Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Nach einer erfolgten Aktenübermittlung an das Bundesverwaltungsgericht wurde das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber übermittelt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheide. Der Verweis auf § 125 Abs 23 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend, da es sich im gegenständlichen Fall um kein je bei einer Landespolizeidirektion anhängiges Berufungsverfahren nach dem FPG handelte. Vorweg wird betreffend die Zuständigkeit ausgeführt, dass nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Übergangsbestimmungen des Paragraph 125, Absatz 21 und 22 FPG nicht anzuwenden sind, da einerseits die Berufungsfrist vor Ablauf des 31.12.2013 endete und das gegenständliche Berufungsverfahren nie beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängig gewesen war. Der erstinstanzliche Akt ging am
- Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Nach einer erfolgten Aktenübermittlung an das Bundesverwaltungsgericht wurde das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber übermittelt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheide. Der Verweis auf Paragraph 125, Absatz 23, FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls unzutreffend, da es sich im gegenständlichen Fall um kein je bei einer Landespolizeidirektion anhängiges Berufungsverfahren nach dem FPG handelte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol nimmt die Zuständigkeit war, um einen Zuständigkeitskonflikt zu vermeiden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger ist im § 67 FPG geregelt und grundsätzlich bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig. Im § 67 FPG sind Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen für EWR-Bürger die ihren Aufenthalt seit weniger als 10 Jahren oder seit mehr als 10 Jahren hatten, vorgesehen, wobei die Gefährdungssituation bei Personen, die seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet ihren Aufenthalt haben, wesentlich schwerwiegender sein muss, als bei EWR-Bürgern, die seit weniger als 10 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger ist im Paragraph 67, FPG geregelt und grundsätzlich bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig. Im Paragraph 67, FPG sind Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen für EWR-Bürger die ihren Aufenthalt seit weniger als 10 Jahren oder seit mehr als 10 Jahren hatten, vorgesehen, wobei die Gefährdungssituation bei Personen, die seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet ihren Aufenthalt haben, wesentlich schwerwiegender sein muss, als bei EWR-Bürgern, die seit weniger als 10 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Für diese Personen sind die Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen in den ersten vier Sätzen des § 67 Abs 1 FPG verfahrenswesentlich.Für diese Personen sind die Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen in den ersten vier Sätzen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG verfahrenswesentlich. Im gegenständlichen Falle geht die Bezirkshauptmannschaft Z davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach den ersten vier Sätzen des § 67 Abs 1 FPG zu beurteilen sind, da der Beschwerdeführer aufgrund einer mehrmonatigen Beschäftigung im Jahre 2006 und der erfolgten Wohnsitzabmeldung im Juli 2009 und der neuerlichen Wohnsitzanmeldung im Mai 2011 seinen Aufenthalt vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht 10 Jahre im Bundesgebiet hatte. Im gegenständlichen Falle geht die Bezirkshauptmannschaft Z davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach den ersten vier Sätzen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu beurteilen sind, da der Beschwerdeführer aufgrund einer mehrmonatigen Beschäftigung im Jahre 2006 und der erfolgten Wohnsitzabmeldung im Juli 2009 und der neuerlichen Wohnsitzanmeldung im Mai 2011 seinen Aufenthalt vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht 10 Jahre im Bundesgebiet hatte. In der Berufungsschrift wird widersprechend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes „Erwachsenalter“ hier in Österreich verbracht hatte. Diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht ausreichend genau erhoben worden. Im Jahre 2006 war der Beschwerdeführer noch aufrecht mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Aufgrund eines vorübergehenden kurzfristen Arbeitseinsatz in A muss es nicht zwangsläufig zu einer Unterbrechung des Aufenthalts gekommen sein. Weiters ist nicht erhoben worden, ob und für welche Dauer der Aufenthalt im Bundesgebiet nach der erfolgten Abmeldung im Jahre 2009 und der neuerlichen Anmeldung im Jahre 2011 unterbrochen worden war. Diesbezügliche Erhebungen sind unbedingt erforderlich, um die Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen nach § 67 Abs 1 FPG richtig anwenden zu können. Weiters wäre hinsichtlich der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben noch verfahrenswesentlich zu erheben, welche nahen Angehörigen sich tatsächlich in Österreich aufhalten und wie sich das private Umfeld und die soziale Integration in Österreich gestalten und welche tatsächlichen Auswirkungen das Aufenthaltsverbot für den X Staatsangehörigen, der früher in A lebte, hat. In der Berufungsschrift wird widersprechend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes „Erwachsenalter“ hier in Österreich verbracht hatte. Diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht ausreichend genau erhoben worden. Im Jahre 2006 war der Beschwerdeführer noch aufrecht mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Aufgrund eines vorübergehenden kurzfristen Arbeitseinsatz in A muss es nicht zwangsläufig zu einer Unterbrechung des Aufenthalts gekommen sein. Weiters ist nicht erhoben worden, ob und für welche Dauer der Aufenthalt im Bundesgebiet nach der erfolgten Abmeldung im Jahre 2009 und der neuerlichen Anmeldung im Jahre 2011 unterbrochen worden war. Diesbezügliche Erhebungen sind unbedingt erforderlich, um die Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG richtig anwenden zu können. Weiters wäre hinsichtlich der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben noch verfahrenswesentlich zu erheben, welche nahen Angehörigen sich tatsächlich in Österreich aufhalten und wie sich das private Umfeld und die soziale Integration in Österreich gestalten und welche tatsächlichen Auswirkungen das Aufenthaltsverbot für den römisch zehn Staatsangehörigen, der früher in A lebte, hat. Im anhängigen Verfahren steht der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Fremdenpolizeiaktes noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und noch im Interesse der Raschheit gelegen. Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3
- Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0115.3