GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 26.08.2013 hat Frau S N, Adresse, PLZ Ort, bei der Agrarbehörde folgenden Antrag auf Neuregulierung der Heimweiderechte in EZ ***, KG X, eingebracht:Mit Schreiben vom 26.08.2013 hat Frau S N, Adresse, PLZ Ort, bei der Agrarbehörde folgenden Antrag auf Neuregulierung der Heimweiderechte in EZ ***, KG römisch zehn, eingebracht: „Ich beantrage die Feststellung der Urkundlich weidebelasteten Flächen, sowie die Abtrennung einer Einzelweidefläche in EZ *** durch Abtretung eines halben Grasrechtes meinerseits, da eine gemeinsame Beweidung durch Pferde und Rinder sowie einer strittigen Grenz- u. Zaunführung eine normale Beweidung zur Zeit nicht möglich macht.“ Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl ZBS-X**12/3-2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Vm § 8 Abs 5 des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) festgestellt, dass der Antrag von Frau S N vom 26.08.2013 gültig ist, weshalb die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio 29, Verfachbuch III. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. 2247, auf den in EZ ***, KG X, vorgetragenen Grundstücken lastenden und der zu Gunsten der Liegenschaft W im Heimweidebezirk bestehenden Weiderechte verfügt wird.Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl ZBS-X**12/3-2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) festgestellt, dass der Antrag von Frau S N vom 26.08.2013 gültig ist, weshalb die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio 29, Verfachbuch römisch drei. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. 2247, auf den in EZ ***, KG römisch zehn, vorgetragenen Grundstücken lastenden und der zu Gunsten der Liegenschaft W im Heimweidebezirk bestehenden Weiderechte verfügt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um Heimweiderechte auf Grund der Servitutenregulierungsurkunden der Jahre 1882 und 1904 handle, wobei zahlreiche im Privateigentum stehende Liegenschaften als gegenseitig berechtigt und belastet aufschienen. So sei hinsichtlich der Liegenschaft W in EZ ***, KG X, im A2 Blatt des Grundbuches das Recht der Weide auf mehreren Liegenschaften ersichtlich gemacht. Gleichzeitig sei im Lastenblatt C die Dienstbarkeit der Heimweide zu Gunsten der weiteren Parteien des Verfahrens – darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer – einverleibt. Frau S N sei daher als Eigentümerin der Liegenschaften in EZ ***, KG X, sowohl als Teil der Berechtigten als auch als Teil der Verpflichteten iSd § 8 Abs 5 WWSG anzusehen. Neben der im (künftigen) Verfahren zu treffenden Feststellung der tatsächlich belasteten Grundstücke ziele der Antrag von Frau S N darauf ab, im Wege der Neuregulierung auf einen Teil ihrer eigenen Heimweideberechtigung im gesamten Heimweidebezirk zu verzichten und dafür im Gegenzug eine dem verminderten Futterbedarf im Ertrag entsprechende Fläche aus ihren Grundstücken von der Dienstbarkeit zu entlasten. Dadurch sollten künftige Nutzungskonflikte vermieden werden. Damit liege ein gültiger Antrag vor. Die Einleitung des Servitutenverfahrens erfolge jedoch allgemein. Eine bodenreformatorische Entscheidung in der Sache werde damit noch nicht getroffen. Diese bleibe dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um Heimweiderechte auf Grund der Servitutenregulierungsurkunden der Jahre 1882 und 1904 handle, wobei zahlreiche im Privateigentum stehende Liegenschaften als gegenseitig berechtigt und belastet aufschienen. So sei hinsichtlich der Liegenschaft W in EZ ***, KG römisch zehn, im A2 Blatt des Grundbuches das Recht der Weide auf mehreren Liegenschaften ersichtlich gemacht. Gleichzeitig sei im Lastenblatt C die Dienstbarkeit der Heimweide zu Gunsten der weiteren Parteien des Verfahrens – darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer – einverleibt. Frau S N sei daher als Eigentümerin der Liegenschaften in EZ ***, KG römisch zehn, sowohl als Teil der Berechtigten als auch als Teil der Verpflichteten iSd Paragraph 8, Absatz 5, WWSG anzusehen. Neben der im (künftigen) Verfahren zu treffenden Feststellung der tatsächlich belasteten Grundstücke ziele der Antrag von Frau S N darauf ab, im Wege der Neuregulierung auf einen Teil ihrer eigenen Heimweideberechtigung im gesamten Heimweidebezirk zu verzichten und dafür im Gegenzug eine dem verminderten Futterbedarf im Ertrag entsprechende Fläche aus ihren Grundstücken von der Dienstbarkeit zu entlasten. Dadurch sollten künftige Nutzungskonflikte vermieden werden. Damit liege ein gültiger Antrag vor. Die Einleitung des Servitutenverfahrens erfolge jedoch allgemein. Eine bodenreformatorische Entscheidung in der Sache werde damit noch nicht getroffen. Diese bleibe dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten. Gegen diesen Bescheid haben Frau Mag. A B sowie Frau F M und Herr G M mit Schreiben vom 01.10.2013 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer durch eine Freistellung von Nutzungsrechten auf den von Frau S N begehrten Flächen auf dem Gst 1024, KG X, Nachteilen erleiden würden. So wäre ihr Zugang zum Heimweidegebiet abgeschnitten und ihre Höfe würden durch die beantragte Neuregulierung in unmittelbarer Hofnähe von der Weide ausgeschlossen. Auch das Zugeständnis von Frau S N, auf ein zugunsten ihrer Liegenschaft bestehendes Weiderecht zu verzichten um im Gegenzug eine genauer beschriebene Weidefläche aus ihrem Besitz von der Gemeinschaftsweide abzutrennen und lastenfrei zustellen, könne nur zum Nachteil der übrigen Weideberechtigten gereichen, da das gesamte Heimweidegebiet zwar flächenmäßig groß, jedoch größtenteils stark bewaldet sei, und gerade der von Frau S N beanspruchte Grundstücksteil für eine Beweidung sehr geeignet sei. Daher wäre es für die übrigen Heimweideberechtigten ein großer Nachteil, wenn das geeignete Weidegebiet in unmittelbarer Hofnähe durch das beabsichtigte Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsgebiet verloren gehen würde. Der gestellte Antrag auf Neuregulierung bzw die darin vorgebrachten Begehrlichkeiten von Frau S N stünden somit im vollkommenen Widerspruch zu § 8 Abs 5 WWSG. Zudem würde Frau S N gar keine Kühe bzw Kälber auf ihrem Betrieb halten, weshalb sich ihr Verzicht auf ihr Weiderecht gar nicht auf die Heimweide auswirken würde. Ein Verzicht sei auch deshalb nachteilig, da Lasten (zB die Zaunerhaltung) dann leichter zu bewältigen seien, wenn sie auf viele Weideberechtigte aufgeteilt würden. Frau S N habe auch gar keinen Bedarf für eine Einzelweidefläche, da sie ihre Felder nicht selbst bewirtschafte. Es müsse zu dem im Sinne der entscheidenden Behörde liegen, wenn die verbleibenden tierhaltenden Betriebe, welche weiterhin das ihnen zustehende Heimweiderecht ausüben, dies auch weiterhin praktizieren könnten. Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Antrag vom 29.07.2013 auf Feststellung des Bestandes von Weiderechten auf dem Gst 1024, KG X, auseinandergesetzt habe. Die Berufung schließt mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge den Bestand der Weiderechte auf dem Gst 1024, KG X, feststellen und von einer Neuregulierung der Heimweiderechte absehen.Gegen diesen Bescheid haben Frau Mag. A B sowie Frau F M und Herr G M mit Schreiben vom 01.10.2013 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer durch eine Freistellung von Nutzungsrechten auf den von Frau S N begehrten Flächen auf dem Gst 1024, KG römisch zehn, Nachteilen erleiden würden. So wäre ihr Zugang zum Heimweidegebiet abgeschnitten und ihre Höfe würden durch die beantragte Neuregulierung in unmittelbarer Hofnähe von der Weide ausgeschlossen. Auch das Zugeständnis von Frau S N, auf ein zugunsten ihrer Liegenschaft bestehendes Weiderecht zu verzichten um im Gegenzug eine genauer beschriebene Weidefläche aus ihrem Besitz von der Gemeinschaftsweide abzutrennen und lastenfrei zustellen, könne nur zum Nachteil der übrigen Weideberechtigten gereichen, da das gesamte Heimweidegebiet zwar flächenmäßig groß, jedoch größtenteils stark bewaldet sei, und gerade der von Frau S N beanspruchte Grundstücksteil für eine Beweidung sehr geeignet sei. Daher wäre es für die übrigen Heimweideberechtigten ein großer Nachteil, wenn das geeignete Weidegebiet in unmittelbarer Hofnähe durch das beabsichtigte Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsgebiet verloren gehen würde. Der gestellte Antrag auf Neuregulierung bzw die darin vorgebrachten Begehrlichkeiten von Frau S N stünden somit im vollkommenen Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz 5, WWSG. Zudem würde Frau S N gar keine Kühe bzw Kälber auf ihrem Betrieb halten, weshalb sich ihr Verzicht auf ihr Weiderecht gar nicht auf die Heimweide auswirken würde. Ein Verzicht sei auch deshalb nachteilig, da Lasten (zB die Zaunerhaltung) dann leichter zu bewältigen seien, wenn sie auf viele Weideberechtigte aufgeteilt würden. Frau S N habe auch gar keinen Bedarf für eine Einzelweidefläche, da sie ihre Felder nicht selbst bewirtschafte. Es müsse zu dem im Sinne der entscheidenden Behörde liegen, wenn die verbleibenden tierhaltenden Betriebe, welche weiterhin das ihnen zustehende Heimweiderecht ausüben, dies auch weiterhin praktizieren könnten. Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Antrag vom 29.07.2013 auf Feststellung des Bestandes von Weiderechten auf dem Gst 1024, KG römisch zehn, auseinandergesetzt habe. Die Berufung schließt mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge den Bestand der Weiderechte auf dem Gst 1024, KG römisch zehn, feststellen und von einer Neuregulierung der Heimweiderechte absehen.
GVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung ist anstelle von Frau S N deren Tochter I S N erschienen und hat eine Notariatsurkunde vorgelegt, wonach sie nunmehrige Eigentümerin der EZ *** ist. Im Zuge der Verhandlung erklärten die Vertreter der belangten Behörde, dass aus derzeitiger Sicht durchaus eine Regulierungslösung gefunden werden könne, die zu keiner Benachteiligung der Beschwerdeführer führe. Die Beschwerdeführer bestritten dies und erklärten zusammengefasst, dass eine Neuregulierung ohne Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht möglich sei.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung ist anstelle von Frau S N deren Tochter römisch eins S N erschienen und hat eine Notariatsurkunde vorgelegt, wonach sie nunmehrige Eigentümerin der EZ *** ist. Im Zuge der Verhandlung erklärten die Vertreter der belangten Behörde, dass aus derzeitiger Sicht durchaus eine Regulierungslösung gefunden werden könne, die zu keiner Benachteiligung der Beschwerdeführer führe. Die Beschwerdeführer bestritten dies und erklärten zusammengefasst, dass eine Neuregulierung ohne Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht möglich sei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio 29, Verfachbuch III. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. 2247, bestehen zu Gunsten und zu Lasten der Liegenschaft W in EZ ***, KG X, mehrere Weiderechte
So sind im A2-Blatt des Grundbuches unter Punkt 4 Weiderechte zugunsten der Liegenschaft W in mehreren Einlagezahlen eingetragen. Korrespondierend dazu sind im Lastenblatt C unter Punkt 1 Dienstbarkeiten der Weide auf mehreren Liegenschaften mit der Bemerkung enthalten, dass die Liegenschaft W selbst an der Heimweide teilnimmt.Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio 29, Verfachbuch römisch drei. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. 2247, bestehen zu Gunsten und zu Lasten der Liegenschaft W in EZ ***, KG römisch zehn, mehrere Weiderechte
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WWSG. So sind im A2-Blatt des Grundbuches unter Punkt 4 Weiderechte zugunsten der Liegenschaft W in mehreren Einlagezahlen eingetragen. Korrespondierend dazu sind im Lastenblatt C unter Punkt 1 Dienstbarkeiten der Weide auf mehreren Liegenschaften mit der Bemerkung enthalten, dass die Liegenschaft W selbst an der Heimweide teilnimmt. Unter anderem sind in EZ ***, KG X, auch Weiderechte zu Gunsten und zu Lasten der Liegenschaft Y von Frau Mag. A B in EZ **, KG X, sowie der Liegenschaft R-S von Frau F M und Herrn G M in EZ ****, KG X, eingetragen.Unter anderem sind in EZ ***, KG römisch zehn, auch Weiderechte zu Gunsten und zu Lasten der Liegenschaft Y von Frau Mag. A B in EZ **, KG römisch zehn, sowie der Liegenschaft R-S von Frau F M und Herrn G M in EZ ****, KG römisch zehn, eingetragen. Frau S N hat mit Übergabevertrag vom 02.10.2013 ihr Alleineigentum an dem geschlossenen Hof W in EZ ***, KG X, an ihre Tochter I S N übergeben hat. Dies ergibt sich unstrittig aus dem von Frau I S N im Rahmen der Verhandlung am 04.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht übergebenen Notariatsakt von Dr. B L vom 02.10.2013, Zahl xyz.Frau S N hat mit Übergabevertrag vom 02.10.2013 ihr Alleineigentum an dem geschlossenen Hof W in EZ ***, KG römisch zehn, an ihre Tochter römisch eins S N übergeben hat. Dies ergibt sich unstrittig aus dem von Frau römisch eins S N im Rahmen der Verhandlung am 04.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht übergebenen Notariatsakt von Dr. B L vom 02.10.2013, Zahl xyz. Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Aussagen von Herrn Dr. K H, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, und Herrn DI T V, Abteilung Bodenordnung, als Vertreter der belangten Behörde ergeben, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung mit dem derzeitigen Wissenstand aufgrund des Antrages vom 26.08.2013 eine Regulierungslösung ohne Benachteiligung der Beschwerdeführer möglich scheint. Dies insbesondere deshalb, da hinsichtlich der Liegenschaft W im Heimweidebezirk mehrere Berechtigungen und Verpflichtungen bestehen und eine gegenseitige Aufrechnung denkbar ist. Dem haben die Beschwerdeführer zwar damit widersprochen, dass sie diverse für sie allenfalls nachteilige Regulierungsvarianten auf den Gste 1024 und 1166/54, KG X, vorbrachten. Jedoch konnten sie damit nicht entkräften, dass – im Rahmen einer Prognoseentscheidung – auch andere Regulierungsvarianten – allenfalls auch auf anderen Grundstücken – möglich sind, die zu keiner Beeinträchtigung ihrer Rechte führen. Schließlich betreffen die Weidebelastungen und -berechtigungen in EZ ***, KG X, weit mehr als nur die zwei genannten Grundstücke. Und mit dem bekämpften Bescheid wurde das Regulierungsverfahren hinsichtlich aller zu Gunsten und zu Lasten der EZ ***, KG X, bestehenden Weiderechte eröffnet. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass in einer Grobprüfung eine Regulierung der Weidebelastungen und -berechtigungen der Antragstellerin aus derzeitiger Sicht auch ohne Schmälerung des Ertrages der Nutzungsrechte bzw Erhöhung der Servitutlast der übrigen Berechtigten denkbar ist.Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Aussagen von Herrn Dr. K H, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, und Herrn DI T römisch fünf, Abteilung Bodenordnung, als Vertreter der belangten Behörde ergeben, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung mit dem derzeitigen Wissenstand aufgrund des Antrages vom 26.08.2013 eine Regulierungslösung ohne Benachteiligung der Beschwerdeführer möglich scheint. Dies insbesondere deshalb, da hinsichtlich der Liegenschaft W im Heimweidebezirk mehrere Berechtigungen und Verpflichtungen bestehen und eine gegenseitige Aufrechnung denkbar ist. Dem haben die Beschwerdeführer zwar damit widersprochen, dass sie diverse für sie allenfalls nachteilige Regulierungsvarianten auf den Gste 1024 und 1166/54, KG römisch zehn, vorbrachten. Jedoch konnten sie damit nicht entkräften, dass – im Rahmen einer Prognoseentscheidung – auch andere Regulierungsvarianten – allenfalls auch auf anderen Grundstücken – möglich sind, die zu keiner Beeinträchtigung ihrer Rechte führen. Schließlich betreffen die Weidebelastungen und -berechtigungen in EZ ***, KG römisch zehn, weit mehr als nur die zwei genannten Grundstücke. Und mit dem bekämpften Bescheid wurde das Regulierungsverfahren hinsichtlich aller zu Gunsten und zu Lasten der EZ ***, KG römisch zehn, bestehenden Weiderechte eröffnet. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass in einer Grobprüfung eine Regulierung der Weidebelastungen und -berechtigungen der Antragstellerin aus derzeitiger Sicht auch ohne Schmälerung des Ertrages der Nutzungsrechte bzw Erhöhung der Servitutlast der übrigen Berechtigten denkbar ist. Rechtliche Erwägungen: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeit–Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 01.10.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeit–Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 01.10.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Eingangs ist festzuhalten, dass
lit b WWSG Weiderechte auf fremdem Grund und Boden Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind.
WWSG können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.Eingangs ist festzuhalten, dass
Paragraph eins, Litera b, WWSG Weiderechte auf fremdem Grund und Boden Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind.
Paragraph 2, WWSG können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden. Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei derartigen Weiderechten um dingliche Rechte handelt, weshalb bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw. belasteten Grundstücke im Zuge eines Regulierungsverfahrens der neue Eigentümer in die Parteistellung des Rechtsvorgängers tritt. Somit ist Frau I S N mit der Übernahme der Liegenschaft W anstelle ihrer Mutter S N antragstellende Partei im anhängigen Verfahren.Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei derartigen Weiderechten um dingliche Rechte handelt, weshalb bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw. belasteten Grundstücke im Zuge eines Regulierungsverfahrens der neue Eigentümer in die Parteistellung des Rechtsvorgängers tritt. Somit ist Frau römisch eins S N mit der Übernahme der Liegenschaft W anstelle ihrer Mutter S N antragstellende Partei im anhängigen Verfahren.
Abs 1 WWSG können Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
Paragraph 8, Absatz eins, WWSG können Nutzungsrechte der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind. Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten kann
Abs 5 WWSG stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten kann
Paragraph 8, Absatz 5, WWSG stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach § 39 WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach Paragraph 39, WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2013
Vm § 39 WWSG festgestellt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.08.2013 gültig ist, weshalb die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der zu Gunsten bzw zu Lasten der Liegenschaft W bestehenden Weiderechte verfügt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2013
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG festgestellt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.08.2013 gültig ist, weshalb die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der zu Gunsten bzw zu Lasten der Liegenschaft W bestehenden Weiderechte verfügt wurde. Vor Erlassung eines derartigen Einleitungsbescheides ist
WWSG lediglich festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Liegen diese Kriterien vor – was alleine an Hand der Abs 1 bis 7 des § 8 WWSG zu prüfen ist – ist die Einleitung des Verfahrens zu verfügen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).Vor Erlassung eines derartigen Einleitungsbescheides ist
Paragraph 39, WWSG lediglich festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Liegen diese Kriterien vor – was alleine an Hand der Absatz eins bis 7 des Paragraph 8, WWSG zu prüfen ist – ist die Einleitung des Verfahrens zu verfügen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 8 Abs 5 WWSG ist zum einen, dass ein Teil der Berechtigten oder Verpflichteten als Antragsteller auftritt. Dies ist im Fall des Antrages der Frau S N vom 26.08.2013 unbestritten der Fall, zumal zu Gunsten und zu Lasten ihrer Liegenschaft W in EZ ***, KG X, mehrere Weiderechte
Abs 1 lit b WWSG vermerkt sind.Voraussetzung für eine Antragstellung nach Paragraph 8, Absatz 5, WWSG ist zum einen, dass ein Teil der Berechtigten oder Verpflichteten als Antragsteller auftritt. Dies ist im Fall des Antrages der Frau S N vom 26.08.2013 unbestritten der Fall, zumal zu Gunsten und zu Lasten ihrer Liegenschaft W in EZ ***, KG römisch zehn, mehrere Weiderechte
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WWSG vermerkt sind. Die formelle Prüfung der Antragslegitimation wird in § 8 Abs 5 WWSG durch die Bestimmung erweitert, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht geschmälert und die Servitutlast nicht drückender werden darf. In seinem Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vergleichbaren Regelung des damals geltenden § 7 Abs 4 des Salzburger WWSG auseinander gesetzt. Soll sich demnach die Regulierung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da der damalige § 7 Salzburger WWSG (vergleichbar dem aktuellen § 8 Abs 5 Tiroler WWSG) seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen von Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Antragsteller kommt daher ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden.Die formelle Prüfung der Antragslegitimation wird in Paragraph 8, Absatz 5, WWSG durch die Bestimmung erweitert, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht geschmälert und die Servitutlast nicht drückender werden darf. In seinem Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vergleichbaren Regelung des damals geltenden Paragraph 7, Absatz 4, des Salzburger WWSG auseinander gesetzt. Soll sich demnach die Regulierung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da der damalige Paragraph 7, Salzburger WWSG (vergleichbar dem aktuellen Paragraph 8, Absatz 5, Tiroler WWSG) seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen von Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Antragsteller kommt daher ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden. Auch M P geht in Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 131, davon aus, dass eine Prognose, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, notwendig ist. Ein Verfahren auf Antrag lediglich eines Teils der Berechtigten oder Verpflichteten ist demnach bei offenkundigen Schwierigkeiten nicht einzuleiten.Auch M P geht in Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 131, davon aus, dass eine Prognose, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, notwendig ist. Ein Verfahren auf Antrag lediglich eines Teils der Berechtigten oder Verpflichteten ist demnach bei offenkundigen Schwierigkeiten nicht einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch klar, dass die Einleitung eines Verfahrens
Die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher Maßnahmen es kommt, ist nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sondern ist im weiteren Verfahren nach dem WWSG zu prüfen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch klar, dass die Einleitung eines Verfahrens
Paragraph 39, WWSG nichts über die eigentliche Regulierung der Nutzungsrechte aussagt. Die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher Maßnahmen es kommt, ist nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sondern ist im weiteren Verfahren nach dem WWSG zu prüfen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Die nach § 8 Abs 5 WWSG geforderte Prognoseentscheidung, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, kann somit nur im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Eine Auslegung, wonach bereits im Einleitungsverfahren endgültig über entscheidende Fragen des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, kommt nämlich nicht in Betracht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts soll die Bestimmung des zweiten Satzteiles des § 8 Abs 5 WWSG vielmehr bewirken, dass ein (aufwendiges) Regulierungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind.Die nach Paragraph 8, Absatz 5, WWSG geforderte Prognoseentscheidung, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, kann somit nur im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Eine Auslegung, wonach bereits im Einleitungsverfahren endgültig über entscheidende Fragen des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, kommt nämlich nicht in Betracht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts soll die Bestimmung des zweiten Satzteiles des Paragraph 8, Absatz 5, WWSG vielmehr bewirken, dass ein (aufwendiges) Regulierungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind. Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 26.08.2013 beantragt, durch Abtretung eines halben Grasrechtes eine Einzelweidefläche aus der Gemeinschaftsweide abzulösen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde damit nicht die Weidefreistellung bestimmter Flächen auf den Gste 1024 und 1166/54, KG X, beantragt. Wie die belangte Behörde auf Seite 3 ihres Bescheides vom 13.09.2013 richtig festhält, zielt der Antrag allgemein darauf ab, im Wege der Neuregulierung auf einen Teil der eigenen Heimweideberechtigung im Heimweidebezirk zu verzichten und dafür im Gegenzug eine dem verminderten Futterbedarf im Ertrag entsprechende Fläche aus den eigenen Grundstücken von Dienstbarkeiten zu entlasten. Nutzungskonflikte sollen dadurch künftig vermieden werden. Auch falls die Antragstellerin dabei bereits an spezifische Flächen gedacht haben sollte, sind Anbringen in Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen – und dieser lässt im vorliegen Fall keinen Raum für eine Auslegung, dass lediglich konkret bestimmte Flächen der Antragstellerin abgelöst werden sollen.Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 26.08.2013 beantragt, durch Abtretung eines halben Grasrechtes eine Einzelweidefläche aus der Gemeinschaftsweide abzulösen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde damit nicht die Weidefreistellung bestimmter Flächen auf den Gste 1024 und 1166/54, KG römisch zehn, beantragt. Wie die belangte Behörde auf Seite 3 ihres Bescheides vom 13.09.2013 richtig festhält, zielt der Antrag allgemein darauf ab, im Wege der Neuregulierung auf einen Teil der eigenen Heimweideberechtigung im Heimweidebezirk zu verzichten und dafür im Gegenzug eine dem verminderten Futterbedarf im Ertrag entsprechende Fläche aus den eigenen Grundstücken von Dienstbarkeiten zu entlasten. Nutzungskonflikte sollen dadurch künftig vermieden werden. Auch falls die Antragstellerin dabei bereits an spezifische Flächen gedacht haben sollte, sind Anbringen in Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen – und dieser lässt im vorliegen Fall keinen Raum für eine Auslegung, dass lediglich konkret bestimmte Flächen der Antragstellerin abgelöst werden sollen. Für das Landesverwaltungsgericht steht zudem fest, dass nach derzeitigem Stand die begehrte Neuregulierung prima facie ohne Beeinträchtigung sonstiger Berechtigter oder Verpflichteter möglich ist. Bei einem Tausch von Berechtigungen gegen Verpflichtungen im selben Ausmaß ist nämlich durchaus eine Neuregulierung denkbar, die sich nicht nachteilig auf die übrigen Parteien auswirkt. Ob bzw wie eine derartige Regulierung erfolgen kann, ist aber nicht im Einleitungsverfahren, sondern erst auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens zu entscheiden. Für detailliertere Feststellungen wären nämlich umfangreiche Ermittlungen notwendig, welche nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sein können. Denn nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat sich die Behörde im Einleitungsverfahren auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Berechtigten oder Verpflichteten zu beschränken. Sollte sich im Zuge der Abwicklung des Regulierungsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – die Unrichtigkeit dieser Prognoseentscheidung ergeben, wäre im weiteren Verfahren darauf entsprechend zu reagieren. Diese weiteren Verfahrensabschnitte werden den beschwerdeführenden Parteien ausreichend Gelegenheit bieten, alles Erforderliche zur Geltendmachung ihrer Rechte ins Treffen zu führen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Der Vollständigkeit halber ist noch zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein Verzicht der Antragstellerin auf ihre Weideberechtigung unbeachtlich sei, da sie dieses Recht nicht mehr ausübe, angemerkt, dass
Abs 2 WWSG Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 WWSG nicht durch Nichtausübung verjähren können.Der Vollständigkeit halber ist noch zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein Verzicht der Antragstellerin auf ihre Weideberechtigung unbeachtlich sei, da sie dieses Recht nicht mehr ausübe, angemerkt, dass
Paragraph 2, Absatz 2, WWSG Nutzungsrechte nach Paragraph eins, Absatz eins, WWSG nicht durch Nichtausübung verjähren können. Und soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen der verfahrenseinleitende Antrag nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Antrag im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 15.12.2004, 2001/18/0230) wird eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrem Rechtsmittel dagegen Stellung zu nehmen. Am Ergebnis des bekämpften Bescheides, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens
Vm § 39 WWSG vorliegen, kann somit seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass mit dem bekämpften Bescheid lediglich ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde. Die Frage, ob und in welcher Form eine Neuregulierung oder Ablöse von Servituten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Bescheides. Durch die bloße Einleitung des Regulierungsverfahrens kommt es somit zu keiner Änderung der derzeitigen Rechtsverhältnisse. Somit kann auch keine Verletzung subjektiv–öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen war.Am Ergebnis des bekämpften Bescheides, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG vorliegen, kann somit seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass mit dem bekämpften Bescheid lediglich ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde. Die Frage, ob und in welcher Form eine Neuregulierung oder Ablöse von Servituten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Bescheides. Durch die bloße Einleitung des Regulierungsverfahrens kommt es somit zu keiner Änderung der derzeitigen Rechtsverhältnisse. Somit kann auch keine Verletzung subjektiv–öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen war. Abschließend ist zum Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Antrag vom 29.07.2013 auseinandergesetzt habe, klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich der Antrag von Frau S N vom 26.08.2013 und der dazu ergangene Bescheid vom 13.09.2013 ist. Dem Landesverwaltungsgericht kommt somit im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Antrages vom 29.07.2013 zu. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Relevanz des zweiten Halbsatzes des § 8 Abs 5 WWSG im Einleitungsverfahren nach § 39 WWSG ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet. Zwar hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, mit einer vergleichbaren Salzburger Regelung auseinandergesetzt, in wie weit sich die Behörde jedoch mit einer Grobprüfung in diesem Verfahrensstadion begnügen kann, wurde damit nicht beantwortet.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Relevanz des zweiten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz 5, WWSG im Einleitungsverfahren nach Paragraph 39, WWSG ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet. Zwar hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, mit einer vergleichbaren Salzburger Regelung auseinandergesetzt, in wie weit sich die Behörde jedoch mit einer Grobprüfung in diesem Verfahrensstadion begnügen kann, wurde damit nicht beantwortet. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0041.2
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