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{'item': 'LVwG-2014/44/0379-9'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 17§ 18§ 12§ 26§ 13§ 35Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0379-9 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielman

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 04.11.2013, Zl X1, wurde der Agrargemeinschaft A.

§ 17

Abs 2 Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr X2, KG A., im Ausmaß von 220 m² sowie die vorübergehende Rodung einer Teilfläche des Grundstücks X3, KG A., im Ausmaß von 40 m² zum Zweck des Weiterbestandes von Reh- und Rotwildfütterungen in der Eigenjagd B. erteilt. Spruchpunkt II. sieht

§ 18Forstgesetz 1975 diverse Auflagen vor.

Hinsichtlich der Rotwildfütterung wurde dabei unter anderem die folgende Nebenbestimmung 3 vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 04.11.2013, Zl X1, wurde der Agrargemeinschaft A.

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr X2, KG A., im Ausmaß von 220 m² sowie die vorübergehende Rodung einer Teilfläche des Grundstücks X3, KG A., im Ausmaß von 40 m² zum Zweck des Weiterbestandes von Reh- und Rotwildfütterungen in der Eigenjagd B. erteilt. Spruchpunkt römisch zwei. sieht

Paragraph 18, Forstgesetz 1975 diverse Auflagen vor. Hinsichtlich der Rotwildfütterung wurde dabei unter anderem die folgende Nebenbestimmung 3 vorgeschrieben: „Ab der Fütterungsperiode 2013/2014 darf künftig bei der Rotwildfütterung von Beginn bis zum Ende der Fütterungsperioden nur Heu mit einem Mengenanteil von mindestens 50 % der täglichen Gesamtfuttermenge, sowie Gras und Maissilage, gemischt mit einem jeweiligen Mengenanteil der Maissilage von höchsten 25 % an der täglichen Gesamtfuttermenge gefüttert werden. Andere Futtermittel, wie zB Brot, Getreide, Kraftfutter, Kartoffel, Apfeltrester, Rüben und Ähnliches, dürfen nicht vorgelegt bzw gefüttert werden.“„Ab der Fütterungsperiode 2013 aus 2014, darf künftig bei der Rotwildfütterung von Beginn bis zum Ende der Fütterungsperioden nur Heu mit einem Mengenanteil von mindestens 50 % der täglichen Gesamtfuttermenge, sowie Gras und Maissilage, gemischt mit einem jeweiligen Mengenanteil der Maissilage von höchsten 25 % an der täglichen Gesamtfuttermenge gefüttert werden. Andere Futtermittel, wie zB Brot, Getreide, Kraftfutter, Kartoffel, Apfeltrester, Rüben und Ähnliches, dürfen nicht vorgelegt bzw gefüttert werden.“ Gegen diese Nebenbestimmung 3 hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 14.11.2013 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpfte Nebenbestimmung keine gesetzliche Deckung im Forstgesetz 1975 habe. Die Rodungsbewilligung werde nämlich der Agrargemeinschaft erteilt, während sich die Nebenbestimmung an den Jagdausübungsberechtigten bzw Pächter richte. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass sich Auflagen

§ 18Forstgesetz 1975 nicht auf die Art des Wildfutters beziehen könnten, sondern lediglich forstfachliche Maßnahmen wie z

B das Einzäunen von Jungwuchs etc umfassen könnten. Die bekämpfte Auflage müsse somit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 und nicht nach dem Forstgesetz 1975 vorgeschrieben werden. Abgesehen davon hätte die Notwendigkeit der Auflage durch ein wildbiologisches Gutachten untermauert werden müssen. Es wurde die Behebung der Auflage 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung beantragt.Gegen diese Nebenbestimmung 3 hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 14.11.2013 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpfte Nebenbestimmung keine gesetzliche Deckung im Forstgesetz 1975 habe. Die Rodungsbewilligung werde nämlich der Agrargemeinschaft erteilt, während sich die Nebenbestimmung an den Jagdausübungsberechtigten bzw Pächter richte. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass sich Auflagen

Paragraph 18, Forstgesetz 1975 nicht auf die Art des Wildfutters beziehen könnten, sondern lediglich forstfachliche Maßnahmen wie zB das Einzäunen von Jungwuchs etc umfassen könnten. Die bekämpfte Auflage müsse somit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 und nicht nach dem Forstgesetz 1975 vorgeschrieben werden. Abgesehen davon hätte die Notwendigkeit der Auflage durch ein wildbiologisches Gutachten untermauert werden müssen. Es wurde die Behebung der Auflage 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung beantragt. Mit Schreiben vom 10.02.2014 und 18.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrargemeinschaft zur Vorlage der

§ 12

ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlüsse zur Einbringung des verfahrenseinleitenden Rodungsantrages und zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels ersucht. Mit Schreiben vom 12.02.2014 und 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft mitgeteilt, dass in der Ausschusssitzung vom 25.11.2014 der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Berufung zu erheben. Für den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag sei jedoch kein Ausschussbeschluss gefasst worden.Mit Schreiben vom 10.02.2014 und 18.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrargemeinschaft zur Vorlage der

Paragraph 12, ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlüsse zur Einbringung des verfahrenseinleitenden Rodungsantrages und zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels ersucht. Mit Schreiben vom 12.02.2014 und 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft mitgeteilt, dass in der Ausschusssitzung vom 25.11.2014 der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Berufung zu erheben. Für den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag sei jedoch kein Ausschussbeschluss gefasst worden. Da der bekämpfte Bescheid vom 04.11.2013 von der belangten Behörde ohne Zustellnachweis abgefertigt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 20.03.2014 mitgeteilt, dass

§ 26

Abs 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe des Bescheides von der Behörde an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Im Zweifel ist jedoch die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. In diesem Sinne geht das Landesverwaltungsgericht von einer Zustellung am 08.11.2013 aus. Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass kein Einwand gegen die Annahme einer Zustellung am 08.11.2013 besteht. Obwohl das Landesverwaltungsgericht den Obmann der Agrargemeinschaft am 09.04.2014 und 10.04.2014 telefonisch darüber aufgeklärt hat, dass die Annahme einer Zustellung am 08.11.2013 bedeuten würde, dass der Ausschussbeschluss vom 25.11.2013 zu spät gefasst worden wäre und die Beschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, hat der Obmann bekräftigt, dass kein Einwand gegen die Feststellung der Bescheidzustellung am 08.11.2013 besteht.Da der bekämpfte Bescheid vom 04.11.2013 von der belangten Behörde ohne Zustellnachweis abgefertigt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 20.03.2014 mitgeteilt, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe des Bescheides von der Behörde an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Im Zweifel ist jedoch die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. In diesem Sinne geht das Landesverwaltungsgericht von einer Zustellung am 08.11.2013 aus. Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass kein Einwand gegen die Annahme einer Zustellung am 08.11.2013 besteht. Obwohl das Landesverwaltungsgericht den Obmann der Agrargemeinschaft am 09.04.2014 und 10.04.2014 telefonisch darüber aufgeklärt hat, dass die Annahme einer Zustellung am 08.11.2013 bedeuten würde, dass der Ausschussbeschluss vom 25.11.2013 zu spät gefasst worden wäre und die Beschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, hat der Obmann bekräftigt, dass kein Einwand gegen die Feststellung der Bescheidzustellung am 08.11.2013 besteht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:

dem Akt X4 der belangten Behörde wurde der Bescheid vom 04.11.2013 am 05.11.2013 an das Zustellorgan übergeben und

der unbestrittenen Zustellfiktion nach § 26 Abs 2 Zustellgesetz drei Werktage später – also am 08.11.2013 – der Agrargemeinschaft ohne Zustellnachweis zugestellt. Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 12.02.2014 ergibt, hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft in seiner Sitzung am 25.11.2013 beschlossen, dass gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Berufung erhoben werden soll.

dem Akt X4 der belangten Behörde wurde der Bescheid vom 04.11.2013 am 05.11.2013 an das Zustellorgan übergeben und

der unbestrittenen Zustellfiktion nach Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz drei Werktage später – also am 08.11.2013 – der Agrargemeinschaft ohne Zustellnachweis zugestellt. Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 12.02.2014 ergibt, hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft in seiner Sitzung am 25.11.2013 beschlossen, dass gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Berufung erhoben werden soll. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.11.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.11.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Eingangs ist festzuhalten, dass

§ 12

der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.1998, Zl X5, geändert mit Bescheid vom 15.12.2006, Zl X6, die Beschlussfassung über die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten zum Wirkungskreis des Ausschusses der Agrargemeinschaft zählt. Eingangs ist festzuhalten, dass

Paragraph 12, der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.1998, Zl X5, geändert mit Bescheid vom 15.12.2006, Zl X6, die Beschlussfassung über die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten zum Wirkungskreis des Ausschusses der Agrargemeinschaft zählt.

§ 13

Abs 2 dieser Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen – in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Auch

§ 35

Abs 8 vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Paragraph 13, Absatz 2, dieser Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen – in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Auch

Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann

§ 13

Abs 2 der Satzung und

§ 35

Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, derartige Anbringen rechtswirksam einzubringen (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann

Paragraph 13, Absatz 2, der Satzung und

Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz TFLG 1996 ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, derartige Anbringen rechtswirksam einzubringen (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert,

den oben zitierten Rechtsvorschriften eine etwaige Beschlussfassung des Ausschusses zur Einbringung des Rechtsmittels vom 14.11.2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.02.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass der Ausschuss in seiner Sitzung vom 25.11.2014 (gemeint wohl 2013) den Beschluss gefasst hat, gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Berufung zu erheben. Der Ausschussbeschluss zur Rechtsmittelerhebung muss spätestens bis zum Ende der Rechtsmittelfrist gefasst werden. Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich nämlich aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollen. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (VwGH 18.11.2004, 2003/07/0134; 26.04.2012, 2011/07/0245). Es ist somit zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.11.2013 noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid vom 04.11.2013 gefasst wurde. Da die belangte Behörde den Bescheid vom 04.11.2013 ohne Zustellnachweis abgefertigt hat, ist für die Beurteilung des Zustellzeitpunktes § 26 Abs 2 Zustellgesetz heranzuziehen. Demnach gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe des Bescheides von der Behörde an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Bescheid am 05.11.2013 an das Zustellorgan übergeben. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs 2 Zustellgesetz ist als Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 04.11.2013 somit der 08.11.2013 anzunehmen. Weder das erkennende Gericht noch die Agrargemeinschaft haben Zweifel an dieser Zustellfiktion. Insbesondere hat der Obmann der Agrargemeinschaft, nachdem er vom Landesverwaltungsgericht am

  1. und 10.04.2014 telefonisch über die sich daraus ergebende Konsequenz der Beschwerdezurückweisung informiert wurde, bekräftigt, dass die Zustellung am 08.11.2013 nicht bezweifelt wird.Es ist somit zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.11.2013 noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid vom 04.11.2013 gefasst wurde. Da die belangte Behörde den Bescheid vom 04.11.2013 ohne Zustellnachweis abgefertigt hat, ist für die Beurteilung des Zustellzeitpunktes Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz heranzuziehen. Demnach gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe des Bescheides von der Behörde an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Bescheid am 05.11.2013 an das Zustellorgan übergeben. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz ist als Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 04.11.2013 somit der 08.11.2013 anzunehmen. Weder das erkennende Gericht noch die Agrargemeinschaft haben Zweifel an dieser Zustellfiktion. Insbesondere hat der Obmann der Agrargemeinschaft, nachdem er vom Landesverwaltungsgericht am
  2. und 10.04.2014 telefonisch über die sich daraus ergebende Konsequenz der Beschwerdezurückweisung informiert wurde, bekräftigt, dass die Zustellung am 08.11.2013 nicht bezweifelt wird. Somit war der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid vom 04.11.2013 der 22.11.
  3. Der Ausschussbeschluss vom 25.11.2013 ist somit nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst worden. Der Obmann der Beschwerdeführerin war sohin nicht zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels ermächtigt, weshalb dieses als unzulässig zurückzuweisen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0379.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.