GVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 12.11.2013, Zl XY-Z/W-***/**, soweit er die Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 472/5, KG Y, zum Zweck der Rotwildfütterung betrifft, ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.1.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 12.11.2013, Zl XY-Z/W-***/**, soweit er die Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 472/5, KG Y, zum Zweck der Rotwildfütterung betrifft, ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 12.11.2013, Zl XY-Z/W-***/**, wurde der Agrargemeinschaft Y
Abs 2 Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 472/5, KG Y, im Ausmaß von 180 m² sowie die vorübergehende Rodung einer Teilfläche des Grundstücks 3714/2, KG Y, im Ausmaß von 20 m² zum Zweck des Weiterbestandes von Reh- und Rotwildfütterungen in der Eigenjagd X erteilt. Spruchpunkt II. sieht
Hinsichtlich der Rotwildfütterung wurde dabei unter anderem die folgende Nebenbestimmung 3 vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 12.11.2013, Zl XY-Z/W-***/**, wurde der Agrargemeinschaft Y
Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 472/5, KG Y, im Ausmaß von 180 m² sowie die vorübergehende Rodung einer Teilfläche des Grundstücks 3714/2, KG Y, im Ausmaß von 20 m² zum Zweck des Weiterbestandes von Reh- und Rotwildfütterungen in der Eigenjagd römisch zehn erteilt. Spruchpunkt römisch zwei. sieht
Paragraph 18, Forstgesetz 1975 diverse Auflagen vor. Hinsichtlich der Rotwildfütterung wurde dabei unter anderem die folgende Nebenbestimmung 3 vorgeschrieben: „Ab der Fütterungsperiode 2013/2014 darf künftig bei der Rotwildfütterung von Beginn bis zum Ende der Fütterungsperioden nur Heu mit einem Mengenanteil von mindestens 50 % der täglichen Gesamtfuttermenge, sowie Gras und Maissilage, gemischt mit einem jeweiligen Mengenanteil der Maissilage von höchsten 25 % an der täglichen Gesamtfuttermenge gefüttert werden. Andere Futtermittel, wie zB Brot, Getreide, Kraftfutter, Kartoffel, Apfeltrester, Rüben und Ähnliches, dürfen nicht vorgelegt bzw gefüttert werden.“„Ab der Fütterungsperiode 2013 aus 2014, darf künftig bei der Rotwildfütterung von Beginn bis zum Ende der Fütterungsperioden nur Heu mit einem Mengenanteil von mindestens 50 % der täglichen Gesamtfuttermenge, sowie Gras und Maissilage, gemischt mit einem jeweiligen Mengenanteil der Maissilage von höchsten 25 % an der täglichen Gesamtfuttermenge gefüttert werden. Andere Futtermittel, wie zB Brot, Getreide, Kraftfutter, Kartoffel, Apfeltrester, Rüben und Ähnliches, dürfen nicht vorgelegt bzw gefüttert werden.“ Gegen diese Nebenbestimmung 3 hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 14.11.2013 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpfte Nebenbestimmung keine gesetzliche Deckung im Forstgesetz 1975 habe. Die Rodungsbewilligung werde nämlich der Agrargemeinschaft erteilt, während sich die Nebenbestimmung an den Jagdausübungsberechtigten bzw Pächter richte. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass sich Auflagen
B das Einzäunen von Jungwuchs etc umfassen könnten. Die bekämpfte Auflage müsse somit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 und nicht nach dem Forstgesetz 1975 vorgeschrieben werden. Abgesehen davon hätte die Notwendigkeit der Auflage durch ein wildbiologisches Gutachten untermauert werden müssen. Es wurde die Behebung der Auflage 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung beantragt.Gegen diese Nebenbestimmung 3 hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 14.11.2013 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpfte Nebenbestimmung keine gesetzliche Deckung im Forstgesetz 1975 habe. Die Rodungsbewilligung werde nämlich der Agrargemeinschaft erteilt, während sich die Nebenbestimmung an den Jagdausübungsberechtigten bzw Pächter richte. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass sich Auflagen
Paragraph 18, Forstgesetz 1975 nicht auf die Art des Wildfutters beziehen könnten, sondern lediglich forstfachliche Maßnahmen wie zB das Einzäunen von Jungwuchs etc umfassen könnten. Die bekämpfte Auflage müsse somit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 und nicht nach dem Forstgesetz 1975 vorgeschrieben werden. Abgesehen davon hätte die Notwendigkeit der Auflage durch ein wildbiologisches Gutachten untermauert werden müssen. Es wurde die Behebung der Auflage 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung beantragt. Mit Schreiben vom 10.02.2014 und 18.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrargemeinschaft zur Vorlage der
ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlüsse zur Einbringung des verfahrenseinleitenden Rodungsantrages und zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels ersucht. Mit Schreiben vom 12.02.2014 und 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft mitgeteilt, dass in der Ausschusssitzung vom 25.11.2014 der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, gegen den Bescheid vom 12.11.2013 Berufung zu erheben. Für den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag sei jedoch kein Ausschussbeschluss gefasst worden.Mit Schreiben vom 10.02.2014 und 18.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrargemeinschaft zur Vorlage der
Paragraph 12, ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlüsse zur Einbringung des verfahrenseinleitenden Rodungsantrages und zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels ersucht. Mit Schreiben vom 12.02.2014 und 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft mitgeteilt, dass in der Ausschusssitzung vom 25.11.2014 der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, gegen den Bescheid vom 12.11.2013 Berufung zu erheben. Für den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag sei jedoch kein Ausschussbeschluss gefasst worden. Mit Stellungnahme vom 03.03.2014 hat der forstfachliche Amtssachverständige Ing. N K eine Stellungnahme hinsichtlich der Unabhängigkeit der (bekämpften) Rotwildfütterung von der (unbekämpften) Rehwildfütterung abgegeben. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Q XY-Z/W-***, der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 21.05.2013, bei der Behörde eingelangt am 28.05.2013, einen Rodungsantrag für die Rot- und Rehwildfütterung auf den Gste 472/5 und 3714/2, beide KG Y, im Jagdgebiet Y - X - eingebracht hat. Unterschrieben wurde dieser Rodungsantrag vom Obmann der Agrargemeinschaft. Diesem Antrag liegt nach schriftlicher Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 26.02.2014 kein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde.Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Q XY-Z/W-***, der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 21.05.2013, bei der Behörde eingelangt am 28.05.2013, einen Rodungsantrag für die Rot- und Rehwildfütterung auf den Gste 472/5 und 3714/2, beide KG Y, im Jagdgebiet Y - römisch zehn - eingebracht hat. Unterschrieben wurde dieser Rodungsantrag vom Obmann der Agrargemeinschaft. Diesem Antrag liegt nach schriftlicher Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 26.02.2014 kein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde. Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 12.02.2014 ergibt, hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft in seiner Sitzung am 25.11.2013 beschlossen, dass gegen den Bescheid vom 12.11.2013 Berufung erhoben werden soll. Dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren kann entnommen werden, dass die mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligten Rot- und Rehwildfütterungen örtlich getrennt situiert sind und somit unabhängig voneinander bestehen können. Dies hat der forstfachliche Amtssachverständige Ing. K auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 03.03.2014 bestätigt, wonach zwischen der Rotwildfütterung P und der Rehwildfütterung S eine horizontale Distanz von ca 400 m besteht. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.11.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.11.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel der Agrargemeinschaft vom 14.11.2013 ausschließlich gegen die Nebenbestimmung 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung richtet. Die ebenfalls bescheidgegenständlichen Rehwildfütterungen wurden weder hinsichtlich des Hauptinhaltes noch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bekämpft. Die Rot- und Rehwildfütterungen können zudem unabhängig voneinander errichtet und betrieben werden, sodass von trennbaren und daher partiell anfechtbaren Bescheidteilen auszugehen ist. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts beschränkt sich daher
GVG auf die bekämpfte Rotwildfütterung. Die dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgebende Rodungsbewilligung für die unbekämpft gebliebenen Rehwildfütterungen ist somit in Teilrechtskraft erwachsen.Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel der Agrargemeinschaft vom 14.11.2013 ausschließlich gegen die Nebenbestimmung 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung richtet. Die ebenfalls bescheidgegenständlichen Rehwildfütterungen wurden weder hinsichtlich des Hauptinhaltes noch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bekämpft. Die Rot- und Rehwildfütterungen können zudem unabhängig voneinander errichtet und betrieben werden, sodass von trennbaren und daher partiell anfechtbaren Bescheidteilen auszugehen ist. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts beschränkt sich daher
Paragraph 27, VwGVG auf die bekämpfte Rotwildfütterung. Die dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgebende Rodungsbewilligung für die unbekämpft gebliebenen Rehwildfütterungen ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. Vorauszuschicken ist weiters, dass
der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.1998, Zl IIIb1 R***/***-1998, geändert mit Bescheid vom 15.12.2006, Zl AgrB-R***/***-2006, die Beschlussfassung über die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten zum Wirkungskreis des Ausschusses der Agrargemeinschaft zählt. Vorauszuschicken ist weiters, dass
Paragraph 12, der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.1998, Zl IIIb1 R***/***-1998, geändert mit Bescheid vom 15.12.2006, Zl AgrB-R***/***-2006, die Beschlussfassung über die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten zum Wirkungskreis des Ausschusses der Agrargemeinschaft zählt.
Abs 2 dieser Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen – in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Auch
Abs 8 vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 13, Absatz 2, dieser Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen – in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Auch
Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann
Abs 2 der Satzung und
Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, derartige Anbringen rechtswirksam einzubringen (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann
Paragraph 13, Absatz 2, der Satzung und
Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz TFLG 1996 ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, derartige Anbringen rechtswirksam einzubringen (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Zum Ausschussbeschluss vom 25.11.2013: Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert,
den oben zitierten Rechtsvorschriften eine etwaige Beschlussfassung des Ausschusses zur Einbringung des Rechtsmittels vom 14.11.2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.02.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass der Ausschuss in seiner Sitzung vom 25.11.2014 (gemeint wohl 2013) den Beschluss gefasst hat, gegen den Bescheid vom 12.11.2013 Berufung zu erheben. Der Ausschussbeschluss zur Rechtsmittelerhebung muss spätestens bis zum Ende der Rechtsmittelfrist gefasst werden. Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich nämlich aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollen. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (VwGH 18.11.2004, 2003/07/0134; 26.04.2012, 2011/07/0245). Da die Rechtsmittelfrist der Agrargemeinschaft gegen den ohne Zustellnachweis abgefertigten Bescheid vom 12.11.2013 unabhängig vom genauen Tag der Zustellung am 25.11.2013 jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, wurde der Ausschussbeschluss zur Rechtsmittelerhebung rechtzeitig – also innerhalb der Rechtsmittelfrist – gefasst. Zur Behebung des bekämpften Spruchpunktes: Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert, den
und § 13 Abs 2 der Satzung sowie § 35 Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 erforderlichen Beschluss des Ausschusses zur Einbringung des Rodungsantrages vom 28.05.2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass kein derartiger Ausschussbeschluss gefasst wurde.Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert, den
Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 2, der Satzung sowie Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz TFLG 1996 erforderlichen Beschluss des Ausschusses zur Einbringung des Rodungsantrages vom 28.05.2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 hat die Agrargemeinschaft erklärt, dass kein derartiger Ausschussbeschluss gefasst wurde. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist der Obmann aufgrund der zitierten Bestimmungen ohne Deckung durch einen entsprechenden Ausschussbeschluss nicht in der Lage, einen derartigen Antrag rechtswirksam einzubringen (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Festzuhalten ist ferner, dass es sich bei einem Rodungsantrag nach § 17 Forstgesetz 1975 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).Festzuhalten ist ferner, dass es sich bei einem Rodungsantrag nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Die Kompetenz zur Aufhebung des Bescheides kommt dem Verwaltungsgericht aber nur im Rahmen seines Prüfungsumfanges zu. Dieser wird durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Im gegenständlichen Fall hat die Agrargemeinschaft lediglich die Nebenbestimmung 3 hinsichtlich der Rotwildfütterung bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als untrennbare Einheit zu behandeln, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise nicht bestehen dürfte (VwGH 26.02.1998, 97/07/0204). Dabei spielt für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle (VwGH 19.03.2013, 2011/03/0179). Sind – wie in der Regel – der Hauptinhalt des Bescheides und die Nebenbestimmung untrennbar miteinander verbunden, ist eine Anfechtung der Nebenbestimmung alleine nicht möglich. Von der Anfechtung der Nebenbestimmung ist vielmehr der Gesamtbescheid erfasst, was zufolge hat, dass die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht (VwGH 25.04.1996, 95/07/0193). Die Frage der Trennbarkeit des Hauptinhaltes eines Bescheides von seinen Nebenbestimmungen ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa dann eine Trennbarkeit angenommen, wenn die in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit diesem in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang steht (VwGH 23.02.2004, 2003/10/0061). Im gegenständlichen Fall besteht aber am Regelungszusammenhang zwischen der bekämpften Nebenbestimmung 3 und dem Schutzzweck der Norm kein Zweifel: Die Reglementierung der Rotwildfütterung, die ja den Rodungszweck darstellt, soll nämlich nach dem von der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten vom 27.09.2013 der Vermeidung von Wildschäden dienen. Damit wird eines der Ziele des Forstgesetzes 1975, nämlich die in § 1 Abs 2 Z 1 verankerte Erhaltung des Waldes und des Waldbodens verfolgt. Auch § 18 Forstgesetz 1975, auf dessen Grundlage die bekämpfte Nebenbestimmung basiert, sieht in seinem Abs 1 Z 3 lit a bei Rodungsbewilligungen ausdrücklich Auflagen zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder vor. Zudem hat die belangte Behörde in ihrer Begründung klar zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen Voraussetzung für die Rodungsbewilligung ist (Seite 10 des bekämpften Bescheides). Es besteht somit kein Zweifel, dass die bekämpfte Nebenbestimmung in einem Regelungszusammenhang mit dem Forstgesetz 1975 steht und, dass die belangte Behörde deren Vorschreibung als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung erachtet hat. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung bildet diese somit eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides, weshalb von der nun verfahrensgegenständlichen Anfechtung der Nebenbestimmung 3 auch der dazugehörige Hauptinhalt des Bescheides – also die Rodungsbewilligung für die Rotwildfütterung – erfasst ist.Die Frage der Trennbarkeit des Hauptinhaltes eines Bescheides von seinen Nebenbestimmungen ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa dann eine Trennbarkeit angenommen, wenn die in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit diesem in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang steht (VwGH 23.02.2004, 2003/10/0061). Im gegenständlichen Fall besteht aber am Regelungszusammenhang zwischen der bekämpften Nebenbestimmung 3 und dem Schutzzweck der Norm kein Zweifel: Die Reglementierung der Rotwildfütterung, die ja den Rodungszweck darstellt, soll nämlich nach dem von der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten vom 27.09.2013 der Vermeidung von Wildschäden dienen. Damit wird eines der Ziele des Forstgesetzes 1975, nämlich die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, verankerte Erhaltung des Waldes und des Waldbodens verfolgt. Auch Paragraph 18, Forstgesetz 1975, auf dessen Grundlage die bekämpfte Nebenbestimmung basiert, sieht in seinem Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bei Rodungsbewilligungen ausdrücklich Auflagen zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder vor. Zudem hat die belangte Behörde in ihrer Begründung klar zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen Voraussetzung für die Rodungsbewilligung ist (Seite 10 des bekämpften Bescheides). Es besteht somit kein Zweifel, dass die bekämpfte Nebenbestimmung in einem Regelungszusammenhang mit dem Forstgesetz 1975 steht und, dass die belangte Behörde deren Vorschreibung als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung erachtet hat. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung bildet diese somit eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides, weshalb von der nun verfahrensgegenständlichen Anfechtung der Nebenbestimmung 3 auch der dazugehörige Hauptinhalt des Bescheides – also die Rodungsbewilligung für die Rotwildfütterung – erfasst ist. Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 12.11.2013, Zl XY-Z/W-***/**, im Umfang der vom Landesverwaltungsgericht zu prüfenden Rodung für die Rotwildfütterung mangels zulässigem Genehmigungsantrag seiner rechtlichen Grundlage entbehrt, war dieser Spruchteil aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen. Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts nicht auf die bereits in Teilrechtskraft erwachsene Rodungsbewilligung für die Rehwildfütterungen, die somit nicht von der Behebung betroffen ist. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0538.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.