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{'item': 'LVwG-2014/13/0228-1'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 64§ 24§ 13§ 7§ 99§ 8§ 4c§ 25§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/0228-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2013, Zl ****-***-2013-***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B und für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 01.10.2013 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.10.2013, Zl ****-***-2013-***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B und für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 01.10.2013 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2013 in Leithen das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihr ein Wert von 0,62 mg/l (1,24 Promille) festgestellt worden. Weiters habe sie fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.11.2013, Zl ****-***-2013-***, wurde der Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2013, Zl ****-***-2013-***, teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer mit sieben Monaten neu festgesetzt sowie ausgesprochen, dass die begleitende Maßnahme davon unberührt bleibt.

§ 64

Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.11.2013, Zl ****-***-2013-***, wurde der Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.10.2013, Zl ****-***-2013-***, teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer mit sieben Monaten neu festgesetzt sowie ausgesprochen, dass die begleitende Maßnahme davon unberührt bleibt.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie der Meinung sei, keine Fahrerflucht begangen zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass sie durch ihr Radio (zu laut) und eine brennende Zigarette, welche ihr im Auto heruntergefallen sei, sei sie in diesem Moment stark abgelenkt gewesen. Sie habe zwar eine Berührung gespürt, habe jedoch gedacht, dass sie nur mit dem Reifen an der Bordsteinkante angefahren sei. Im Jahre 2008 sei die Sachlage ganz anders dargestellt worden. Sie habe einen Streit mit ihrem Ex-Ehemann vor der Schule ihrer Tochter gehabt. Sie habe damals ihre Autotür zu heftig geöffnet und dabei das gegnerische Auto ein wenig beschädigt. Sie sei an Ort und Stelle mit ihrem Fahrzeug da gewesen und habe der Dame gesagt, dass sie die Versicherungsdaten übergeben werde. Die Polizei sei dann gekommen, da die Frau trotzdem die Polizei verständigt habe und sie sei noch an Ort und Stelle anwesend gewesen. Warum sie im Jahre 2008 überhaupt Fahrerflucht bekommen habe, sei ihr bis heute nicht klar. Betreffend des Führerscheinentzugs möge sie mitteilen, dass sie eine neue Teilzeitstelle mit Jänner 2014 bekommen werde, wo sie jedoch um 03.00 Uhr Früh beginnen müsse. Da sie jedoch keine andere Möglichkeit habe, als mit dem Fahrzeug zur Arbeitsstelle zu fahren, könnte sie in starke finanzielle Probleme geraten und zu einem Sozialfall werden. Zusätzlich möge sie betonen, dass sie derzeit auch bereits eine Teilzeitstelle habe, bei der sie auf das Fahrzeug angewiesen sei. Sie sei alleinerziehende Mutter und könne sich einfach nicht leisten, dass sie diese neue Stelle nicht bekomme. Es sei nicht einfach auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Bei dieser Gelegenheit möge sie sich für diese Unannehmlichkeit entschuldigen und verspreche, dass das nie wieder vorkommen werde. Sie könne auch nicht einmal die Strafe bezahlen, wenn sie diese Arbeitsstelle nicht bekomme bzw die alte verliere. Es wurde in diesem Rechtsmittel die Aufhebung der Fahrerflucht sowie des Führerscheinentzuges beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2014, Zl **-***-2013, samt Anlagen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.01.2014, Zl **-***-2013, samt Anlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin hat am 01.10.2013 um 05.58 Uhr im Gemeindegebiet von Reith bei Seefeld auf der B 177 bei km 5,700 in Fahrtrichtung Innsbruck den PKW mit dem Kennzeichen XX-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l (1,24 %

  1. o)ergeben. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2014, Zl **-***-2013, zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,-- (Eratzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde zu Spruchpunkt 1 keine Beschwerde erhoben, sodass dieses Straferkenntnis zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.01.2014, Zl **-***-2013, zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,-- (Eratzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde zu Spruchpunkt 1 keine Beschwerde erhoben, sodass dieses Straferkenntnis zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin O C wurde – wie festgestellt wurde – am 14.01.2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) rechtskräftig bestraft. Die Beschwerdeführerin O C wurde – wie festgestellt wurde – am 14.01.2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies beim Lenken in alkoholisiertem Zustand (1,24 %
  2. o)der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, deckt, wie dies beim Lenken in alkoholisiertem Zustand (1,24 %
  3. o)der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

§ 13Abs 2 in den Führerschein einzutragen.2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Ziff 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,), wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26 Abs 2 Ziff 4 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 9Abs 1a St

VO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist. Paragraph 26, Absatz 2, Ziff 4 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 9, Absatz eins a, StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist. Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X, Zl **-***-2013, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens vier Monaten festzusetzen hat. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl **-***-2013, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens vier Monaten festzusetzen hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu entnehmen ist – ein Fahrzeug in einem alkoholisiertem Zustand gelenkt (1,24 %o). Weiters stand sie am 01.10.2013 um 04.44 Uhr im Gemeindegebiet von Reith bei Seefeld auf der B 177 bei km 5,700 in Fahrtrichtung Seefeld mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Bei diesem Unfall wurde eine Verkehrsleiteinrichtung, ein Verkehrsschild und der PKW der Beschwerdeführer an der vorderen Stoßstange beschädigt. An der Unfallstelle wurde das KFZ-Kennzeichen der Beschwerdeführerin gefunden (Beweis erstinstanzlicher Verwaltungsakt, insbesondere Anzeige der Polizeiinspektion Seefeld vom 04.10.2013, Zl VStV/*********/***/

  1. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entnehmen ist – ein Fahrzeug in einem alkoholisiertem Zustand gelenkt (1,24 %o). Weiters stand sie am 01.10.2013 um 04.44 Uhr im Gemeindegebiet von Reith bei Seefeld auf der B 177 bei km 5,700 in Fahrtrichtung Seefeld mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Bei diesem Unfall wurde eine Verkehrsleiteinrichtung, ein Verkehrsschild und der PKW der Beschwerdeführer an der vorderen Stoßstange beschädigt. An der Unfallstelle wurde das KFZ-Kennzeichen der Beschwerdeführerin gefunden (Beweis erstinstanzlicher Verwaltungsakt, insbesondere Anzeige der Polizeiinspektion Seefeld vom 04.10.2013, Zl VStV/*********/***/
  2. Alkoholbeeinträchtige Lenker stellen für sich alleine schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentration, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Beim gegenständlichen Entzug der Beschwerdeführerin handelte es sich um ihren Ersten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde über die Beschwerdeführerin eine Entzugszeit von 7 Monaten verhängt wurde. Unter obgenannten Umständen erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugsdauer im Ausmaß von 7 Monaten ausreichend zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbundenen Auflagen, kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbundenen Auflagen, kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.0228.1

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