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{'item': 'LVwG-2014/34/0102-11'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt 151Art 130§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0102-11 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Bes

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 16.11.2012 mit dem Betreff „Akontozahlung Grundverkäufe und Jagdpacht 2008 und 2009“ ersuchte die Gemeinde A die Agrargemeinschaft B unter Übermittlung einer Aufstellung über die getätigten Grundverkäufe und den getätigten Jagdpachteinnahmen in den Jahren 2008 und 2009 um Überweisung einer Akontozahlung in der Höhe von EUR XXXX. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr dieser Betrag als substanzberechtigter Gemeinde zustünde. Mit Schreiben vom 16.11.2012 mit dem Betreff „Akontozahlung Grundverkäufe und Jagdpacht 2008 und 2009“ ersuchte die Gemeinde A die Agrargemeinschaft B unter Übermittlung einer Aufstellung über die getätigten Grundverkäufe und den getätigten Jagdpachteinnahmen in den Jahren 2008 und 2009 um Überweisung einer Akontozahlung in der Höhe von EUR römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass ihr dieser Betrag als substanzberechtigter Gemeinde zustünde. Mit Schreiben vom 16.11.2012 mit dem Betreff „Akontozahlung Grundverkäufe und Jagdpacht 2000 und 2007“ ersuchte die Gemeinde A die Agrargemeinschaft B unter Übermittlung einer Aufstellung über die getätigten Grundverkäufe und den getätigten Jagdpachteinnahmen in den Jahren 2000 bis 2007 um Überweisung einer Akontozahlung in der Höhe von EUR XXXXX. Dieser Betrag stünde ihr als substanzberechtigter Gemeinde zu. Mit Schreiben vom 05.12.2012, eingelangt am selben Tag, übermittelte die Gemeinde A dem Amt der Tiroler Landesregierung das Protokoll über die Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft B vom 26.11.2012, ihre beiden Schreiben vom 16.11.2012, sowie den Jagdpachtvertrag vom 17.03.1970, verlängert durch die Verträge vom 15.02.1978, vom 23.12.1987, vom 02.07.1997 und vom 26.03.

  1. Aus dem genannten Protokoll geht zu den Tagesordnungspunkten 9 („Akontozahlung Grundverkäufe und Jagdpacht von 2000 – 2007 an die Gemeinde A – Beratung und Beschlussfassung“) und 10 („Akontozahlung Grundverkäufe und Jagdpacht von 2008 und 2009 an die Gemeinde A – Beratung und Beschlussfassung“) hervor, dass diese beiden Tagesordnungspunkte zurückgestellt würden, zumal die Agrargemeinschaft B dazu einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde verlange. Die Gemeinde A ersuchte in ihrem Schreiben vom 05.12.2012 um Entscheidung dieser Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft B und der substanzberechtigten Gemeinde A. Mit Schreiben vom 11.12.2012, Zl *****, räumte das Amt der Tiroler Landesregierung der Agrargemeinschaft B die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10.01.2013 informierte die Agrargemeinschaft B das Amt der Tiroler Landesregierung darüber, dass in dieser Sache mit der Gemeinde A eine Besprechung stattfinden werde und ersuchte um Fristverlängerung bis Ende Jänner
  2. Aus dem Aktenvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2013, Zl ******, über eine Besprechung mit der Gemeinde A am 22.04.2013 geht hervor, dass eine einvernehmliche Regelung mit der Agrargemeinschaft B gescheitert sei und die Gemeinde um Behandlung ihres Begehrens vom 05.12.2012 ersuche. Mit Eingabe vom 23.05.2013 legte die Gemeinde A diverse Unterlagen vor. In weiterer Folge holte das Amt der Tiroler Landesregierung die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1982, Zl ***, vom 05.08.1980, Zl **, und der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.11.1997, Zl *******, betreffend die Jagdgenossenschaft A ein. Mit Schreiben vom 28.05.2013, eingelangt am selben Tag, änderte die Gemeinde A ihre ursprünglichen Anträge vom 16.11.2012 dahingehend ab, dass von der Agrargemeinschaft B eine Ablöse aus Grundstücksverkäufen und Jagdpachteinnahmen aus den Rücklagen als Akontozahlung in der Höhe von insgesamt EUR XXXXXX gefordert werde. Mit Schreiben vom 28.05.2013, Zl ********, räumte das Amt der Tiroler Landesregierung der Agrargemeinschaft B wiederum die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Laut Aktenvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2013, Zl *********, fand am 12.06.2013 eine Besprechung mit G H, Abteilung Bodenordnung, bezüglich der im Zusammenhang mit der Zusammenlegung I, KG J und KG A, durchgeführten Grundstücksveränderungen statt (vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl AgrB-ZH301/407-2011). Laut Aktenvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2013, Zl *********, fand am 12.06.2013 eine Besprechung mit G H, Abteilung Bodenordnung, bezüglich der im Zusammenhang mit der Zusammenlegung römisch eins, KG J und KG A, durchgeführten Grundstücksveränderungen statt vergleiche Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl AgrB-ZH301/407-2011). Am 20.06.2013 holte das Amt der Tiroler Landesregierung eine Auswertung der DKM-Flächen mit Eigentümern für die Genossenschaftsjagd A ein. Am 24.07.2013 führte das Amt der Tiroler Landesregierung in dieser Sache eine Verhandlung unter Anwesenheit der Agrargemeinschaft B und der Gemeinde A durch. Mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl ****, verpflichtete das Amt der Tiroler Landesregierung die Agrargemeinschaft B zur Bezahlung eines Betrages von EUR XXXXXX binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Gemeinde A. Dieser Bescheid wurde der Agrargemeinschaft B am 06.08.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft B, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 20.08.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Nach Darlegung von Gründen wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Forderung der Gemeinde A abgewiesen werde, beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in dieser Angelegenheit am 25.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 vorgelegt. Danach wurde in Tagesordnungspunkt
  3. [„Beratung und Beschlussfassung über die Forderung der Gemeinde, XXX Euro aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft zu überweisen (Grundlage ist die gemeinsame Besprechung vom Agrarausschuss mit dem Gemeindevorstand am 24.02.2014)“] wörtlich folgender Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in dieser Angelegenheit am 25.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 vorgelegt. Danach wurde in Tagesordnungspunkt
  4. [„Beratung und Beschlussfassung über die Forderung der Gemeinde, römisch 30 Euro aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft zu überweisen (Grundlage ist die gemeinsame Besprechung vom Agrarausschuss mit dem Gemeindevorstand am 24.02.2014)“] wörtlich folgender Beschluss gefasst: „Der Ausschuss beschließt einstimmig EUR XXX vorzeitig (bevor TFLG neu in Kraft tritt) an die Gemeinde zu überweisen. Bei der Besprechung am 24.02.2014 zwischen Agrarausschuss und Gemeindevorstand wurden folgende Punkte als Grundlage für den Beschluss festgelegt: „Der Ausschuss beschließt einstimmig EUR römisch 30 vorzeitig (bevor TFLG neu in Kraft tritt) an die Gemeinde zu überweisen. Bei der Besprechung am 24.02.2014 zwischen Agrarausschuss und Gemeindevorstand wurden folgende Punkte als Grundlage für den Beschluss festgelegt: Der derzeitige Einspruch beim Landesverwaltungsgericht bezüglich Akontozahlung in Höhe von EUR XXXXXX wird von der Gemeinde und Agrargemeinschaft zurückgezogen. Weiters werden von der Gemeinde keine Rückforderungen an die Agrarausschussmitglieder gestellt für die angefallenen Kosten der Verfahren zur rechtlichen Klarstellung der bisherigen Vorgangsweise. Sollte sich die rechtliche Grundlage durch das neu zu beschließende Landesgesetz anders darstellen, als derzeit beurteilbar, so wird ein evtl zu viel überwiesener Betrag von der Gemeinde zurückerstattet.“. Außerdem wurde vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen EUR XXXXXX in den EUR XXX laut Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 inkludiert seien. Zumal der Rechtsanwalt der Agrargemeinschaft B ausführte, dass die Gemeinde A gegen den vorzitierten Ausschussbeschluss „Einspruch“ erhoben habe, der Rechtsanwalt der Gemeinde A dies jedoch bestritt, war in weiterer Folge zu klären, ob von einer rechtswirksamen Beschlussfassung seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft B auszugehen ist. Außerdem wurde vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen EUR XXXXXX in den EUR römisch 30 laut Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 inkludiert seien. Zumal der Rechtsanwalt der Agrargemeinschaft B ausführte, dass die Gemeinde A gegen den vorzitierten Ausschussbeschluss „Einspruch“ erhoben habe, der Rechtsanwalt der Gemeinde A dies jedoch bestritt, war in weiterer Folge zu klären, ob von einer rechtswirksamen Beschlussfassung seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft B auszugehen ist. Mit Eingaben vom 27.
  5. und vom 31.03.2014 übermittelte der Rechtsanwalt der Agrargemeinschaft B den Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 samt Vermerk über den öffentlichen Anschlag desselben in der Zeit von 09.
  6. bis 26.03.
  7. Mit Eingabe vom 04.04.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass die Gemeinde A am 14.03.2014 wörtlich folgende E-Mail an den Obmann der Agrargemeinschaft B und cc an die persönliche E-Mail-Adresse von K L, Mitarbeiter der Agrarbehörde, gerichtet hatte: „Zur Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  8. der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft B, vom 06.03.2014 möchte die Gemeinde A folgendes korrigieren bzw beeinspruchen: Entgegen den Ausführungen des
  9. und
  10. Absatzes des Tagesordnungspunktes
  11. war ua die vereinbarte Grundlage, dass alle bis dato angefallenen gegenseitigen Rechtsanwaltskosten offengelegt werden und eine Entscheidung erst in Folge getroffen wird.“.

den Ausführungen der belangten Behörde sei darüber hinaus kein Antrag im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 auf Aufhebung des Ausschussbeschlusses vom 06.03.2014 aktenkundig.

den Ausführungen der belangten Behörde sei darüber hinaus kein Antrag im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auf Aufhebung des Ausschussbeschlusses vom 06.03.2014 aktenkundig. Mit Schreiben vom 04.04.2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien darüber, dass der Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 rechtswirksam gefasst wurde und die Agrargemeinschaft B somit zur Bezahlung von EUR XXX an die Gemeinde A verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 04.04.2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien darüber, dass der Ausschussbeschluss vom 06.03.2014 rechtswirksam gefasst wurde und die Agrargemeinschaft B somit zur Bezahlung von EUR römisch 30 an die Gemeinde A verpflichtet sei. Mit E-Mail vom 11.04.2014 zog die Gemeinde A den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.12.2012, konkretisiert mit Eingabe vom 28.05.2013, durch ihren Rechtsvertreter zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Obmann der Agrargemeinschaft B mittlerweile schriftlich bestätigt habe, dass EUR XXX an die Gemeinde A überwiesen würden. Mit E-Mail vom 11.04.2014 zog die Gemeinde A den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.12.2012, konkretisiert mit Eingabe vom 28.05.2013, durch ihren Rechtsvertreter zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Obmann der Agrargemeinschaft B mittlerweile schriftlich bestätigt habe, dass EUR römisch 30 an die Gemeinde A überwiesen würden. Rechtliche Erwägungen:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vorliegt.

Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorliegt.

Mit ihrem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin eine Streitentscheidung im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996. Diese Streitentscheidungskompetenz steht der Agrarbehörde nur auf Antrag zu. Bei der Erlassung einer Entscheidung

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Mit ihrem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin eine Streitentscheidung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Diese Streitentscheidungskompetenz steht der Agrarbehörde nur auf Antrag zu. Bei der Erlassung einer Entscheidung

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm den §§ 1 AgrV und 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen eins, AgrV und 13 Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42]. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42]. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0102.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.