GVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wurde dem B F, A C, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des I J Hauses in Adresse erteilt. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde als Bauvollendungsfrist der 31.12.2007 bestimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wurde dem B F, A C, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des römisch eins J Hauses in Adresse erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde als Bauvollendungsfrist der 31.12.2007 bestimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 01.08.2007, Zl ******, wurde die in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, festgesetzte Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2009 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 01.08.2007, Zl ******, wurde die in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, festgesetzte Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2009 verlängert. In Spruchteil 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 01.08.2007, Zl ******, verlängerte Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2013 verlängert. Die dagegen von D E und der Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, erhobenen Berufungen wies der Landeshauptmann von Tirol in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 14.01.2013, Zl ***, als unzulässig zurück. Die dagegen von D E und der Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, erhobenen Berufungen wies der Landeshauptmann von Tirol in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 14.01.2013, Zl ***, als unzulässig zurück. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 27.01.2014, Zl ****, wurde die in Spruchteil 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, verlängerte Bauvollendungsfrist über Antrag des B F, A C, vom 29.11.2013 bis zum 31.12.2014 verlängert. Dieser Bescheid wurde D E und der Bringungsgemeinschaft G, beiden zu Handen Rechtsanwälte, am 30.01.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2014, der Post übergeben am 27.02.2014, erhoben D E und die Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist
Abs 2 WRG 1959 verlängert habe, obwohl die hierfür erforderlichen triftigen Gründe nicht vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werde. Mit Schriftsatz vom 26.02.2014, der Post übergeben am 27.02.2014, erhoben D E und die Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 verlängert habe, obwohl die hierfür erforderlichen triftigen Gründe nicht vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werde. Rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid verlängerte die Bezirkshauptmannschaft H
Abs 2 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, bis zum 31.12.2013 verlängerte Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage beim I J Haus in Adresse neuerlich bis zum 31.12.2014. Mit dem angefochtenen Bescheid verlängerte die Bezirkshauptmannschaft H
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, bis zum 31.12.2013 verlängerte Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage beim römisch eins J Haus in Adresse neuerlich bis zum 31.12.2014.
Abs 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde die Bauvollendungsfrist aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde die Bauvollendungsfrist aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl VwGH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch die Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl VwGH 22.09.1992, Zl 92/07/0128; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243; Bumberger/Hinterwirth, WRG², K 7 zu § 112). Darauf, ob den Beschwerdeführern im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch die Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht vergleiche VwGH 22.09.1992, Zl 92/07/0128; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243; Bumberger/Hinterwirth, WRG², K 7 zu Paragraph 112,). Darauf, ob den Beschwerdeführern im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an. Zumal den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren
Abs 2 WRG 1959 keine Parteistellung zukommt, waren deren Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.Zumal den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 keine Parteistellung zukommt, waren deren Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren
GH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243). Aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 nur der Konsensinhaber Parteistellung hat vergleiche VwGH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243). Aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0815.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.