RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0931-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der röm.-kath. Pfarrpfründe Z in X vertreten durch RA Dr. L U, Adresse, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 27.08.2013, Zl ***-9/2013/**-***Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der röm.-kath. Pfarrpfründe Z in römisch zehn vertreten durch RA Dr. L U, Adresse, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 27.08.2013, Zl ***-9/2013/**-*** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 08.06.2011 beantragte die **** Gastronomie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S G, Adresse, PLZ X beim Bürgermeister der Marktgemeinde X die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses am ****-weg ** in X. Die bestehende 120m² große Wohnung solle in drei kleinere Einheiten umgebaut werden.Mit Baugesuch vom 08.06.2011 beantragte die **** Gastronomie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S G, Adresse, PLZ römisch zehn beim Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses am ****-weg ** in römisch zehn. Die bestehende 120m² große Wohnung solle in drei kleinere Einheiten umgebaut werden. Mit Einladung zur Bauverhandlung vom 15.06.2011, Zl ***-9/**-2011/***/GR-ARie wurde die mündliche Bauverhandlung für den 29.06.2011 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde die röm.-kath. Pfarrpfründe Z, Adresse, PLZ X nachweislich geladen. Ein Vertreter der röm.-kath. Pfarrpfründe Z hat jedoch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.Mit Einladung zur Bauverhandlung vom 15.06.2011, Zl ***-9/**-2011/***/GR-ARie wurde die mündliche Bauverhandlung für den 29.06.2011 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde die röm.-kath. Pfarrpfründe Z, Adresse, PLZ römisch zehn nachweislich geladen. Ein Vertreter der röm.-kath. Pfarrpfründe Z hat jedoch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 12.12.2011, Zl ***/***/2011 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben in die ergänzten Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 12.12.2011, Zl ***/***/2011 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben in die ergänzten Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben der röm.-kath. Pfarrpfründe Z, Pfarrkirchenrat, Adresse, PLZ X, wurde mitgeteilt, dass unter anderem die Errichtung von Autoabstellplätzen auf Gst Nr ***/8 vorgesehen sei. Die Autoabstellplätze seien nur über ihr Grundstück Nr ***/1 erreichbar. Da es hierüber weder eine schriftliche oder mündliche Zustimmung seitens der röm.-kath. Pfarrpfründe Z gebe und auch keine Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück für die Zufahrt zu diesen Autoabstellplätzen eingetragen sei, würden sie sich gegen die Errichtung dieser Autoabstellplätze aussprechen.Mit Schreiben der röm.-kath. Pfarrpfründe Z, Pfarrkirchenrat, Adresse, PLZ römisch zehn, wurde mitgeteilt, dass unter anderem die Errichtung von Autoabstellplätzen auf Gst Nr ***/8 vorgesehen sei. Die Autoabstellplätze seien nur über ihr Grundstück Nr ***/1 erreichbar. Da es hierüber weder eine schriftliche oder mündliche Zustimmung seitens der röm.-kath. Pfarrpfründe Z gebe und auch keine Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück für die Zufahrt zu diesen Autoabstellplätzen eingetragen sei, würden sie sich gegen die Errichtung dieser Autoabstellplätze aussprechen. Mit weiteren Schreiben der röm.-kath. Pfarrpfründe Z vom 09.01.2012 wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die entsprechende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz als Vorfrage zum Bauverfahren durch die Baubehörde abzuklären sei. Die Verkehrsanbindung an das öffentliche Gut müsse bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gegeben sein. Da es im vorliegenden Fall weder eine schriftliche oder mündliche Zustimmung seitens der röm.-kath. Pfarrpfründe Z gebe und auch keine Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück Gst ***/1 KG X-Markt für die Zufahrt zu diesen Autoabstellplätzen eingetragen sei, würden sie sich gegen die Errichtung dieser Autoabstellplätze aussprechen. Es werde festgestellt, dass die Bauplatzeigenschaften gemäß § 3 TBO 2011 aufgrund der mangelnden Erschließung nicht vorliegen und somit das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei.Mit weiteren Schreiben der röm.-kath. Pfarrpfründe Z vom 09.01.2012 wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die entsprechende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz als Vorfrage zum Bauverfahren durch die Baubehörde abzuklären sei. Die Verkehrsanbindung an das öffentliche Gut müsse bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gegeben sein. Da es im vorliegenden Fall weder eine schriftliche oder mündliche Zustimmung seitens der röm.-kath. Pfarrpfründe Z gebe und auch keine Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück Gst ***/1 KG X-Markt für die Zufahrt zu diesen Autoabstellplätzen eingetragen sei, würden sie sich gegen die Errichtung dieser Autoabstellplätze aussprechen. Es werde festgestellt, dass die Bauplatzeigenschaften gemäß Paragraph 3, TBO 2011 aufgrund der mangelnden Erschließung nicht vorliegen und somit das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Mit Schreiben vom 27.11.2012 suchte die Bauwerberin um Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung der vier für das Bauvorhaben erforderlichen KFZ Stellplätze an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 25.04.2012, Zl ***-9/**-2012/***/GR-ARie wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw Bedingungen erteilt und die Einwendungen der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung der Einwendungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen würden, nicht aber den Interessen der Nachbaren und würden daher kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht begründen. Daher seien die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Auf Gst ***/8 KG X-Markt sei im Jahre 1964 das Wohnhaus ****-weg ** errichtet worden. Es handle sich um eine Wohnungseigentumsanlage mit zumindest drei Wohnungseigentumseinheiten. Die Verkehrsverbindung des Gst ***/5 KG X-Markt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche erfolge seit jeher unbeanstandet und unstrittig über das im Eigentum der röm.-kath. Pfarrpfründe stehende Gst ***/1 (Bauakt: ***-0/1964-***, vom 12.10.1964). Es bestehe ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumten Servitut des Ge- und Fahrrechts über die Gst ***/1 und Gst ***/8 KG X-Markt. Der Verwendungszweck des Gst ***/8 KG X-Markt erfahre durch den antragsgegenständlichen Umbau keine Änderung. Der Umbau einer zunächst bestehenden großen Wohneinheit in nunmehr insgesamt drei kleine Wohneinheiten bringe kein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit sich, das etwa auch zivilrechtlich als unzulässige Servitutsausdehnung zu qualifizieren wäre, weil der Umfang der zukünftigen Wohnnutzung nicht wesentlich (im Sinne einer Mehrbelastung) vom Umfang der ursprünglichen Wohnnutzung abweiche.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 25.04.2012, Zl ***-9/**-2012/***/GR-ARie wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw Bedingungen erteilt und die Einwendungen der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung der Einwendungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen würden, nicht aber den Interessen der Nachbaren und würden daher kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht begründen. Daher seien die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Auf Gst ***/8 KG X-Markt sei im Jahre 1964 das Wohnhaus ****-weg ** errichtet worden. Es handle sich um eine Wohnungseigentumsanlage mit zumindest drei Wohnungseigentumseinheiten. Die Verkehrsverbindung des Gst ***/5 KG X-Markt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche erfolge seit jeher unbeanstandet und unstrittig über das im Eigentum der röm.-kath. Pfarrpfründe stehende Gst ***/1 (Bauakt: ***-0/1964-***, vom 12.10.1964). Es bestehe ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumten Servitut des Ge- und Fahrrechts über die Gst ***/1 und Gst ***/8 KG X-Markt. Der Verwendungszweck des Gst ***/8 KG X-Markt erfahre durch den antragsgegenständlichen Umbau keine Änderung. Der Umbau einer zunächst bestehenden großen Wohneinheit in nunmehr insgesamt drei kleine Wohneinheiten bringe kein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit sich, das etwa auch zivilrechtlich als unzulässige Servitutsausdehnung zu qualifizieren wäre, weil der Umfang der zukünftigen Wohnnutzung nicht wesentlich (im Sinne einer Mehrbelastung) vom Umfang der ursprünglichen Wohnnutzung abweiche. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. L U im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass unter einer rechtlich gesicherten Zufahrt nicht zu verstehen sei, wenn Fremdgrundstücke im gegenständlichen Fall verwendet werden müssten um zur Bauliegenschaft fahren zu können. Die Berufungswerberin habe die Berechtigung in einem Bauvorhaben ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht in dem Sinne geltend zu machen, dass sie einwende, dass keine Berechtigung bestehe, von der Bauliegenschaft über die GP ***/1 KG X-Markt zur öffentlichen Verkehrsfläche zuzufahren. Damit in Verbindung hätte die Baubehörde bereits das Bauansuchen abzuweisen gehabt. Es werde bestritten, dass ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumtes Servitutsrecht des Ge- und Fahrrechts über die Gst Nr ***/1 bestünde. Die Baubehörde hätte in einem eigenen Ermittlungsverfahren sich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen und dies nicht im Baubescheid selbst durchführen dürfen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. L U im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass unter einer rechtlich gesicherten Zufahrt nicht zu verstehen sei, wenn Fremdgrundstücke im gegenständlichen Fall verwendet werden müssten um zur Bauliegenschaft fahren zu können. Die Berufungswerberin habe die Berechtigung in einem Bauvorhaben ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht in dem Sinne geltend zu machen, dass sie einwende, dass keine Berechtigung bestehe, von der Bauliegenschaft über die Gesetzgebungsperiode ***/1 KG X-Markt zur öffentlichen Verkehrsfläche zuzufahren. Damit in Verbindung hätte die Baubehörde bereits das Bauansuchen abzuweisen gehabt. Es werde bestritten, dass ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumtes Servitutsrecht des Ge- und Fahrrechts über die Gst Nr ***/1 bestünde. Die Baubehörde hätte in einem eigenen Ermittlungsverfahren sich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen und dies nicht im Baubescheid selbst durchführen dürfen. Mit Schreiben der Bauwerberin vom 11.06.2012 wurde unter Vorlage von diversen Unterlagen mitgeteilt, dass der Zufahrts- und Zugangsweg über das Grundstück der Pfarrpfründe ***/1 in uneingeschränkter Form seit über 120 Jahren bestehe. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 06.07.2012 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt. Mit weiterem Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.07.2012 teilte diese mit, dass sich aus dem Grundbuchsauszug keine grundbücherliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ergebe. Auch wenn es sich um ein ersessenes bzw konkludent eingeräumtes Servitutsrecht handeln würde, wäre durch den Umbau einer Wohneinheit in insgesamt drei kleine Wohneinheiten für jedermann nachvollziehbar ein erhöhtes Verkehrsaufkommen damit verbunden. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 06.07.2012 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt. Mit weiterem Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.07.2012 teilte diese mit, dass sich aus dem Grundbuchsauszug keine grundbücherliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ergebe. Auch wenn es sich um ein ersessenes bzw konkludent eingeräumtes Servitutsrecht handeln würde, wäre durch den Umbau einer Wohneinheit in insgesamt drei kleine Wohneinheiten für jedermann nachvollziehbar ein erhöhtes Verkehrsaufkommen damit verbunden. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde X vom 27.08.2013, Zl ***-9/2013/**-*** wurde die Berufung der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückgewiesen. Bergründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Nachbarn im Baurecht kein subjektiv öffentliches Recht zukomme, Fragen der rechtlich gesicherten Zufahrt aufzugreifen. Die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche würden ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, nicht aber den Interessen der Nachbarn und würden daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Daher seien die Einwendungen der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Verkehrsverbindung des Gst ***/8 KG X-Markt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche erfolge seit jeher unbeanstandet und unstrittig über das im Eigentum der röm.-kath. Pfarrpfründe stehende Gst ***/
- Es bestehe sohin ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumtes Geh- und Fahrrecht.Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde römisch zehn vom 27.08.2013, Zl ***-9/2013/**-*** wurde die Berufung der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückgewiesen. Bergründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Nachbarn im Baurecht kein subjektiv öffentliches Recht zukomme, Fragen der rechtlich gesicherten Zufahrt aufzugreifen. Die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche würden ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, nicht aber den Interessen der Nachbarn und würden daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Daher seien die Einwendungen der röm.-kath. Pfarrpfründe Z als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Verkehrsverbindung des Gst ***/8 KG X-Markt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche erfolge seit jeher unbeanstandet und unstrittig über das im Eigentum der röm.-kath. Pfarrpfründe stehende Gst ***/
- Es bestehe sohin ein ersessenes, jedenfalls aber konkludent eingeräumtes Geh- und Fahrrecht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. L U im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Baubehörde die verfahrensrechtliche Verpflichtung gehabt hätte, die Frage eines aufrechten Zufahrtsrechts als zivilrechtliche Vorfrage im Zuge eines eigenen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenscheins und gegebenenfalls Zuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Die Annahme eines ersessenen Dienstbarkeitsrechtes lediglich aufgrund von Behauptungen des Bauwerbers bei gleichzeitigem ausdrücklichen und wiederholten Widerspruchs der Grundstückseigentümerin der belasteten Liegenschaft widerspreche jedenfalls den baurechtlichen Verfahrensvorschriften. Ob allenfalls ein ersessenes Recht einer Wegdienstbarkeit vorliege, habe die Behörde als Vorfrage nach einen eigenen Ermittlungsverfahren zu beurteilen. Die Verkehrsverbindung müsse vielmehr bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegeben und auf Dauer gesichert sein. Die Behörde habe kein eigenes Ermittlungsverfahren zur Beantwortung der Vorfrage abgeführt, sondern vielmehr auf Grund der Behauptungen der Konsenswerberin eine ersessene bzw konkludente Dienstbarkeit angenommen. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre allenfalls eine zukünftige Erstreitung einer Zufahrt denkbar, hierüber hätte die Behörde jedoch wie eben ausgeführt nicht entscheiden dürfen. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergebe sich aus dem unterlassenen Ermittlungsverfahren betreffend einer allfällig eingetretenen Ersitzung eines Zufahrtsrechtes, zumal die Vorstellungswerberin auch noch im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebacht habe, dass kein Zufahrtsrecht bestehe. Selbst wenn von einem ersessenen bzw konkludent eingeräumten Servitutsrecht ausgegangen werde hätte dürfen, so wäre der angefochtene Bescheid dennoch mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, da die Behörde es unterlassen habe, festzustellen, in welchem Umfang in Hinkunft nach Ausführung des Projektes über das Grundstück im Eigentum der Vorstellungswerberin zugefahren werden solle. Bereits aus dem erstinstanzlichen Baubescheid gehe hervor, dass für die zusätzlichen zwei Wohneinheiten die errichtet werden sollen, insgesamt 4 PKW Abstellplätze erforderlich sein. Damit in Verbindung sei für jedermann klar und nachvollziehbar, dass das gegenständliche Projekt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit sich bringe und hätte die Behörde keinesfalls von einer rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit ausgehen dürfen. Mit Schreiben der Marktgemeinde X vom 17.03.2014 wurde die gegenständliche Vorstellung samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.03.2014 wurde die gegenständliche Vorstellung samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punk innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontal Abstandes von 5 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punk innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontal Abstandes von 5 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; b) der Bestimmungen über den Brandschutz; c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe; d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen; e) der Abstandsbestimmungen des § 6;e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,; f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin (ehemals Vorstellungswerberin) röm.-kath. Pfarrpfründe Z in X ist unter anderem Eigentümerin des Gst ***/1 KG X-Markt, welches unmittelbar in den Bauplatz Gst ***/8 KG X-Markt angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu erheben. Die Beschwerdeführerin (ehemals Vorstellungswerberin) röm.-kath. Pfarrpfründe Z in römisch zehn ist unter anderem Eigentümerin des Gst ***/1 KG X-Markt, welches unmittelbar in den Bauplatz Gst ***/8 KG X-Markt angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva) Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Autoabstellplätze nur über das Gst ***/1, welches in ihrem Eigentum stehe, erreichbar seien. Damit liege keine entsprechend rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2011 vor.Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Autoabstellplätze nur über das Gst ***/1, welches in ihrem Eigentum stehe, erreichbar seien. Damit liege keine entsprechend rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 vor. Parteien des Verwaltungsverfahrens besitzen Verfahrensrechte und materielle Rechte. Innerhalb der materiellen Rechte unterscheidet die Verwaltungslehre zwischen subjektiv-öffentlichen, objektiv-öffentlichen und privaten Rechten. Lediglich subjektiv-öffentliche Rechte geben einer Verfahrenspartei individuelle, im Verfahren verfolgbare Ansprüche. Objektiv-öffentliche Rechte betreffen nur öffentliche Interessen und können von einer Partei nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amtswegen. Wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 08.05.1980, 2258/79). Private Rechte können im Bauverfahren thematisiert werden, doch hat die Behörde in dieser Hinsicht nur auf eine Einigung hinzuwirken (vgl § 26 Abs 6 TBO 2011).Parteien des Verwaltungsverfahrens besitzen Verfahrensrechte und materielle Rechte. Innerhalb der materiellen Rechte unterscheidet die Verwaltungslehre zwischen subjektiv-öffentlichen, objektiv-öffentlichen und privaten Rechten. Lediglich subjektiv-öffentliche Rechte geben einer Verfahrenspartei individuelle, im Verfahren verfolgbare Ansprüche. Objektiv-öffentliche Rechte betreffen nur öffentliche Interessen und können von einer Partei nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amtswegen. Wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 08.05.1980, 2258/79). Private Rechte können im Bauverfahren thematisiert werden, doch hat die Behörde in dieser Hinsicht nur auf eine Einigung hinzuwirken vergleiche Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011). Als solche rein öffentliche Interessen berührend - und damit keine subjektiv–öffentlichen Nachbarrecht begründend - hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (VwGH 06.12.1990, Zl 89/06/0089 uva), ebenso die Schaffung von Stellplätzen (VwGH 17.09.1991, Zl 91/06/0226 uva) sowie deren Anzahl (VwGH 24.11.1988, Zl 84/06/0097, 0099) angesehen. Aufgrund dieser ständigen höchstgerichtlichen Judikatur steht fest, dass die Beschwerdeführerin kein subjektiv–öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Frage der Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als Vorfrage durch die Baubehörde zu beurteilen ist. Diese Vorfrage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen und steht diesbezüglich der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch den Interessen der Nachbarn und begründet daher auch kein subjektiv–öffentliches Nachbarrecht (VwGH 24.01.1991, Zl 89/06/0007 uva). Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 6 TBO 2011 hat die Baubehörde versucht, die Frage des Vorliegens eines Servitutes des Geh- und Fahrrechtes zu lösen. Insbesondere wurden beide Seiten zu diesem Thema gehört und die entsprechenden Einwendungen in der Baubewilligung auch angeführt. Eine Entscheidung im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines Geh- und Fahrrechtes über das Gst ***/1 KG X-Markt zum Gst ***/8 KG X-Markt wurde jedoch nicht getroffen. Sowohl aus dem Spruch der Baubewilligung als auch der Berufungsentscheidung sind derartige Feststellungen nicht ableitbar.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 hat die Baubehörde versucht, die Frage des Vorliegens eines Servitutes des Geh- und Fahrrechtes zu lösen. Insbesondere wurden beide Seiten zu diesem Thema gehört und die entsprechenden Einwendungen in der Baubewilligung auch angeführt. Eine Entscheidung im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines Geh- und Fahrrechtes über das Gst ***/1 KG X-Markt zum Gst ***/8 KG X-Markt wurde jedoch nicht getroffen. Sowohl aus dem Spruch der Baubewilligung als auch der Berufungsentscheidung sind derartige Feststellungen nicht ableitbar. Zutreffenderweise wäre daher die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet ein derartiges Unterlassen jedoch nicht (VwGH 03.03.1983, Zl 82/06/0152; 25.05.1982, 3615/80). Dasselbe gilt für das Unterbleiben eines Vergleichsversuches (VwGH 24.01.1991, Zl 89/06/0007); darauf hat der Nachbar nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 12.02.1981, 3149/80; 08.02.1977, 2246/76). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich diesbezüglich offensichtlich um ein vergreifen im Ausdruck gehandelt hat und die Berufung richtigerweise abzuweisen gewesen wäre. Der Bescheid lässt inhaltlich klar erkennen, dass eine Sachentscheidung getroffen wurde und macht daher der irrtümliche Gebrauch der Wendung „unzulässig zurückgewiesen“ den Bescheid nicht rechtswidrig, da die Partei dadurch in keinem Recht verletzt ist (VwGH 11.09.2003, Zl 2003/07/0059 ua). In der Begründung ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde X auf jene Fragen eingegangen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren. Eine Verweigerung der Sachentscheidung ist jedenfalls nicht erfolgt, weshalb das Vergreifen im Ausdruck diesbezüglich nicht schadet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich diesbezüglich offensichtlich um ein vergreifen im Ausdruck gehandelt hat und die Berufung richtigerweise abzuweisen gewesen wäre. Der Bescheid lässt inhaltlich klar erkennen, dass eine Sachentscheidung getroffen wurde und macht daher der irrtümliche Gebrauch der Wendung „unzulässig zurückgewiesen“ den Bescheid nicht rechtswidrig, da die Partei dadurch in keinem Recht verletzt ist (VwGH 11.09.2003, Zl 2003/07/0059 ua). In der Begründung ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn auf jene Fragen eingegangen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren. Eine Verweigerung der Sachentscheidung ist jedenfalls nicht erfolgt, weshalb das Vergreifen im Ausdruck diesbezüglich nicht schadet. Zusammengefasst vertritt daher das erkennende Gericht die Ansicht, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten iSd § 9 VwGVG nicht vorliegt. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Zusammengefasst vertritt daher das erkennende Gericht die Ansicht, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten iSd Paragraph 9, VwGVG nicht vorliegt. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0931.1