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{'item': 'LVwG-2014/40/0947-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 16§ 19§ 18§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0947-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 10.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender“. Zum Nachweis der Befähigung des in Aussicht genommenen Gewerbes wurden folgende Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt:

  1. Zur Ausbildung: Lehrabschlusszeugnis vom 16.10.1990 im Lehrberuf Maurer
  2. Sonstige Beilagen: Arbeitszeugnis der PQ Baugesellschaft m.b.H. vom 27.11.2013 Die Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung Bau sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2013, Zahl **/2013/***/MH gegen die Erteilung der individuellen Befähigung für den Beschwerdeführer aus und hielt weiters fest, dass mit dem nachgewiesenen Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (Lehrabschlussprüfung und Praxis) auch eine Einschränkung des Gewerbewortlauts nicht befürwortet werden könne. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014, Zahl 1.*2*3*/4 wurde festgestellt, dass Herr A B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender“ nicht besitzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ausbildung und bisherigen Tätigkeit nicht anzunehmen sei, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes besitze. Im Dienstzeugnis der Baufirma PQ Baugesellschaft m.b.H. sei angeführt, dass er als Vorarbeiter für kleinere und mittlere Baustellen tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Vorarbeiter reiche jedoch nicht aus, um eine Betriebsleiterfunktion oder eine leitende Stellung nachzuweisen. Zu einer betriebsleitenden Tätigkeit würden etwa die selbstständige Entscheidung über die Annahme von Aufträgen, Einstellung von Personal, Durchführung von Investitionen und deren Finanzierung, etc zählen. Davon zu unterscheiden sei daher die ledigliche Tätigkeit als Vorarbeiter bzw Partieführer.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014, Zahl 1.*2*3*/4 wurde festgestellt, dass Herr A B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender“ nicht besitzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ausbildung und bisherigen Tätigkeit nicht anzunehmen sei, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes besitze. Im Dienstzeugnis der Baufirma PQ Baugesellschaft m.b.H. sei angeführt, dass er als Vorarbeiter für kleinere und mittlere Baustellen tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Vorarbeiter reiche jedoch nicht aus, um eine Betriebsleiterfunktion oder eine leitende Stellung nachzuweisen. Zu einer betriebsleitenden Tätigkeit würden etwa die selbstständige Entscheidung über die Annahme von Aufträgen, Einstellung von Personal, Durchführung von Investitionen und deren Finanzierung, etc zählen. Davon zu unterscheiden sei daher die ledigliche Tätigkeit als Vorarbeiter bzw Partieführer. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäß die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung der individuellen Befähigung. Sein Ansuchen sei darauf ausgerichtet, als Baugewerbetreibender – mit eingeschränkter ausführender Tätigkeit. Er habe eine 15-jährige Praxis in der Baubranche mit abgeschlossener Lehre und habe durch seine Tätigkeit als Skischulleiter die Unternehmerprüfung abgelegt. Er erstelle weder Aufträge noch stelle er Personal ein oder führe Investitionen durch. Er wolle lediglich seine eigene Arbeitskraft anbieten und diese selbstständig mit dem Bauherrn abrechnen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. II. Rechtslage und Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist

§ 16

Abs 1 Gewerbeordnung 1994 der Nachweis der Befähigung.

Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist

Paragraph 16, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 der Nachweis der Befähigung.

Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Kann der nach § 18 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 für reglementierte Gewerbe vorgeschriebene formelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde

§ 19

leg cit unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18

Abs 4 leg cit das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kennnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 für reglementierte Gewerbe vorgeschriebene formelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde

Paragraph 19, leg cit unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, leg cit das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kennnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

§ 18

Abs 1 Gewerbeordnung 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung, jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Im Grunde dieser Bestimmung erging die Baumeister-Verordnung, BGBl II Nr. 30/2003, zuletzt geändert durch BGBl, 2 Nr 399/2008:

Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung, jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Im Grunde dieser Bestimmung erging die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003,, zuletzt geändert durch BGBl, 2 Nr 399/2008: Zugangsvoraussetzungen § 1.

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.
  1. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  2. b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  3. c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  4. d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  5. e)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, unde) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. § 2.
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:Paragraph 2,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
  1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.

(2)Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. Übergangsbestimmung § 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die

vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

§ 1Abs. 1 Z 2.Paragraph 3, Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)

Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die

vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Die zitierte Baumeisterverordnung legt somit im Sinne des § 18 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des uneingeschränkten als auch des eingeschränkten Baumeistergewerbes fest.Die zitierte Baumeisterverordnung legt somit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des uneingeschränkten als auch des eingeschränkten Baumeistergewerbes fest.

§ 19Gew

O 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften

§ 18Abs 4 Gew

O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung

§ 18Abs 1 Gew

O 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung auch ohne Anmeldung eines Gewerbes eingebracht werden.

Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung

Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung auch ohne Anmeldung eines Gewerbes eingebracht werden. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der

§ 18

Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklichen, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vergleiche etwa VwGH 18.05.2005, Zahl 2004/04/0188, VwGH 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047 und andere).Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der

Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklichen, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vergleiche etwa VwGH 18.05.2005, Zahl 2004/04/0188, VwGH 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047 und andere). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. (vlg VwGH 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, VwGH 24.08.1995, Zahl 95/04/0017 und andere). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Baumeister.Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. (vlg VwGH 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, VwGH 24.08.1995, Zahl 95/04/0017 und andere). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Baumeister. Der Beschwerdeführer hat die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender“ beantragt. Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Abs 1 Ziffer 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Abs 1 Ziff 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung Baumeister verwenden (§ 99 Abs 5 GWO 1994). Richtigerweise wäre daher im Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung vom 10.12.2013 der Zusatz – mit eingeschränkter ausführender Tätigkeit anzugeben gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seiner Beschwerdeschrift angibt, er möchte nicht wie im Bescheid angegeben das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ beantragen sondern sein Ansuchen sei darauf ausgerichtet gewesen als Baugewerbetreibender mit eingeschränkter ausführender Tätigkeit so ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft hervorgeht, dass die Bezirkshauptmannschaft X bereits von einer eingeschränkten ausführenden Tätigkeit ausging, indem diese die individuelle Befähigung des Antragstellers am Maßstab des § 2 der Baumeisterverordnung geprüft hat. (vgl § 2 Abs 1 der Verordnung BGBl II Nr. 30/2003 in der Fassung BGBl II Nr 399/2008). Insofern geht daher das erkennende Gericht davon aus, dass die im Zuge der Beschwerde vorgenommene Einschränkung des Antragsgegenstandes bereits implizit von der belangten Behörde vorgenommen wurde und dementsprechend der verfahrenseinleitende Antrag bereits zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt wurde.Der Beschwerdeführer hat die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender“ beantragt. Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziff 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung Baumeister verwenden (Paragraph 99, Absatz 5, GWO 1994). Richtigerweise wäre daher im Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung vom 10.12.2013 der Zusatz – mit eingeschränkter ausführender Tätigkeit anzugeben gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seiner Beschwerdeschrift angibt, er möchte nicht wie im Bescheid angegeben das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ beantragen sondern sein Ansuchen sei darauf ausgerichtet gewesen als Baugewerbetreibender mit eingeschränkter ausführender Tätigkeit so ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft hervorgeht, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bereits von einer eingeschränkten ausführenden Tätigkeit ausging, indem diese die individuelle Befähigung des Antragstellers am Maßstab des Paragraph 2, der Baumeisterverordnung geprüft hat. vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,). Insofern geht daher das erkennende Gericht davon aus, dass die im Zuge der Beschwerde vorgenommene Einschränkung des Antragsgegenstandes bereits implizit von der belangten Behörde vorgenommen wurde und dementsprechend der verfahrenseinleitende Antrag bereits zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Maurerlehre erfolgreich abgeschlossen sowie berufliche Praxis bei der PQ Baugesellschaft m.b.H. von ca. 14,5 Jahren nachgewiesen. Entsprechend diesem Dienstzeugnis war der Beschwerdeführer als Vorarbeiter für kleine und mittlere Baustellen im Einsatz. Seine Aufgaben hätten die Durchführung von eigenständigen Arbeiten bei diversen Bauteilen sowie die Führung von kleineren Arbeitspartien von bis zu 15 Personen umfasst. Im Zuge des Beschwerdevorbringens macht der Beschwerdeführer weiters geltend, dass er durch die Führung einer Skischule die entsprechenden unternehmerischen Kenntnisse durch die Ablegung der Unternehmerprüfung erworben habe. Die Baumeisterverordnung verlangt

§ 2

Abs 1 Ziff 2 neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach § 2 Abs 1 Ziff 5 der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.Die Baumeisterverordnung verlangt

Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 2 neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 5 der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung

§ 18Gew

O 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar.Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung

Paragraph 18, GewO 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar. Wenngleich das erkennende Gericht ganz grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn A B nicht in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung seiner individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die von ihm „auf andere Art“ absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, die er im Verfahren durch die Vorlage von Nachweisen zu belegen beabsichtigte (Dienstzeugnis der PQ Baugesellschaft m.b.H.), das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Den zur Vorlage gebrachten Unterlagen nach war der Beschwerdeführer für ca. 14,5 Jahre als gewerblicher Mitarbeiter bei der PQ Baugesellschaft als Vorarbeiter für kleine und mittlere Baustellen beschäftigt. Seine Aufgaben haben die Durchführung von eigenständigen Arbeiten bei diversen Bauteilen sowie die Führung von kleineren Arbeitspartien von bis zu 15 Personen umfasst. Aufgrund der beigebrachten Unterlagen gelingt es dem Beschwerdeführer ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu belegen, das jenes einer Lehrabschlussprüfung zweifellos übersteigt. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Baumeister-Verordnung als Maßgabe zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist und der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Bereich der Betriebsleitung bzw einer leitenden Stellung überhaupt keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen konnte, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer so viele Kenntnisse und Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden.Aufgrund der beigebrachten Unterlagen gelingt es dem Beschwerdeführer ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu belegen, das jenes einer Lehrabschlussprüfung zweifellos übersteigt. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Baumeister-Verordnung als Maßgabe zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist und der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Bereich der Betriebsleitung bzw einer leitenden Stellung überhaupt keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen konnte, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer so viele Kenntnisse und Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen.Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das gegenständliche Gewerbe des Baugewerbetreibenden - eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, die über das bereits festgestellte Maß hinausgingen, vermag auch die Behauptung, weder Aufträge zu erstellen, Personal einzustellen, Investitionen durchzuführen oder deren Finanzierung zu machen sondern nur die eigene Arbeitskraft anzubieten und diese selbstständig mit dem Bauherrn abrechnen zu dürfen, nicht zu begründen. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben „nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Wie aber die Verordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist an den Zugang des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit dann ein sehr vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft, dies vor allem im Hinblick auf die Funktion in einer leitenden Stellung bzw als Betriebsleiter. Vor diesem Hintergrund können dem Beschwerdeführer bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache des Antragsstellers ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 es Sache des Antragsstellers ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113). Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass dieser die für die Gewerbeausübung des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau – wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – nachzuweisen vermochte. Sohin war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0947.1

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