GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 40,00, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 40,00, zu leisten.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: 1. „Sie haben in der Zeit vor dem **.**.**** (Zeitpunkt der Feststellung) das in Österreich seit dem **.**.**** nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel „R- Spray“, Pflanzenschutzmittelregisternummer ***** (Menge 3 x 150 ml), in den Betriebsräumlichkeiten der Gärtnerei AB e.U., Adresse, Platz, Ort, zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten, obwohl nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter anderem nicht zum Verkauf bereit gehalten werden dürfen.1. „Sie haben in der Zeit vor dem **.**.**** (Zeitpunkt der Feststellung) das in Österreich seit dem **.**.**** nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel „R- Spray“, Pflanzenschutzmittelregisternummer ***** (Menge 3 x 150 ml), in den Betriebsräumlichkeiten der Gärtnerei Ausschussbericht e.U., Adresse, Platz, Ort, zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten, obwohl nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter anderem nicht zum Verkauf bereit gehalten werden dürfen. 2. Sie haben in der Zeit vor dem **.**.**** (Zeitpunkt der Feststellung) das in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel „QU“ (Menge 1 x 500
Abs 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2013 in Verkehr gebracht werden dürfen, und damit jedoch wiederum eingeräumt wird, dass es sich bei besagtem Produkt sehr wohl um ein Pflanzenschutzmittel handelt.„Vom Berufungswerber wird eingewendet, dass es sich bei dem Produkt “QU“ um kein Pflanzenschutzmittel handeln würde. Ergänzend wurde eine Stellungnahme der Fa. G international beigelegt, in der zum einen ausgeführt wurde, dass es sich bei besagtem Produkt um ein rein organisches, nicht toxisches und nicht giftiges Sojaöl handeln würde und soll damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich im vorliegenden Fall um kein dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 unterliegendes Produkt handeln würde. Zum anderen wird ausgeführt, dass die Übergangsfrist des Paragraph 15, Absatz 8, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 auf das in Rede stehende Produkt anwendbar wäre, wonach Pflanzenschutzmittel
Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2013 in Verkehr gebracht werden dürfen, und damit jedoch wiederum eingeräumt wird, dass es sich bei besagtem Produkt sehr wohl um ein Pflanzenschutzmittel handelt. Dazu wird auf die Ausführungen in der der Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beiliegenden Fachspezifischen Bewertung verwiesen, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „QU“ aufgrund seiner ausgewiesenen Wirkungsweise zweifelsfrei um ein Pflanzenschutzmittel iSd Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung gelten ebenso für das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 2011, mit dem die genannte Verordnung vollzogen wird.Dazu wird auf die Ausführungen in der der Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beiliegenden Fachspezifischen Bewertung verwiesen, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „QU“ aufgrund seiner ausgewiesenen Wirkungsweise zweifelsfrei um ein Pflanzenschutzmittel iSd Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, handelt. Die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung gelten ebenso für das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 2011, mit dem die genannte Verordnung vollzogen wird. Das in Rede stehende, verfahrensgegenständliche Produkt verfügt jedoch über keine Zulassung in Österreich. Ferner gelangt auch die oben bereits angesprochene Übergangsbestimmung der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 mangels einer Anmeldung des Produktes nach den Bestimmungen des § 3 Abs 4 PMG 1997 nicht zur Anwendung. Es handelt sich daher um ein nicht
Abs 1 PMG 2011 zugelassenes Pflanzenschutzmittel.Das in Rede stehende, verfahrensgegenständliche Produkt verfügt jedoch über keine Zulassung in Österreich. Ferner gelangt auch die oben bereits angesprochene Übergangsbestimmung der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 mangels einer Anmeldung des Produktes nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 nicht zur Anwendung. Es handelt sich daher um ein nicht
Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Zum ebenfalls verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel „R - Spray“ führt der Berufungswerber aus, dass der im Produkt enthaltene Wirkstoff in einem anderen Produkt ebenso enthalten sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass es sich bei Pflanzenschutzmittel um Formulierungen handelt, die neben dem Wirkstoff noch Hilfsstoffe und Beistoffe beinhalten. Zugelassen wird allerdings jeweils die gesamte Formulierung, nicht lediglich der Wirkstoff. Im Falle des Produktes „R -Spray“ endete die Zulassung bereits am **.**.****. Es handelt sich daher ebenfalls um ein nicht
Eine möglicherweise, hier allerdings nicht zu prüfende, aufrechte Zulassung eines anderen Pflanzenschutzmittels mit demselben Wirkstoff ist für das gegenständliche Verfahren allerdings unerheblich.Zum ebenfalls verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel „R - Spray“ führt der Berufungswerber aus, dass der im Produkt enthaltene Wirkstoff in einem anderen Produkt ebenso enthalten sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass es sich bei Pflanzenschutzmittel um Formulierungen handelt, die neben dem Wirkstoff noch Hilfsstoffe und Beistoffe beinhalten. Zugelassen wird allerdings jeweils die gesamte Formulierung, nicht lediglich der Wirkstoff. Im Falle des Produktes „R -Spray“ endete die Zulassung bereits am **.**.****. Es handelt sich daher ebenfalls um ein nicht
Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 zugelassenes Produkt. Eine möglicherweise, hier allerdings nicht zu prüfende, aufrechte Zulassung eines anderen Pflanzenschutzmittels mit demselben Wirkstoff ist für das gegenständliche Verfahren allerdings unerheblich. Wenn vom Berufungswerber schließlich eingewendet wird, dass aufgrund seiner Handlungsweise keinerlei Gefahr für die Umwelt gegeben war, so ist dem entgegenzuhalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung weder auf den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr abstellt. Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes wurden die verfahrensgegenständlichen, nicht
Abs 1 PMG 2011 zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Berufungswerber in Verkehr gebracht - was offenbar unstrittig ist - und ist die angelastete Verwaltungsübertretung aus Sicht des BAES zweifelsfrei erwiesen.“Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes wurden die verfahrensgegenständlichen, nicht
Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Berufungswerber in Verkehr gebracht - was offenbar unstrittig ist - und ist die angelastete Verwaltungsübertretung aus Sicht des BAES zweifelsfrei erwiesen.“ Dieser Stellungnahme ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. (…)“ Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, in der Fassung BGBl I Nr. 10/2011:Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 10/2011: „Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § 3Paragraph 3
Abs 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. (…) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. (…) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung hat die belangte Behörde zu Recht den Ersatz der Kosten für die Tätigkeit des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgeschrieben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2541.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.