GVG wird der Bescheid behoben.1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: Die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, mit einer maximalen Grundwasserentnahmemenge von 15 l/s (= 900 l/min) wasserrechtlich bewilligt. Mit am 08.05.2013 M S zugestelltem Bescheid vom 03.05.2013, Zl *-1*2*/3*-2010-W, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y zum Schutz der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123)
Abs 1 WRG 1959 folgende Maßnahmen gegenüber M S, Adresse, PLZ Ort, an:Mit am 08.05.2013 M S zugestelltem Bescheid vom 03.05.2013, Zl *-1*2*/3*-2010-W, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y zum Schutz der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123)
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 folgende Maßnahmen gegenüber M S, Adresse, PLZ Ort, an:
Abs 3 WRG 1959 erfolgt sei.Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte der Landeshauptmann von Tirol mit E-Mail vom 02.04.2014 die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, vor und teilte mit, dass betreffend der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Y
Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahmen der Parteien ein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorzitierten Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol und der belangten Behörde. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zum Schutz der Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) Anordnungen über die Bewirtschaftung von Grundstücken getroffen. Nach § 34 Abs 1 WRG 1959 ist die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Wasserrechtsbehörde zur Anordnung solcher Maßnahmen zuständig. Nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Wasserrechtsbehörde zur Anordnung solcher Maßnahmen zuständig. Wie festgestellt, wurde die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, wasserrechtlich bewilligt. Infolge der wasserrechtlich bewilligten maximalen Grundwasserentnahmemenge von 900 l/min war damals (vgl § 99 Abs 1 lit c WRG 1959, in der Fassung BGBl Nr 185/1993) und ist auch heute (vgl § 99 Abs 1 lit c WRG 1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, BGBl I Nr 97/2013 und BGBl I Nr 98/2013) der Landeshauptmann von Tirol für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zuständig. Die belangte Behörde wurde im Hinblick auf diese Wasserversorgungsanlage weder zur Durchführung eines Verfahrens noch zur Erlassung eines Bescheides
Wie festgestellt, wurde die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, wasserrechtlich bewilligt. Infolge der wasserrechtlich bewilligten maximalen Grundwasserentnahmemenge von 900 l/min war damals vergleiche Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,) und ist auch heute vergleiche Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,) der Landeshauptmann von Tirol für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zuständig. Die belangte Behörde wurde im Hinblick auf diese Wasserversorgungsanlage weder zur Durchführung eines Verfahrens noch zur Erlassung eines Bescheides
Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigt. Für die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage
Abs 1 WRG 1959 wäre sohin nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann von Tirol, zuständig gewesen. Für die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 wäre sohin nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann von Tirol, zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zuständigkeit für Verfügungen
Abs 1 WRG 1959 ergibt sich klar und eindeutig aus der genannten gesetzlichen Bestimmung, weswegen keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision
Die Zuständigkeit für Verfügungen
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich klar und eindeutig aus der genannten gesetzlichen Bestimmung, weswegen keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0526.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.