GVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. H i n w e i s Dieser Beschluss betrifft ausschließlich den forstrechtlichen Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.02.2014. Der abfallrechtliche Spruchpunkt 2 bleibt einer gesonderten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorbehalten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 12.02.2014, Zahl **, wurde über Herrn A. aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass Herr D. die Nebenbestimmung 5 des forstrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 05.12.2011, Zahl ***, wonach ein Lagerplatz zu umzäunen gewesen wäre, nicht umgesetzt hat. Mit E-Mail vom 26.02.2014 hat Herr D. gegenüber der Bezirkshauptmannschaft C. erklärt, dass es sich bei der Nichterrichtung des Zaunes um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Bezirkshauptmannschaft hat dieses E-Mail zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Da dem E-Mail vom 26.02.2014 nicht klar entnommen werden kann, ob damit Beschwerde gegen den forstrechtlichen Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.02.2014 erhoben werden soll und das E-Mail keinerlei Begehren enthält, hat das Landesverwaltungsgericht Herrn D. mit Schreiben vom 20.03.2014, Zahl LVwG-2014/44/0892-1,
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung klarzustellen, ob mit diesem E-Mail eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden sollte. Falls ja, waren die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren darzulegen. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird.Da dem E-Mail vom 26.02.2014 nicht klar entnommen werden kann, ob damit Beschwerde gegen den forstrechtlichen Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.02.2014 erhoben werden soll und das E-Mail keinerlei Begehren enthält, hat das Landesverwaltungsgericht Herrn D. mit Schreiben vom 20.03.2014, Zahl LVwG-2014/44/0892-1,
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung klarzustellen, ob mit diesem E-Mail eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden sollte. Falls ja, waren die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren darzulegen. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird. Auf diesen am 25.03.2014 zugestellten Verbesserungsauftrag hat Herr D. nicht reagiert. Rechtliche Erwägungen:
GVG hat eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und weiters das Begehren anzuführen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und weiters das Begehren anzuführen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (Nationalrat, Ausschussbericht 2112 BlgNR
Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und es ist dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Diese Frist muss angemessen sein, um vorhandene Unterlagen nachzureichen, nicht jedoch, um neue Unterlagen zu erstellen (VwSlg 5224 A/1960). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und es ist dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Diese Frist muss angemessen sein, um vorhandene Unterlagen nachzureichen, nicht jedoch, um neue Unterlagen zu erstellen (VwSlg 5224 A/1960). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ● das E-Mail vom 26.02.2014 keinerlei Begehren enthält, ● dem Beschwerdeführer ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, ● der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wurde, ● die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist und ● bis dato keine Verbesserung – nicht einmal eine Klarstellung, ob Herr D. überhaupt ein Rechtsmittel erhoben wollte – einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen und die in Klammer angeführte Judikatur verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen und die in Klammer angeführte Judikatur verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2014 auch eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verhängt wurde. Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts ist für Geschäftsfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ein anderer Richter bzw eine andere Richterin zuständig, weshalb sich der gegenständliche Beschluss ausschließlich auf den forstrechtlichen Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides beschränkt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0892.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.