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{'item': 'LVwG-2013/19/2284-1'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 64§ 25aArt 151§ 3§ 9Art. 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2284-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A, vertreten durch RA Dr. L, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom **.**.****, Zl **-*******/****,

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. 1. Der Beschwerde gegen Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Der Beschwerde gegen Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 11,00 neu bestimmt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 11,00 neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 1 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Faktum 1) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Sie, Herr A, haben es als seitens der B GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, Platz, Ort, und Filialleitung in 6020 Innsbruck, Adresse,

§ 9Abs. 2 und 4 VSt

G bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass B GmbH als Lebensmittelunternehmerin am **.**:**** um 10.18 Uhr in deren Betriebsniederlassung in 6020 Innsbruck, Adresse, ein Lebensmittel, und zwar Paprika unter der Bezeichnung „Paprika rot“ insofern entgegen dem Verbot des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in einer Kiste in der Kühlzelle des dortigen Betriebes durch Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht hat, als dieses unter Anhang I der zuvor zitierten Verordnung fallende Lebensmittel einen Rückstandsgehalt des Schädlingsbekämpfungsmittels Acetamprid im Ausmaß von 0,018 mg/kg aufgewiesen hat, sodass der zulässige Höchstgehalt von 0,3 mg/kg überschritten wurde.Sie, Herr A, haben es als seitens der B GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, Platz, Ort, und Filialleitung in 6020 Innsbruck, Adresse,

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass B GmbH als Lebensmittelunternehmerin am **.**:**** um 10.18 Uhr in deren Betriebsniederlassung in 6020 Innsbruck, Adresse, ein Lebensmittel, und zwar Paprika unter der Bezeichnung „Paprika rot“ insofern entgegen dem Verbot des Artikels 18 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, in einer Kiste in der Kühlzelle des dortigen Betriebes durch Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht hat, als dieses unter Anhang römisch eins der zuvor zitierten Verordnung fallende Lebensmittel einen Rückstandsgehalt des Schädlingsbekämpfungsmittels Acetamprid im Ausmaß von 0,018 mg/kg aufgewiesen hat, sodass der zulässige Höchstgehalt von 0,3 mg/kg überschritten wurde. Sie, Herr A, haben dadurch als verantwortlich Beauftragter der Filiale in 6020 Innsbruck, Adresse, der B GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG iVm Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sowie des weiteren iVm § 9 Abs. 2 und 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 begangen.Sie, Herr A, haben dadurch als verantwortlich Beauftragter der Filiale in 6020 Innsbruck, Adresse, der B GmbH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziff. 1 LMSVG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, sowie des weiteren in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, begangen. Faktum 2) Sie, Herr A, haben es als seitens der B GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, Platz, Ort, und Filialleitung in 6020 Innsbruck, Adresse,

§ 9Abs. 2 und 4 VSt

G bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die B GmbH als Lebensmittelunternehmerin am **.**.**** um 10.18 Uhr in deren Betriebsniederlassung in 6020 Innsbruck, Adresse, ein Lebensmittel, und zwar Paprika unter der Bezeichnung „Paprika rot“ insofern entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LMSVG in einer Kiste in der Kühlzelle des dortigen Betriebes durch Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht hat, als dieses Lebensmittel einen Rückstandsgehalt des Schädlingsbekämpfungsmittels Etephon im Ausmaß von 2,526 mg/kg aufgewiesen hat und daher für den menschlichen Verzehr ungeeignet (§ 5 Abs. 2 Ziff. 2 LMSVG) und nicht sicher war (Art. 14 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).Sie, Herr A, haben es als seitens der B GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Adresse, Platz, Ort, und Filialleitung in 6020 Innsbruck, Adresse,

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die B GmbH als Lebensmittelunternehmerin am **.**.**** um 10.18 Uhr in deren Betriebsniederlassung in 6020 Innsbruck, Adresse, ein Lebensmittel, und zwar Paprika unter der Bezeichnung „Paprika rot“ insofern entgegen dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 1 LMSVG in einer Kiste in der Kühlzelle des dortigen Betriebes durch Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht hat, als dieses Lebensmittel einen Rückstandsgehalt des Schädlingsbekämpfungsmittels Etephon im Ausmaß von 2,526 mg/kg aufgewiesen hat und daher für den menschlichen Verzehr ungeeignet (Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 2 LMSVG) und nicht sicher war (Artikel 14, Absatz 2, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,). Sie, Herr A, haben dadurch als verantwortlich Beauftragter der Filiale in 6020 Innsbruck, Adresse, der B GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und § 5 Abs. 5 Ziff. 2 LMSVG sowie des weiteren iVm § 9 Abs. 2 und 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 begangen.“Sie, Herr A, haben dadurch als verantwortlich Beauftragter der Filiale in 6020 Innsbruck, Adresse, der B GmbH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 1 und Paragraph 5, Absatz 5, Ziff. 2 LMSVG sowie des weiteren in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von 1) Euro 190,00 und 2) Euro 220,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom **.**.**** innerhalb offener Frist diese B E R U F U N G : 1.) Unstrittig ist, dass die dem Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten angelasteten Übertretungen objektiverweise verwirklicht wurden. 2.) Bestritten wird aber die Rechtsansicht, dass der Beschuldigte seine Schuldlosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Amtsbekannt ist, dass die Firma B GmbH (kurz: B) ihren Sitz in Adresse, Platz, Ort hat, von wo aus die Waren an Zweigniederlassungen des Unternehmens wie auch an Kunden distributiert werden. Da B die strengen Wareneingangs- und -ausgangskontrollen im Hauptbetrieb durchführt, wo auch regelmäßig die Lebensmittel chemisch und mikrobiologisch untersucht werden, gab es für den Beschuldigten keinen Grund für die Annahme, dass die gegenständlichen Waren einen überhöhten Rückstandsgehalt von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen würden. Der Beschuldigte war daher nur verpflichtet, die sensorische Kontrolle der Waren zu überwachen, was er auch gemacht hat. Er war jedoch weder verpflichtet noch faktisch in der Lage, die Waren - nochmals - chemisch und mikrobiologisch untersuchen zu lassen, um diese auf allfällige Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände zu überprüfen. Es trifft ihn daher keinerlei Verschulden, weil er hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen wegen allfälliger Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände auf das Qualitätsmanagementsystem von B im Hauptbetrieb vertrauen durfte und seine eigenen Kontrollpflichten in der Zweigniederlassung Innsbruck erfüllt hat. 3.) Wie ebenso amtsbekannt ist, hat B ihre Betriebsniederlassung in Innsbruck am **.**.**** aufgelassen, weshalb der Beschuldigte dort nicht mehr beschäftigt ist. Es besteht daher keinerlei Gefahr von weiteren Verwaltungsübetretungen des Beschuldigten nach dem LMSVG, weshalb selbst im Verschuldensfall die Voraussetzungen für das Absehen einer Strafe iSd § 21 VStG vorliegen würden.3.) Wie ebenso amtsbekannt ist, hat B ihre Betriebsniederlassung in Innsbruck am **.**.**** aufgelassen, weshalb der Beschuldigte dort nicht mehr beschäftigt ist. Es besteht daher keinerlei Gefahr von weiteren Verwaltungsübetretungen des Beschuldigten nach dem LMSVG, weshalb selbst im Verschuldensfall die Voraussetzungen für das Absehen einer Strafe iSd Paragraph 21, VStG vorliegen würden. 4.) Der Beschuldigte stellt daher die A N T R Ä G E , der Berufung Folge zu geben und

  1. a)das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;
  2. b)in eventu von der Verhängung einer Strafe iSd § 21 VStG abzusehen;
  3. b)in eventu von der Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 21, VStG abzusehen;
  4. c)in eventu die Strafe wesentlich herabzusetzen.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Im Zuge einer am **.**.**** in der Filiale der B GmbH in 6020 Innsbruck, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichts-organ die Probe mit der Nummer C****/** und der Bezeichnung „Paprika rot“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich Folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe bezeichnet als "Paprika, rot" enthält nach beiliegendem Prüfbericht die Pflanzenschutzmittel-Rückstände Acetamiprid und Ethephon (neben Spuren an Thiacloprid). Grundlage für die lebensmittelrechtliche Beurteilung von Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln ist die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005.Grundlage für die lebensmittelrechtliche Beurteilung von Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln ist die Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005. Acetamprid: Ermittelter Wert 0,018 mg/kg, Rückstandshöchstgehalt 0,3 mg/kg Ethephon: Ermittelter Wert 2,526 mg/kg, Rückstandshöchstgehalt 0,050 mg/kg Der für Ethephon ermittelte Gehalt von durchschnittlich 2,526 (± 1,263) mg/kg liegt - auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit* - deutlich über dem zulässigen Rückstandshöchstgehalt. *Nach Abzug der aus Laborvergleichsuntersuchungen abgeleiteten Messunsicherheit von 50 % ergibt sich im vorliegenden Fall eine untere Grenze des Streubereiches für Ethephon von 1,263 mg/kg, der ermittelte Gehalt überschreitet damit jedenfalls den zulässigen Rückstandshöchstgehalt von 0,050 mg/kg. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dürfen unter Anhang I fallende Erzeugnisse wie Paprika (frisch), ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel […] keine Pestizidrückstände enthalten, die die in den Anhängen II […] für diese Erzeugnisse festgelegten Rückstandshöchstgehalte überschreiten. Die Lebensmittelprobe entspricht damit nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 idgF in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 idgF, zur Festlegung der Anhänge II, II I und IV mit Rückstandshöchstgehalten.Nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, dürfen unter Anhang römisch eins fallende Erzeugnisse wie Paprika (frisch), ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel […] keine Pestizidrückstände enthalten, die die in den Anhängen römisch zwei […] für diese Erzeugnisse festgelegten Rückstandshöchstgehalte überschreiten. Die Lebensmittelprobe entspricht damit nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, idgF in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 149 aus 2008, idgF, zur Festlegung der Anhänge römisch zwei, römisch zwei römisch eins und römisch vier mit Rückstandshöchstgehalten. Bei Rückständen mit Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes ist anhand einer Expositionsabschätzung zu prüfen, ob ein Gesundheitsrisiko möglich ist. Die Expositionsabschätzung wurde mit folgenden Daten durchgeführt: Akute Referenzdosis (ARfD) für Ethephon: 0,05 mg/kg Körpergewicht (SCoFCAFI Dec.08), Verzehrsmodell EFSA model for chronic and acute risk assessment - rev. 2_0: 145,3 g Paprika, frisch/Tag, für Kinder mit 16,15 kg (als sensibelste Verbrauchergruppe), User: 97,5. Perzentil, Variabilitätsfaktor 7. Der berechnete PSTI-Wert ("Predicted short term intake from sampling result") beträgt 318,2 %, entsprechend dem rund 3,2-fachen des ARfD- Wertes für Ethephon. Die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ist damit nicht (mehr) gewährleistet, die Probe für den menschlichen Verzehr inakzeptabel. Die vorliegende Probe ist nach § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, für den menschlichen Verzehr ungeeignet und

Art. 14Abs.

2 lit b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als nicht sicher zu beurteilen.“Die vorliegende Probe ist nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, für den menschlichen Verzehr ungeeignet und

Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, als nicht sicher zu beurteilen.“ Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften bestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass hinsichtlich des Rückstandsgehaltes des Schädlingsbe-kämpfungsmittels Acetamiprid der Rückstandshöchstgehalt von 0,3 mg/kg überschritten worden ist. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für die Stadt Innsbruck sowie aus dem oben wiedergegebenen Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen:

  1. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln, pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.03.2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.03.2008, ABl. L 97 vom 09.04.2008, Seite 67:
  2. Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln, pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.03.2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299 aus 2008, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.03.2008, Amtsblatt L 97 vom 09.04.2008, Seite 67: „Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten

(1)Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
(1)Unter Anhang römisch eins fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
  1. a)die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse;
  2. a)die in den Anhängen römisch zwei und römisch drei festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse; …“ 2. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung BGBl II Nr. 125/2011:2. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr. 125/2011: „§ 5
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher

Art 14der Verordnung (EG) Nr 178/2002 sind, d.h.

gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, sind, d.h.

gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder … in Verkehr zu bringen. (…) Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90 LMSVGParagraph 90, LMSVG

(1)Wer 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Wie sich aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, ergibt, wurde beim Schädlingsbekämpfungsmittel Acetamiprid ein Wert von 0,018 mg/kg ermittelt, sodass der Rückstandshöchstgehalt von 0,3 mg/kg nicht überschritten worden ist. Der Beschwerde-führer hat daher die ihm zu unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb spruchgemäß in diesem Umfang die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war. Zu Spruchpunkt 2.: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die gegenständliche, als „Paprika rot“ bezeichnete Probe weist hinsichtlich des Schädlingsbekämpfungsmittels Ethephon einen Wert von 2,526 mg/kg auf und liegt damit deutlich über dem zulässigen Rückstandshöchstgehalt. Nachdem dies rund dem 3,2-fachen des Akute Referenzdosis-Wertes für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel entspricht, ist damit die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr gewährleistet und das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber, dessen Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG unstrittig ist, nicht gelungen. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl VWGH 21.05.2012, Zahlen 2009/10/0029 bis 0031). Der Hinweis, dass seitens der B GmbH strenge Wareneingangs- und -ausgangskontrollen im Hauptbetrieb in Adresse, Platz, Ort, durchgeführt werden, wo auch die Lebensmittel regelmäßig chemisch und mikrobiologisch untersucht würden, weshalb es für den Beschuldigten keinen Grund für die Annahme gegeben habe, dass die gegenständlichen Waren einen überhöhten Rückstandsgehalt von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen würden, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Der Beschwerdeführer selbst hat kein detailliertes Kontrollsystem dargetan und damit letztlich kein Vorbringen erstattet, das ihn entlasten könnte. Das Kontrollsystem ist offenbar so beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlieferung keine Kenntnis (
  1. ua)vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat und sich darauf verlässt, dass die von der Zentrale angelieferten Waren chemisch und mikrobiologisch untersucht worden sind. Dies reicht jedoch auf keinen Fall aus. Der Beschwerdeführer hat daher die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten, wobei ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten war. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber, dessen Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG unstrittig ist, nicht gelungen. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche VWGH 21.05.2012, Zahlen 2009/10/0029 bis 0031). Der Hinweis, dass seitens der B GmbH strenge Wareneingangs- und -ausgangskontrollen im Hauptbetrieb in Adresse, Platz, Ort, durchgeführt werden, wo auch die Lebensmittel regelmäßig chemisch und mikrobiologisch untersucht würden, weshalb es für den Beschuldigten keinen Grund für die Annahme gegeben habe, dass die gegenständlichen Waren einen überhöhten Rückstandsgehalt von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen würden, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Der Beschwerdeführer selbst hat kein detailliertes Kontrollsystem dargetan und damit letztlich kein Vorbringen erstattet, das ihn entlasten könnte. Das Kontrollsystem ist offenbar so beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlieferung keine Kenntnis (
  2. ua)vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat und sich darauf verlässt, dass die von der Zentrale angelieferten Waren chemisch und mikrobiologisch untersucht worden sind. Dies reicht jedoch auf keinen Fall aus. Der Beschwerdeführer hat daher die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten, wobei ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten war. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die strikte Einhaltung der für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Rückstandshöchstgehalte dient dem Gesundheitsschutz. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehr festgesetzten Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet. Insbesondere wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewichtet. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2284.1

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