GVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen.römisch eins. Vorbemerkungen. Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhän¬gigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwal¬tungs¬gerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwal¬tungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den¬selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhän¬gigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwal¬tungs¬gerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwal¬tungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den¬selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie die Haltung der „Königspython“ in PLZ O, Adresse, nicht bis längstens 08.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt haben.
Abs 1 Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur aufgrund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Eine Königspython gehört zu den Wildtieren im Sinne dieser Bestimmung.“„Sie haben es zu verantworten, dass Sie die Haltung der „Königspython“ in PLZ O, Adresse, nicht bis längstens 08.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt haben.
Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur aufgrund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Eine Königspython gehört zu den Wildtieren im Sinne dieser Bestimmung.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 38 Abs 3 iVm § 25 Abs 1 Tierschutzgesetz idgFParagraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Sehr geehrte Frau P Wie ich bereits vor ca 6 Wochen Ihnen ebenfalls per email mitgeteilt habe möchte Ich, L T zur Geschäftszahl XX-***-2013 Einspruch einbringen. Ich hatte bereits vor einigen Jahren die Meldung über die Schlangenhaltung gemacht, ich war damals bei Ihrem Veterinärmediziner in der Bh habe diesem Bilder und Unterlagen über die Tiere gebracht. Somit dachte ich, wäre der Meldepflicht genüge getan. Ich möchte Sie daher Bitten das Strafverfahren wegen der „nicht Meldung" einzustellen oder evtl das Strafausmaß herabzusetzen. Mir ist klar Unwissenheit schützt vor Strafe nicht aber vielleicht kann man ja doch etwas machen die Angelegenheit ist mir sehr peinlich. Ich habe das Tier mittlerweile meiner Schwester abgetreten somit habe ich also auch kein meldepflichtiges Reptil mehr. In Hoffnung auf positive Rückmeldung verbleibe ich einstweilen L T 06**-******“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Frau L T hat es als Halterin eines Königspython in PLZ O, Adresse, unterlassen, diese Wildtierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X anzuzeigen. Bis 08.10.2013 ist bezüglich des Python, welcher am 09.09.2013 aufgefunden und Frau L T wieder ausgehändigt worden ist, eine derartige Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht erfolgt. Seit 10.09.2013 war Frau L T bekannt, dass die Haltung des Königspython anzeigepflichtig ist, weil es sich dabei um ein Wildtier gehandelt hat, welches besondere Ansprüche an die Haltung stellt.Frau L T hat es als Halterin eines Königspython in PLZ O, Adresse, unterlassen, diese Wildtierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn anzuzeigen. Bis 08.10.2013 ist bezüglich des Python, welcher am 09.09.2013 aufgefunden und Frau L T wieder ausgehändigt worden ist, eine derartige Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht erfolgt. Seit 10.09.2013 war Frau L T bekannt, dass die Haltung des Königspython anzeigepflichtig ist, weil es sich dabei um ein Wildtier gehandelt hat, welches besondere Ansprüche an die Haltung stellt. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Zwar lässt sich dem behördlichen Akt nicht entnehmen, wann die Beschwerdeführerin den Königspython konkret erworben hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Frist für die Anzeige spätestens mit dem Wiederausfolgen der Schlange an die Beschwerdeführerin am 09.09.2013 zu laufen begonnen hat. V. Rechtsgrundlagen: römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 80/2013: „Wildtiere § 25.Paragraph 25,
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