GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt wird. 2.
G werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 200,-- neu bestimmt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 200,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH zu verantworten, dass die fällige Aufenthaltsabgaben für den Monat Mai 2013 in Höhe von Euro 2.502,15 fahrlässig nicht entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bis **.**.**** an den Tourismusverband Ferienland K abgeführt wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz begangen und wurde über ihn gem § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz begangen und wurde über ihn gem Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass die Abgaben für den Monat Mai 2013 erst verspätet nach Erlassung eines entsprechenden Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung bezahlt worden seien, der Beschwerdeführer sei hiefür jedoch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern der Firma C GmbH sei bereits im Jahr 2009 vereinbart worden, dass AC für das gesamte Rechnungswesen, die Buchhaltung und die Vertretung bei allen Behörden alleinverantwortlich zuständig sei. Auch wenn die Formulierung laienhaft sei, sollte nach dem Willen der Parteien auch der Zahlungsverkehr und sämtliche Behördenverfahren (somit auch Verwaltungs(straf)verfahren und dabei insbesondere auch der Bereich Aufenthaltsabgabe samt dazugehöriger Einhaltung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften umfasst sein. Dies ergebe sich auch aus dem dem Beschwerdeführer zugeordneten Aufgabenbereich, nämlich Einkauf, Gästebetreuung, Hotelprogramm, Instandhaltung, Anstellung und Betreuung der Mitarbeiter), welcher in keinerlei Zusammenhang mit der Bezahlung von Forderungen wie der gegenständlichen Abgabenforderung, Verwaltungsvorschriften oder Behördenverfahren steht. Der Beschwerdeführer habe mit den Überweisungen der Aufenthaltsabgabe nichts zu tun, lediglich die Gegenzeichnung für die Freigabe habe er getätigt. Erst nach dem Erhalt mehrerer Abgabenbescheide und der nachfolgenden Prüfung sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass Zahlungen von AC nicht oder verspätet erfolgt seien. Über Nachfrage habe AC ihm sodann mitgeteilt, dass die Bescheide nicht richtig bzw irrtümlich erlassen worden seien und dass er sich darum kümmern werde, für den Beschwerdeführer habe sohin keine Veranlassung bestanden, der Sache weiter nachzugehen, da diese Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer betroffen habe. Der Beschwerdeführer hafte sohin nicht für gegenständliche Verwaltungsübertretung. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Beweisverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie die E-Mail der BH K, Dr. BC, vom **.**.**** Am **.**.**** fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge AC einvernommen wurden, die Beschwerdeführervertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die fälligen Aufenthaltsabgaben betreffend den Beherbergungsbetrieb C GmbH, Adresse, Platz,Ort, für den Kalendermonat Mai 2013 in Höhe von Euro 2.502,15 für 2.383 abgabepflichtige Nächtigungen nicht bis **.**.**** an den Tourismusverband Ferienland K abgeführt wurden. Ebenfalls nicht bestritten wird von Seiten des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, dies ergibt sich auch aus dem sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug. Ebenso nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gegeben hat. Am **.**.**** wurde zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern, nämlich dem Beschwerdeführer und AC nachstehende Vereinbarung abgeschlossen: „Kompendenzvereinbarung Für die Führung der C GmbH, Straße, Platz, Ort und Straße, Platz, Ort wird zwischen den Geschäftsführern AC und AB folgende Kompendenzaufteilung, wir mit den Gesellschaftern abgesprochen, schriftlich vereinbart.Für die Führung der C GmbH, Straße, Platz, Ort und Straße, Platz, Ort wird zwischen den Geschäftsführern AC und Ausschussbericht folgende Kompendenzaufteilung, wir mit den Gesellschaftern abgesprochen, schriftlich vereinbart. AC ist für das gesamte Rechnungswesen, Buchhaltung, Korrespondenz und Werbung alleinverantwortlich zuständig. Weiters vertritt AC die C GmbH selbständig bei allen Behörden und Institutionen sowie auch bei den Lieferanten. AB ist zuständig für den Einkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgüter, Gästebetreuung, Hotelprogramme, Instandhaltung der Hotels, Anstellung und Betreuung der Mitarbeiter zuständig.Ausschussbericht ist zuständig für den Einkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgüter, Gästebetreuung, Hotelprogramme, Instandhaltung der Hotels, Anstellung und Betreuung der Mitarbeiter zuständig. Ort, Datum (Unterschrift) (Unterschrift) AC AB“ (vorgelegt Urkunde vom **.**.****). AC konnte die Abgaben nicht selbstständig an den Tourismusverband Ferienland K abführen, zumal die Überweisungen nur vom Beschwerdeführer freigeschalten werden konnten. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen AC. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist gem § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftsgeber zu entrichten. Der Unterkunftsgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftsgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist gem Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftsgeber zu entrichten. Der Unterkunftsgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftsgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht gem § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können gem Abs 5 leg cit Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht gem Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können gem Absatz 5, leg cit Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nicht strafbar ist gem Abs 3 leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Nicht strafbar ist gem Absatz 3, leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gem § 9 Abs 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen zur Vertretung berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen zur Vertretung berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gem Abs 2 leg cit erster Satz berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gem Absatz 2, leg cit erster Satz berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass betreffend des Beherbergungsbetriebes C GmbH, Adresse, Platz, Ort, die Nächtigungsgebühr für den Monat Mai 2013 nicht rechtzeitig, nämlich bis **.**:****, an den Tourismusverband Ferienland K abgeführt wurde, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag ebenfalls nicht vor.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass betreffend des Beherbergungsbetriebes C GmbH, Adresse, Platz, Ort, die Nächtigungsgebühr für den Monat Mai 2013 nicht rechtzeitig, nämlich bis **.**:****, an den Tourismusverband Ferienland K abgeführt wurde, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach Paragraph 12, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag ebenfalls nicht vor. Bestritten wird von Seiten des Beschwerdeführers jedoch, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH verwaltungsstrafrechtlich für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werden könne, da ein verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Aufgabenbereich bestellt worden sei, nämlich der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer AC. Diesbezüglich wurde die mit **.**.**** datierte „Kopendenzvereinbarung“ vorgelegt. Grundsätzlich ist auszuführen, dass grundsätzlich - anders als bei Bestellung eines nicht dem Kreis des zur Vertretung nach außen berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw Abs 3 leg cit - durch die Übertragung von Geschäftsbereichen, wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, vom verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen würde, vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich treffende Verantwortung für den in der Urkunde genannten Bereich nur einem Geschäftsführer zugeordnet, die Zuordnung wirkt nicht konstitutiv, sondern deklarativ. Es braucht sohin grundsätzlich bei der Verantwortlichkeitsübertragung zwischen nach § 9 Abs 1 VStG vertretungsbefugten Gesellschaftern keiner ausdrücklichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübertragung.Grundsätzlich ist auszuführen, dass grundsätzlich - anders als bei Bestellung eines nicht dem Kreis des zur Vertretung nach außen berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bzw Absatz 3, leg cit - durch die Übertragung von Geschäftsbereichen, wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, vom verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen würde, vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich treffende Verantwortung für den in der Urkunde genannten Bereich nur einem Geschäftsführer zugeordnet, die Zuordnung wirkt nicht konstitutiv, sondern deklarativ. Es braucht sohin grundsätzlich bei der Verantwortlichkeitsübertragung zwischen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG vertretungsbefugten Gesellschaftern keiner ausdrücklichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübertragung. Dennoch ist festzuhalten, dass – auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellungsurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015 ua) – der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert, dass aus Verantwortlichkeitsübertragungen gem § 9 Abs 2 VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw Rechtsgebiete jeweils betroffen sind, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen (VwGH 21.05.2003, Zl 2002/09/0021 ua).Dennoch ist festzuhalten, dass – auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellungsurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015 ua) – der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert, dass aus Verantwortlichkeitsübertragungen gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw Rechtsgebiete jeweils betroffen sind, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen (VwGH 21.05.2003, Zl 2002/09/0021 ua). Aus der vorgelegten Kompetenzverteilung geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch nicht mit der geforderten Klarheit hervor, dass der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer AC ausschließlich für die rechtzeitige Entrichtung der Nächtigungstaxe verantwortlich sein sollte. Insbesondere geht nicht hervor, dass unter dem Begriff des Rechnungswesens bzw der Buchhaltung (welche eigentlich ein Teil des Rechnungswesens ist), auch die steuer- und abgabenrechtlichen Durchführungen beinhaltet sind. Dies wird auch dadurch hervorgehoben, dass der angeblich alleinverantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer AC alleine gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgaben abzuführen, da der Beschwerdeführer sämtliche Überweisungen freizeichnen musste, AC sohin ohne den Beschwerdeführer die Abgaben gar nicht an den Toursimusverband Ferienland K abführen hätte können. Auch wurde vor der gegenständlichen Übertretung gegenüber der Behörde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben, dass AC für die Abführung der Aufenthaltsabgabe verantwortlich wäre. Dass sich der Beschwerdeführer auch selbst noch dafür verantwortlich fühlte, ergibt sich auch daraus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zehnmal (seit dem Jahr 2009) Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Aufenthaltsabgabegesetz geführt wurden und er – obwohl die Strafen nach seinen eigenen Angaben auch einmal im Wege der Exekution einbringlich gemacht wurden – bislang nie vorgebracht hat, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich wäre. Der Beschwerdeführer ist sohin neben dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer AC ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund des Umstandes, dass die Aufenthaltsabgaben bereits mehrfach nicht bzw nicht rechtzeitig an den Tourismusverband Ferienland K abgeführt wurden, der Beschwerdeführer auch aufgrund der gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren davon Kenntnis hatte, hätte er AC, welcher die Abgaben vorbereitete, jedenfalls kontrollieren müssen, was er jedoch offensichtlich nicht gemacht hat. Da er die Überweisung der Abgaben auch immer freigezeichnet hat, hätte ihm jedenfalls auffallen können, dass die Abgaben nicht bzw nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, als Angestellter monatlich Euro 2.500,--, dies 14-mal jährlich, zu verdienen, er sei sorgepflichtig für zwei Kinder und seine Ehegattin. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren bereits einschlägige Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat die Geldstrafe gem § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabesetz vorgesehenen Strafrahmen in Höhe von Euro 2.500,-- in Anwendung des Abs 5 leg cit mit Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) festgesetzt. Auch wenn der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers überhöht. Die Erstbehörde begründete ihre Strafbemessung weiters, dass die verhängte Strafe erforderlich sei, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2014 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ist (eigene Angaben des Beschwerdeführers), sondern nur mehr Angestellter, fällt dieser Umstand (zumindest derzeit) weg.Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren bereits einschlägige Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat die Geldstrafe gem Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabesetz vorgesehenen Strafrahmen in Höhe von Euro 2.500,-- in Anwendung des Absatz 5, leg cit mit Euro 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) festgesetzt. Auch wenn der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers überhöht. Die Erstbehörde begründete ihre Strafbemessung weiters, dass die verhängte Strafe erforderlich sei, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2014 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ist (eigene Angaben des Beschwerdeführers), sondern nur mehr Angestellter, fällt dieser Umstand (zumindest derzeit) weg. Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) ist unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers insbesondere aus generalpräventiven Gründen angemessen, eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen jedoch nicht in Betracht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ergeht an: 1. AB, zH Rechtsanwälte RA & Partner, Adresse, Platz, Ort, samt Verhandlungsschrift 2. Bezirkshauptmannschaft K, Adresse, Platz, Ort Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.0781.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.