RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/0742-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 13Abs.
1a Z 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. 1.)
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. • 2.)
§ 13Abs.
1 a Z 6 G GBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.• 2.)
Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 6, G GBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. ● 3.)
§ 13Abs.
1a Z 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. 3.)
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. ● 4.)
§ 13Abs.
1a Z 2 GGBG nicht vergewisserten, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. 4.)
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG nicht vergewisserten, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. • 5.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.• 5.) entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind. • 6.) entgegen § 13 Abs. 1a Z 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des § 14 GG BG besonders ausgebildet war.• 6.) entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, GGBG das Lenken der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des Paragraph 14, GG BG besonders ausgebildet war. Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 6 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 7 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, GGBG
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 1 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, GGBG
- § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 10 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, GGBG Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:
- Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b
- Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a
- Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b
- Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a
- Euro 750,-- 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ZA GZ.: **-***-**** vom **.**.****, zugestellt am **.**.**** durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG und begründe diese wie folgt: A. Sachverhalt Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ZA vom **.**.****, GZ: **-**-****, wurde ich bestraft, weil bei einer Kontrolle des Sattelfahrzeuges mit den Kennzeichen **-*** ** und **-*****, das im Eigentum des von mir vertretenen Unternehmens ist, von der belangten Behörde BH ZA angebliche Mängel nach dem GGBG festgestellt worden seien. Konkret sei das verwendete Fahrzeug in bautechnischer Hinsicht nicht geeignet lose Schüttung zu transportieren, der Großzettel sei nicht angebracht gewesen, es sei gefährliches Gut in loser Schüttung befördert worden, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen sei, der LKW sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen, ich hätte keine Schulung (ADR Ausbildung) glaubhaft nachweisen können und notwendige Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrenguttransport seien nicht mitgeführt worden. Aus diesem Grund wurde ich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 3.575,— bestraft. B. Berufungsgründe a. Kein Vorliegen von Gefahrengut nach GGBG i. Gemäß § 1 Abs 1 GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst dabei gemäß § 1 Abs 2 GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter.i. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst dabei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß § 7 Abs 1 GGBG die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Gemäß § 15 Abs 1 GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden. ii. Im konkreten Fall soll von der C GmbH als Beförderer iSd § 3 Abs 2 Z 1 GGBG eine Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, auf der Axx mit dem Sattelkraftfahrzeug **-*** **) samt Sattelanhänger (**-*****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GGBG durchgeführtii. Im konkreten Fall soll von der C GmbH als Beförderer iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG eine Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR, auf der Axx mit dem Sattelkraftfahrzeug **-*** **) samt Sattelanhänger (**-*****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG durchgeführt worden sein. Gefährliche Güter im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs 1 GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 GGBG genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR - verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.Gefährliche Güter im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, GGBG genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR - verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Dies bedeutet, dass die Einordnung eines Stoffes als gefährlich im Sinne des GGBG vom ADR und der darin vorgenommenen Einteilung abhängig ist. iii. Im Mittelpunkt des ADR steht die Zentraltabelle aller gefährlichen Güter in Teil 3 (Kapitel 3.2 Tabelle A), in der alle UN-Nummern in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet sind. Als UN-Nummer 2590 bezeichnet man - wie auch im ADR so angeführt - Asbest weiß (Serpentin, Amphibol, Anthophyllit, Tremolit). Für diese Stoffe, die namentlich im Verzeichnis der gefährlichen Stoffe des ADR angeführt sind, ist die Klassifizierung bereits vorgegeben. iv. Die Ladung des Transportes vom **.**.**** ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, zuzuordnen.iv. Die Ladung des Transportes vom **.**.**** ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR, zuzuordnen. Wie sich eindeutig aus den Begleitscheinen (Beilage ./A ) ergibt, wurden von C GmbH Asbestzementplatten transportiert, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden können. Vielmehr ist dieser Stoff außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zugeordnet. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 ist Asbestzement explizit nicht als Gefahrengut deklariert. Transportiert wurden kein Asbestzementstaub und auch keine Asbestabfälle, sondern Asbestzementplatten. Das belegt auch die Fotodokumentation (Beilage ./B) ganz klar, insbesondere die Bilder 2 und
- Die beförderten Asbestzementplatten stellen aus diesen Gründen kein Gefahrengut nach GGBG dar, weshalb von mir als Lenker kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliegt. b. Anwendung der SV 168 Auch gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel - wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien - eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR. Ebenfalls nach der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegen Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, den Vorschriften des ADR trotzdem nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. ii. Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (**-*** **) samt Sattelanhänger (**-*****) der C GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR. Dies wird insbesondere durch die Beilage ./A und Beilage ./B nachgewiesen.ii. Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (**-*** **) samt Sattelanhänger (**-*****) der C GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR. Dies wird insbesondere durch die Beilage ./A und Beilage ./B nachgewiesen. iii. Gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel wie Zement eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR und damit auch nicht den Vorschriften des GGBG. Ganz eindeutig fallen daher Asbestzement und erst recht Asbestzementplatten in diese Sondervorschrift. Das ADR und damit das GGBG sind auf Asbestzement bzw Asbestzementplatten auch aus diesem Grund nicht anwendbar. Deshalb kann mir die Verantwortung für ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorgeworfen werden. iv. Unabhängig davon greift aber auch die zweite Ausnahmebestimmung der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168). Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, unterliegen demnach den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Eben weil es sich bei den beförderten Gütern um Fertigprodukte handelt und diese im Sattelkraftfahrzeug (**-*****) bzw Sattelanhänger (**-*****) so befördert und damit verpackt wurden, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen konnte, ist das ADR und damit das GGBG im konkreten Fall nicht anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob die Faserbetonplatten zerbrochen waren oder nicht. Auch bei zerbrochenen Faserzementplatten ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine gefährliche Menge lungengängiger Asbestfasern freigesetzt werden könnten. Auch daher kann mir das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten nicht angelastet werden. c. Keine Überprüfung des Vorliegens von Gefahrengut nach GGBG i. Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß § 15 Abs 1 GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des GGBG gegeben ist.i. Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des GGBG gegeben ist. Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe nach § 16 Abs 1 GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die Behörde gemäß § 17 Abs 1 GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe nach Paragraph 16, Absatz eins, GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. ii. Jedenfalls hätte daher bei Zweifeln der Zulässigkeit der Beförderung von der Bezirkshauptmannschaft ZA überprüft werden müssen, ob es sich beim beförderten Gut tatsächlich um Gefahrengut nach GGBG handelt. Eine solche Überprüfung - insbesondere der rechtlichen Anwendbarkeit des GGBG im konkreten Fall - durch die Bezirkshauptmannschaft ZA ist allerdings nicht erfolgt. Durch eine Augenscheinsbetrachtung durch einen Chemiker ist es ausgeschlossen, dass festgestellt werden kann, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handelt. Wäre zuvor eine ordnungsgemäße (chemische) Analyse des transportierten Materials samt Feststellung, ob überhaupt und wie viel Asbest die Asbestzementplatten enthalten, und in weiterer Folge eine ordnungsgemäße Einordnung von Asbestzement(platten) in das Rechtsregime des GGBG vorgenommen worden, hätte man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das GGBG im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist und damit auch keine Vorsichts- und Kennzeichnungsmaßnahmen nach GGBG durch den Beförderer zu treffen sind. iii. Dies hätte die belangte Behörde bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung so feststellen müssen. Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten von mir liegt nicht vor. d. Kein Vorliegen der festgestellten Mängeln i. Von der belangten Behörde werden im Straferkenntnis vom **.**.****, GZ: **-***-****, mehrere festgestellte Mängel angeführt. Keiner dieser Mängel ist im konkreten Fall gegeben: ● Mitführen eines Feuerlöschers Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim Beförderungsfahrzeug Feuerlöscher mitgeführt. Das Mitführen des Feuerlöschers wurde aber nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Konsequenz, dass keine adäquaten Feuerlöscher mitgeführt wurden. Beweis: Einvernahme des Chauffeurs PV ● Bautechnische Eignung des Fahrzeuges Obwohl der Sattelanhänger (**-*****) mit einem Schubboden ausgestattet ist, ist die Dichtheit nach unten - vor allem für den Transport von Platten - gewährleistet. Unabhängig davon liegt, wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, kein Gefahrenguttransport nach GGBG vor, weshalb auch keine Gefahr des Austritts von Gefahrengut nach GGBG besteht oder bestanden hat. Schubbodensattelkraftfahrzeuge werden in Österreich ständig für den Transport von Abfällen und insbesondere von Bauschutt verwendet. Beweis: Einholung eines Gutachtens eines KFZ Sachverständigen ● Ordnungsgemäße Kennzeichnung Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG (orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport nach GGBG gekennzeichnet werden.Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG (orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport nach GGBG gekennzeichnet werden. ● Mitführung von Warnzeichen, Warnweste, etc. Entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft ZA wurden beim Beförderungsfahrzeug auch ein selbststehende Warnzeichen, eine geeignete Warnweste, Schutzhandschuhe, ein Augenschutz, eine Schaufel, eine Kanalabdeckung, Auffangbehälter, ein tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit mitgeführt. Das Mitführen dieser Ausstattung wurde aber ebenfalls gar nicht überprüft. Daraus allein ergibt sich nicht die Konsequenz, dass keine adäquate Ausstattung mitgeführt wurde. Alle Fahrzeuge meines Arbeitgebers sind mit diesen Gegenständen ausgestattet. Beweis: PV ● Mitführen der erforderlichen Beförderungspapiere Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wurden die erforderlichen Beförderungspapiere mitgeführt. Da es sich bei dem transportierten Abfall um kein gefährliches Gut sondern lediglich um gefährlichen Abfall nach dem AWG gehandelt hat, war es nicht erforderlich ein anderes Transportpapier als den Begleitschein gemäß AbfallnachweisVO mitzuführen. Auch die „schriftliche W eisung“ war daher nicht erforderlich. ● Transport in loser Schüttung Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR transportiert wurde und deshalb auch nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen.Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR transportiert wurde und deshalb auch nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen. ● ADR-Ausbildung des Lenkers Letztlich ist mangels Vorliegens eines Gefahrenguttransportes nach GGBG und damit der Anwendbarkeit des GGBG eine ADR-Ausbildung des Lenkers nicht notwendig. Unabhängig davon liegt eine solche Ausbildung des Lenkers aber sogar vor - was von der Bezirkshauptmannschaft ZA aber nicht ordnungsgemäß überprüft wurde. Beweis: PV Insgesamt erweisen sich daher alle von der Bezirksverwaltungsbehörde ZA aufgezeigten Mängel nachweislich als unrichtig. Eine verwaltungsstrafrechtliches Verantwortlichkeit liegt nicht vor. C. Zusammenfassung a. Eine korrekte (chemische) Überprüfung des transportierten Stoffes samt Einordnung in die Systematik des GGBG wurde von der Bezirkshauptmannschaft ZA nicht vorgenommen. Ein Augenschein reicht für die Einstufung nicht aus. Aufgrund der oben angeführten Darstellung ergibt sich, dass Asbestzement(platten) von der Einordnung im ADR zur UN-Nummer 2590 - und damit auch vom GGBG - nicht erfasst ist. Die Bezirkshauptmannschaft ZA hat in ihrer verpflichtenden Überprüfungsarbeit unrichtige Feststellungen getroffen bzw eine solche verpflichtende Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und deshalb in rechtsirriger Annahme eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von mir angenommen. b. Wie sich aus den obig genannten Gründen ergibt, wurde am **.**.**** kein Gefahrenguttransport nach GGBG durchgeführt und es liegen auch keine durch die Bezirkshauptmannschaft ZA festgestellten Mängel vor. Insgesamt kann mir kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden. D. Berufungsanträge Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage stelle ich daher den ANTRAG die Berufungsbehörde wolle den Bescheid der BH ZA vom **.**.**** GZ.: **-***-**** beheben und mich von den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbeständen freisprechen.“ Der gegenständliche Verwaltungsstrafakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, Chem.-techn. Umweltschutzanstalt, vom **.**..**** samt seiner ergänzenden Stellungnahme vom **.**.****, Zahl ****-**-***/***. Weiters wurde Einsicht genommen in die Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom **.**.**** und **.**.**** sowie in den Akt LVwG-****/**/****, betreffend den Lenker des in Rede stehenden Gefahrguttransportes D. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: D transportierte am **.**.**** um 15.15 Uhr auf der Inntalautobahn Axx an der Kontrollstelle XY als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen **.-***** (A) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **-***** (A) gefährliche Güter und zwar UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, III, (E)UN 2590 ASBEST, WEISS (Eternit, asbesthaltig) 9, römisch drei, (E) Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die C GmbH in Adresse, Platz, ORt. Der Beschwerdeführer A ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) dieser Gesellschaft. Dieses in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug wurde von CI F einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. Konkret sei das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung in bautechnischer Hinsicht nicht geeignet, es sei in der Beförderungseinheit kein Feuerlöscher mitgeführt worden, die Großzettel seien nicht angebracht gewesen, der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen, es seien notwendige Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrguttransport nicht mitgeführt worden, ebenso nicht das erforderliche Beförderungspapier wie auch keine schriftliche Weisung, es sei das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert worden, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17, nicht vorgesehen sei und habe letztlich der Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit seine Gefahrgutlenkerausbildung nicht glaubhaft nachweisen können. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker D gegenüber CI F an, dass „er keine weiteren Papiere mit habe. ADR-Ausrüstung habe er auch keine. Er habe nicht gewusst, dass die Eternitplatten Gefahrgut seien. Er fahre jedes Monat mindestens einmal so von PP nach Salzburg. ADR-Schein habe er keinen.“ Nachdem für CI F Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden haben bzw die vorläufige Sicherheit nicht erlegt wurde, ordnete er am **.**.**** um 15.15 Uhr eine Unterbrechung der Beförderung an. Am **.**.**** um 18.15 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung von der Bezirkshauptmannschaft ZA mit Bescheid zu Zahl **-***** verfügt und dieser Bescheid dem Lenker D ausgefolgt. Sodann wurde das Sattelkraftfahrzeug am **.**.**** von 08.55 Uhr bis 09.30 Uhr – wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ZA ebenfalls verfügt – vom Anhalteort zur Firma G begleitet, damit dort der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt wird. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finden sich weiters fünf Lichtbilder in Kopie. Auf Lichtbild Nr. 1 und 2 ist das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug der C Entsorgungsbetriebe abgebildet. Auf den Lichtbildern 3, 4 und 5 ist erkennbar, dass es sich bei der Ladung um zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten gehandelt hat, welche in loser Schüttung transportiert wurden. Ebenfalls im erstinstanzlichen Akt findet sich ein vom Lenker D, anlässlich der Anhaltung vorgewiesener Begleitschein für gefährlichen Abfall, welchem zu entnehmen ist, dass die H GmbH der C GmbH gefährlichen Abfall übergeben hat und zwar den Artikel: 6030 Eternit, asbesthältig. Schließlich ist dem Wiege-/Lieferschein vom **.**.**** zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Ladung um 22.280 kg Eternit gehandelt hat. Im Lieferschein mit der Nr. 3033873 = Begleitschein für gefährlichen Abfall = Beförderungspapier gemäß GGBG scheint als Absender die H GmbH auf, als Transporteur die C GmbH. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unbestritten aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom **.**.****, Zahl **/*****/****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den bezuggenommenen Unterlagen. Dass der Lenker D in dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug keine Schutzausrüstung und keinen Feuerlöscher mitgeführt hat, hat der im Verfahren LVwG-****/**/**** einvernommene Zeuge CI F nachvollziehbar und glaubwürdig angegeben. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass die Ladung des gegenständlichen Transportes vom **.**.**** mit der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, zuzuordnen sei und die Bestimmungen des GGBG und des ADR anwendbar seien. Vielmehr seien Asbestzementplatten transportiert worden, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden könnten. Dieser Stoff sei außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zuzuordnen. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 sei Asbestzement explizit nicht als Gefahrgut deklariert. Asbestzementstaub und Asbestabfälle seien nicht transportiert worden, sondern eben Asbestzementplatten. Dies würde auch die der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation ganz klar beweisen. Auch werde moniert, dass durch eine Augenscheinbetrachtung durch einen Chemiker es ausgeschlossen sei, dass festgestellt werden könne, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handle. Davor hätte eine ordnungsgemäße chemische Analyse des transportierten Materials durchgeführt werden müssen.In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass die Ladung des gegenständlichen Transportes vom **.**.**** mit der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, zuzuordnen sei und die Bestimmungen des GGBG und des ADR anwendbar seien. Vielmehr seien Asbestzementplatten transportiert worden, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden könnten. Dieser Stoff sei außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zuzuordnen. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 sei Asbestzement explizit nicht als Gefahrgut deklariert. Asbestzementstaub und Asbestabfälle seien nicht transportiert worden, sondern eben Asbestzementplatten. Dies würde auch die der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation ganz klar beweisen. Auch werde moniert, dass durch eine Augenscheinbetrachtung durch einen Chemiker es ausgeschlossen sei, dass festgestellt werden könne, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handle. Davor hätte eine ordnungsgemäße chemische Analyse des transportierten Materials durchgeführt werden müssen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde bei der Chemisch-technischen Untersuchungsanstalt eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob es sich beim gegenständlichen transportierten Gut um Gefahrgut im Sinne des ADR handelt bzw das transportierte Gut (allenfalls Asbestzementplatten) mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses qualifizierten Gefahrgut UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III gleichzusetzen sei. Die Chemisch-technische Untersuchungsanstalt wurde weiters gebeten auf die Sondervorschriften 168 des ADR unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde einzugehen.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde bei der Chemisch-technischen Untersuchungsanstalt eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob es sich beim gegenständlichen transportierten Gut um Gefahrgut im Sinne des ADR handelt bzw das transportierte Gut (allenfalls Asbestzementplatten) mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses qualifizierten Gefahrgut UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei gleichzusetzen sei. Die Chemisch-technische Untersuchungsanstalt wurde weiters gebeten auf die Sondervorschriften 168 des ADR unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde einzugehen. In seinem Gutachten vom **.**.****, Zahl ****-**-***/*** führte der Amtssachverständige Dr. E aus wie folgt: „Befund: Am **.**.**** wurde seitens der Polizei ein chemischer Sachverständiger zu einer augenscheinlichen Begutachtung eines Abfalltransportes in XY angefordert. Der Augenschein ergab, dass die gesamte Ladefläche in offener Schüttung mit „Eternitplatten"-Abfall angefüllt war. Die mitgeführten Begleitscheine für gefährlichen Abfall waren auf die Abfallart „Asbestzement“ ausgestellt. Im ADR 2011 wird gleichlautend wie im ADR 2013 in der Sondervorschrift 168 angeführt: „Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.“ Im „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes der Salzburger Landesregierung (http://www.salzburg.qv.at/asbestzement) wird im Kapitel
- „Verpackung und Transport“ ausgeführt: „Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF.“„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF.“ Im selben Merkblatt wird im Kapitel 2 ausgeführt, dass „für die Herstellung von Asbestzementprodukten vor allem Chrysotil (auch Weißasbest genannt), Krokydolith und Amosit verwendet wurde. Andere Asbestarten hatten keine wirtschaftliche Bedeutung.“ Im ADR ist eine Klassifizierung von asbesthaltigen Abfällen zu folgenden UN -Nummern möglich: UN 2590 ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADRUN 2590 ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR oder UN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADRUN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR oder UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADRUN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR Eine analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen Freisetzung von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte Gut zuzuordnen ist, kann durch eine augenscheinliche Begutachtung nicht getroffen werden. Dazu wären aufwändige Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer Freisetzungsfragestellung) gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B. Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN -Mikrospektroskopie) erforderlich. Gutachtliche Stellungnahme aus chemisch-fachlicher Sicht: Die augenscheinliche Begutachtung vom **.**.**** durch den stellungnehmenden chemischen Sachverständigen zeigte einen Abfalltransport zu Großteil bestehend aus Asbestzementplatten, zum Großteil als Bruch, welches als loses Schüttgut transportiert worden ist. Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement ersichtlich. Aus chemisch-fachlicher Sicht ist daher von einem asbesthaltigen Transportgut auszugehen. Gemäß den Bestimmungen des ADR ist daher jedenfalls die Sondervorschrift 168 anzuwenden. Aus chemisch-fachlicher Sicht kann bei einem Transport von Asbestzementplattenbruch in loser Schüttung keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung (und auch bei der Be- und Entladung) nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Der Transport in loser Schüttung entspricht in keinster Weise den Verpackungsvorschriften, wie sie im Merkblatt „Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement“ des Amtes der Salzburger Landesregierung für den Transport von Asbestzementprodukten als dem Stand der Technik beschrieben und gefordert werden. Aus chemisch-fachlicher Sicht fallen sowohl Asbestzement als auch Fertigwaren (Produkte), welche Asbestzement enthalten (z.B. Asbestzementplatten), in den Geltungsbereich der Sonderbestimmung
- Eine ADR -Ausstufung im Sinne der Sonderbestimmung 168 war für das gegenständliche transportierte Gut aus chemisch-fachlicher Sicht nicht möglich. Da „Asbest, weiß “ die weltweit weitaus am häufigsten industriell verwendete Asbestart darstellt, wurde bei der augenscheinlichen Begutachtung seitens des chemischen Sachverständigen eine entsprechende Klassifizierung als UN 2590 empfohlen. Eine Unterscheidung der Asbestarten ist ohne entsprechende Probenahm en und nachfolgende Laboruntersuchungen nicht möglich. Die gefahrgutrechtliche Einstufung liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Versenders. Die Sondervorschrift 168 ist sowohl für ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, als auch für UN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR und UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR anzuwenden.Die Sondervorschrift 168 ist sowohl für ASBEST WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR, als auch für UN 2212 ASBEST BLAU (Krykodolith), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR und UN 2212 ASBEST BRAUN (Amosit, Mysorit), Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR anzuwenden. Aus chemisch-fachlicher Sicht war daher beim gegenständlich transportierten Gut, welches unverpackt in loser Schüttung Vorgelegen ist, von Gefahrgut auszugehen, welches den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unterliegt.“ Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom **.**.**** wurde ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstatte ich zu Befund und Gutachten des ASV vom **.**.*****, GZ.: * ** *-** -***/***, zugestellt am **.**.**** binnen offener Frist die nachfolgende Stellungnahme. Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Nachweis, dass aus dem im Eigentum der von mir vertretenen C GmbH stehenden LKW tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Der ASV hat in sämtlichen Vorstellungnahmen, wie auch in dem mir übermittelten Befund und Gutachten vom **.**.**** ohne einen Beleg für die behauptete Gefährdung der Ladung zu erstellen oder eine entsprechende Untersuchung durchzuführen, angenommen, dass von den zerbrochenen Asbestzementplatten eine Gefährdung ausgeht. Es gibt keine analytische Untersuchung, die diese Behauptung stützt. Der ASV hat nunmehr sogar in seiner Stellungnahme wörtlich festgehalten, dass „Eine analytische Feststellung, ob es bei einem Abfalltransport zu einer tatsächlichen Freisetzung von Asbestfasern kommt oder welcher tatsächlichen Asbestart das transportierte Gut zuzuordnen ist,“ durch eine augenscheinliche Betrachtung nicht getroffen werden kann. Die gesamte „Nachweiskette“ des ASV, dass es sich bei den transportierten Gütern um Gefahren gut handelt, basiert jedoch auf einer solchen augenscheinlichen Begutachtung. Dem ASV sind für die Erbringung des tatsächlichen Nachweises einer allfälligen Gefährdung die Kosten zu hoch gewesen. Der ASV dazu weiter wörtlich: “Dazu wären aufwändige Probenahmemaßnahmen (vor allem zur Beantwortung einer Freisetzungsfragestellung) gefolgt von zeit- und kostenintensiven Laboruntersuchungen (z.B. Rasterelektronenmikroskopie, energiedispersive Röntgenmikroanalyse und/oder RAMAN Mikrospektroskopie) erforderlich.“ Trotzdem führt der ASV dann schon 3 Absätze weiter aus, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung zu keiner Freisetzung lungengängiger Asbestzementfasern kommen kann. Der ASV trifft diese Aussage, obwohl er, wie er selbst bestätigt, gar nicht sicher ist, ob sich in dem beförderten Gut überhaupt lungengängige Asbestfasern befinden und wenn ja, ob diese durch den Transport überhaupt freigesetzt wurden. Nur in diesem Fall ist es nämlich gerechtfertigt, dass gebundener Asbest als Gefahrengut zu transportieren wäre. Eine bloße Behauptung, die aufgrund eines Augenscheins aufgestellt wurde, ohne dass es zu einer tatsächlichen Überprüfung gekommen ist, ist nicht als gesetzeskonforme Überprüfung nach dem GGBG zu werten. Wie bereits in meiner Berufung ausgeführt hätte nämlich eine gesetzeskonforme Überprüfung, also der vom ASV als zu kostspielig bewertete Test des transportierten Gutes ergeben, dass eine Einstufung als Gefahrengut nicht möglich ist. Da diese Überprüfung jedoch gar nicht durchgeführt wurde, ist mein Einwand, es handelt sich bei den transportierten Gütern um keine Gefahrengut, weil die allenfalls in den Gütern enthaltenen Asbestfasern künstlich (hier durch Zement) gebunden sind, gerechtfertigt. Asbestzement ist nach der vom ASV selbst zitierten Broschüre des Landes Salzburg kein ADR Gut und damit auch kein Gefahrengut nach GGBG. Der ASV führt aus, dass Asbestzement in den Geltungsbereich der Sondervorschrift 168 fällt. Im nächsten Satz führt er jedoch, ohne dies wissenschaftlich zu belegen oder einen sachverständigen Beweis vorzulegen, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine ADR-Ausstufung im Sinne der Sondervorschrift 168 für die transportierten Asbestzementplatten nicht möglich sei. Dies bekräftigt der ASV noch unter Hinweis auf das Merkblatt der Salzburger Landesregierung. Jenen Punkt des Merkblattes, nämlich Seite 15 Anhang 1: Tabelle gefährlicher Abfall, in dem vermerkt steht, dass Asbestzement abweichend von der ÖNORM S2105 kein ADR-Gut und damit kein Gefahrengut nach GGBG ist, erwähnt der ASV in diesem Zusammenhang aus unerfindlichen Gründen nicht. Ich stelle daher den Antrag, der ASV wolle eine gesetzeskonforme Überprüfung des transportierten Gutes durchführen, mit dem die auf Augenschein basierende Behauptung nachgewiesen wird. Ist diese Überprüfung, die nicht vorgenommen wurde, nicht mehr möglich, kann mir auch nicht vorgeworfen werden, ich hätte es zu verantworten, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des GGBG eine Beförderungseinheit in Betrieb genommen wurde, ohne dass die erforderlichen Papiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt wurden. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt daher nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage halte ich daher die Berufungsanträge vollinhaltlich aufrecht.“ Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten vom **.**.**** wie folgt: „In Schreiben des Dr. B wird vor allem angeführt, dass im Zuge der augenscheinlichen Überprüfung der transportierten Ladung durch den ASV keine Überprüfung dahingehend durchgeführt worden ist, dass bei dem überprüften Transport tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Die Forderung nach der Beantwortung dieser Fragestellungen (Einstufung oder Klassifizierung bzw. Gefährdungspotential) durch den ASV durch Dr. B deckt sich jedoch keinesfalls mit der Fragestellung an den ASV seitens der die Überprüfung am **.**.**** durchführenden Organe. Seitens der die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden Organe wurde eine augenscheinliche Begutachtung eines Abfalltransports gefordert, welche laut den mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert war. Es sollte vor allem dahingehend geprüft werden, ob die Vorgefundene Verpackung des Transportgutes ausreicht, um eine Anwendung der Sondervorschrift 168 zur Ausstufung aus dem ADR hinsichtlich der Transportvorschriften zu ermöglichen. Die Klassifizierung eines Transportgutes liegt im Aufgabenbereich der verantwortlichen Beteiligten im Sinne des GGBGs. Da diese Klassifizierung seitens des Absenders als Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig Vorgelegen ist, war daher von einem asbesthaltigen Ladegut auszugehen und die Überprüfung konnte sich auf die Einhaltung der entsprechenden Verpackungsrichtlinien beschränken. In der gutachtlichen Stellungnahme vom **.**.**** ist diese Fragestellung ausführlich behandelt und bedarf aus chemisch-fachlicher Sicht keiner weiteren Ergänzung.“ In der letzten Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom **.**.**** wird ausgeführt, dass der Amtssachverständige nunmehr selbst ausdrücklich bestätige, dass es keine Überprüfung gegeben habe, ob aus dem überprüften LKW tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten hätten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Vielmehr sei der Auftrag der durchführenden Organe eine augenscheinliche Betrachtung des Abfalltransports (…) welche laut den mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert gewesen sei. In der Stellungnahme vom **.**.**** führe der Amtssachverständige die Sondervorschrift 168 des ADR 2011 an, nach der Asbestzementplatten bei denen während der Beförderung keine lungengängigen Asbestfasern in gefährlicher Menge freigesetzt werden könnten, nicht den Vorschriften des ADR unterliegen würden. Dass es sich bei den transportierten Materialien um Asbestzement gehandelt habe, werde nie in Frage gestellt. Der Auftrag an den Amtssachverständigen sei nach dessen eigener Aussage nicht die Beantwortung der Frage gewesen, ob es sich um Asbestzement handle oder ob es bei der Beförderung des Materials zur Freisetzung einer gefährlichen Menge lungengängiger Asbestfasern kommen hätte können. Dies sei einfach von den die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden Organen als gegeben angenommen worden. Der Amtssachverständige sei nach seien eigenen Angaben lediglich beauftragt worden festzustellen, ob die Transportverpackung ausreichen würde, die Sondervorschrift 168 anzuwenden. Diese Vorgangsweise entspreche aber keinesfalls den Voraussetzungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG. Vielmehr hätten die Organe nämlich, nachdem es sich bei den transportierten Materialien um „Asbestzement“ gehandelt habe, also um Asbest, der in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet war, zu überprüfen gehabt, ob es bei der Beförderung zum Freiwerden gefährlicher, lungengängiger Asbestfasern kommen hätte können. Nur durch eine solche Überprüfung wäre es nämlich für die Überprüfungsorgane und dem Amtssachverständigen möglich gewesen festzustellen, dass die Sondervorschrift 168 nicht zur Anwendung komme. Eine solche Überprüfung sei – wie nunmehr durch den Amtssachverständigen noch einmal ausdrücklich bestätigt werde, gar nicht beauftragt und daher auch nicht durchgeführt worden. Es sei selbstverständlich auf Grund der Bezeichnung des Materials (Asbestzement) prinzipiell davon auszugehen, dass es sich bei dem Transportgut um eines gehandelt habe, welches der Sondervorschrift 168 unterlegen sei. Asbestzement, der der Sondervorschrift 168 unterliege, müsse nicht nach den Bestimmungen des ADR transportiert werden. Da die durchführenden Organe keine Überprüfung vorgenommen hätten oder den Amtssachverständigen beauftragt hätten mit der die Grundvoraussetzung der Anwendung des GGBG für Asbestzement geprüft werden hätte können, sondern vielmehr, entgegen dem Wortlaut des GGBG diese Voraussetzung einfach als gegeben angenommen hätten, sei das gesamte Verfahren mit dem ein Verstoß gegen das GGBG vorgeworfen werde, rechtswidrig. Beim transportierten Gut habe es sich um Asbestzement gehandelt. Beim Transport dieses Asbestzementes hätten keine gefährlichen lungengängigen Asbestfasern freigesetzt werden können. Gegenteiliges sei von den Organen oder vom Amtssachverständigen in keiner Phase des Verfahrens nachgewiesen worden. Da es sich bei dem befördertem Gut um Asbestzementplatten gehandelt habe, sie die Sondervorschrift 168 anzuwenden und der Transport sei nicht dem GGBG unterlegen. Es könne daher auch kein Verstoß gegen dieses Gesetz vorgeworfen werden. Der Berufungsantrag vom **.**.****, nämlich die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werde wiederholt. In der Sondervorschrift 168 unter 3.3.1 ADR 2013 ist ausgeführt, dass Asbest der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR unterliegt. Hergestellte Gegenstände die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR dann nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Im Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 – Umweltschutz und Gewerbe, Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht, von welchem der Amtssachverständige Dr. E in seinem Gutachten spricht, ist auf Seite 4 unter Punkt
- Handhabung im dritten Absatz unter anderem Nachstehendes ausgeführt: „Bei Reparatur-, Sanierungs-, Abbau- oder Abbrucharbeiten von Asbestzementprodukten ist besondere Vorsicht angebracht. Bereits im Mai 1992 hat das Umweltministerium Richtlinien für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle herausgegeben. Im Jahr 2006 wurde von den Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer, der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede sowie von der Bundesinnung Holzbau ein "Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten" herausgegeben (http://googl/hSPef). Generell ist bei der Bearbeitung oder Entfernung von Asbestzementprodukten jede Staubentwicklung zu vermeiden. Die Produkte sind möglichst zerstörungsfrei zu entfernen und dürfen keinesfalls zerkleinert werden. Die Produkte dürfen auch nicht geworfen werden, sondern sind zB mittels Aufzug oder Kran vom Dach herab zu heben. Beschichtungen von Asbestzementprodukten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dazu die Oberfläche nicht aufgeraut oder abgetragen wird. Daher sind Abschleifen, Abbürsten oder Hochdruck-Reinigen dieser Produkte wegen der Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung verboten. W erden Dachplatten zB von Moos oder anderen Verunreinigungen befreit, sollte dies mit Weichholzschabern erfolgen. Durch geeignete Arbeitsverfahren ist die Staubbildung auf ein Minimum zu reduzieren.“ Unter Punkt
- dieses Merkblattes ist betreffend Verpackung und Transport Folgendes ausgeführt: „Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und m it Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR (http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF, http;//goo.gl/jrSgS).„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und m it Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR (http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF, http;//goo.gl/jrSgS). Bei der Beförderung ist jedenfalls der ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitschein gemäß Abfallnachweisverordnung (http ://googl/9dquw) mitzuführen.“ In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache sind die unbestritten transportierten Asbestzementplatten keinesfalls zerstörungsfrei geblieben. Wie aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern eindeutig zu entnehmen ist, handelte es sich beim Abfall um zerbrochene und zerschlagene Eternitplatten, der einvernommene Zeuge CI F spricht „von absichtlich zerkleinerten Eternitplatten.“ Sie wurden als loses Schüttgut transportiert. Aus den Begleitpapieren war eine eindeutige Klassifizierung als Asbestzement ersichtlich. Es kann auch bei einem Transport von Asbestzementplatten Bruch in lose Schüttung nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Beförderung aber auch bei der Be- und Entladung nicht zu einer Freisetzung gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Ein Transport in loser Schüttung entspricht sohin in keiner Weise den Verpackungsvorschriften im Sinn der Sondervorschrift
- Um die Freisetzung von asbestfaserhältigem Staub bestmöglich zu verhindern, hätten die Asbestzementplatten entsprechend verpackt werden müssen (beispielsweise in BIC Pacs oder gewickelt auf Paletten oder gleichwertigen Verpackungen). Nur dann wenn die Asbestzementplatten entsprechend verpackt worden wären, wären sie der Sonderbestimmung 168 unterlegen. Dass die Asbestzementplatten mit Faserbindemitteln behandelt worden wären, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso nicht, dass der zerbrochene Asbest in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet wurde. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kam auch der Amtssachverständige Dr. E in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom **.**.**** sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom **.**.**** nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei zum Schluss, dass aus chemisch fachlicher Sicht beim gegenständlich transportierten Gut, welches unverpackt in loser Schüttung vorgelegen ist, um Gefahrgut handelt, welches den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Auch ist die Klassifizierung des transportierten Gutes seitens des Absenders des in Rede stehenden Transportes, der H GmbH in Ort, Gewerbegebiet Ort, als Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig vorgelegen, weshalb auch aus dieser Sicht von einem asbesthältigen Ladegut auszugehen war. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall gefährlicher Stoff, nämlich UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, transportiert worden ist, ohne oben genannte und nachfolgende Bestimmungen beachtet zu haben.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Gegenstandsfall gefährlicher Stoff, nämlich UN 2590 Asbest, weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, transportiert worden ist, ohne oben genannte und nachfolgende Bestimmungen beachtet zu haben. Der Beschwerdeführer hat sohin gegen nachfolgende gesetzliche Bestimmungen verstoßen: Gemäß § 13 Abs 1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 (Generalklausel – Pflichten der Beteiligten)Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, (Generalklausel – Pflichten der Beteiligten) Zu Spruchpunkt 1.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 6 GGBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG nicht vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Zu Spruchpunkt 3.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 GGBG nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Zu Spruchpunkt 4.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Zu Spruchpunkt 5.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach dem gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach dem gemäß Paragraph 2, Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind. Zu Spruchpunkt 6.:
§ 13
Abs 1a Ziffer 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet war.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10 GGBG das Lenken der Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert wurden einer Person überlassen, die nicht im Sinne des Paragraph 14, GGBG besonders ausgebildet war. So wurde zu Spruchpunkt
- kein Feuerlöscher mitgeführt, das verwendete Fahrzeug für Güter in loser Schüttung war in bauchtechnischer Hinsicht nicht geeignet sowie war der Sattelanhänger mit einem Schubboden ausgestattet, der nach unten nicht „dicht“ gewesen ist und dadurch die Möglichkeit bestand, dass Gefahrgut austreten konnte. Zu Spruchpunkt
- war die Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet, das UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert und war der Transport nicht gekennzeichnet sowie waren die Großzettel nicht angebracht. Zu Spruchpunkt
- wurden ein selbststehendes Warnzeichen, eine geeignete Warnweste, Schutzhandschuhe, Augenschutz, Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter, tragbares Beleuchtungsgerät und Augenspülflüssigkeit nicht mitgeführt. Zu Spruchpunkt
- wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt, lediglich der Begleitschein für gefährlichen Abfall, ebenso keine schriftliche Weisung. Zu Spruchpunkt
- wurde das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert, obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen ist. Zu Spruchpunkt
- hatte der Lenker keine Gefahrgutausbildung. Er konnte keine ADR-Ausbildung glaubhaft nachweisen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1 befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraphen 13, Absatz eins a, oder 23 Absatz 2, oder 24a Absatz eins, befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist. Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit a GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten 2., 4.,
- und
- mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die in diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera a, GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten 2., 4.,
- und
- mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Die in diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sind. Gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten
- und
- mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, was bei den unter diesen Spruchpunkten genannten Mängel ohne Zweifel der Fall gewesen ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten
- und
- mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, was bei den unter diesen Spruchpunkten genannten Mängel ohne Zweifel der Fall gewesen ist. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend war zu werten, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gefahrguttransport eine aufwendige Nachsorge durch die Firma G notwendig wurde. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenso als gravierend zu werten, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen den erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. Die Vorschriften dienen auch dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielen die im Gegenstandsfall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu den Spruchpunkten 2., 4.,
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- von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde, welche nicht geringer bemessen werden konnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes liegen im Gegenstandsfall keinesfalls vor. Die zu den Spruchpunkten
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- verhängte Geldstrafe von Euro 50,-- bzw Euro 200,-- sind ebenfalls im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt (die einschlägige Strafbestimmung sieht für diese Übertretungen Geldstrafen von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- vor). Auch diese jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.0742.5