RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/33/1699-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG1. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 2. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG2. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 3. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG3. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 4. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG4. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 5. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG5. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 6. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG6. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 7. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG7. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 8. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG8. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 9. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG9. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 10. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG10. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 11.730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG11.730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 12. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG12. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 13. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG13. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 14. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG14. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 15. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG15. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 16.730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG16.730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 17. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG17. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 18. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG18. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 19. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG19. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 20. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG20. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 21.730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG21.730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 22. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG22. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 23. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG23. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 24. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG24. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 25. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG25. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 26. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG26. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 27.730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG27.730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG 28. 730,
§ 37Abs.
1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG28. 730,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 2.044,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.484,00“ Dagegen hat Herr C rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde (Berufung) erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, der sich ausdrücklich auf die ihm mündlich erteilte Vollmacht beruft, innerhalb offener Frist B E R U F U N G gegen das Straferkenntnis VK-****-**** der BH Innsbruck vom **.**.**** und begründe diese wie folgt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zum Vorwurf gemacht, in der Zeit zwischen **.**.**** und **.**.**** insgesamt 28 mal (!) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen zu haben, indem ich insgesamt 28 mal Fahrzeuge der Fa. A auf öffentlichen Straßen gelenkt habe, obwohl ich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zum Vorwurf gemacht, in der Zeit zwischen **.**.**** und **.**.**** insgesamt 28 mal (!) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen zu haben, indem ich insgesamt 28 mal Fahrzeuge der Fa. A auf öffentlichen Straßen gelenkt habe, obwohl ich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. I.) Formale und rechtliche Gründe der Berufung:römisch eins.) Formale und rechtliche Gründe der Berufung: In formaler Hinsicht ist zunächst zu beanstanden, dass das angefochtene Straferkenntnis, das im übrigen mit Ausnahme einiger weniger floskelhafter Testbausteine eine fundierte Begründung vermissen lässt, insofern unbestimmt ist, als nicht eindeutig hervorgeht, ► welche Übertretung ► mit welchem konkreten Fahrzeug ► mit welchem konkreten Kennzeichen ► zu welchem konkreten Zeitpunkt begangen worden sein soll. Ebenso nicht nachvollziehbar und damit unzureichend etwa iSd der E **.**.****, **/**/****, ****, sind die zu den Fakten Pkt.
- bis 28 gleichlautend mit „M, auf der L33, bei km 0.500‘ angeführten Tatzeitpunkte. Das angefochtene Straferkenntnis ist somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die vorgeworfenen Taten nicht ausreichend nachvollzogen werden können. Beim Fahren ohne Lenkberechtigung handelt es sich darüberhinaus um ein eine Einheit bildendes fortgesetztes Delikt, sodass aufgrund ► der Gleichartigkeit der Begehungsform ► der äußeren Begleitumstände ► des zeitlichen Zusammenhangs und ► des Gesamtkonzepts (Dienstverhältnis Fa. A) die Bestrafung in 28 Fällen nicht gerechtfertigt ist, zumal - ganz besonders im konkreten Fall (siehe dazu unten) - kein täglich neuer Tatentschluss Vorgelegen hat. Im Falle des fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein (vgl. Erfassungswirkung, VwGH 7.9.1995, 94/09/0321).Im Falle des fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein vergleiche Erfassungswirkung, VwGH 7.9.1995, 94/09/0321). II.) Sonstige Überlegungen:römisch zwei.) Sonstige Überlegungen: Aufgrund folgender Gründe mangelt es zudem ganz grundsätzlich am Vorsatz des Berufungswerbers: Dem Berufungswerber wurde im Jahre **** der Führerschein entzogen und Anfang März ****, unter der Auflage der Absolvierung eines Verkehrscoachings, wieder ausgefolgt. Da dieses Coaching (zugegeben nachlässigerweise) nicht absolviert wurde, wurde der Berufungswerber bestraft; die Strafe wurde bezahlt und ging der Berufungswerber daher davon aus, dass damit die Sache erledigt sei. Ende April **** erlitt der Berufungswerber einen Herzinfarkt, war längere Zeit an der Univ.- Klinik Innsbruck stationär untergebracht und musste sich nach seiner Entlassung regelmäßig ärztlichen Kontrollen an der Kardiologie u.a. unterziehen, um nach einigen Monaten wieder zu genesen. Auf diese Weise könnte es passiert sein, dass dem Berufungswerber, der sich in der fraglichen Zeit im Krankenstand befand, die Zustellung des Bescheides **/*-*-***/**** der BH Innsbruck vom **.**.**** (Folge des unterlassenen Verkehrscoachings) entgangen ist, falls ihm überhaupt dieser Bescheid jemals (ordnungsgemäß) zugestellt worden sein sollte. Im Lichte dieser Tatsachen ist daher davon auszugehen, dass es schon bei der ersten „Tat“ (**.**.****) am Vorsatz des Berufungswerbers gefehlt hat, ebenso bei jenen in der Zeit danach; immerhin war er auch im Besitz des Führerscheins, der ihm nach dem Vorfall Anfang **** wieder ausgefolgt worden war. Sohin wird gestellt der A N T R A G . 1.) das Straferkenntnis **-****-**** der BH Innsbruck vom **.**.**** ersatzlos zu beheben und das behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, 2.) in eventu eine Strafe nur für ein (fortgesetztes) Delikt auszusprechen, 3.) in eventu die Strafe höchstmöglich zu reduzieren und Ratenzahlung zu gewähren.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu ** **-****-****, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion R vom **.**.****, ** **/*****/**/****. Weiters fand am **.**.**** eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Am **.**.**** um 06.18 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-*** ** auf der A xx Z-Autobahn und verursachte bei Strkm. 50,200 einen Unfall, in dem er mit seinem LKW gegen das Heck eines anderen LKWs gefahren ist. Im Zuge der Nacherhebungen nach diesem Verkehrsunfall wurde vom Meldungsleger GI N von der API R festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt hat. Eine Führerscheinüberprüfung hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck seit **.**.**** rechtskräftig entzogen worden ist und der Beschwerdeführer den Führerschein nie abgegeben hat. In weiterer Folge wurde von der Firma A, bei der der Beschuldigte seit **.**.**** als Bus-Chauffeur angestellt gewesen ist, die Wochendienstpläne vorgelegt und wurde vom Meldungsleger entsprechend diesen Dienstplänen die Anzeige erstattet (siehe Spruchpunkte
- bis 28.). IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion R vom **.**.****, Zl **/*****/**/****. Für das Landesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung bestanden, diese in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was diese getroffenen Feststellungen anzweifeln ließe. Er hat vorgebracht, dass es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um ein fortgesetztes Delikt handle und es ihm zudem ganz grundsätzlich am Vorsatz mangeln würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass er das Verkehrscoaching nicht absolviert hat. Überdies wurde über ihn gemäß Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** und **.**.**** jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- verhängt, da er es unterlassen hat, den über seine entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Schon deshalb kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Auch hat er an verschiedenen Tagen, unterbrochen durch Wochenenden und Urlaubstage, Fahrten mit Omnibussen unternommen. Daher kann nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten wie folgt: § 1 FSGParagraph eins, FSG
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
- nicht mehr in der Probezeit ist,
- eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
- im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. § 37 FSGParagraph 37, FSG
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(4)Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl 1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder VI. Rechtliche Erwägungen: römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zl ***-*-***-****-FSE, die Lenkberechtigung für die Klasse B und D für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab dem **.**.**** entzogen und wurde ein Verkehrs-Coaching angeordnet, welches innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren gewesen ist. Da der Beschwerdeführer dieses Verkehrs-Coaching nicht absolviert hat, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zl. ***-*-***-****-FSE, die Lenkberechtigung für die Klassen B und D wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrs-Coaching bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** und **.**.**** jeweils wegen Übertretung des § 29 Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- verhängt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zl ***-*-***-****-FSE, die Lenkberechtigung für die Klasse B und D für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab dem **.**.**** entzogen und wurde ein Verkehrs-Coaching angeordnet, welches innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren gewesen ist. Da der Beschwerdeführer dieses Verkehrs-Coaching nicht absolviert hat, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zl. ***-*-***-****-FSE, die Lenkberechtigung für die Klassen B und D wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrs-Coaching bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** und **.**.**** jeweils wegen Übertretung des Paragraph 29, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- verhängt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeiten Kraftfahrzeuge gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung für die Klassen B und D entzogen worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Wie bereits oben angeführt, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, insbesondere aufgrund der Strafverfügungen vom **.**.**** und **.**.****, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Der Berufungswerber hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. VII. Strafbemessung: römisch sieben. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift des § 1 Abs 3 FSG soll sicherstellen, dass nur Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Dadurch soll eine größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden. Durch das Lenken von Kraftfahrzeugen trotz entzogener Lenkberechtigung wurde diesem Schutzzweck in nicht unbeträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, FSG soll sicherstellen, dass nur Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Dadurch soll eine größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden. Durch das Lenken von Kraftfahrzeugen trotz entzogener Lenkberechtigung wurde diesem Schutzzweck in nicht unbeträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz bestimmten Strafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde die im § 37 Abs 4 Z 1 vorgesehene Mindeststrafe jeweils nur geringfügig überschritten. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz bestimmten Strafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde die im Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, vorgesehene Mindeststrafe jeweils nur geringfügig überschritten. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer verschiedene Fahrzeuge gemäß den Aufzeichnungen der Wochendienstpläne gelenkt hat, war der Spruch dementsprechend zu berichtigen. Insgesamt kommt der Beschwerde sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.33.1699.2