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{'item': 'LVwG-2014/13/1004-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1004-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des M, geb **.**.****, Adresse, Platz, Ort., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-*-***-****-***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-***/****, wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist. Mit dieser Anordnung wurde gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr und somit bis zum **.**.**** verlängert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** in T ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG begangen, sodass unverzüglich von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am **.**.**** durch Hinterlegung zugestellt. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-***/****, wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist. Mit dieser Anordnung wurde gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr und somit bis zum **.**.**** verlängert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** in T ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, FSG begangen, sodass unverzüglich von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am **.**.**** durch Hinterlegung zugestellt. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kursbestätigung über die Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine derartige Bestätigung des Beschwerdeführers ist bis dato beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingelangt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, zugestellt am **.**:****, Zahl ***-*-***-****-***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen A und B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Einer allfällig rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diese Entscheidung brachte der Berufungswerber mit Schreiben vom **.**.**** fristgerecht nachstehende nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Da die Kurse ab Januar beginnen und ich im Januar Einrücken musste, war es mit nicht möglich an einer Nachschulung teilzunehmen. Auch während der Grundwährdienstzeit ist es mir nicht möglich einen Nachschulungskurs zu absolvieren. Die Dienstzeiten variieren sich ständig. Auch der finanzielle Engpass während der Grundwährdienstzeit ist ein Nachteil für mich. In den letzten Tagen werde ich nach R versetzt. Ich bitte Sie nun um Aufschiebung der Frist für drei Monate. Für positive Erledigung danke ich voraus. Mit freundlichen Grüßen M“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom **.**.****, Zahl A1/0000000000/00/20xx. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am **.**.**** um 14.00 Uhr hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I-xxxxxx auf der L 6 in T gelenkt und dabei bei Straßenkilometer 13,462 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten. Für diese Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO wurde er wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG rechtskräftig bestraft. Die diesbezügliche Strafe zu Zahl VK-*****-**** stellte eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden dar, wobei die Rechtskraft am **.**.**** eintrat. Daraufhin ordnete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom **.**.**** eine Nachschulung samt Verlängerung der Probezeit an. Der Beschwerdeführer kam dieser Anordnung nicht nach und langte auch beim Landesverwaltungsgericht keine Kursbestätigung über die Absolvierung einer allfälligen Nachschulung des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der Nichtabsolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, zugestellt am **.**.****, die Lenkberechtigung entzogen.Am **.**.**** um 14.00 Uhr hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I-xxxxxx auf der L 6 in T gelenkt und dabei bei Straßenkilometer 13,462 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten. Für diese Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO wurde er wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, FSG rechtskräftig bestraft. Die diesbezügliche Strafe zu Zahl VK-*****-**** stellte eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden dar, wobei die Rechtskraft am **.**.**** eintrat. Daraufhin ordnete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom **.**.**** eine Nachschulung samt Verlängerung der Probezeit an. Der Beschwerdeführer kam dieser Anordnung nicht nach und langte auch beim Landesverwaltungsgericht keine Kursbestätigung über die Absolvierung einer allfälligen Nachschulung des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der Nichtabsolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, zugestellt am **.**.****, die Lenkberechtigung entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits schon einmal mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-*-**-****-***, aufgrund der Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung die Lenkberechtigung entzogen. Die dagegen erhobene Berufung an den UVS Tirol wurde mit Berufungserkenntnis vom **.**.****, Zahl uvs-****/**/****-*, als unbegründet abgewiesen. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen hat, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom **.**.****, GZ A1/0000000000/00/20xx, sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-***/*****, betreffend der Anordnung der Nachschulung und der Verlängerung der Probezeit. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen hat, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom **.**.****, GZ A1/0000000000/00/20xx, sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-***/*****, betreffend der Anordnung der Nachschulung und der Verlängerung der Probezeit. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom **.**.**** betreffend der Nachschulung am **.**.**** zugestellt wurde, steht offenkundig fest und ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Rückschein. Die rechtskräftige Bestrafung der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO lässt sich eindeutig aus dem Vorstrafenregister entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom **.**.**** betreffend der Nachschulung am **.**.**** zugestellt wurde, steht offenkundig fest und ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Rückschein. Die rechtskräftige Bestrafung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO lässt sich eindeutig aus dem Vorstrafenregister entnehmen. Aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde steht weiters fest, dass er die Nachschulung nicht absolviert hat. Seitens des Beschwerdeführers werden sowohl das Vorliegen der Geschwindigkeitsübertretung als auch die Nichtteilnahme an der Nachschulung nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände führt der Beschwerdeführer jedoch ins Treffen, dass ihm aus zeitlichen Gründen aufgrund der Absolvierung des Wehrdienstes eine Teilnahme an einer Nachschulung derzeit nicht möglich sei. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG):Führerscheingesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG): §
  5. Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)Paragraph 4, Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten … Z 2 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß vonZiffer 2, mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder …
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen. § 7. VerkehrszuverlässigkeitParagraph 7, Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oderZiffer eins, die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder Z
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.Ziffer 2, sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … Z 13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;Ziffer 13, sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24. AllgemeinesParagraph 24, Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25. Dauer der EntziehungParagraph 25, Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 30. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und FührerscheinenParagraph 30, Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
(1)Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
(1)Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Bei dem am **.**.**** geborenen Beschwerdeführer M handelt es sich um einen Probeführerscheinbesitzer. Die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung wurde von ihm nach Vollendung des
  1. Lebensjahres, jedoch noch vor Vollendung des
  2. Lebensjahres begangen. Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft. Dieser schwere Verstoß wurde innerhalb der Probezeit begangen, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Nachschulung wäre ab Zustellung des Bescheides, das war der **.**.**** zu absolvieren gewesen. Die vier-monatige Frist für die Absolvierung dieser Nachschulung hat somit am **.**.**** geendet. Trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben vom **.**.**** langte bis dato keine Kursbestätigung über eine allfällig absolvierte Nachschulung von Seiten des Beschwerdeführers ein. Wie bereits oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Nachschulung bereits zum wiederholten Male nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt. Es liegt daher eine Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 13 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, FSG aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO rechtskräftig bestraft. Dieser schwere Verstoß wurde innerhalb der Probezeit begangen, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.**** eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Nachschulung wäre ab Zustellung des Bescheides, das war der **.**.**** zu absolvieren gewesen. Die vier-monatige Frist für die Absolvierung dieser Nachschulung hat somit am **.**.**** geendet. Trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben vom **.**.**** langte bis dato keine Kursbestätigung über eine allfällig absolvierte Nachschulung von Seiten des Beschwerdeführers ein. Wie bereits oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Nachschulung bereits zum wiederholten Male nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt. Es liegt daher eine Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 13, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Daher wurde dem Beschwerdeführer zu Recht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-*-***-****-FSE, gemäß § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen. Sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.Daher wurde dem Beschwerdeführer zu Recht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-*-***-****-FSE, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen. Sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung am **.**.**** erteilt und die Probezeit bis zu seinem vollendeten
  3. Lebensjahr, sohin bis zum **.**.****, festgesetzt, da bei einem L17-Führerschein die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr andauert. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den zweiten Entzug des Beschwerdeführers und darüber hinaus um die dritte Verlängerung der Probezeit, welche derzeit noch bis **.**.**** andauert. Im vorliegenden Fall hat die Behörde unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes den Entzug bis zur Befolgung der Anordnung, im gegenständlichen Fall eine Nachschulung, festgesetzt. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSd § 24 Abs 3 FSG stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG der betreffenden Person dar (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184).Im vorliegenden Fall hat die Behörde unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes den Entzug bis zur Befolgung der Anordnung, im gegenständlichen Fall eine Nachschulung, festgesetzt. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSd Paragraph 24, Absatz 3, FSG stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, FSG der betreffenden Person dar vergleiche VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer bestimmte Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG als Pflicht der Behörde anzusehen ist. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer bestimmte Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG als Pflicht der Behörde anzusehen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Beschwerdeantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1004.1

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