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{'item': 'LVwG-2014/26/0631-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0631-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des T G, PLZ M Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 19.12.2013, Zahl ***-9/2013-**, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorgeschichte:römisch eins. Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 20.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer verschiedener baulicher Anlagen im Bereich des Gst Nr 3** KG M, und zwar

  1. a)eines Stallgebäudes (Pferdeboxen) mit den Abmessungen von rund 3 x 10 m, eingeschossig, in Holzbauweise erstellt und mit einem Pultdach abgedeckt,
  2. b)eines Futterlagers mit den Abmessungen von rund 3 x 7 m, in Holzbauweise erstellt und mit einem Pultdach abgedeckt,
  3. c)eines Aufenthaltsgebäudes mit den Abmessungen von rund 2 x 5 m, bestehend aus einem mit Holz verkleideten alten Baustellencontainer, der mittels Holzbohlen mit dem Untergrund verbunden ist,
  4. d)eines mit einem Metallzaun eingefriedeten Reitplatzes mit den Abmessungen von rund 35 x 15 m sowie
  5. e)eines Gewächshauses mit den Abmessungen von rund 1,5 x 1,5 m, deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen und dem Beschwerdeführer sowie den weiteren Benützern A und B N die Benützung untersagt. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 gegeben ist, da sich das Grundstück, auf dem die baulichen Anlagen errichtet worden seien, im Freiland befinde und die in Rede stehenden Anlagen dort nicht genehmigt werden könnten. deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen und dem Beschwerdeführer sowie den weiteren Benützern A und B N die Benützung untersagt. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 gegeben ist, da sich das Grundstück, auf dem die baulichen Anlagen errichtet worden seien, im Freiland befinde und die in Rede stehenden Anlagen dort nicht genehmigt werden könnten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Baubehörde die konsenslose Ausführung der genannten baulichen Anlagen zur Kenntnis gebracht worden sei, worauf im Beisein eines hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Dabei hätten die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen festgestellt werden müssen. Für diese baulichen Anlagen sei weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt worden, weshalb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen sei. Nachdem sich die baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland befinden würden und dort von Gesetzes wegen nicht errichtet werden dürften, hätte weiters festgestellt werden müssen, dass der Abweisungsgrund gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 vorliegend gegeben sei. Diese Feststellung sei der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Nachdem sich die baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland befinden würden und dort von Gesetzes wegen nicht errichtet werden dürften, hätte weiters festgestellt werden müssen, dass der Abweisungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vorliegend gegeben sei. Diese Feststellung sei der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung des Beschwerdeführers sowie der A und des B N wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 12.10.2012 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde vom Gemeindevorstand dargelegt, dass der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz angesichts der konsenslosen Ausführung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen zu Recht deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen habe. Nachdem die in Rede stehenden baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland situiert worden seien und die baulichen Anlagen auf dieser Widmung nicht genehmigt werden könnten, sei auch zu Recht das Vorliegen des Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 vom Bürgermeister festgestellt worden. Zur Begründung wurde vom Gemeindevorstand dargelegt, dass der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz angesichts der konsenslosen Ausführung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen zu Recht deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen habe. Nachdem die in Rede stehenden baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland situiert worden seien und die baulichen Anlagen auf dieser Widmung nicht genehmigt werden könnten, sei auch zu Recht das Vorliegen des Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vom Bürgermeister festgestellt worden. Die wiederum gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers und der A und sowie des B N blieb erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständiger Vorstellungsbehörde vom 25.04.2013 wurde die erhobene Vorstellung ua des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Entscheidungen der Gemeindeorgane rechtskonform ergangen seien. Zum Ausspruch der Baubehörde im Sinn des § 39 Abs 5 TBO 2011, dass der nachträglichen Erteilung der Bewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehe, da die ausgeführten baulichen Anlagen dem Flächenwidmungsplan widersprechen würden, hielt die Vorstellungsbehörde fest, dass die ausgeführten baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland tatsächlich unzulässig seien. Zum Ausspruch der Baubehörde im Sinn des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, dass der nachträglichen Erteilung der Bewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehe, da die ausgeführten baulichen Anlagen dem Flächenwidmungsplan widersprechen würden, hielt die Vorstellungsbehörde fest, dass die ausgeführten baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland tatsächlich unzulässig seien. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei auch die Benützung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen von den Gemeindebehörden zu Recht untersagt worden, so wie auch der Beseitigungsauftrag rechtsrichtig erfolgt sei. II. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 03.10.2013 (eingelangt im Gemeindeamt M am 04.10.2013), erstattete der Beschwerdeführer für folgende bauliche Anlagen eine Bauanzeige:
  6. a)Stallgebäude (Pferdeboxen) mit den Abmessungen von 3 x 10 m;
  7. b)Futterlager mit den Abmessungen von rund 3 x 7 m;
  8. c)Aufenthaltsgebäude mit den Abmessungen von rund 2 x 5 m und
  9. d)Gewächshaus mit den Abmessungen von rund 1,5 x 1,5 m. Der Bürgermeister der Gemeinde M erließ hierauf den Bescheid vom 08.11.2013, womit die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes, Futterlagers, Aufenthaltsgebäudes sowie eines Gewächshauses wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung legte der Bürgermeister der Gemeinde M zusammengefasst dar, dass bereits in seinem Bescheid vom 20.08.2012 die Feststellung des Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 bezüglich der angezeigten baulichen Anlagen erfolgt sei, dies komme einer Versagung der Baubewilligung bzw einer Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleich. Diese Entscheidung sei im Instanzenzug bestätigt worden. Zur Begründung seiner Entscheidung legte der Bürgermeister der Gemeinde M zusammengefasst dar, dass bereits in seinem Bescheid vom 20.08.2012 die Feststellung des Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 bezüglich der angezeigten baulichen Anlagen erfolgt sei, dies komme einer Versagung der Baubewilligung bzw einer Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleich. Diese Entscheidung sei im Instanzenzug bestätigt worden. Die in der Bauanzeige angeführten baulichen Anlagen seien von dieser Feststellung im Abbruchbescheid betroffen, dass die Errichtung der baulichen Anlagen im Freiland nicht zulässig sei, womit die Ausführung bereits untersagt worden sei. Da sich die Sachlage (Widmung) und auch die Gesetzeslage zwischenzeitlich nicht geändert hätten, sei die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 19.12.2013 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 08.11.2013 dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde M im Bescheid vom 08.11.2013. Die Sach- und Rechtslage habe sich nämlich gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 20.08.2012 nicht geändert. Mit letzterem Bescheid sei bereits festgestellt worden, dass einer Baubewilligung für die in Rede stehenden baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehe. Die eingebrachte Bauanzeige sei daher rechtskonform als unzulässig zurückgewiesen worden. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde M im Bescheid vom 08.11.2013. Die Sach- und Rechtslage habe sich nämlich gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 20.08.2012 nicht geändert. Mit letzterem Bescheid sei bereits festgestellt worden, dass einer Baubewilligung für die in Rede stehenden baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehe. Die eingebrachte Bauanzeige sei daher rechtskonform als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M fristgerecht beeinsprucht werde. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass er mit Schreiben vom 14.09.2012 bereits eine Bauanzeige bezüglich des Reitplatzes samt Umzäunung sowie einen Antrag auf Umwidmung der Grundstücksfläche in eine Sonderfläche „Reitplatz mit Nebengebäuden“ bei der Gemeinde M eingebracht habe. Nach § 23 TBO 2011 habe die Behörde innerhalb von 2 Monaten ab Eingang einer Bauanzeige das Bauvorhaben zu prüfen und dem Bauwerber die Behebung allfälliger Mängel aufzutragen. Werde innerhalb dieser Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt, so dürfe es ausgeführt werden. Nachdem die Baubehörde auf die Bauanzeige vom 14.09.2012 nicht reagiert habe, liege keine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens vor. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass er mit Schreiben vom 14.09.2012 bereits eine Bauanzeige bezüglich des Reitplatzes samt Umzäunung sowie einen Antrag auf Umwidmung der Grundstücksfläche in eine Sonderfläche „Reitplatz mit Nebengebäuden“ bei der Gemeinde M eingebracht habe. Nach Paragraph 23, TBO 2011 habe die Behörde innerhalb von 2 Monaten ab Eingang einer Bauanzeige das Bauvorhaben zu prüfen und dem Bauwerber die Behebung allfälliger Mängel aufzutragen. Werde innerhalb dieser Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt, so dürfe es ausgeführt werden. Nachdem die Baubehörde auf die Bauanzeige vom 14.09.2012 nicht reagiert habe, liege keine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens vor. Da dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung des Bescheides ein schwerer wirtschaftlicher und ein unwiderbringlicher Schaden entstehen würde und auch kein entsprechendes öffentliches Interesse bestehe, den Bescheid sofort zu vollstrecken, werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde nochmals um Behandlung und Bearbeitung der (Widmungs-)Anträge bezüglich der konsenslos errichteten Gebäude ersucht. Sollten zur baurechtlichen Sanierung der Angelegenheit noch Unterlagen oder Informationen fehlen, so werde um Erteilung eines Verbesserungsauftrages ersucht. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die für die vorliegende Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die für die vorliegende Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. […]
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder […] Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: In Ansehung der vom Beschwerdeführer mit Bauanzeige vom 03.10.2013 (eingelangt im Gemeindeamt M am 04.10.2013) angezeigten baulichen Anlagen, und zwar
  2. a)des Stallgebäudes (Pferdeboxen) mit den Abmessungen von 3 x 10 m,
  3. b)des Futterlagers mit den Abmessungen von rund 3 x 7 m,
  4. c)des Aufenthaltsgebäudes mit den Abmessungen von rund 2 x 5 m und
  5. d)des Gewächshauses mit den Abmessungen von rund 1,5 x 1,5 m, fand bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den Vorschriften des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011 statt. Im Zuge dieses Verfahrens erging die rechtskräftige baubehördliche Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die als bewilligungspflichtig erkannten baulichen Anlagen bzw der Ausführung der anzeigepflichtig erkannten Bauvorhaben ein Abweisungsgrund respektive ein entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht, nämlich die Unzulässigkeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland, wo die in Rede stehenden baulichen Anlagen bereits errichtet worden waren. fand bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den Vorschriften des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011 statt. Im Zuge dieses Verfahrens erging die rechtskräftige baubehördliche Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die als bewilligungspflichtig erkannten baulichen Anlagen bzw der Ausführung der anzeigepflichtig erkannten Bauvorhaben ein Abweisungsgrund respektive ein entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht, nämlich die Unzulässigkeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im ausgewiesenen Freiland, wo die in Rede stehenden baulichen Anlagen bereits errichtet worden waren. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 5 TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Diese Regelung des § 39 Abs 5 TBO 2011 dient der Verfahrensökonomie und wird die Behörde damit verpflichtet, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten, womit eine res judicata (entschiedene Rechtssache) vorliegt, sodass sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann (vgl dazu Dr. Dieter Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 183 f). Diese Regelung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 dient der Verfahrensökonomie und wird die Behörde damit verpflichtet, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten, womit eine res judicata (entschiedene Rechtssache) vorliegt, sodass sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann vergleiche dazu Dr. Dieter Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 183 f). Angesichts des bereits vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nach § 39 TBO 2011 hat sich daher der Bürgermeister der Gemeinde M in seiner Entscheidung vom 08.11.2013 zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 überhaupt der gesetzlich vorgesehenen Erledigung zugänglich ist oder vielmehr entschiedene Rechtssache vorliegt. Angesichts des bereits vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 39, TBO 2011 hat sich daher der Bürgermeister der Gemeinde M in seiner Entscheidung vom 08.11.2013 zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 überhaupt der gesetzlich vorgesehenen Erledigung zugänglich ist oder vielmehr entschiedene Rechtssache vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/10/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/10/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095). Im vorangegangenen und rechtskräftig zum Abschluss gebrachten Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 TBO 2011 wurde von den entscheidenden Behörden bereits klarstellend im Feststellungswege entschieden, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Stallgebäude/Pferdeboxen, Futterlager, Aufenthaltsgebäude und Gewächshaus) wegen ihrer Errichtung im ausgewiesenen Freiland baurechtlich nicht ausgeführt werden können und daher der Erteilung einer Baubewilligung ein Versagungsgrund bzw der Ausführung der Bauvorhaben ein Untersagungsgrund entgegensteht. Im vorangegangenen und rechtskräftig zum Abschluss gebrachten Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, TBO 2011 wurde von den entscheidenden Behörden bereits klarstellend im Feststellungswege entschieden, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Stallgebäude/Pferdeboxen, Futterlager, Aufenthaltsgebäude und Gewächshaus) wegen ihrer Errichtung im ausgewiesenen Freiland baurechtlich nicht ausgeführt werden können und daher der Erteilung einer Baubewilligung ein Versagungsgrund bzw der Ausführung der Bauvorhaben ein Untersagungsgrund entgegensteht. Diese rechtskräftige Feststellungsentscheidung in Ansehung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im Gegenstandsfall ausgegangen ist, da weder eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist noch eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist. Bezüglich des letzteren Umstandes kann darauf verwiesen werden, dass die Grundflächen, auf denen sich die in Rede stehenden baulichen Anlagen befinden, nach wie vor im ausgewiesenen Freiland gelegen sind. Ohne jeglichen Zweifel ist somit vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im gegenständlichen Beschwerdefall auszugehen. Rechtskonform hat daher die belangte Behörde durch Bestätigung der Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 08.11.2013 die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen. V. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: römisch fünf. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Insoweit der Beschwerdeführer seine Bauanzeige vom 12.09.2012 (eingelangt bei der Gemeinde M am 14.09.2012) ins Treffen führt, womit er einen Umwidmungsantrag der als Reitplatz genutzten Grundfläche in „Sonderfläche Reitplatz“ bei der Gemeinde M eingebracht und den Reitplatz mit Umzäunung angezeigt habe, ist er seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seine Bauanzeige vom 03.10.2013 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes, Futterlagers, Aufenthaltsgebäudes sowie eines Gewächshauses und deren bescheidmäßige Erledigung durch die Gemeindeorgane der Gemeinde M ist, während seine Bauanzeige vom 12.09.2012 betreffend den Reitplatz mit Umzäunung nicht verfahrensgegenständlich sein kann, da über diese mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 19.12.2013 gar nicht abgesprochen worden ist. Es braucht daher auf die Beschwerdeargumentation nicht eingegangen zu werden, dass die Behörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Monaten auf diese Bauanzeige vom 12.09.2012 (eingelangt bei der Gemeinde M am 14.09.2012) reagiert habe und daher das angezeigte Bauvorhaben „Reitplatz mit Umzäunung“ ausgeführt habe werden dürfen. Der Vollständigkeit halber darf allerdings zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige vom 12.09.2012 bereits der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 20.08.2012 ergangen war, mit welchem auch in Ansehung des Reitplatzes die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes angeordnet worden war, zugleich war auch die Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 ergangen, dass der nachträglichen Baubewilligungserteilung ein Abweisungsgrund bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 20.08.2012, der auch den Reitplatz betroffen hatte, wurde schließlich – wie bereits aufgezeigt – mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 12.10.2012 bestätigt. Der Vollständigkeit halber darf allerdings zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige vom 12.09.2012 bereits der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 20.08.2012 ergangen war, mit welchem auch in Ansehung des Reitplatzes die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes angeordnet worden war, zugleich war auch die Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ergangen, dass der nachträglichen Baubewilligungserteilung ein Abweisungsgrund bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 20.08.2012, der auch den Reitplatz betroffen hatte, wurde schließlich – wie bereits aufgezeigt – mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 12.10.2012 bestätigt. Nach § 39 Abs 5 TBO 2011 ist die vorhin dargelegte Feststellung im Bescheid des Bürgermeisters vom 20.08.2012 der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Es ist daher begründet zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Rechtsfolgen aufgrund seiner Bauanzeige vom 12.09.2012 tatsächlich eingetreten sind. Nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist die vorhin dargelegte Feststellung im Bescheid des Bürgermeisters vom 20.08.2012 der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Es ist daher begründet zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Rechtsfolgen aufgrund seiner Bauanzeige vom 12.09.2012 tatsächlich eingetreten sind. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 17.01.2014 weiters beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass nach § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung bereits von Gesetzes wegen hat und dies daher nicht eigens zuerkannt werden muss. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 17.01.2014 weiters beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung bereits von Gesetzes wegen hat und dies daher nicht eigens zuerkannt werden muss. Soweit schließlich in der Beschwerde nochmals um Behandlung und Bearbeitung der Widmungsanträge ersucht wurde, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zukommt, wobei im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken zwar ein Anhörungsrecht eingeräumt ist, allerdings das Tiroler Raumordnungsgesetz derart berechtigten Personen keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingaben verleiht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zahl 2002/06/0107). Soweit schließlich in der Beschwerde nochmals um Behandlung und Bearbeitung der Widmungsanträge ersucht wurde, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zukommt, wobei im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken zwar ein Anhörungsrecht eingeräumt ist, allerdings das Tiroler Raumordnungsgesetz derart berechtigten Personen keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingaben verleiht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zahl 2002/06/0107). Demnach hindern die Eingaben des Beschwerdeführers an die Gemeinde M betreffend die von ihm gewünschte Umwidmung jener Grundflächen, auf denen sich die verfahrensbetroffenen baulichen Anlagen befinden, in eine Sonderfläche „Sportanlage – Reitplatz mit Nebenanlagen“ jedenfalls nicht die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens und die Erlassung der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. VI. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes, Futterlagers, Aufenthaltsgebäudes sowie eines Gewächshauses) zurückzuweisen ist, dies wegen entschiedener Rechtssache (vgl dazu § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG). In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes, Futterlagers, Aufenthaltsgebäudes sowie eines Gewächshauses) zurückzuweisen ist, dies wegen entschiedener Rechtssache vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG). Davon abgesehen war vorliegend ausschließlich die Rechtsfrage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221). Davon abgesehen war vorliegend ausschließlich die Rechtsfrage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221). Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde gestellt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine entschiedene Rechtssache anzunehmen ist, gibt es eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0631.1

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