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LVwG-2014/31/0818-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0818-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A und B Z, Adresse, PLZ X, beide vertreten durch RA Dr. H S, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.1.2014, Zahl ***-0/**/*/Hallenbad, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A und B Z, Adresse, PLZ römisch zehn, beide vertreten durch RA Dr. H S, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.1.2014, Zahl ***-0/**/*/Hallenbad, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.3.2007 wurde die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Ferienwohnungen auf Gst Nr **** KG X unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.3.2007 wurde die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Ferienwohnungen auf Gst Nr **** KG römisch zehn unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Von diesem Baubewilligungsbescheid sind die Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten, etwa hinsichtlich der Dimensionierung der Wohnnutzfläche, der Höhe des Gebäudes und der Errichtung eines Hallenbades statt eines offenen Schwimmbeckens, abgewichen, sodass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2010, Zahl 2008/06/0075, nicht von einer bloßen Änderung des mit Bescheid vom 15.3.2007 rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, sondern von einem aliud, somit einem in seiner Gesamtheit eigenständig zu beurteilenden, anderen Bauvorhaben, ausging. Mehrere Versuche der Beschwerdeführer, für dieses aliud eine nachträgliche baubehördliche Genehmigung zu erwirken, schlugen fehl und wurden die entsprechenden Abweisungen der Bauansuchen seitens des Verwaltungsgerichtshofes in mehreren Einzelentscheidungen (vgl etwa VwGH 23.11.2010, Zahlen 2008/06/0070, -0075 und -0221) bestätigt. Mehrere Versuche der Beschwerdeführer, für dieses aliud eine nachträgliche baubehördliche Genehmigung zu erwirken, schlugen fehl und wurden die entsprechenden Abweisungen der Bauansuchen seitens des Verwaltungsgerichtshofes in mehreren Einzelentscheidungen vergleiche , etwa VwGH 23.11.2010, Zahlen 2008/06/0070, -0075 und -0221) bestätigt. Ebenso wurde die von den nunmehrigen Beschwerdeführern bekämpfte Untersagung der Benützung (VwGH vom 3.10.2013, Zahl 2011/06/0002) sowie die Anordnung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Y (VwGH 3.10.2013, Zahl 2012/06/0099) höchstgerichtlich bestätigt. Mit Eingabe vom 21.1.2014 haben die Beschwerdeführer die Errichtung eines Hallenbades anstelle des genehmigten Freibades inklusive Zaun auf Gst Nr ****, KG X, angezeigt. Mit Eingabe vom 21.1.2014 haben die Beschwerdeführer die Errichtung eines Hallenbades anstelle des genehmigten Freibades inklusive Zaun auf Gst Nr ****, KG römisch zehn, angezeigt. Das angezeigte Gebäude weist eine Länge von ca 18 Metern, eine Breite von ca 11,50 Metern und eine Höhe von gut 6 Metern auf. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.1.2014, Zahl ***-0/**/*/Hallenbad, wurde festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben auf Gst Nr ****, KG X, gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 bewilligungspflichtig sei und wurde überdies festgestellt, dass aufgrund eines Widerspruchs gegen den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 vorliegt, was einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.1.2014, Zahl ***-0/**/*/Hallenbad, wurde festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben auf Gst Nr ****, KG römisch zehn, gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 bewilligungspflichtig sei und wurde überdies festgestellt, dass aufgrund eines Widerspruchs gegen den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vorliegt, was einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In vorbezeichneter Rechtssache erheben die Berufungswerber durch deren ausgewiesenen Vertreter, welcher sich auf die mündliche erteilte Bevollmächtigung beruft, gegen den Bescheid der Gemeinde X, Zahl ***-0/**/**/Hallenbad vom 30.01.2014, eingelangt am 03.02.2014, sohin rechtzeitig„In vorbezeichneter Rechtssache erheben die Berufungswerber durch deren ausgewiesenen Vertreter, welcher sich auf die mündliche erteilte Bevollmächtigung beruft, gegen den Bescheid der Gemeinde römisch zehn, Zahl ***-0/**/**/Hallenbad vom 30.01.2014, eingelangt am 03.02.2014, sohin rechtzeitig B e s c h w e r d e an den Landesverwaltungsgerichtshof und führt aus wie folgt: 1.) Die Herren A und B Z, PLZ X, Adresse, haben bei der Gemeinde X mit 21.01.2014, eingelangt im Gemeindeamt X am 23.01.2014, eine Bauanzeige für die Errichtung des Hallenbades eingebracht. 1.) Die Herren A und B Z, PLZ römisch zehn, Adresse, haben bei der Gemeinde römisch zehn mit 21.01.2014, eingelangt im Gemeindeamt römisch zehn am 23.01.2014, eine Bauanzeige für die Errichtung des Hallenbades eingebracht. 2.) Der Bürgermeister der Gemeinde X hat als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Feststellung getroffen, dass gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 festgestellt wird, dass das angezeigte Bauvorhaben „Errichtung eines Hallenbades“ auf Gp ****, KG X, bewilligungspflichtig ist. 2.) Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn hat als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Feststellung getroffen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 festgestellt wird, dass das angezeigte Bauvorhaben „Errichtung eines Hallenbades“ auf Gp ****, KG römisch zehn, bewilligungspflichtig ist. 3.) zur Beschwerde. 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Das angefochtene Erkenntnis blieb völlig unbegründet, eine stichhaltige Argumentation für die spruchgemäße Entscheidung liegt nicht vor. 3.2 unrichtige rechtliche Beurteilung: Sämtliche Voraussetzungen für die positive Bescheidung der Bauanzeige vom 21.01.2014 liegen vor, weshalb aus diesem Grunde eine entsprechende Feststellung getroffen hätte werden müssen. Aus den oben angeführten Gründen werden gestellt die A n t r ä g e 1.) Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid Zl Zahl ***-0/**/**/Hallenbad vom 30.01.2014 ersatzlos aufzuheben und der Bauanzeige Folge zu geben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
  5. Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 48/2013 (TBO 2011)
  6. Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, (TBO 2011) Bauanzeige § 23.

(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 23,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. … Baubewilligung § 27.
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.Paragraph 27,
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
  1. a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
  2. b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
  3. c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs 8, § 55 Abs 1, § 72 Abs 3 zweiter Satz, § 77 Abs 7, § 114 Abs 3 dritter Satz, Abs 5 dritter Satz, Abs 6 erster Satz oder Abs 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
  4. d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 lit d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
  5. e)entgegen dem § 24 Abs 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
  6. e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. … 2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 130/2013 (TROG 2011):2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TROG 2011): Freiland § 41.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 erster Satz sind.Paragraph 41,
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². Sonderflächen für Hofstellen § 44. …Paragraph 44, …
(2)Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m² beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. In begründeten Fällen kann insbesondere unter Berücksichtigung
  1. a)der regional unterschiedlichen Betriebsstrukturen,
  2. b)des Anteils der Ferienwohnungen an der gesamten Wohnnutzfläche oder
  3. c)der Möglichkeit der Vergrößerung der Wohnnutzfläche ausschließlich durch Umbauten oder die Änderung des Verwendungszwecks von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen zu Wohnzwecken anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. In den Fällen der lit b kann jedenfalls eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 380 m² festgelegt werden.anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. In den Fällen der Litera b, kann jedenfalls eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 380 m² festgelegt werden.
(3)Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind. Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen.
(4)Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m², im Fall einer Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz das danach festgelegte Ausmaß, nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
(4)Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m², im Fall einer Festlegung nach Absatz 2, zweiter Satz das danach festgelegte Ausmaß, nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. …
(6)Im Rahmen von Hofstellen darf eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung muss die Art der gewerblichen Tätigkeit genau bezeichnen. Sie darf nur getroffen werden, wenn durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf der betreffenden Grundfläche eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen
  1. a)kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen sowie
  2. b)unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung, keine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes zu erwarten sein.
(7)Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Abs 6 darf nur vom Hofbetreiber selbst neben der Hofbewirtschaftung in Form eines Kleinbetriebes ausgeübt werden. Die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit ist nicht mehr zulässig, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist.
(7)Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Absatz 6, darf nur vom Hofbetreiber selbst neben der Hofbewirtschaftung in Form eines Kleinbetriebes ausgeübt werden. Die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit ist nicht mehr zulässig, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist.
(8)Zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Abs 6 dürfen Neubauten im selben Hofverband nicht errichtet werden. Die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räume der Hofstelle darf im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen, der Charakter des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss bestehen bleiben und es muss die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleiben.
(8)Zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Absatz 6, dürfen Neubauten im selben Hofverband nicht errichtet werden. Die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räume der Hofstelle darf im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen, der Charakter des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss bestehen bleiben und es muss die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleiben. … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unstrittiger Weise handelt es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Hallenbades um einen Neubau eines Gebäudes iSd §§ 2 Abs 2 und 7 iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011, zumal eine überdeckte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage im Ausmaß von 18 Metern Länge, ca 11,50 Metern Breite und gut 6 Metern Höhe errichtet wird. Unstrittiger Weise handelt es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Hallenbades um einen Neubau eines Gebäudes iSd Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011, zumal eine überdeckte und überwiegend umschlossene bauliche Anlage im Ausmaß von 18 Metern Länge, ca 11,50 Metern Breite und gut 6 Metern Höhe errichtet wird. Es kann daher nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde X zu Recht die Bewilligungspflichtigkeit dieses Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 festgestellt hat. Es kann daher nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu Recht die Bewilligungspflichtigkeit dieses Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 festgestellt hat. Hinsichtlich des im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 ist festzuhalten, dass auch dieser Abspruch zu Recht erfolgt ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2010, Zahl 2008/06/0075, unmissverständlich ausgesprochen hat, dass eine Bewilligung des Hallenbades als Nebengebäude oder Nebenanlage nicht in Betracht kommt, zumal es (in Ermangelung eines zulässigen Hauptgebäudes) kein konsentiertes Gebäude im Sinn des § 2 Abs 10 TBO 2011 gibt, dem es funktionell untergeordnet wäre.Hinsichtlich des im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ist festzuhalten, dass auch dieser Abspruch zu Recht erfolgt ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2010, Zahl 2008/06/0075, unmissverständlich ausgesprochen hat, dass eine Bewilligung des Hallenbades als Nebengebäude oder Nebenanlage nicht in Betracht kommt, zumal es (in Ermangelung eines zulässigen Hauptgebäudes) kein konsentiertes Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 gibt, dem es funktionell untergeordnet wäre. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Bauplatz (nach wie vor) keine einheitliche Widmung iSd § 2 Abs 12 TBO 2011 aufweist.Auch ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Bauplatz (nach wie vor) keine einheitliche Widmung iSd Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 aufweist. Schließlich war der beantragten mündlichen Verhandlung deswegen nicht näher zu treten, zumal gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Schließlich war der beantragten mündlichen Verhandlung deswegen nicht näher zu treten, zumal gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 3.5.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Qualifizierung einer baulichen Anlage als Gebäude. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Qualifizierung einer baulichen Anlage als Gebäude. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0818.1

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