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{'item': 'LVwG-2014/23/0941-3'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 18§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0941-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 1.000,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 1.000,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: „Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH am Standort Ort1, Straße1 zu verantworten, dass der Schlepplift „Lift1“, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.11.2012, ZI. *.*-****/* die seilbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, zumindest in d e r Z e i t zwischen 22.12.2013 und 06.01.2014 betrieben wurde, indem die Anlage Personen zur Beförderung bereitgestellt worden ist, obwohl für den Schlepplift „Lift1“ keine nach dem Seilbahngesetz 2003 iVm der SchleppliftVO 2006 erforderliche Betriebsbewilligung Vorgelegen ist.„Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH am Standort Ort1, Straße1 zu verantworten, dass der Schlepplift „Lift1“, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.11.2012, ZI. *.*-****/* die seilbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, zumindest in d e r Z e i t zwischen 22.12.2013 und 06.01.2014 betrieben wurde, indem die Anlage Personen zur Beförderung bereitgestellt worden ist, obwohl für den Schlepplift „Lift1“ keine nach dem Seilbahngesetz 2003 in Verbindung mit der SchleppliftVO 2006 erforderliche Betriebsbewilligung Vorgelegen ist. Sie haben dadurch gegen § 17 Seilbahngesetz 2003 idgF iVm § 6 Schleppliftverordnung 2004 idgFParagraph 17, Seilbahngesetz 2003 idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Schleppliftverordnung 2004 idgF verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 114 Seilbahngesetz 2003 idgF begangen, und wird hiefür über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonParagraph 114, Seilbahngesetz 2003 idgF begangen, und wird hiefür über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 160 Stunden treten. Ferner haben Sie

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 5500,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang, sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach angefochten. Begründet wurde diese Anfechtung zum einen damit, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht nachgekommen sei, es sei zwar in aller Kürze dargelegt worden, nach welchen Kriterien das Ermessen grundsätzlich auszuüben wäre, es sei doch in weiterer Folge keine Subsumtion erfolgt. Weiters habe die belangte Behörde einen Feststellungsfehler begangen, wenn sie ausführe, dass insbesondere im Hinblick auf die Besprechung am 13.12.2013 klar gewesen wäre, dass ohne Betriebsbewilligung der Betrieb des Liftes über die Weihnachtstage nicht möglich gewesen wäre. Wie die Behörde zu dieser Einschätzung gelangte, ließe sich dem Straferkenntnis jedoch nicht entnehmen. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers geht zudem gerade das Gegenteil hervor. Der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht gewesen, dass lediglich einige formale Ergänzungen erforderlich wären, dass er aber grundsätzlich in Betrieb gehen könne. Weitere Beweismittel, welche die Feststellungen der belangten Behörde stützen könnten, würden nicht vorliegen. Als Beweis dafür sei auch die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1, Herrn Name2, begehrt worden und habe die Behörde dies zu Unrecht unterlassen. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Bestrafung in keinem Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten stünde und wäre er auch im Zuge seiner Einvernahme nicht über seine Vermögens- und Familienverhältnisse befragt worden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 11.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: „Ich bin seit Mitte Dezember Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH. Diese Gesellschaft ist im Jahr 2012 gegründet worden. Von 2012 bis zum Frühjahr 2013 war ich gemeinsam mit Herrn Name2 Geschäftsführer. Vom Frühjahr 2013 bis Mitte Dezember 2013 war dann Herr Name2 allein Geschäftsführer und habe ihn dann abgelöst. Als ich Mitte Dezember 2013 die Geschäftsführung übernommen habe, sind alle Lifte gestanden. Wir sind erst 2 Tage vor Weihnachten mit unseren Liften in Betrieb gegangen. Wenn mir das verfahrenseinleitende Ansuchen im Akt *.*-****/*, der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies von meinem damaligen Geschäftsführer Name2 unterschrieben worden ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.12.2012 waren wir noch gemeinsam Geschäftsführer. Ich weiß, dass es dieses Ansuchen gegeben hat und ich weiß auch, dass das bis zum heutigen Tage noch nicht erledigt ist. Wenn mir weiters der Betriebseinstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.01.2014 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass wir den halt noch nicht nur in der Zeit von 2 Tage vor Weihnachten bis

  1. Jänner betrieben haben, dann haben wir den Betrieb freiwillig eingestellt. Ich bin Gastronom und betreibe selbständig ein Hotel. Ich bin verheiratet und habe 4 Kinder, sorgepflichtig bin ich nur mehr für eines. Wir hatten damals im Zuge unseres Betriebsbewilligungsverfahrens auch ein geologisches Gutachten des Diplomgeologen Geologe1 eingeholt und hatten einen geologischen Schlussbericht. Diesen haben wir der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vorgelegt. Diese war dann mit unserem Bericht aber nicht einverstanden und hat ihn an die Landesgeologie weitergeleitet und es ist dort aufgrund einer Erkrankung des Geologen Geologe2 zu einer Verzögerung gekommen und war die Verhandlung für den 15.01.2014 anberaumt. Nachdem wir aber einigen Druck von der örtlichen Gastronomie hatten und mit dem abschlussgeologischen Gutachten des Diplomgeologen Geologe1 abgesichert waren, haben wir und dazu entschlossen den Betrieb über die Weihnachtsfeiertage aufzunehmen. Auch hinsichtlich der Standfestigkeit der Stützen hatten wir von Diplomgeologen Geologe3 eine Bestätigung, aus der sich die Standsicherheit der Stützen des Lift1 ergeben hat. Das Abschlussgutachten des Diplomgeologen Geologe1 hat sich dann deshalb verzögert, weil er aufgrund von Problemen mit der Bauchspeicheldrüse im Krankenstand war. Wir hatten damals auch innerhalb der Gesellschaft einen großen finanziellen Druck, insbesondere haben wir auch Landesgeld erhalten und mussten daher schauen, dass wir in Betrieb kommen. Wir haben und damals auf die Schlussberichte verlassen und war aus unserer Sicht durch den Betrieb des Liftes keine Gefährdung gegeben. Aus unserer Sicht war damals eigentlich mit der Bewilligung zu rechnen und es war eigentlich nur mehr ein Meinungsaustausch zwischen den einzelnen Sachverständigen notwendig.“ Weiters wurde der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 als Zeuge einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich bin Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und stehe auch in keiner Beziehung zur Bergbahn Bahn1 GmbH. Ich vertrete dort privat als bevollmächtigter Vertreter die Gesellschaft1 GmbH. Im Jahr 2013 wurde mehrfach über den Fortgang des Projektes mit der Bergbahn im Gemeinderat diskutiert. Hierbei hat der damalige Geschäftsführer Name2 auch den Gemeinderat informiert. Im Zuge der Gespräche hat er mitgeteilt, dass er anknüpfend an die Gutachten des Geologen Geologe1 und des die Bauaufsicht führenden Geologen Geologe3 zuversichtlich, dass er mit einem Abschluss des Projektes zu Beginn der Wintersaison zu rechnen gewesen wäre.“ Weiters wurde noch der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Ort2, der das gegenständliche seilbahnrechtliche Verfahren führte, als Zeuge einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich bin der zuständige Sachbearbeiter des Aktes *.*-****/*, dies ist die Betriebsbewilligung des Lift1 der Bergbahn Bahn1 GmbH. Wenn mir der Aktenvermerk über das Gespräch vom 13.12.2013 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass es eigentlich das Thema dieser Besprechung war, wie man diesen Lift ohne Betriebsbewilligung noch vor Weihnachten in Betrieb bringen könne. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich sei, weil zum einen Unterlagen noch fehlen und zum anderen die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen seien.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschuldigte war seit Gründung der Bergbahn Bahn1 GmbH, am 07.12.2011 bis zum Sommer 2013, Mitgeschäftsführer dieser Gesellschaft. Nachdem er kurze Zeit ausgeschieden war, übernahm er mit 13.12.2013 die alleinige Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Während seiner ersten (Mit-) Geschäftsführertätigkeit, wurde die Errichtungsbewilligung des Lift1 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 beantragt und von dieser auch erteilt. Nach Errichtung des Schleppliftes wurde am 14.12.2012, ebenfalls noch zu einem Zeitpunkt als der Beschuldigte Mitgeschäftsführer dieser Gesellschaft war, ein Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung gestellt. Diese Betriebsbewilligung wurde bis zum heutigen Tage nicht erteilt und wurde vielmehr mit Bescheid vom 14.01.2014 der Betrieb des Schleppliftes bescheidmäßig eingestellt. Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH die Inbetriebnahme des gegenständlichen Schleppliftes im Zeitraum 22.12.2013 bis 07.01.2014 angeordnet und durchgeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergibt sich zum einen bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, andererseits aus den insofern unbedenklichen Aussagen der Zeugen Zeuge1 und Zeuge
  2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt es sich für das Landesverwaltungsgericht in Tirol, auch anknüpfend an die Aussagen des Beschuldigten, dass diesem bewusst war, dass er nicht in Besitz einer Betriebsbewilligung ist und dies letztmalig 9 Tage vor Inbetriebnahme des Lift1 im Zuge einer Besprechung mit dem Bezirkshauptmann von Ort2, sowie des Sachbearbeiters, Zeuge2, ausdrücklich besprochen worden ist. Die hier relevanten Bestimmungen des Seilbahngesetz 2003 – (SeilbG 2003), BGBl I Nr 103/2003 idf BGBl I Nr 40/2012 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Seilbahngesetz 2003 – (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2003, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2012, lauten wie folgt: § 17

(1)Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen

§ 18vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.Paragraph 17,

(1)Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen

Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich. § 114 Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.Paragraph 114, Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat die Inbetriebnahme des Lift1 nicht bestritten und daher steht die objektive Tatseite des dem Beschwerdeführers vorgeworfenen Deliktes unbestritten fest. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 25.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 25.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang verwies der Beschuldigte einerseits auf die von privaten Sachverständigen erstellten Gutachten. In Anbetracht dieser Gutachten sei er daher davon ausgegangen, dass die Erteilung der Betriebsbewilligung für den errichteten Schlepplift nur mehr eine Formsache gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. In dem von der BH Ort2 vorgelegten Administrativakt zur Erteilung der Betriebsbewilligung, AZ *.*-****/*; findet sich unter anderem ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters Zeuge2 über eine Besprechung am 13.12.2013. An dieser Besprechung haben neben dem Beschuldigten, der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 Name2, Der Bezirkshauptmann von Ort2 Name3, sowie der Sachbearbeiter Zeuge2 teilgenommen. Im Zuge dieser Besprechung ist sowohl auf die mangelhaften Gutachten als auch auf die fehlenden Nachweise der sicheren Bauausführung hingewiesen worden. Insofern ist den Ausführungen des Beschwerdeführers aus diesem Blickwinkel nicht zu Folgen. Überdies wurde er bei dieser Besprechung auch ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Inbetriebnahme hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt zum anderen vor, dass er unter großem Druck der örtlichen Unternehmer gestanden sei, damit der Schibetrieb auch mit dem neuen Schlepplift aufgenommen werde. Weiters habe es massive wirtschaftliche Argumente für einen Betrieb des Liftes gegeben. Allerdings ist der Judikatur des VwGH folgend ein wirtschaftlicher Druck niemals geeignet eine einem "Notstand ähnelnde Situation" zu begründen (in diesem Sinn VwGH v 11.5.1992, 91/19/0251 mwN). Im Gegenzug ist bei Prüfung der subjektiven Tatseite festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der Schuldform des bedingten Vorsatzes sondern geradezu wissentlich handelte. Des Weiteren erfolgt die Ausführung der Tat nach reiflicher Überlegung und sorgfältige Vorbereitung. V. Zur Strafhöhe:römisch fünf. Zur Strafhöhe: Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sehr schwerwiegend, zumal dieser mit seinem Handeln nicht nur gegen die allgemeinen Bestimmungen für die Entrichtung und den Betrieb von Seilbahnanlagen, zuwidergehandelt hat. Der Beschuldigte hat insbesondere sicherheitsrelevante Aspekte in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schleppliftes bewusst und vorsätzlich negiert.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall das wissentliche Handeln des Beschuldigten sowie das herausragende Schutzgut der körperlichen Sicherheit Dritter, als mildernd war nur die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten ist unter Einbeziehung seiner Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Nicht unberücksichtigt blieb auch der Umstand, dass der Beschuldigte aus der Geschäftsführung in der Bergbahn Bahn1 GmbH keinen finanziellen Vorteil lukriert. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 5.000,-- bemessene Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass dies eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens für die gegenständliche Verwaltungsübertretung von 50 % entspricht. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0941.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.