GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 1.000,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 1.000,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: „Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH am Standort Ort1, Straße1 zu verantworten, dass der Schlepplift „Lift1“, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.11.2012, ZI. *.*-****/* die seilbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, zumindest in d e r Z e i t zwischen 22.12.2013 und 06.01.2014 betrieben wurde, indem die Anlage Personen zur Beförderung bereitgestellt worden ist, obwohl für den Schlepplift „Lift1“ keine nach dem Seilbahngesetz 2003 iVm der SchleppliftVO 2006 erforderliche Betriebsbewilligung Vorgelegen ist.„Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH am Standort Ort1, Straße1 zu verantworten, dass der Schlepplift „Lift1“, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.11.2012, ZI. *.*-****/* die seilbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, zumindest in d e r Z e i t zwischen 22.12.2013 und 06.01.2014 betrieben wurde, indem die Anlage Personen zur Beförderung bereitgestellt worden ist, obwohl für den Schlepplift „Lift1“ keine nach dem Seilbahngesetz 2003 in Verbindung mit der SchleppliftVO 2006 erforderliche Betriebsbewilligung Vorgelegen ist. Sie haben dadurch gegen § 17 Seilbahngesetz 2003 idgF iVm § 6 Schleppliftverordnung 2004 idgFParagraph 17, Seilbahngesetz 2003 idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Schleppliftverordnung 2004 idgF verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 114 Seilbahngesetz 2003 idgF begangen, und wird hiefür über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonParagraph 114, Seilbahngesetz 2003 idgF begangen, und wird hiefür über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 160 Stunden treten. Ferner haben Sie
Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 5500,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang, sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach angefochten. Begründet wurde diese Anfechtung zum einen damit, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht nachgekommen sei, es sei zwar in aller Kürze dargelegt worden, nach welchen Kriterien das Ermessen grundsätzlich auszuüben wäre, es sei doch in weiterer Folge keine Subsumtion erfolgt. Weiters habe die belangte Behörde einen Feststellungsfehler begangen, wenn sie ausführe, dass insbesondere im Hinblick auf die Besprechung am 13.12.2013 klar gewesen wäre, dass ohne Betriebsbewilligung der Betrieb des Liftes über die Weihnachtstage nicht möglich gewesen wäre. Wie die Behörde zu dieser Einschätzung gelangte, ließe sich dem Straferkenntnis jedoch nicht entnehmen. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers geht zudem gerade das Gegenteil hervor. Der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht gewesen, dass lediglich einige formale Ergänzungen erforderlich wären, dass er aber grundsätzlich in Betrieb gehen könne. Weitere Beweismittel, welche die Feststellungen der belangten Behörde stützen könnten, würden nicht vorliegen. Als Beweis dafür sei auch die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1, Herrn Name2, begehrt worden und habe die Behörde dies zu Unrecht unterlassen. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Bestrafung in keinem Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten stünde und wäre er auch im Zuge seiner Einvernahme nicht über seine Vermögens- und Familienverhältnisse befragt worden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 11.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: „Ich bin seit Mitte Dezember Geschäftsführer der Bergbahn Bahn1 GmbH. Diese Gesellschaft ist im Jahr 2012 gegründet worden. Von 2012 bis zum Frühjahr 2013 war ich gemeinsam mit Herrn Name2 Geschäftsführer. Vom Frühjahr 2013 bis Mitte Dezember 2013 war dann Herr Name2 allein Geschäftsführer und habe ihn dann abgelöst. Als ich Mitte Dezember 2013 die Geschäftsführung übernommen habe, sind alle Lifte gestanden. Wir sind erst 2 Tage vor Weihnachten mit unseren Liften in Betrieb gegangen. Wenn mir das verfahrenseinleitende Ansuchen im Akt *.*-****/*, der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies von meinem damaligen Geschäftsführer Name2 unterschrieben worden ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.12.2012 waren wir noch gemeinsam Geschäftsführer. Ich weiß, dass es dieses Ansuchen gegeben hat und ich weiß auch, dass das bis zum heutigen Tage noch nicht erledigt ist. Wenn mir weiters der Betriebseinstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.01.2014 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass wir den halt noch nicht nur in der Zeit von 2 Tage vor Weihnachten bis
Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich. § 114 Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.Paragraph 114, Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat die Inbetriebnahme des Lift1 nicht bestritten und daher steht die objektive Tatseite des dem Beschwerdeführers vorgeworfenen Deliktes unbestritten fest. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 25.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 25.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang verwies der Beschuldigte einerseits auf die von privaten Sachverständigen erstellten Gutachten. In Anbetracht dieser Gutachten sei er daher davon ausgegangen, dass die Erteilung der Betriebsbewilligung für den errichteten Schlepplift nur mehr eine Formsache gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. In dem von der BH Ort2 vorgelegten Administrativakt zur Erteilung der Betriebsbewilligung, AZ *.*-****/*; findet sich unter anderem ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters Zeuge2 über eine Besprechung am 13.12.2013. An dieser Besprechung haben neben dem Beschuldigten, der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 Name2, Der Bezirkshauptmann von Ort2 Name3, sowie der Sachbearbeiter Zeuge2 teilgenommen. Im Zuge dieser Besprechung ist sowohl auf die mangelhaften Gutachten als auch auf die fehlenden Nachweise der sicheren Bauausführung hingewiesen worden. Insofern ist den Ausführungen des Beschwerdeführers aus diesem Blickwinkel nicht zu Folgen. Überdies wurde er bei dieser Besprechung auch ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Inbetriebnahme hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt zum anderen vor, dass er unter großem Druck der örtlichen Unternehmer gestanden sei, damit der Schibetrieb auch mit dem neuen Schlepplift aufgenommen werde. Weiters habe es massive wirtschaftliche Argumente für einen Betrieb des Liftes gegeben. Allerdings ist der Judikatur des VwGH folgend ein wirtschaftlicher Druck niemals geeignet eine einem "Notstand ähnelnde Situation" zu begründen (in diesem Sinn VwGH v 11.5.1992, 91/19/0251 mwN). Im Gegenzug ist bei Prüfung der subjektiven Tatseite festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der Schuldform des bedingten Vorsatzes sondern geradezu wissentlich handelte. Des Weiteren erfolgt die Ausführung der Tat nach reiflicher Überlegung und sorgfältige Vorbereitung. V. Zur Strafhöhe:römisch fünf. Zur Strafhöhe: Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sehr schwerwiegend, zumal dieser mit seinem Handeln nicht nur gegen die allgemeinen Bestimmungen für die Entrichtung und den Betrieb von Seilbahnanlagen, zuwidergehandelt hat. Der Beschuldigte hat insbesondere sicherheitsrelevante Aspekte in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schleppliftes bewusst und vorsätzlich negiert.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall das wissentliche Handeln des Beschuldigten sowie das herausragende Schutzgut der körperlichen Sicherheit Dritter, als mildernd war nur die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten ist unter Einbeziehung seiner Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Nicht unberücksichtigt blieb auch der Umstand, dass der Beschuldigte aus der Geschäftsführung in der Bergbahn Bahn1 GmbH keinen finanziellen Vorteil lukriert. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 5.000,-- bemessene Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass dies eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens für die gegenständliche Verwaltungsübertretung von 50 % entspricht. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0941.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.