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{'item': 'LVwG-2014/26/0917-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0917-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der B AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RA, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom **.**.****, Zl. KB-****/****-*/*-****, betreffend einen Entfernungsauftrag für eine Werbeeinrichtung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom **.**.**** trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf, eine näher beschriebene Werbeeinrichtung an der Kreuzung B17/L3 in Ort (Ort Outlet) unverzüglich zu entfernen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom **.**.**** trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf, eine näher beschriebene Werbeeinrichtung an der Kreuzung B17/L3 in Ort (Ort Outlet) unverzüglich zu entfernen. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 15 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, wonach die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, dies soweit nichts anderes bestimmt sei. Sei eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert worden, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst habe, mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des Paragraph 15, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, wonach die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, dies soweit nichts anderes bestimmt sei. Sei eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert worden, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst habe, mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung sei ohne naturschutzrechtliche Bewilligung außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt worden, wobei keine Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommen würden. Es sei daher die Entfernung aufzutragen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde beantragt wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass gar kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorliege, sondern die angefochtene Entscheidung vielmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass gar kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorliege, sondern die angefochtene Entscheidung vielmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle. Ferner verkenne die belangte Behörde, dass der gegenständliche Container nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe und schon aus diesem Grund der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen werden könne, den Container zu entfernen. Ein Verstoß gegen § 15 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 könne schon deshalb nicht angenommen werden, da sich der Schutzzweck der Norm aus ihrem Inhalt ergebe, wobei eine teleologische Interpretation vorzunehmen sei. Gemäß dem Schutzzweck des Tiroler Naturschutzgesetzes und dessen Zielsetzung beinhalte die Bestimmung des § 5 des Gesetzes all jene Eingriffe (allgemeine Verbote), welche im Sinne des Schutzzweckes derart gravierend seien, dass sie zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur führen könnten. Ein Verstoß gegen Paragraph 15, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 könne schon deshalb nicht angenommen werden, da sich der Schutzzweck der Norm aus ihrem Inhalt ergebe, wobei eine teleologische Interpretation vorzunehmen sei. Gemäß dem Schutzzweck des Tiroler Naturschutzgesetzes und dessen Zielsetzung beinhalte die Bestimmung des Paragraph 5, des Gesetzes all jene Eingriffe (allgemeine Verbote), welche im Sinne des Schutzzweckes derart gravierend seien, dass sie zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur führen könnten. Unabhängig von einer allfälligen Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Containers als Werbeeinrichtung stelle das Abstellen desselben auf einer in privatem Eigentum stehenden Fläche jedoch keine verbotene Handlung im Sinn des § 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dar, wobei maßgebend sei, dass keine Bodenkontaminierung oder sonstige konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur stattgefunden habe. Unabhängig von einer allfälligen Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Containers als Werbeeinrichtung stelle das Abstellen desselben auf einer in privatem Eigentum stehenden Fläche jedoch keine verbotene Handlung im Sinn des Paragraph 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dar, wobei maßgebend sei, dass keine Bodenkontaminierung oder sonstige konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur stattgefunden habe. Liege jedoch nicht einmal theoretisch eine Beeinträchtigung oder Gefährdung vor, so sei der vermeintliche Verstoß auch nicht vom Schutzzweck des § 15 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 umfasst. Liege jedoch nicht einmal theoretisch eine Beeinträchtigung oder Gefährdung vor, so sei der vermeintliche Verstoß auch nicht vom Schutzzweck des Paragraph 15, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 umfasst. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Beschwerdeführerin die Entfernung des gegenständlichen Containers nicht aufgetragen werden. Ferner führe die Anwendung des § 15 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, stehe der gegenständliche Container doch auf privatem Grundeigentum. Es sei unverhältnismäßig, das Abstellen eines Containers auf einer privaten Fläche von einer Genehmigung abhängig zu machen. Ferner führe die Anwendung des Paragraph 15, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, stehe der gegenständliche Container doch auf privatem Grundeigentum. Es sei unverhältnismäßig, das Abstellen eines Containers auf einer privaten Fläche von einer Genehmigung abhängig zu machen. Zudem würden dadurch unverhältnismäßige Beschränkungen der Grundrechte auf Erwerbsausübungsfreiheit sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit eintreten, da die Beschwerdeführerin in unsachlicher Art und Weise daran gehindert werde, Werbung für ihren Betrieb vorzunehmen. Schließlich sie die Beschwerdeführerin auch nicht verfügungsberechtigt über den verfahrensgegenständlichen Container, stehe dieser doch im Eigentum der S.L., bei welcher es sich um eine von der beschwerdeführenden B AG zu unterscheidende juristische Person handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, Verfügungen hinsichtlich des Containers zu treffen, wie diesen beispielsweise zu entfernen oder entfernen zu lassen, weswegen der angefochtene Entfernungsauftrag ersatzlos aufzuheben sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin den Eigentumsnachweis der S.L. vor (Rechnung der B AG vom **.**.**** an die S.L.). Angeboten wurde auch die Parteienvernehmung im Zuge der Beweisaufnahme. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: „§ 3Begriffsbestimmungen…

(3)Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.… § 15Paragraph 15Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1)Absatz eins,Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a)Litera a Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b)Litera b gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c)Litera c Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen; d)Litera d Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e)Litera e Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen. …
(5)Absatz 5,Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.“Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im Gegenstandsfall wurde der belangten Behörde aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters des Baubezirksamtes K im Jänner 2014 bekannt, dass an der Kreuzung der Bundesstraße B XXX (Straße XX) mit der Landesstraße L XX (Straße XY) eine so genannte LKW-Wechselaufbaubrücke auf ihren 4 Stützbeinen abgestellt worden ist, während das Fahrzeug unter der Wechselaufbaubrücke heraus- und weggefahren worden war. Im Gegenstandsfall wurde der belangten Behörde aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters des Baubezirksamtes K im Jänner 2014 bekannt, dass an der Kreuzung der Bundesstraße B römisch 30 (Straße römisch zwanzig) mit der Landesstraße L römisch zwanzig (Straße XY) eine so genannte LKW-Wechselaufbaubrücke auf ihren 4 Stützbeinen abgestellt worden ist, während das Fahrzeug unter der Wechselaufbaubrücke heraus- und weggefahren worden war. Auf der der Straßenseite zugewandten Längsseite dieser an der Kreuzung abgestellten Wechselaufbaubrücke (in der Form eines Containers) ist ein Hinweis auf das Unternehmen „AG“ mit dem weiteren Schriftzug „Ort Outlet – 500 m² Verkaufsfläche“ angebracht, dies unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und der Entfernungsangabe von 1 km. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung dieser Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der B XXX mit der L XX wurde von der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde nicht erteilt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung dieser Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der B römisch 30 mit der L römisch zwanzig wurde von der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde nicht erteilt. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnung vom **.**.**** stand die in Rede stehende Wechselaufbaubrücke im Eigentum der Beschwerdeführerin, dies entsprechend dem in der Rechnung angeführten Lieferdatum **.**.**** augenscheinlich zumindest bis zu diesem Datum. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl. 2006/10/0144). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl. 2006/10/0144). Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich an der Kreuzung der Bundesstraße B XXX (Straße XX) mit den Landesstraße L XX (Straße XY) abgestellte Wechselaufbaubrücke mit dem straßenseitig angebrachten Hinweisen als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich an der Kreuzung der Bundesstraße B römisch 30 (Straße römisch zwanzig) mit den Landesstraße L römisch zwanzig (Straße XY) abgestellte Wechselaufbaubrücke mit dem straßenseitig angebrachten Hinweisen als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Nachdem unbestritten für die in Rede stehende Werbeeinrichtung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, wurde von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung rechtskonform die Entfernung dieser Werbeeinrichtung aufgetragen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin vermögen dagegen nicht zu überzeugen, wozu im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist:
  1. a)Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, dass es vorliegend zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur gekommen sei, weswegen nach dem Schutzzweck des Tiroler Naturschutzgesetzes dem Grunde nach kein Verstoß vorliegen könne, welcher den Entfernungsauftrag rechtfertigen könnte, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des § 15 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages betreffend eine konsenslose Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch die Werbeeinrichtung verursacht worden ist oder nicht. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 maßgeblich, ob eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde. Auf die Verletzung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 kommt es dagegen nicht an. Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, dass es vorliegend zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur gekommen sei, weswegen nach dem Schutzzweck des Tiroler Naturschutzgesetzes dem Grunde nach kein Verstoß vorliegen könne, welcher den Entfernungsauftrag rechtfertigen könnte, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des Paragraph 15, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages betreffend eine konsenslose Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch die Werbeeinrichtung verursacht worden ist oder nicht. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 maßgeblich, ob eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde. Auf die Verletzung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 kommt es dagegen nicht an. Dass das Abstellen der gegenständlich als Werbeeinrichtung verwendeten Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der Straße XX mit der Straße XY, welche Kreuzung außerhalb geschlossener Ortschaften liegt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die vorhin wiedergegebenen Bestimmungen des § 15 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unzweifelhaft fest. Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt, dass im Gegenstandsfall keine Ausnahme von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht im Sinn des § 15 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegeben ist. Dass das Abstellen der gegenständlich als Werbeeinrichtung verwendeten Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der Straße römisch zwanzig mit der Straße XY, welche Kreuzung außerhalb geschlossener Ortschaften liegt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die vorhin wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, sowie Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unzweifelhaft fest. Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt, dass im Gegenstandsfall keine Ausnahme von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegeben ist. Von der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeschriftsatz schließlich nicht wirklich die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Werbeeinrichtung in Zweifel gezogen oder ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin vermeint allein mit dem Argument, es sei durch die gegenständliche Werbeeinrichtung zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur gekommen, ihr Rechtsmittel zum Erfolg führen zu können, was aber fehlschlagen muss, da es – wie bereits aufgezeigt – bei der Erteilung eines Entfernungsauftrages für eine Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob bereits eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzgesetzes eingetreten ist. Ob es zu solchen Beeinträchtigungen kommt, ist vielmehr im Bewilligungsverfahren entsprechend zu prüfen (vgl. § 15 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005). Von der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeschriftsatz schließlich nicht wirklich die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Werbeeinrichtung in Zweifel gezogen oder ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin vermeint allein mit dem Argument, es sei durch die gegenständliche Werbeeinrichtung zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der Natur gekommen, ihr Rechtsmittel zum Erfolg führen zu können, was aber fehlschlagen muss, da es – wie bereits aufgezeigt – bei der Erteilung eines Entfernungsauftrages für eine Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob bereits eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzgesetzes eingetreten ist. Ob es zu solchen Beeinträchtigungen kommt, ist vielmehr im Bewilligungsverfahren entsprechend zu prüfen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005).
  2. b)Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag führe zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie der Meinungsäußerungsfreiheit, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die im Tiroler Naturschutzgesetz vorgesehene Bindung der Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung den Schutz der Natur vor Beeinträchtigungen bezweckt, diese Vorschrift aber nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Grundfreiheit der Meinungsäußerung abzielt und damit im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht nicht bewirkt. Der Gerichtshof erkannte daher keine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit und entstanden folglich bei ihm keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der anzuwendenden Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1995, Zl. 93/10/0233). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag führe zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie der Meinungsäußerungsfreiheit, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die im Tiroler Naturschutzgesetz vorgesehene Bindung der Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung den Schutz der Natur vor Beeinträchtigungen bezweckt, diese Vorschrift aber nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Grundfreiheit der Meinungsäußerung abzielt und damit im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht nicht bewirkt. Der Gerichtshof erkannte daher keine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit und entstanden folglich bei ihm keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der anzuwendenden Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1995, Zl. 93/10/0233). Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Grundrechtsverletzungen durch Festlegung von Bewilligungspflichten sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die in der Beschwerde aufgezeigten Grundrechtsverletzungen auf Grund der Anwendung des Bewilligungstatbestandes nach § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften) nicht anzunehmen. Vor allem wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, worin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die geltend gemachten Grundrechte erblickt werden könnte. Eine Grundrechtsverletzung ist jedenfalls für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht erkennbar. Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im vorzitierten Erkenntnis und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Grundrechtsverletzungen durch Festlegung von Bewilligungspflichten sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die in der Beschwerde aufgezeigten Grundrechtsverletzungen auf Grund der Anwendung des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften) nicht anzunehmen. Vor allem wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, worin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die geltend gemachten Grundrechte erblickt werden könnte. Eine Grundrechtsverletzung ist jedenfalls für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht erkennbar.
  3. c)Wenn die Beschwerdeführerin schließlich die Meinung vertritt, an sie könne der gegenständliche Entfernungsauftrag nicht gerichtet werden, da sie nicht die Berechtigte sei, Verfügungen hinsichtlich des Containers zu treffen, da dieser im Eigentum der S.L. stehe, ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass nach § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als Adressat eines Entfernungsauftrages ua derjenige in Betracht kommt, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtung ohne Bewilligung veranlasst hat. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift stellt hingegen überhaupt nicht darauf ab, in wessen Eigentum eine konsenslose Werbeeinrichtung steht.Wenn die Beschwerdeführerin schließlich die Meinung vertritt, an sie könne der gegenständliche Entfernungsauftrag nicht gerichtet werden, da sie nicht die Berechtigte sei, Verfügungen hinsichtlich des Containers zu treffen, da dieser im Eigentum der S.L. stehe, ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass nach Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als Adressat eines Entfernungsauftrages ua derjenige in Betracht kommt, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtung ohne Bewilligung veranlasst hat. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift stellt hingegen überhaupt nicht darauf ab, in wessen Eigentum eine konsenslose Werbeeinrichtung steht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen nun aber keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die konsenslose Aufstellung der als Werbeeinrichtung anzusehenden Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der Bundesstraße B XXX (StraßeXX) mit der Landesstraße L XX (Straße XY) veranlasst hat. Für diese Annahme spricht schon das eigene Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin durch den Entfernungsauftrag „in unsachlicher Art und Weise daran gehindert werde, Werbung für ihren Betrieb zu betreiben“. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen nun aber keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die konsenslose Aufstellung der als Werbeeinrichtung anzusehenden Wechselaufbaubrücke an der Kreuzung der Bundesstraße B römisch 30 (StraßeXX) mit der Landesstraße L römisch zwanzig (Straße XY) veranlasst hat. Für diese Annahme spricht schon das eigene Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin durch den Entfernungsauftrag „in unsachlicher Art und Weise daran gehindert werde, Werbung für ihren Betrieb zu betreiben“. In der Beschwerde wurde auch nicht bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Vielmehr wurde nur die mittlerweile fehlende Eigentümerstellung der beschwerdeführenden B AG in Ansehung der strittigen Wechselaufbaubrücke geltend gemacht, wobei zur Untermauerung der mangelnden Eigentümerstellung die Rechnung der B AG vom **.**.**** an die S.L. in Vorlage gebracht worden ist. In dieser Rechnung vom **.**.**** ist als Lieferdatum der **.**.**** ausgewiesen, sodass aus der vorgelegten Rechnung mit der Nummer *** abgeleitet werden kann, dass die beschwerdeführende B AG auch Eigentümerin der als Werbeeinrichtung verwendeten Wechselaufbaubrücke zumindest vormals gewesen ist.
  4. d)Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Anlass für Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Aufstellung der strittigen Werbeeinrichtung ohne Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz veranlasst hat. Demnach wurde der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin erteilt. Die angebotene Parteienvernehmung zur Nichtbeeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen und zum Eigentumsübergang an der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung war nicht erforderlich, da es auf eine allfällige Beeinträchtigung der naturschutzrechtlichen Schutzgüter – wie dargelegt - nicht ankommt. Ebenso kommt dem Übergang des Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nachdem im Lichte der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die in der Beschwerde angeführten Grundrechtsverletzungen ebenfalls nicht anzunehmen waren, war eine Parteienvernehmung dazu gleichermaßen entbehrlich. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Tatsachenebene wurde in der Beschwerde nur in Bezug auf das Eigentum an der Werbeeinrichtung angesprochen, auf dieses Eigentum an der Werbeeinrichtung kommt es allerdings – wie bereits ausgeführt – rechtlich gar nicht an. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221). Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Wechselaufbaubrücke mit den näher beschriebenen Aufschriften und Hinweisen als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zahl 2012/10/0001, dass die Entfernung konsenslos ausgeführter Werbeeinrichtungen auf der Grundlage des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen werden kann. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Wechselaufbaubrücke mit den näher beschriebenen Aufschriften und Hinweisen als Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zahl 2012/10/0001, dass die Entfernung konsenslos ausgeführter Werbeeinrichtungen auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen werden kann. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0917.1

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