GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Abs 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 die vom Beschwerdeführer in Italien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ gem § 94 Z 35 GewO 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass er die Eignungsprüfung Modul 1 Z 2 „Berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler“, § 3 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung) erfolgreich ablegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 373 d, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 die vom Beschwerdeführer in Italien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ gem Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass er die Eignungsprüfung Modul 1 Ziffer 2, „Berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler“, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung) erfolgreich ablegt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die auferlegte Bedingung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde bei der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung nicht ein Vergleich der Ausbildung des Antragstellers in seinem Heimatstaat mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen vorzunehmen sei, da dies eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR begründen würde. Indes sei eine Vergleichsprüfung zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation des Beschwerdeführers und den erforderlichen Befähigungsnachweisen vorzunehmen. Die „umfassende Befähigung“, welche nach Ansicht der Erstbehörde über die bisher nachgewiesenen Kenntnisse des Beschwerdeführers hinausgehen, könnten so nicht einfach durch einen pauschalen Verweis auf „Modul 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung“ bestimmt werden. Die für den Immobilienmakler relevanten Prüfungsfächer nach § 3 Abs 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung seien in § 6 leg cit näher konkretisiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufsqualifikation des Beschwerdeführers etwa die Prüfungsfächer Grundzüge des Facility Managements, der Bautechnik für Immobilientreuhänder, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und des Plan- und Vermessungswesens vermissen ließe.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die auferlegte Bedingung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde bei der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung nicht ein Vergleich der Ausbildung des Antragstellers in seinem Heimatstaat mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen vorzunehmen sei, da dies eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR begründen würde. Indes sei eine Vergleichsprüfung zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation des Beschwerdeführers und den erforderlichen Befähigungsnachweisen vorzunehmen. Die „umfassende Befähigung“, welche nach Ansicht der Erstbehörde über die bisher nachgewiesenen Kenntnisse des Beschwerdeführers hinausgehen, könnten so nicht einfach durch einen pauschalen Verweis auf „Modul 1 Ziffer 2, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung“ bestimmt werden. Die für den Immobilienmakler relevanten Prüfungsfächer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung seien in Paragraph 6, leg cit näher konkretisiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufsqualifikation des Beschwerdeführers etwa die Prüfungsfächer Grundzüge des Facility Managements, der Bautechnik für Immobilientreuhänder, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und des Plan- und Vermessungswesens vermissen ließe. Auch würden sich aus dem Vergleich der Berufsqualifikation und der Ausbildungsnachweise mit den in § 6 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung genannten Prüfungsfächern sonst keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede ergeben, welche einer bedingungslosen Gleichhaltung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge nachweislich über die rechtlichen Kenntnisse, welche zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erforderlich seien, Kenntnisse spezieller österreichischer Rechtsfragen könne der Antragsteller jederzeit durch Inanspruchnahme eines österreichischen Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gleichhaltung ohne Bedingung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Auch würden sich aus dem Vergleich der Berufsqualifikation und der Ausbildungsnachweise mit den in Paragraph 6, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung genannten Prüfungsfächern sonst keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede ergeben, welche einer bedingungslosen Gleichhaltung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge nachweislich über die rechtlichen Kenntnisse, welche zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erforderlich seien, Kenntnisse spezieller österreichischer Rechtsfragen könne der Antragsteller jederzeit durch Inanspruchnahme eines österreichischen Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gleichhaltung ohne Bedingung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Aufgrund der von Seiten des Beschwerdeführers, welcher italienischer Staatsbürger ist, vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit **.**.**** zur Ausübung der Maklertätigkeit, Abschnitt Immobilien und Makler mit entgeltlichem Auftrag für die Bereiche Immobilien und Betrieben befähigt ist und im provisorisch gültigen Verzeichnis der Makler zur Nr *** seit dem **.**.**** eingetragen ist, weiters dass er die Maklertätigkeit für eine Firma mit Sitz in N ausübt (Bestätigung der Handels- Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammer N vom **.**.****). Aus der Teilnahmebestätigung der Handels-, Industrie, Handwerks- und Landwirtschaftskammer N vom **.**.**** ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Vorbereitungskurs auf die Eignungsprüfung für Makler teilgenommen hat, Inhalt des Kurses: Zivilrecht, Steuerrecht, Regelung der Tätigkeit, spezieller Teil: Immobilien. Von der Erstbehörde – unbekämpft festgestellt – liegen auch keine Gewerbeausschlussgründe vor. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse im österreichischen Recht verfügt. Dies ergibt sich daraus, dass diesbezüglich von Seiten des Beschwerdeführers kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde und auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hätte. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 Gewerbeordnung 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wennGemäß Paragraph 373 d, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn 1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und 2. keine Ausschlussgründe
keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen. Im Sinne des § 373d Abs 2 Gewerbeordnung 1994 hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:Im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von einem dem ausstellenden Staats als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen
Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von einem dem ausstellenden Staats als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gem Abs 3 leg cit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist.Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gem Absatz 3, leg cit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus
Abs 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus
Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.
Gemäß Paragraph 373 d, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
Abs 5 Gewerbeordnung 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Abs 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
Paragraph 373 d, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Abs 6 Gewerbeordnung 1994 sind unter Anpassungslehrgängen solche im Sinne des Art 3 Abs 1 lit g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Derzeit sind in Österreich noch keine diesbezüglichen Anpassungslehrgänge eingerichtet.
Paragraph 373 d, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 sind unter Anpassungslehrgängen solche im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Derzeit sind in Österreich noch keine diesbezüglichen Anpassungslehrgänge eingerichtet. Unter Eignungsprüfungen sind
Abs 7 Eignungsprüfungen im Sinne des Art 3 Abs 1 lit h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.Unter Eignungsprüfungen sind
Absatz 7, Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. Rechtsvorschrift für Immobilientreuhänder-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 30.01.2014: Auf Grund des § 18 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 111/2002, wird verordnet:Rechtsvorschrift für Immobilientreuhänder-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 30.01.2014: Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002,, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen § 1Paragraph eins
Abs 1 mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.
Absatz eins, mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.
Abs 1 annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als erbracht.
Absatz eins, annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als erbracht. Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers umfassen jedoch auch die Prüfungsordnung, welche den fachlichen Prüfungsumfang festlegt, und zwar die Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung, Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler- Befähigungsprüfungsordnung): Aufgrund der § 22 Abs 1 und 352a Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:Aufgrund der Paragraph 22, Absatz eins und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,, wird verordnet: § 1.Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Paragraph 117, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2.Paragraph 2,
Abs 1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten:Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten:
Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 6, muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 9.Paragraph 9, Die mündliche Prüfung für den Immobilienmakler umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 Abs 1 Z 1 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.Die mündliche Prüfung für den Immobilienmakler umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 6, angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist. § 10.Paragraph 10, Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 30 Minuten zu beenden. Modul 3: Unternehmerprüfung § 11.Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12.Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz Bewertung der Module, Auszeichnung § 13.Paragraph 13,
Abs 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobilienmakler lediglich in Italien erworben hat, es wurde auch nicht behauptet, dass aufgrund eines eventuellen Österreichbezugs Kenntnisse des österreichischen Rechtes erworben worden wären, er sohin während seiner Berufserfahrung insbesondere (österr.) rechtliche Kenntnisse erworben hätte, die die wesentlichen Unterschiede
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Sohin war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des österreichischen Rechtes verfügt. Die Kenntnis der entsprechenden rechtlichen Kenntnisse wie in § 6 der Prüfungsordnung angeführt, ist jedoch jedenfalls Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit des vom Beschwerdeführer in Italien ausgeübten Gewerbes jenem der österreichischen Immobilienmakler gleichgehalten werden kann. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich ja bei rechtlichen Fragen eines Anwaltes bedienen könne, geht ins Leere, zumal bei Annahme dieses Instrumentariums wesentliche Prüfungselemente umgangen werden könnten, und wenn der Gesetzgeber dies auch so ins Auge gefasst hätte, die Prüfungsordnungen auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nicht mehr mitumfassen würden. Sohin war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des österreichischen Rechtes verfügt. Die Kenntnis der entsprechenden rechtlichen Kenntnisse wie in Paragraph 6, der Prüfungsordnung angeführt, ist jedoch jedenfalls Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit des vom Beschwerdeführer in Italien ausgeübten Gewerbes jenem der österreichischen Immobilienmakler gleichgehalten werden kann. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich ja bei rechtlichen Fragen eines Anwaltes bedienen könne, geht ins Leere, zumal bei Annahme dieses Instrumentariums wesentliche Prüfungselemente umgangen werden könnten, und wenn der Gesetzgeber dies auch so ins Auge gefasst hätte, die Prüfungsordnungen auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nicht mehr mitumfassen würden. Die geforderten umfassenden Kenntnisse verschiedenster, teils sehr spezifischer, österreichischer Rechtsgebiete stellen eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Immobilienmaklerberufs dar und ergeben sich somit wesentliche inhaltliche Unterschiede zu den bisher erbrachten Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 373d Abs 4 Gewerbeordnung.Die geforderten umfassenden Kenntnisse verschiedenster, teils sehr spezifischer, österreichischer Rechtsgebiete stellen eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Immobilienmaklerberufs dar und ergeben sich somit wesentliche inhaltliche Unterschiede zu den bisher erbrachten Ausbildungsnachweisen im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 4, Gewerbeordnung. Zu Recht wurde daher von Seiten der Erstbehörde das Gewerbe des Beschwerdeführers unter der im Spruch angeführten Bedingung gleichgehalten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.0913.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.