GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit längstens 31. Juli 2014 festgesetzt wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit längstens 31. Juli 2014 festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 14.09.2011, bei der Behörde eingelangt am 16.09.2011, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Genehmigung eines Parkplatzes im Zuge der Erweiterung des Y in Ort auf GSt. Nr. 1138 KG Ort unter Anschluss eines technischen Berichtes vom **.**.****, GZ 11064, sowie einer Einreichplanung, PlNr. 11064/1 und 11064/2, sämtliche Unterlagen erstellt von DI I. Mit **.**.**** ging eine von Herrn L als Grundstückseigentümer erteilte Vollmachtsurkunde, welche die Beschwerdeführerin zur Antragstellung sowie Rechtsmitteleinbringung berechtigte, bei der Behörde ein.Mit Ansuchen vom 14.09.2011, bei der Behörde eingelangt am 16.09.2011, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Genehmigung eines Parkplatzes im Zuge der Erweiterung des Y in Ort auf GSt. Nr. 1138 KG Ort unter Anschluss eines technischen Berichtes vom **.**.****, GZ 11064, sowie einer Einreichplanung, PlNr. 11064/1 und 11064/2, sämtliche Unterlagen erstellt von DI römisch eins. Mit **.**.**** ging eine von Herrn L als Grundstückseigentümer erteilte Vollmachtsurkunde, welche die Beschwerdeführerin zur Antragstellung sowie Rechtsmitteleinbringung berechtigte, bei der Behörde ein. Mit **.**.**** erstellte das Ingenieurbüro für Verkehrswesen NN OG eine, die Verkehrssicherheit beurteilende verkehrstechnische Stellungnahme betreffend die Errichtung des provisorischen Privatparkplatzes der Firma Y. Mit Erledigung vom **.**.**** nahm der Bürgermeister der Gemeinde X, die Bauanzeige
Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis. Es ist beabsichtigt auf einer Teilfläche im Ausmaß von ca 3.260 m² des Grundstückes 1138 in EZ 9000, GB Ort, einen provisorischen Privatparkplatz 101 PKW-Stellplätze samt Fußgängerquerung für die Zeit der Baudauer für den Umbau des bestehenden Y-Möbelhauses auf GSt. 1134/4 in EZ 13 und die Errichtung eines Zubaues samt Tiefgarage auf GSt. 1134/2 in EZ 9000, zu errichten. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des GSt. 1138 wurde hergestellt. Schriftliche Vollmacht liegt der Baubehörde vor.“ Ausgeführt wurde, dass bei Einhaltung näher angeführter Auflagen und Bedingungen der Ausführung des angezeigten Vorhabens zugestimmt werde.Mit Erledigung vom **.**.**** nahm der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn, die Bauanzeige
Paragraph 23, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis. Es ist beabsichtigt auf einer Teilfläche im Ausmaß von ca 3.260 m² des Grundstückes 1138 in EZ 9000, GB Ort, einen provisorischen Privatparkplatz 101 PKW-Stellplätze samt Fußgängerquerung für die Zeit der Baudauer für den Umbau des bestehenden Y-Möbelhauses auf GSt. 1134/4 in EZ 13 und die Errichtung eines Zubaues samt Tiefgarage auf GSt. 1134/2 in EZ 9000, zu errichten. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des GSt. 1138 wurde hergestellt. Schriftliche Vollmacht liegt der Baubehörde vor.“ Ausgeführt wurde, dass bei Einhaltung näher angeführter Auflagen und Bedingungen der Ausführung des angezeigten Vorhabens zugestimmt werde. Mit Schreiben vom **.**.**** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Umwidmung der betroffenen Fläche des GSt. 1138 von Freiland auf Sonderflächenwidmung Parkplatz. Das Grundstück sei von der Y KG langfristig angemietet worden und werde während der Umbauphase als Ausweichparkplatz verwendet. Um auch in weiterer Folge bei laufendem Betrieb an frequenzstarken Tagen Engpässen vorzubeugen, wäre die dauerhafte Anlegung des Parkplatzes beabsichtigt und bleibe die genaue Ausführung den notwendigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten sowie außerhalb der Geschäftszeiten bleibe der Parkplatz offen und werde nicht abgesperrt. Mit Schreiben vom **.**.**** teilte der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin die ablehnende Beurteilung des Umwidmungsantrages durch den Gemeinderat mit. Der gegenständliche provisorische Privatparklatz sei ausschließlich als Ausweichparkplatz für die Zeit der Baudauer für den Umbau des bestehenden Y Möbelhauses und die Errichtung eines Zubaus samt Tiefgarage genehmigt worden. Der Parkplatz müsse bis spätestens **.**.**** zurückgebaut werden. Mit Schreiben vom **.**.**** urgierte der Bürgermeister die Schließung des provisorischen Privatparkplatzes sowie dessen Rückbau. Mit Schreiben vom **.**.**** teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der Beschwerdeführerin die ablehnende Beurteilung des Umwidmungsantrages durch den Gemeinderat mit. Der gegenständliche provisorische Privatparklatz sei ausschließlich als Ausweichparkplatz für die Zeit der Baudauer für den Umbau des bestehenden Y Möbelhauses und die Errichtung eines Zubaus samt Tiefgarage genehmigt worden. Der Parkplatz müsse bis spätestens **.**.**** zurückgebaut werden. Mit Schreiben vom **.**.**** urgierte der Bürgermeister die Schließung des provisorischen Privatparkplatzes sowie dessen Rückbau. Mit Schreiben vom **.**.**** berief sich die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die Zurkenntnisnahme ihrer am **.**.**** eingebrachten, von der Behörde der Bestimmung des § 23 Abs. 4 TBO 2011 unterstellten Bauanzeige unter Auflagen und Bedingungen, diese Zurkenntnisnahme allerdings ohne Befristung. Das angezeigte Bauvorhaben habe ausgeführt werden dürfen, eine zeitliche Beschränkung dieses Ausführungsrechtes könne der Zustimmungserklärung vom **.**.**** nicht entnommen werden. Eine solche zeitliche Befristung wäre den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 TBO wesensfremd, zumal das Bauvorhaben entweder ausgeführt oder nicht ausgeführt werden dürfe und fehle für eine zeitliche Beschränkung des Ausführungsrechtes jegliche gesetzliche Grundlage. Da weder eine nach § 23 TBO 2011 vorgesehene bescheidmäßige Feststellung als bewilligungspflichtig bzw eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt wäre, vielmehr innerhalb der Zweimonatsfrist die Zustimmung erklärt worden sei, wäre damit eine vorzeitige Ausführung vor Ablauf der Zweimonatsfrist ermöglicht worden. Damit könne das angezeigte und nicht untersagte Bauvorhaben zeitlich unlimitiert bestehen bleiben. Eine Verpflichtung zur Entfernung des Bauvorhabens bestehe nicht, die Beschwerdeführerin dürfe davon ausgehend den Parkplatz auch weiter benützen. Gegenteilige Anordnungen würden in der Tiroler Bauordnung 2011 keine wie immer gearteten Grundlagen finden und wären somit als gesetzwidrig zu beurteilen. Mit Schreiben vom **.**.**** berief sich die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die Zurkenntnisnahme ihrer am **.**.**** eingebrachten, von der Behörde der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 unterstellten Bauanzeige unter Auflagen und Bedingungen, diese Zurkenntnisnahme allerdings ohne Befristung. Das angezeigte Bauvorhaben habe ausgeführt werden dürfen, eine zeitliche Beschränkung dieses Ausführungsrechtes könne der Zustimmungserklärung vom **.**.**** nicht entnommen werden. Eine solche zeitliche Befristung wäre den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 TBO wesensfremd, zumal das Bauvorhaben entweder ausgeführt oder nicht ausgeführt werden dürfe und fehle für eine zeitliche Beschränkung des Ausführungsrechtes jegliche gesetzliche Grundlage. Da weder eine nach Paragraph 23, TBO 2011 vorgesehene bescheidmäßige Feststellung als bewilligungspflichtig bzw eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt wäre, vielmehr innerhalb der Zweimonatsfrist die Zustimmung erklärt worden sei, wäre damit eine vorzeitige Ausführung vor Ablauf der Zweimonatsfrist ermöglicht worden. Damit könne das angezeigte und nicht untersagte Bauvorhaben zeitlich unlimitiert bestehen bleiben. Eine Verpflichtung zur Entfernung des Bauvorhabens bestehe nicht, die Beschwerdeführerin dürfe davon ausgehend den Parkplatz auch weiter benützen. Gegenteilige Anordnungen würden in der Tiroler Bauordnung 2011 keine wie immer gearteten Grundlagen finden und wären somit als gesetzwidrig zu beurteilen. In seiner Erledigung vom **.**.****, AZ **/****, wertete der Bürgermeister der Gemeinde X das Ansuchen vom **.**.**** als Ansuchen um Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 46 TBO 2011 sowie die Erledigung vom **.**.*** inhaltlich als in Rechtskraft erwachsene Bewilligung des Parkplatzes als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes nach § 46 TBO 2011. An der Bescheidqualität könne kein Zweifel bestehen. Unbestritten wäre das fristauslösende Ereignis, nämlich die Beendigung der Bauarbeiten beim Y, eingetreten. Werde die bauliche Anlage innerhalb eingeräumter Frist nicht beseitigt, werde die Baubehörde das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 TBO 2011 einleiten. In seiner Erledigung vom **.**.****, AZ **/****, wertete der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn das Ansuchen vom **.**.**** als Ansuchen um Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes im Sinne des Paragraph 46, TBO 2011 sowie die Erledigung vom **.**.*** inhaltlich als in Rechtskraft erwachsene Bewilligung des Parkplatzes als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes nach Paragraph 46, TBO 2011. An der Bescheidqualität könne kein Zweifel bestehen. Unbestritten wäre das fristauslösende Ereignis, nämlich die Beendigung der Bauarbeiten beim Y, eingetreten. Werde die bauliche Anlage innerhalb eingeräumter Frist nicht beseitigt, werde die Baubehörde das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, TBO 2011 einleiten. Mit Schriftsatz vom **.**.**** stimmte der Beschwerdeführer der Verbindlichkeit des Schreibens vom **.**.**** zu. Mit diesem sei das damalige Anzeigeverfahren abgeschlossen worden. Eine Umdeutung dieses Verwaltungsaktes in einen Baubewilligungsbescheid nach § 46 TBO 2011 wäre unzulässig, gehe aus diesem vielmehr eine Zurkenntnisnahme des Antrages vom **:**.**** als Bauanzeige hervor, wäre ausdrücklich auf die Bestimmung des § 23 Abs 4 TBO 2011 verwiesen worden. Als verbindlicher Inhalt wäre die vorzeitige, sohin vor Ablauf der Zweimonatsfrist erteilte Zustimmung zum „angezeigten Bauvorhaben“ zu entnehmen und könne diese „Zustimmungserteilung“ denkmöglich nur im Zusammenhang mit § 23 Abs 4 TBO 2011 stehen. Aufgrund völlig klarer Aussagen im Schreiben vom **.**.**** wäre eine Umdeutung in Richtung § 46 TBO 2011 rechtlich nicht möglich. Für eine Einleitung eines Verfahrens nach § 39 TBO 2011 bestünde damit keine rechtliche Grundlage, stehe dem das mit Schreiben vom **.**.**** rechtskräftig abgeschlossene Anzeigeverfahren entgegen. Mit Schriftsatz vom **.**.**** stimmte der Beschwerdeführer der Verbindlichkeit des Schreibens vom **.**.**** zu. Mit diesem sei das damalige Anzeigeverfahren abgeschlossen worden. Eine Umdeutung dieses Verwaltungsaktes in einen Baubewilligungsbescheid nach Paragraph 46, TBO 2011 wäre unzulässig, gehe aus diesem vielmehr eine Zurkenntnisnahme des Antrages vom **:**.**** als Bauanzeige hervor, wäre ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 verwiesen worden. Als verbindlicher Inhalt wäre die vorzeitige, sohin vor Ablauf der Zweimonatsfrist erteilte Zustimmung zum „angezeigten Bauvorhaben“ zu entnehmen und könne diese „Zustimmungserteilung“ denkmöglich nur im Zusammenhang mit Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 stehen. Aufgrund völlig klarer Aussagen im Schreiben vom **.**.**** wäre eine Umdeutung in Richtung Paragraph 46, TBO 2011 rechtlich nicht möglich. Für eine Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 39, TBO 2011 bestünde damit keine rechtliche Grundlage, stehe dem das mit Schreiben vom **.**.**** rechtskräftig abgeschlossene Anzeigeverfahren entgegen. Mit Schreiben vom **.**.**** übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs eine verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Verkehrswesen NN OG vom **.**.**** zur Kenntnis. Es werde beabsichtigt, die darin aufgezählten Maßnahmen im Rahmen eines
Mit Schreiben vom **.**.**** übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs eine verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Verkehrswesen NN OG vom **.**.**** zur Kenntnis. Es werde beabsichtigt, die darin aufgezählten Maßnahmen im Rahmen eines
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 zu erteilenden Auftrages vorzuschreiben. In ihrer Stellungnahme vom **.**.**** berief sich die Beschwerdeführerin neuerlich auf eine rechtskonforme Errichtung der baulichen Anlage sowie das Nichtvorliegen einer wie immer gearteten zeitlichen Beschränkung. Die Setzung von Maßnahmen gegen die rechtmäßig bestehende bauliche Anlage wäre unzulässig. Eine Umdeutung in eine befristete Baubewilligung nach § 46 TBO sowie Einleitung eines Verfahrens nach § 46 Abs. 7 TBO sei unzulässig. Ein Eingehen auf die übermittelte fachliche Stellungnahme erübrige sich.In ihrer Stellungnahme vom **.**.**** berief sich die Beschwerdeführerin neuerlich auf eine rechtskonforme Errichtung der baulichen Anlage sowie das Nichtvorliegen einer wie immer gearteten zeitlichen Beschränkung. Die Setzung von Maßnahmen gegen die rechtmäßig bestehende bauliche Anlage wäre unzulässig. Eine Umdeutung in eine befristete Baubewilligung nach Paragraph 46, TBO sowie Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO sei unzulässig. Ein Eingehen auf die übermittelte fachliche Stellungnahme erübrige sich. Mit Bescheid vom **.**.****, AZ ***-*-**/****, trug der Bürgermeister der X der Beschwerdeführerin
1138 KG X samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens **.**.**** unter Vorschreibung näher genannter Maßnahmen auf. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur wurde begründet, dass eine Baubewilligung nicht vorliege, die Bewilligungspflicht der baulichen Anlage unbestritten wäre, eine bewilligungspflichte bauliche Anlage durch Erstattung einer Bauanzeige nicht zu einer nur anzeigepflichtigen werde und die Sanktionen des § 39 TBO 2011 auch in diesem Falle anzuwenden seien. Nicht gefolgt werden könne der vorgebrachten Rechtsansicht, mangels gesetzlicher Befristungsmöglichkeiten bei Bauanzeigen sei von der Behörde eine Bauanzeige für eine bauliche Anlage auf unbestimmte Dauer zur Kenntnis genommen worden. Die zeitliche Befristung wäre der Anzeige nämlich bereits immanent gewesen, ergäbe sich dies sowohl aus den textlichen Ausführungen in der Bauanzeige, dem damit im Zusammenhang stehenden Schriftverkehr als auch aus den planlichen Darstellungen. Der Parkplatz sollte als Provisorium während gewisser Umbauarbeiten beim Y in X dienen. Im Bewusstsein des Wiederspruchs der Errichtung des Parkplatzes zum Flächenwidmungsplan habe die Beschwerdeführerin eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beantragt. Um der Beschwerdeführerin die Errichtung des Parkplatzes während der Umbauarbeiten zu ermöglichen, habe die Behörde – wenn auch formell nicht richtig bezeichnet – von der Möglichkeit des § 46 TBO 2011, bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes unter Absehen von den Flächenwidmungsfestlegungen zu bewilligen, Gebrauch gemacht. Im behaupteten Falle einer dauerhaften Bewilligung müsste gegenteiligenfalls eine Aufhebung des Bescheides (die Bescheidqualität der Erledigung sei durch den normativen Charakter der Auflagen 1) bis 7) bedingt) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 56 lit b TBO 2011 erfolgen. Die Bewilligung wäre befristet gewesen, die Tatsache des Abschlusses der Bauarbeiten ebenso wenig wie die Zielgerichtetheit der vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Maßnahmen wären von der Beschwerdeführerin bestritten worden. Die festgelegte Frist sei zur Durchführung der Arbeiten jedenfalls ausreichend. Mit Bescheid vom **.**.****, AZ ***-*-**/****, trug der Bürgermeister der römisch zehn der Beschwerdeführerin
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung des provisorischen Parkplatzes auf GSt. 1138 KG römisch zehn samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis längstens **.**.**** unter Vorschreibung näher genannter Maßnahmen auf. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur wurde begründet, dass eine Baubewilligung nicht vorliege, die Bewilligungspflicht der baulichen Anlage unbestritten wäre, eine bewilligungspflichte bauliche Anlage durch Erstattung einer Bauanzeige nicht zu einer nur anzeigepflichtigen werde und die Sanktionen des Paragraph 39, TBO 2011 auch in diesem Falle anzuwenden seien. Nicht gefolgt werden könne der vorgebrachten Rechtsansicht, mangels gesetzlicher Befristungsmöglichkeiten bei Bauanzeigen sei von der Behörde eine Bauanzeige für eine bauliche Anlage auf unbestimmte Dauer zur Kenntnis genommen worden. Die zeitliche Befristung wäre der Anzeige nämlich bereits immanent gewesen, ergäbe sich dies sowohl aus den textlichen Ausführungen in der Bauanzeige, dem damit im Zusammenhang stehenden Schriftverkehr als auch aus den planlichen Darstellungen. Der Parkplatz sollte als Provisorium während gewisser Umbauarbeiten beim Y in römisch zehn dienen. Im Bewusstsein des Wiederspruchs der Errichtung des Parkplatzes zum Flächenwidmungsplan habe die Beschwerdeführerin eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beantragt. Um der Beschwerdeführerin die Errichtung des Parkplatzes während der Umbauarbeiten zu ermöglichen, habe die Behörde – wenn auch formell nicht richtig bezeichnet – von der Möglichkeit des Paragraph 46, TBO 2011, bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes unter Absehen von den Flächenwidmungsfestlegungen zu bewilligen, Gebrauch gemacht. Im behaupteten Falle einer dauerhaften Bewilligung müsste gegenteiligenfalls eine Aufhebung des Bescheides (die Bescheidqualität der Erledigung sei durch den normativen Charakter der Auflagen 1) bis 7) bedingt) aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 56, Litera b, TBO 2011 erfolgen. Die Bewilligung wäre befristet gewesen, die Tatsache des Abschlusses der Bauarbeiten ebenso wenig wie die Zielgerichtetheit der vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Maßnahmen wären von der Beschwerdeführerin bestritten worden. Die festgelegte Frist sei zur Durchführung der Arbeiten jedenfalls ausreichend. In fristgerecht erhobener Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass mit Bauanzeige vom **.**.**** die Errichtung eines Parkplatzes für 101 PKW-Abstellplätze samt Fußgängerquerung angezeigt worden wäre, worauf die Behörde für diese Bauanzeige das Verfahren zu AZ **/**** eröffnet, mit Schreiben vom **.**.**** die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige mitgeteilt und bei Einhaltung von Auflagen der Ausführung zugestimmt habe. Sowohl vom Inhalt als auch vom Verfahrensablauf her wäre klar gewesen, dass es sich um eine Bauanzeige im Sinne des § 23 TBO 2011 gehandelt habe und von der belangten Behörde
Abs 4 TBO 2011 die ausdrückliche Zustimmung erteilt worden wäre, weshalb das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt hätte werden dürfen. Mit Schreiben vom **.**.**** wäre der Beschwerdeführerin die Ablehnung ihres Umwidmungsantrages mitgeteilt und der Rückbau aufgetragen worden. Ein Schreiben der belangten Behörde vom **.**.*** zu AZ **/**** wäre von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom **.**.**** beantwortet worden. Einem Schreiben der belangten Behörde vom **.**.****, AZ **/****, wäre mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom **.**.**** dahingehend repliziert worden, dass die Bauanzeige sowie die Erteilung der Zustimmung nach § 23 Abs 4 TBO nicht in einen Baubewilligungsbescheid nach § 46 TBO umgedeutet werden könne, sowie keine rechtliche Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens nach § 39 TBO 2011 bestünde. Zu AZ ***/**** habe die belangte Behörde sodann ihre Absicht, einen Auftrag nach § 46 Abs. 7 TBO unter näher zitierten Vorschreibungen zu erteilten, mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom **.**.**** eine Stellungnahme dazu erstattet. In fristgerecht erhobener Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass mit Bauanzeige vom **.**.**** die Errichtung eines Parkplatzes für 101 PKW-Abstellplätze samt Fußgängerquerung angezeigt worden wäre, worauf die Behörde für diese Bauanzeige das Verfahren zu AZ **/**** eröffnet, mit Schreiben vom **.**.**** die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige mitgeteilt und bei Einhaltung von Auflagen der Ausführung zugestimmt habe. Sowohl vom Inhalt als auch vom Verfahrensablauf her wäre klar gewesen, dass es sich um eine Bauanzeige im Sinne des Paragraph 23, TBO 2011 gehandelt habe und von der belangten Behörde
Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 die ausdrückliche Zustimmung erteilt worden wäre, weshalb das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt hätte werden dürfen. Mit Schreiben vom **.**.**** wäre der Beschwerdeführerin die Ablehnung ihres Umwidmungsantrages mitgeteilt und der Rückbau aufgetragen worden. Ein Schreiben der belangten Behörde vom **.**.*** zu AZ **/**** wäre von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom **.**.**** beantwortet worden. Einem Schreiben der belangten Behörde vom **.**.****, AZ **/****, wäre mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom **.**.**** dahingehend repliziert worden, dass die Bauanzeige sowie die Erteilung der Zustimmung nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO nicht in einen Baubewilligungsbescheid nach Paragraph 46, TBO umgedeutet werden könne, sowie keine rechtliche Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 39, TBO 2011 bestünde. Zu AZ ***/**** habe die belangte Behörde sodann ihre Absicht, einen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO unter näher zitierten Vorschreibungen zu erteilten, mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom **.**.**** eine Stellungnahme dazu erstattet. Die mit nunmehr angefochtenem Bescheid zu AZ ***-*-**/**** angeordneten Maßnahmen würden entgegen dem vorangegangen Verfahren nicht mehr auf die Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO, sondern vielmehr auf jene des § 39 Abs 1 TBO gestützt. Die belangte Behörde vertrete – so die Beschwerdeführerin unter Darlegung der erstinstanzlichen Begründung - nach wie vor die Meinung, dass ein befristeter Bewilligungsbescheid
Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom **.**.**** zu AZ ***/**** ein Verfahren nach § 46 Abs 7 TBO eingeleitet habe. Zur Aktenzahl ***-*-**/****, sohin in einem neuen Verfahren, werde nunmehr der Beseitigungsauftrag
Schon aus der unterschiedlichen Aktenzahl ergebe sich, dass es sich hiebei um voneinander getrennte Verfahren handle. Dem nunmehrigen Verfahren, welches mit dem angefochtenen Bescheid ende, fehle es daher an jeglichem Vorverfahren und wäre die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Unzutreffend ginge die belangte Behörde davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauverfahren einer Baubewilligung bedürfe, dies im Gegensatz zur Beurteilung der Beschwerdeführerin, welche eine Bauanzeige erstattet habe. Ungeprüft geblieben sei die Frage, ob die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes tatsächlich im Sinne des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berühre. Dies treffe nach schon von Anfang an vertretener Ansicht der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Parkplatz, der im Wesentlichen nur eine Befestigung einer Freifläche samt einer Beleuchtung in der Mitte nach sich bringe, nicht zu. Die belangte Behörde gehe ja selbst davon aus, dass ein befristeter Bestand der verfahrensgegenständlichen Anlage kein wie immer geartetes Problem darstelle, was im Falle relevanter Sicherheits- oder sonstiger Bedenken nicht möglich wäre. Selbst eine befristete Baubewilligung nach § 46 TBO setzte voraus, dass den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen, sei es auch durch anderweitige Vorkehrungen, hinreichend entsprochen werde. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde sei daher keine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 TBO gegeben. Zum, dem bezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 22.12.2012, Zl 2011/06/0183-5, zugrundeliegenden Sachverhalt bestehe ein maßgeblicher Unterscheid insofern, als der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls mit Schreiben vom **.**.**** ausdrücklich die Zustimmung erteilt und damit seitens der belangten Behörde im Rahmen eines im Gesetz vorgesehen behördlichen Aktes eine verfahrensbeendete Entscheidung getroffen worden sei, wonach die Bauanzeige rechtmäßig gewesen wäre und keine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Darauf hätte die Beschwerdeführerin vertrauen dürfen. Somit sei durch einen im Gesetz vorgesehen, wenn auch nicht bescheidmäßigen Verwaltungsakt in Form der Zustimmung bestätigt worden, dass ein Bauansuchen zur Erlangung einer Baubewilligung nicht erforderlich gewesen sei, sondern eine Bauanzeige mangels Bewilligungspflicht ausgereicht habe. Dies gelte – wie gegenständlich – umso mehr, wenn eine Ermessensentscheidung („wesentliche“ oder „unwesentliche“ Berührung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse) zu treffen sei. Auch eine angenommene Baubewilligung nach § 46 TBO würde einen Bescheid vorrausetzen, wogegen dem Schreiben der belangten Behörde vom **.**.**** weder vom Inhalt noch der Form her Bescheidcharakter zukäme. So bezog die belangte Behörde ihr Schreiben vom **.**.**** ausdrücklich auf eine Bauanzeige, die sie
Auch die konkrete Formulierung der Zustimmung erlaube keine Umdeutung in eine Baubewilligung als rechtsgestalteter Bescheid unter Auflagen und Bedingungen.
Abs 4 TBO müsste zudem eine klare Befristung vorliegen, zumal das Gesetz eine Höchstdauer von fünf Jahren vorsehe. Eine solche Befristung könne keinesfalls in einer Genehmigung eines „provisorischen“ Privatparkplatzes für die Dauer von bestimmten sonstigen Baumaßnahmen gesehen werden. Die belangte Behörde habe diese ihre Rechtsmeinung selbst aufgegeben, zumal sie den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 und nicht auf die Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO 2011 stütze. Die mit nunmehr angefochtenem Bescheid zu AZ ***-*-**/**** angeordneten Maßnahmen würden entgegen dem vorangegangen Verfahren nicht mehr auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO, sondern vielmehr auf jene des Paragraph 39, Absatz eins, TBO gestützt. Die belangte Behörde vertrete – so die Beschwerdeführerin unter Darlegung der erstinstanzlichen Begründung - nach wie vor die Meinung, dass ein befristeter Bewilligungsbescheid
Paragraph 46, TBO erlassen worden wäre. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom **.**.**** zu AZ ***/**** ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO eingeleitet habe. Zur Aktenzahl ***-*-**/****, sohin in einem neuen Verfahren, werde nunmehr der Beseitigungsauftrag
Paragraph 39, Absatz eins, TBO ausgesprochen. Schon aus der unterschiedlichen Aktenzahl ergebe sich, dass es sich hiebei um voneinander getrennte Verfahren handle. Dem nunmehrigen Verfahren, welches mit dem angefochtenen Bescheid ende, fehle es daher an jeglichem Vorverfahren und wäre die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Unzutreffend ginge die belangte Behörde davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauverfahren einer Baubewilligung bedürfe, dies im Gegensatz zur Beurteilung der Beschwerdeführerin, welche eine Bauanzeige erstattet habe. Ungeprüft geblieben sei die Frage, ob die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes tatsächlich im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berühre. Dies treffe nach schon von Anfang an vertretener Ansicht der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Parkplatz, der im Wesentlichen nur eine Befestigung einer Freifläche samt einer Beleuchtung in der Mitte nach sich bringe, nicht zu. Die belangte Behörde gehe ja selbst davon aus, dass ein befristeter Bestand der verfahrensgegenständlichen Anlage kein wie immer geartetes Problem darstelle, was im Falle relevanter Sicherheits- oder sonstiger Bedenken nicht möglich wäre. Selbst eine befristete Baubewilligung nach Paragraph 46, TBO setzte voraus, dass den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen, sei es auch durch anderweitige Vorkehrungen, hinreichend entsprochen werde. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde sei daher keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, TBO gegeben. Zum, dem bezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 22.12.2012, Zl 2011/06/0183-5, zugrundeliegenden Sachverhalt bestehe ein maßgeblicher Unterscheid insofern, als der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls mit Schreiben vom **.**.**** ausdrücklich die Zustimmung erteilt und damit seitens der belangten Behörde im Rahmen eines im Gesetz vorgesehen behördlichen Aktes eine verfahrensbeendete Entscheidung getroffen worden sei, wonach die Bauanzeige rechtmäßig gewesen wäre und keine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Darauf hätte die Beschwerdeführerin vertrauen dürfen. Somit sei durch einen im Gesetz vorgesehen, wenn auch nicht bescheidmäßigen Verwaltungsakt in Form der Zustimmung bestätigt worden, dass ein Bauansuchen zur Erlangung einer Baubewilligung nicht erforderlich gewesen sei, sondern eine Bauanzeige mangels Bewilligungspflicht ausgereicht habe. Dies gelte – wie gegenständlich – umso mehr, wenn eine Ermessensentscheidung („wesentliche“ oder „unwesentliche“ Berührung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse) zu treffen sei. Auch eine angenommene Baubewilligung nach Paragraph 46, TBO würde einen Bescheid vorrausetzen, wogegen dem Schreiben der belangten Behörde vom **.**.**** weder vom Inhalt noch der Form her Bescheidcharakter zukäme. So bezog die belangte Behörde ihr Schreiben vom **.**.**** ausdrücklich auf eine Bauanzeige, die sie
Paragraph 23, Absatz 4, TBO zur Kenntnis genommen habe. Auch die konkrete Formulierung der Zustimmung erlaube keine Umdeutung in eine Baubewilligung als rechtsgestalteter Bescheid unter Auflagen und Bedingungen.
Paragraph 46, Absatz 4, TBO müsste zudem eine klare Befristung vorliegen, zumal das Gesetz eine Höchstdauer von fünf Jahren vorsehe. Eine solche Befristung könne keinesfalls in einer Genehmigung eines „provisorischen“ Privatparkplatzes für die Dauer von bestimmten sonstigen Baumaßnahmen gesehen werden. Die belangte Behörde habe diese ihre Rechtsmeinung selbst aufgegeben, zumal sie den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 und nicht auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 stütze. Zusammenfassend liege danach keinesfalls ein Schwarzbau im Sinne eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens vor, für welches die Baubewilligung fehle. Vielmehr wäre für eine bloß anzeigepflichtige bauliche Anlage eine Bauanzeige erstattet worden, welche aufgrund ausdrücklich erteilter Zustimmung nach § 23 Abs 4 TBO kraft gesetzlicher Anordnung ausgeführt hätte werden können. Der Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO entbehre einer Grundlage. Aus äußersten Vorsichtsgründen werde für den Fall einer Bestätigung der erstinstanzlichen Rechtsmeinung vorgetragen, dass der Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage ausreichend wäre und kein Erfordernis zur zusätzlichen Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne des § 39 Abs 1 TBO bestünde.Zusammenfassend liege danach keinesfalls ein Schwarzbau im Sinne eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens vor, für welches die Baubewilligung fehle. Vielmehr wäre für eine bloß anzeigepflichtige bauliche Anlage eine Bauanzeige erstattet worden, welche aufgrund ausdrücklich erteilter Zustimmung nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO kraft gesetzlicher Anordnung ausgeführt hätte werden können. Der Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO entbehre einer Grundlage. Aus äußersten Vorsichtsgründen werde für den Fall einer Bestätigung der erstinstanzlichen Rechtsmeinung vorgetragen, dass der Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage ausreichend wäre und kein Erfordernis zur zusätzlichen Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO bestünde. Rechtslage:
1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung mit **.**.**** geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) konnten Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt war.
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung mit **.**.**** geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) konnten Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt war.
1 erster Satz der zu damaligem Zeitpunkt bereits in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz der zu damaligem Zeitpunkt bereits in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
1 TBO 2011 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
1 TBO 2011 ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Paragraph 23, Absatz eins, TBO 2011 ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
4 erster Satz TBO 2011 darf das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn es innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist (Anm: zwei Monate nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige) weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt hat.
Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz TBO 2011 darf das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn es innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist Anmerkung, zwei Monate nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige) weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt wurde oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt hat.
7 TBO 2011 hat nach dem Ablauf der Bewilligung deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 hat nach dem Ablauf der Bewilligung deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
1 erster Satz TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde.
Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht folgender rechtlich relevanter Sachverhalt fest: Mit bei der Behörde am **.**.**** eingelangter Eingabe vom **.**.**** stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin ein – laut Betreff - „Ansuchen um baubehördliche Genehmigung des Parkplatzes“. Konkret „ersuchte sie um baubehördliche Genehmigung des Parkplatzes für o.a. Bauvorhaben aufgrund nachstehend angeführter Unterlagen:
4 TBO 2011 in Form einer - wie dies die Beschwerdeführerin in der Erledigung vom **.**.**** verstanden wissen will - (bloß) formlosen Zustimmung damit bereits schon im Ansatz aus diesem Grunde. Da, wie an obiger Stelle ausgeführt, in der Eingabe vom **.**.**** nicht eine bloße Mitteilung an die Behörde, damit keine Bauanzeige gesehen werden kann, verbietet sich als mögliche Erledigungsform eine Entscheidung
Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 in Form einer - wie dies die Beschwerdeführerin in der Erledigung vom **.**.**** verstanden wissen will - (bloß) formlosen Zustimmung damit bereits schon im Ansatz aus diesem Grunde. Der normative, rechtsverbindliche Abspruch der Erledigung vom **.**.**** besteht darin, dass dem an die Baubehörde herangetragenen Ansuchen - nämlich beschränkt auf die Dauer der Bauführungen am Gebäude Y Baumaßnahmen zur Errichtung eines provisorischen Ausweichparkplatzes zu genehmigen - der (wenngleich auch unscharf und der rechtlichen Terminologie nicht entsprechend als Zustimmung formulierte) baurechtliche Konsens erteilt wurde. Um die Einhaltung baurechtlich relevanter Interessen zu gewährleisten, sah es die Baubehörde als notwendig an, ihrem Abspruch Nebenbestimmungen in Form von Auflagen und Bedingungen beizufügen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Nebenbestimmungen um Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden, sind diese damit unselbständige Bestandteile des normativen Ausspruches allein eines Bescheides. Dass die Behörde mit ihrer Erledigung die Erlassung eines Bescheides beabsichtigte, ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus ihren eigenen Feststellungen auf Seite 4 ihrer Erledigung, wonach die Frist für die Bezahlung der vorgeschriebenen Kosten an die Zustellung ihrer eben als Bescheid beabsichtigten Erledigung geknüpft wurde. Mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführerin erwuchs der Bescheid vom **.**.**** in Rechtskraft. Dem Beschwerdevorbringen entgegen haltend und der belangten Behörde in ihrer Rechtsanschauung folgend, ergibt sich als Gegenstand des rechtskräftigen baurechtlichen Konsenses damit eine zulässige Errichtung des Parkplatzes eingeschränkt auf die Dauer der bezogenen Baumaßnahmen am Verkaufsgebäude. Diese zeitlich beabsichtigte Beschränkung ist bereits dem Baubewilligungsansuchen immanent, wenn in diesem Sinne sowohl im Antrag selbst aber auch in der beigelegten technischen Baubeschreibung sowie in den Planunterlagen dieser Verwendungszweck ausdrücklich angegeben wird. An dieser ursprünglichen Bauabsicht ergeben sich laut Aktenlage keine Zweifel. Insbesondere bewegte dieser provisorische Charakter des Parkplatzes die Beschwerdeführerin zu ihrem Ansuchen vom **.**.**** auf Umwidmung der betroffenen Grundstücksfläche, um nach ihren eigenen Angaben eine dauerhafte Anlegung des Parkplatzes zu ermöglichen. Mit dieser so beschränkten Geltungsdauer wurde die Baubewilligung rechtskräftig und in dieser Weise rechtsgestaltend. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, welcher die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verfahrens verhält, sondern gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung ist. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. In Anbetracht der Tatsache der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides bleibt die Beurteilung einer allfälligen Wesentlichkeit des Umstandes, dass die Behörde ihre Entscheidung formell auf die unzutreffende Bestimmung des § 23 Abs. 4 TBO 2011 gestützt hat, unter dem Blickwinkel hiezu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit derartiger Verfahrensmängel unbeachtlich. Dem Beschwerdevorbringen entgegen haltend und der belangten Behörde in ihrer Rechtsanschauung folgend, ergibt sich als Gegenstand des rechtskräftigen baurechtlichen Konsenses damit eine zulässige Errichtung des Parkplatzes eingeschränkt auf die Dauer der bezogenen Baumaßnahmen am Verkaufsgebäude. Diese zeitlich beabsichtigte Beschränkung ist bereits dem Baubewilligungsansuchen immanent, wenn in diesem Sinne sowohl im Antrag selbst aber auch in der beigelegten technischen Baubeschreibung sowie in den Planunterlagen dieser Verwendungszweck ausdrücklich angegeben wird. An dieser ursprünglichen Bauabsicht ergeben sich laut Aktenlage keine Zweifel. Insbesondere bewegte dieser provisorische Charakter des Parkplatzes die Beschwerdeführerin zu ihrem Ansuchen vom **.**.**** auf Umwidmung der betroffenen Grundstücksfläche, um nach ihren eigenen Angaben eine dauerhafte Anlegung des Parkplatzes zu ermöglichen. Mit dieser so beschränkten Geltungsdauer wurde die Baubewilligung rechtskräftig und in dieser Weise rechtsgestaltend. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, welcher die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verfahrens verhält, sondern gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung ist. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. In Anbetracht der Tatsache der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides bleibt die Beurteilung einer allfälligen Wesentlichkeit des Umstandes, dass die Behörde ihre Entscheidung formell auf die unzutreffende Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 gestützt hat, unter dem Blickwinkel hiezu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit derartiger Verfahrensmängel unbeachtlich. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Konsenses mit angeführtem Inhalt in Rechtskraft erwuchs, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde, wie sie dies nunmehr ins Treffen führt, tatsächlich eine Genehmigung im Regime des § 46 TBO 2011 beabsichtigte. Allein maßgeblich ist der in Rechtskraft erwachsene Konsens, der lediglich zur zeitlich beschränkten Errichtung berechtigt. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Konsenses mit angeführtem Inhalt in Rechtskraft erwuchs, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde, wie sie dies nunmehr ins Treffen führt, tatsächlich eine Genehmigung im Regime des Paragraph 46, TBO 2011 beabsichtigte. Allein maßgeblich ist der in Rechtskraft erwachsene Konsens, der lediglich zur zeitlich beschränkten Errichtung berechtigt. Fest steht, und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass die fristbestimmenden Bauarbeiten am Gebäude Y zwischenzeitlich abgeschlossen wurden. War die Errichtung des Parkplatzes aber lediglich für diese Dauer konsentiert, ging mit deren Abschluss der Baukonsens unter. Infolge weiterhin aufrechten tatsächlichen Bestandes des Parkplatzes war damit aber die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige rechtliche Folge. Gegenständlich wurde dieser auf die Bestimmung des § 39 Abs. 1 TBO 2011 gestützt. Vermeint die Beschwerdeführerin darin eine Rechtswidrigkeit insofern zu erblicken, als dieser Auftrag richtigerweise
7 TBO 2011 anzuordnen gewesen wäre, so vermag das Landesverwaltungsgericht eine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Rechtswidrigkeit deshalb nicht zu sehen, als nämlich die mit angefochtenem Bescheid angeordneten Sanktionen, nämlich die Beseitigung des provisorisch genehmigten Parkplatzes sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, deckungsgleich sowohl in der Bestimmung des § 46 Abs. 7 TBO 2011 als auch jener des § 39 Abs. 1 TBO 2011 ihre Grundlage finden. Eine subjektive Rechtsverletzung allein aus diesem Grunde liegt damit nicht vor. Aber auch etwa der Umstand, dass die Baubehörde mit ihrem Schreiben vom **.**.**** die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Abs. 7 TBO 2011 androhte, vermochte keine Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen bescheidmäßigen baupolizeilichen Auftrages selbst zu bewirken. Von der Beschwerdeführerin unbegründet geblieben und vom Landesverwaltungsgericht dem Inhalt nach auch nicht als zulässig gewertet, erweist sich der Antrag, vom Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes abzusehen. § 39 Abs 1 TBO 2011 sieht als zwingende Rechtsfolge vor, erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. An einer derartigen Erforderlichkeit der Wiederherstellung können sich in Anbetracht des erfolgten Eingriffes in die Bodensubstanz des Bauplatzes, bedingt sowohl durch die beträchtliche flächenmäßigen Ausdehnung der baulichen Anlage in einer Größenordnung von ca. 60 m x 68 m als auch durch deren konkrete bautechnische Ausgestaltung laut Baubeschreibung im technischen Bericht (Deckenaufbau der Fahrgassen sowie Teilen der Stellplätze in einer Gesamtstärke von nahezu einem halben Meter bestehend aus 8 cm bituminöser Deckschicht aus Asphaltrecyclingmaterial und 40 cm Frostschutzschicht sowie Aufbau der insgesamt 101 Stellplätze mit Schotter und Frostschutzmaterial in einer Stärke von mindestens 30 cm, Entwässerungsmulden sowie bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Ein- und Ausfahrten), wohl keine berechtigten Zweifel ergeben. Auch das verkehrstechnische Gutachten vom **.**.**** zeigt die erfolgten Eingriffe sowie die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gegebenen Erforderlichkeiten schlüssig auf. Begründete Gegendarstellungen auf gleicher fachlicher Ebene wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.Fest steht, und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass die fristbestimmenden Bauarbeiten am Gebäude Y zwischenzeitlich abgeschlossen wurden. War die Errichtung des Parkplatzes aber lediglich für diese Dauer konsentiert, ging mit deren Abschluss der Baukonsens unter. Infolge weiterhin aufrechten tatsächlichen Bestandes des Parkplatzes war damit aber die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige rechtliche Folge. Gegenständlich wurde dieser auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützt. Vermeint die Beschwerdeführerin darin eine Rechtswidrigkeit insofern zu erblicken, als dieser Auftrag richtigerweise
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 anzuordnen gewesen wäre, so vermag das Landesverwaltungsgericht eine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Rechtswidrigkeit deshalb nicht zu sehen, als nämlich die mit angefochtenem Bescheid angeordneten Sanktionen, nämlich die Beseitigung des provisorisch genehmigten Parkplatzes sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, deckungsgleich sowohl in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 als auch jener des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ihre Grundlage finden. Eine subjektive Rechtsverletzung allein aus diesem Grunde liegt damit nicht vor. Aber auch etwa der Umstand, dass die Baubehörde mit ihrem Schreiben vom **.**.**** die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen auf der Grundlage des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 androhte, vermochte keine Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen bescheidmäßigen baupolizeilichen Auftrages selbst zu bewirken. Von der Beschwerdeführerin unbegründet geblieben und vom Landesverwaltungsgericht dem Inhalt nach auch nicht als zulässig gewertet, erweist sich der Antrag, vom Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes abzusehen. Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sieht als zwingende Rechtsfolge vor, erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. An einer derartigen Erforderlichkeit der Wiederherstellung können sich in Anbetracht des erfolgten Eingriffes in die Bodensubstanz des Bauplatzes, bedingt sowohl durch die beträchtliche flächenmäßigen Ausdehnung der baulichen Anlage in einer Größenordnung von ca. 60 m x 68 m als auch durch deren konkrete bautechnische Ausgestaltung laut Baubeschreibung im technischen Bericht (Deckenaufbau der Fahrgassen sowie Teilen der Stellplätze in einer Gesamtstärke von nahezu einem halben Meter bestehend aus 8 cm bituminöser Deckschicht aus Asphaltrecyclingmaterial und 40 cm Frostschutzschicht sowie Aufbau der insgesamt 101 Stellplätze mit Schotter und Frostschutzmaterial in einer Stärke von mindestens 30 cm, Entwässerungsmulden sowie bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Ein- und Ausfahrten), wohl keine berechtigten Zweifel ergeben. Auch das verkehrstechnische Gutachten vom **.**.**** zeigt die erfolgten Eingriffe sowie die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gegebenen Erforderlichkeiten schlüssig auf. Begründete Gegendarstellungen auf gleicher fachlicher Ebene wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Ebensowenig vermag die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Aktenzahlvergabe in Abführung des Verfahrens die monierte Rechtswidrigkeit zu bedingen. Gegen die im bekämpften Bescheid auf Grundlage des verkehrstechnischen Gutachtens vom **.**.**** vorgeschriebenen Auflagen erhob die Beschwerdeführerin inhaltlich kein Vorbringen, insbesondere wurde diesem eben auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten. Bei aufgezeigter maßgeblicher Sach- und Rechtslage, als nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages für den Parkplatz keinerlei Konsens mehr bestand, kann die Frage an sich, ob bei konkret beantragter technischer Ausgestaltung bzw. bei ordnungsgemäßer, dh den technischen Grundsätzen gebotener Ausführung, dem Grunde nach von einer Bewilligungspflicht oder lediglich einer Anzeigepflicht auszugehen wäre, mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Die Leistungsfrist zur Erfüllung der aufgetragenen Arbeiten war spruchgemäß zu erstrecken. Der Beschwerdeführerin stehen damit wie bereits mit Erstbescheid eingeräumt drei Monate zur Leistung zur Verfügung. Die Angemessenheit einer derart bemessenen Frist wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Eine Frist von drei Monaten ist im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur objektiv geeignet, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Gegebenheiten, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG konnte abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, dies trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung der Antragstellung konnte als (schlüssiger) Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt es auch nicht erforderlich, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es machen keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war das erkennende Gericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Aufgrund vorliegenden Akteninhaltes war klar, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG konnte abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, dies trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung der Antragstellung konnte als (schlüssiger) Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt es auch nicht erforderlich, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es machen keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war das erkennende Gericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Aufgrund vorliegenden Akteninhaltes war klar, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf bezogene höchstgerichtliche Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf bezogene höchstgerichtliche Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0580.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.