GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des N, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom **.**.****, Zl ***-****/***-****. Die Landesagrarsenate wurden
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des N, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom **.**.****, Zl ***-****/***-****. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers über eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft B im Ort und dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft B im Ort entschieden. Der Beschwerdeführer war daher
Abs 8 zweiter Satz TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom vom **.**.****, Zl ***-****/***-****, die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung zu erheben.Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers über eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft B im Ort und dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft B im Ort entschieden. Der Beschwerdeführer war daher
Paragraph 37, Absatz 8, zweiter Satz TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom vom **.**.****, Zl ***-****/***-****, die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung zu erheben. 3. Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom **.**.****, Zl ***-****/***-****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom **.**.****, Zl ***-****/***-****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
der derzeit geltenden Satzung war der Ausschuss das zuständige Organ der Agrargemeinschaft B, den beeinspruchten Beschluss vom **.**.**** zu Tagesordnungspunkt 4. zu fassen.
Paragraph 12, der derzeit geltenden Satzung war der Ausschuss das zuständige Organ der Agrargemeinschaft B, den beeinspruchten Beschluss vom **.**.**** zu Tagesordnungspunkt 4. zu fassen. Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom **.**.****, Zl AgrB-****/***-****, sind bestimmte Grundstücke, alle vorgetragen in EZ 3, GB 8710 B, als Gemeindegut zu qualifizieren und ist die Agrargemeinschaft B im Ort daher eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Entsprechend diesem Umstand hat an der Sitzung des Ausschusses am **.**.****
Abs 7 TFLG 1996 Vize-Bürgermeister M als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde B im Ort teilgenommen. Ausdrücklich hat Vizebürgermeister M dem bekämpften Beschluss im Schriftsatz vom **.**.**** zugestimmt. Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom **.**.****, Zl AgrB-****/***-****, sind bestimmte Grundstücke, alle vorgetragen in EZ 3, GB 8710 B, als Gemeindegut zu qualifizieren und ist die Agrargemeinschaft B im Ort daher eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Entsprechend diesem Umstand hat an der Sitzung des Ausschusses am **.**.****
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 Vize-Bürgermeister M als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde B im Ort teilgenommen. Ausdrücklich hat Vizebürgermeister M dem bekämpften Beschluss im Schriftsatz vom **.**.**** zugestimmt. 5.2. Behaupteter Verstoß gegen die Satzung: Unter Hinweis auf § 10 Abs 6 der geltenden Satzung bringt der Beschwerdeführer vor, A und F – Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft B im Ort - hätten an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, da sie Holz- und Bezugsberechtigte im Teilwald Gst. Nr. 87/1, GB 8710 B, seien. Unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 6, der geltenden Satzung bringt der Beschwerdeführer vor, A und F – Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft B im Ort - hätten an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, da sie Holz- und Bezugsberechtigte im Teilwald Gst. Nr. 87/1, GB 8710 B, seien. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest: Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138).
Abs 3 TFLG 1996 und § 10 der geltenden Satzung besteht der Ausschuss der Agrargemeinschaft B im Ort aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft B im Ort. Die beiden Ausschussmitglieder A und F sind zudem – wie auch der Beschwerdeführer – Servitutsberechtigte am Gst Nr 87/1, GB 8710 B.
Paragraph 35, Absatz 3, TFLG 1996 und Paragraph 10, der geltenden Satzung besteht der Ausschuss der Agrargemeinschaft B im Ort aus Mitgliedern der Agrargemeinschaft B im Ort. Die beiden Ausschussmitglieder A und F sind zudem – wie auch der Beschwerdeführer – Servitutsberechtigte am Gst Nr 87/1, GB 8710 B. B und F haben an der Beschlussfassung betreffend die Einhebung des Stockgeldes anlässlich der Sitzung des Ausschusses am **.**.**** mitgewirkt und sich als Servitutsberechtigte verpflichtet, im Falle des Bezuges von Servitutsholz Stockgeld zu bezahlen. Sie haben sich somit gegenüber anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft oder anderen Servitutsberechtigten keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Die Mitwirkung der Ausschussmitglieder A und F an der Beschlussfassung zur Einhebung des Stockgeldes anlässlich der Ausschusssitzung am **.**.**** stellt daher keinen Verstoß gegen § 10 Abs 6 der geltenden Satzung dar.Die Mitwirkung der Ausschussmitglieder A und F an der Beschlussfassung zur Einhebung des Stockgeldes anlässlich der Ausschusssitzung am **.**.**** stellt daher keinen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 6, der geltenden Satzung dar. Alle Mitglieder des Ausschusses sind auch anteilsberechtigte Mitglieder der Agrargemeinschaft B im Ort. Der Umfang ihrer Anteilsrechte ist im Hinblick auf den Beschluss über die Einhebung des Stockgeldes unter Berücksichtigung des § 10 Abs 6 der geltenden Satzung nicht relevant. Der Umfang der A und F eingeräumten Anteilrechte an der Agrargemeinschaft B im Ort - Grundlage für die Nutzungen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken – ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Grund, die Mitwirkung der beiden genannten Personen an der Beschlussfassung zur Einhebung des Stockgeldes anlässlich der Sitzung des Ausschusses am **.**.**** als Verletzung des § 10 Abs 6 der geltenden Satzung zu qualifizierenAlle Mitglieder des Ausschusses sind auch anteilsberechtigte Mitglieder der Agrargemeinschaft B im Ort. Der Umfang ihrer Anteilsrechte ist im Hinblick auf den Beschluss über die Einhebung des Stockgeldes unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 6, der geltenden Satzung nicht relevant. Der Umfang der A und F eingeräumten Anteilrechte an der Agrargemeinschaft B im Ort - Grundlage für die Nutzungen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken – ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Grund, die Mitwirkung der beiden genannten Personen an der Beschlussfassung zur Einhebung des Stockgeldes anlässlich der Sitzung des Ausschusses am **.**.**** als Verletzung des Paragraph 10, Absatz 6, der geltenden Satzung zu qualifizieren 5.3 Vorschreibung des Stockgeldes: Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende sogenannte „Zwiese“ ist aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.****, Nr 15.87/187, im Wald der Agrargemeinschaft B im Ort, und zwar auf dem Gst Nr 87/1, GB 8710 B, holzbezugsberechtigt. Entsprechend dem in dieser Urkunde dokumentierten Regulierungs-Vergleich sind für den Bezug von Holz Gegenleistungen zu erbringen. Die einschlägige Bestimmung der Servitutenregulierungsurkunde hat folgenden Wortlaut: „Für die Holz- u. Streuabgabe sind als Gegenleistungen in Zukunft die jeweiligen Forstpreise an die belastete Gemeinde zu bezahlen, u. die Berechtigten verzichten diesfalls auf die Feststellung einer fixen Jahresrente und verpflichten sich zur Entrichtung der variablen Forstpreise u. zwar jener, welche zur Zeit der Holz- und Streuabgabe in der Gemeinde gang und gäbe sind.“ Das aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.**** dem Beschwerdeführer – aber auch anderen Berechtigten – eingeräumte Recht des Holzbezuges ist als Einforstungsrecht im Sinne des § 1 Abs 1 lit a Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), LGBl Nr 21/1952 idF LGBl Nr 150/2012, zu qualifizieren (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 26 f). Dieses Einforstungsrecht ist von den, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft B im Ort eingeräumten Anteilsrechten als Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Das aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.**** dem Beschwerdeführer – aber auch anderen Berechtigten – eingeräumte Recht des Holzbezuges ist als Einforstungsrecht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1952, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, zu qualifizieren (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 26 f). Dieses Einforstungsrecht ist von den, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft B im Ort eingeräumten Anteilsrechten als Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung des in der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.****, Nr 15.87/187, dokumentierten Regulierungs-Vergleichs ist die Agrargemeinschaft B im Ort als nunmehrige Eigentümerin des belasteten Gst Nr 87/1, GB 87101 B, „Y-Waldung“, befugt, von den Servitutsberechtigten/Einforstungsberechtigten ein Stockgeld einzuheben. Aus dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B im Ort vom **.**.**** geht klar hervor, dass Stockgeld bei einem „Servitutsholzbezug“ eingehoben wird. Unbestrittenermaßen ist das festgelegte Stockgeld nur dann zu leisten, wenn tatsächlich Servitutsholz bezogen wird. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am **.**.**** - vorgebracht, der Beschluss zur Einhebung des Stockgeldes sei rechtswidrig, da aufgrund dieses Beschlusses Servitutsberechtigte und Agrargemeinschaftsmitglieder ungleich behandelt würden. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass – wie bereits dargelegt – die aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.**** bestehenden Einforstungsrechte im Sinne des § 1 Abs 1 lit a WWSG von den Anteilsrechten der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden sind. Die beschlossene Einhebung von Stockgeld für den Bezug von Servitutsholz von den Einforstungsberechtigten ist somit nicht als rechtswidrige Benachteiligung dieses Personenkreises gegenüber den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am **.**.**** - vorgebracht, der Beschluss zur Einhebung des Stockgeldes sei rechtswidrig, da aufgrund dieses Beschlusses Servitutsberechtigte und Agrargemeinschaftsmitglieder ungleich behandelt würden. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass – wie bereits dargelegt – die aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom **.**.**** bestehenden Einforstungsrechte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WWSG von den Anteilsrechten der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden sind. Die beschlossene Einhebung von Stockgeld für den Bezug von Servitutsholz von den Einforstungsberechtigten ist somit nicht als rechtswidrige Benachteiligung dieses Personenkreises gegenüber den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu qualifizieren. Vergleicht man die Höhe des beschlossenen Stockgeldes mit den am Markt zu erzielenden Stockpreisen für Nutzholz und Brennholzlosteile widerspricht der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom **.**.**** nicht dem im zitierten Regulierung-Vergleich vorgegebenen Rahmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der am **.**.**** zu Tagesordnungspunkt 4. gefasste Ausschussbeschluss nicht rechtswidrig. Die anlässlich der Sitzung des Ausschusses am **.**.**** beschlossene Einhebung des Stockgeldes gilt rückwirkend ab **.**.**** und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom *+.**.****. Ob der Beschluss vom *+.**.**** ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, ist nicht weiter zu prüfen. In dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren ist der bekämpfte Beschluss des Ausschusses vom **.**.**** anhand der Kriterien des § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 zu prüfen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich der bekämpfte Beschluss des Ausschusses nicht auf den Beschluss vom **.**.****, sondern ersetzt diesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kundmachungsmangel betreffend den Beschluss vom **.**.**** ist somit für die rechtliche Prüfung des Beschlusses vom **.**.****
Die anlässlich der Sitzung des Ausschusses am **.**.**** beschlossene Einhebung des Stockgeldes gilt rückwirkend ab **.**.**** und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom *+.**.****. Ob der Beschluss vom *+.**.**** ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, ist nicht weiter zu prüfen. In dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren ist der bekämpfte Beschluss des Ausschusses vom **.**.**** anhand der Kriterien des Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 zu prüfen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich der bekämpfte Beschluss des Ausschusses nicht auf den Beschluss vom **.**.****, sondern ersetzt diesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kundmachungsmangel betreffend den Beschluss vom **.**.**** ist somit für die rechtliche Prüfung des Beschlusses vom **.**.****
Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 nicht relevant. An der Sitzung des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft B im Ort am **.**:**** hat Vize-Bürgermeister M als Vertreter der Gemeinde B im Ort teilgenommen und im Schriftsatz vom **.**.**** dem bekämpften Beschluss ausdrücklich zugestimmt. Der vom Ausschuss am **.**.**** zu Tagesordnungspunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft B im Ort am **.**.**** gefällte Beschluss zur Einhebung des Stockgeldes für Servitutsholzbezug rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Abs 7 TFLG 1996 ab. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft B im Ort am **.**.**** gefällte Beschluss zur Einhebung des Stockgeldes für Servitutsholzbezug rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0249.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.