GVG) wird der Beschwerdeantrag, die Eingabe des Beschwerdeführers möge als rechtzeitige Stellungnahme gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans, gegen die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und gegen die Erlassung eines Bebauungsplans anerkannt werden, als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, die Eingabe des Beschwerdeführers möge als rechtzeitige Stellungnahme gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans, gegen die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und gegen die Erlassung eines Bebauungsplans anerkannt werden, als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GVG) wird der Beschwerdeantrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge stattgegeben werden, als unbegründet abgewiesen.2.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge stattgegeben werden, als unbegründet abgewiesen. 3.
GG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.3.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Gemeinderat der Gemeinde B beschloss in seiner Sitzung vom **.**.**** die Auflegung von Entwürfen zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans sowie zur Erlassung eines Bebauungsplans für das Grundstück 586, KG B. Demnach sollten die Entwürfe „vier Wochen hindurch vom **.**.**** bis zum **.**.****“ zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. Gleichzeitig fasste der Gemeinderat die Beschlüsse über die den Entwürfen entsprechenden Änderungen bzw die Erlassung des Bebauungsplans unter dem Vorbehalt der §§ 66 Abs 2 bzw 70 Abs 1 lit a TROG 2011. Die Auflage der Entwürfe wurde an der Amtstafel der Gemeinde B vom **.**.**** bis zum **.**.**** unter Angabe der oe Auflagefrist und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme (
TROG 2011 […] nicht Folge gegeben und somit wie folgt abgelehnt.“ Begründend führte er aus, dass der Antrag erst am **.**.**** im Gemeindeamt eingelangt und daher
Eine schriftliche Verständigung der Parteien über die Kundmachungen betreffend die Auflage der gegenständlichen Änderungen von örtlichem Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan bzw Erlassung eines Bebauungsplans sei erfolgt. Außerdem sei die Kundmachung an der Amtstafel und auf der Homepage der Gemeinde vorgenommen worden. Diese habe den Hinweis enthalten, dass „binnen 4 Wochen (bis einschließlich **.**.****) bei der Gemeinde ein ev Einspruch“ eingebracht werden könne. Dazu zitierte der Bürgermeister § 63 TROG 2011, wonach das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information der Gemeindebewohner bei Erlassung eines Raumordnungskonzepts bzw eines neuen Flächenwidmungsplans die Rechtmäßigkeit dieser Verfahren nicht berühre.Mit Bescheid vom **.**.****, Zl AZ: ***/*-*/****, sprach der Bürgermeister der Gemeinde B über dieses Anbringen folgendermaßen ab: „Dem Antrag auf Zurücksetzung in den vorherigen Stand wird
Paragraph 63, TROG 2011 […] nicht Folge gegeben und somit wie folgt abgelehnt.“ Begründend führte er aus, dass der Antrag erst am **.**.**** im Gemeindeamt eingelangt und daher
Paragraph 63, TROG 2011 abzuweisen sei. Eine schriftliche Verständigung der Parteien über die Kundmachungen betreffend die Auflage der gegenständlichen Änderungen von örtlichem Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan bzw Erlassung eines Bebauungsplans sei erfolgt. Außerdem sei die Kundmachung an der Amtstafel und auf der Homepage der Gemeinde vorgenommen worden. Diese habe den Hinweis enthalten, dass „binnen 4 Wochen (bis einschließlich **.**.****) bei der Gemeinde ein ev Einspruch“ eingebracht werden könne. Dazu zitierte der Bürgermeister Paragraph 63, TROG 2011, wonach das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information der Gemeindebewohner bei Erlassung eines Raumordnungskonzepts bzw eines neuen Flächenwidmungsplans die Rechtmäßigkeit dieser Verfahren nicht berühre. Mit Schreiben vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, nahm der Beschwerdeführer zum obigen Bescheid der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass die Gemeinde B ihrer Verpflichtung
Dies mit dem Nachsatz: „Gerne prüfen wir die Beschwerde auch aus anderen Gründen vor dem Landesverwaltungsgericht.“Mit Schreiben vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, nahm der Beschwerdeführer zum obigen Bescheid der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass die Gemeinde B ihrer Verpflichtung
Paragraph 63, TROG 2011 nicht nachgekommen sei. Dies mit dem Nachsatz: „Gerne prüfen wir die Beschwerde auch aus anderen Gründen vor dem Landesverwaltungsgericht.“ Mit Eingabe vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Dr. C und Dr. D, Rechtsanwälte, innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. In dieser beantragte er, sein Schreiben vom **.**.**** als rechtzeitige Stellungnahme gegen die fraglichen Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans sowie die Erlassung des Bebauungsplans anzuerkennen. In eventu solle dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden. Begründend führte er aus, dass das betroffene Gst Nr 586 direkt an das in seinem Eigentum stehende Gst Nr 582/2, beide KG B, anschließe. In den Kundmachungen über die Auflage der raumplanerischen Änderungen bzw der Erlassung des Bebauungsplans sei zwar die Auflagefrist mit 4 Wochen, jedoch datumsmäßig vom **.**.**** bis zum **.**.**** (5 Wochen) angegeben gewesen. Des Weiteren sei in den Kundmachungen der Hinweis enthalten gewesen, dass bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Da der **.**.**** der letzte Tag der Auflage und somit der **.**.**** der letzte Tag der Stellungnahmefrist gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine in der E-Mail vom **.**.****, 21:43 Uhr, enthaltenen Einwendungen rechtzeitig erhoben. In Bezug auf sein Eventualbegehren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Adresse der Gemeinde bekannt sei – trotzdem habe man die Kundmachung weder an seine Adresse in Deutschland noch an die in B zugestellt. Auf Grund dieses unabwendbaren Ereignisses, an dem ihn kein Verschulden treffe, habe er keine Einwendungen gegen die Änderung bzw Erlassung der gegenständlichen Planungsinstrumente erheben können, wodurch ihm ein Rechtsnachteil entstanden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei nicht nachvollziehbar, weil demnach der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Stellungnahmefrist einzubringen gewesen wäre. Es folgen Ausführungen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer gegen die raumplanerischen Maßnahmen ausspricht. Mit Schreiben vom **.**.****, eingelangt bei der Gemeinde B am **.**.****, legte der Beschwerdeführer ein Foto vor, welches seiner Angabe zu Folge einen Erdrutsch während der Bauarbeiten für eine Unterführung im Bereich des betroffenen Grundstücks im Jahr 2006 darstellt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 64 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 64, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Der Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Entwurf des Flächenwidmungsplanes sind aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist in Form eines Ausdruckes der digitalen Daten aufzulegen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Auflegung ist weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. § 66 Abs 1 TROG 2011Paragraph 66, Absatz eins, TROG 2011 Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke gilt § 64 Abs. 2 sinngemäß.Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke gilt Paragraph 64, Absatz 2, sinngemäß. § 70 Abs 1 TROG 2011Paragraph 70, Absatz eins, TROG 2011 Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die Paragraphen 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,a) der Gemeinderat anlässlich der im Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde, b) die im § 64 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann,b) die im Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann, c) die im § 64 Abs. 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.c) die im Paragraph 64, Absatz 3, vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden. Art 130 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013Artikel 130, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4, Art 132 Abs 1 B-VGArtikel 132, Absatz eins, B-VG Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.