Obsah (4)
§ 64§ 25a§ 138Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0640-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe im Ausmaß von Euro 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, auf Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, herabgesetzt wird. römisch eins.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe im Ausmaß von Euro 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, auf Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit Euro 200,-- neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 200,-- neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Herr Name1, Straße1, Ort1 hat es zu verantworten, dass der erteilte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012, GZ: ***-****/**-12 erteilt wurde und bis zum 30.03.2013 durchzuführen gewesen wäre, zumindest bis zum 04.04.2013 nicht erfüllt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem ihm
§ 138Abs.
1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Im Konkreten Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012 GZ: ***-****/**-12 unter Spruchpunkt A) folgende Maßnahmen gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 lit. a und § 138 Abs. 4 WRG zur Durchführung auf eigene Kosten vorgeschrieben:Herr Name1, Straße1, Ort1 hat es zu verantworten, dass der erteilte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012, GZ: ***-****/**-12 erteilt wurde und bis zum 30.03.2013 durchzuführen gewesen wäre, zumindest bis zum 04.04.2013 nicht erfüllt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Im Konkreten Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012 GZ: ***-****/**-12 unter Spruchpunkt A) folgende Maßnahmen gem. Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und Paragraph 138, Absatz 4, WRG zur Durchführung auf eigene Kosten vorgeschrieben:
- Das gesamte, in den Graben eingebrachte, Schüttmaterial ist zu entfernen.
- Die Schüttung ist bis zur ursprünglichen Bachsohle zu entfernen. Sollte die Bachsohle nicht errossionssicher sein, ist sie erforderlichenfalls durchgehend mit Wasserbausteinen mit einem Einzelsteingewicht von mind. 2 Tonnen nach Maßgabe der Bauaufsicht zu sichern.
- Die Böschungen sind bis zum Urgelände herzustellen. Ist dies nicht möglich sind diese im Neigungsverhältnis 2:3 auszuführen. Bei Auftreten von Lockermaterial in den Böschungsbereichen ist ein Ansatzstein zur Sicherung der Böschung einzubauen. Mindestgewicht der Einzelsteine: 2 Tonnen.
- Die gesamte widerrechtliche verlegte Verrohrung ist zu entfernen.
- Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (Wasser, Kanal, Gas, Elektrizität, Telefon etc.) über die Lage bzw. notwendige Verlegung von Versorgungsleitungen Verbindung aufzunehmen. Ein Verlegen hat durch befugte Fachkräfte zu erfolgen.
- Im straßennahen Bereich ist eine entsprechende Regelung des Verkehrs zu erwirken sowie eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle zu errichten.
- Schäden, die an den im Zuge von Baumaßnahmen benützten Straßen und Wegen entstehen, sind sofort oder spätestens vor Bauabschluss zu beheben. Zur Beweissicherung ist vor Durchführung der Bauarbeiten der Straßenzustand im Beisein des/r Eigentümer/s zu erfassen bzw. zu dokumentieren.
- Die Anlage ist in einem Zug herzustellen.
- Entlang jener Verbauungsstrecken, an denen steil stehende Ufermauern bzw. Böschungen oder sonstige Bauwerke mit Absturzgefahr neben öffentlichen bzw. stark frequentierten Wegen oder im bewohnten Gebiet errichtet werden müssen, sind Absturzsicherungen It. geltender Normen zu errichten. Sämtliche planierte Flächen sind mit standortsgemäßem Pflanz- bzw. Saatgut zu bepflanzen bzw. zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Die Begrünung und Bepflanzung ist so lange zu pflegen bzw. nachzubessern bis sie dauerhaft geworden ist.
- Entlang jener Verbauungsstrecken, an denen steil stehende Ufermauern bzw. Böschungen oder sonstige Bauwerke mit Absturzgefahr neben öffentlichen bzw. stark frequentierten Wegen oder im bewohnten Gebiet errichtet werden müssen, sind Absturzsicherungen römisch eins t. geltender Normen zu errichten. Sämtliche planierte Flächen sind mit standortsgemäßem Pflanz- bzw. Saatgut zu bepflanzen bzw. zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Die Begrünung und Bepflanzung ist so lange zu pflegen bzw. nachzubessern bis sie dauerhaft geworden ist.
- Vorübergehend beanspruchte Kulturflächen sind wieder aufzuräumen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
- Nach Bauabschluss sind alle Bauhilfseinrichtungen unverzüglich zu entfernen und ist der ursprüngliche Kulturzustand wiederherzustellen.
- Aushubmaterial darf nicht im Hochwasserabflussbereich abgelagert werden.
- Vorhandene Grenzmarkierungen sind vor Baubeginn zu versichern und nach Bauende im Falle eines Verlustes lagerichtig wiederherzustellen.
- Der Rückbau der Anlagen ist bis spätestens 30.03.2013 zu beenden. Verwaltungsübertretungen nach §Verwaltungsübertretungen nach Paragraph § 137 Abs. 3 Zif. 8 WRG i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012 GZ: ***-****/**-12“Paragraph 137, Absatz 3, Zif. 8 WRG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.06.2012 GZ: ***-****/**-12“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, dies auf Grundlage des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, dies auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem unter anderem auch die Anberaumung einer mündlichen „Berufungsverhandlung“ beantragt wurde. Weiters wird im Rechtsmittel ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Maßnahmen bereits umgesetzt worden seien, die Strafhöhe als Druckmittel ausscheide und die Geldstrafe somit bei weitem überhöht sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 10.03.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde das Rechtsmittel dahingehend eingeschränkt, dass es sich nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet. Rechtliche Erwägungen: Zumal im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, in wie fern die Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 137 Abs 3 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Zur Begründung der Strafhöhe führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, dass als strafmildernd oder erschwerend nichts gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens erscheine die Bemessung der Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und lasse sich diese mit durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang bringen. Die Höhe der Strafe habe nicht geringer bemessen werden können, schon um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten und bewege sich diese im unteren Drittel des vorgesehenen Strafrahmens. Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Zur Begründung der Strafhöhe führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG aus, dass als strafmildernd oder erschwerend nichts gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens erscheine die Bemessung der Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und lasse sich diese mit durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang bringen. Die Höhe der Strafe habe nicht geringer bemessen werden können, schon um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten und bewege sich diese im unteren Drittel des vorgesehenen Strafrahmens. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol waren für die Strafbemessung folgende Umstände ausschlaggebend: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Milderungsgrund nicht zur Anwendung gebracht. Auch pflichtet das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde insofern bei, soweit sie davon ausgeht, dass besondere Erschwerungsgründe im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen seien. Was allerdings die Anwendung spezialpräventiver Kriterien betrifft, so wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer beinahe 70 Jahre alt und nicht beruflich mit Bachverbauungen oder dergleichen beschäftigt ist; außerdem wurde schon vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses der fragliche Auftrag in seinen wesentlichen Teilen umgesetzt. Weshalb daher im vorliegenden Fall spezialpräventive Gründe für die Bestrafung des Beschwerdeführers ausschlaggebend wären, wurde weder von der belangten Behörde näher ausgeführt, noch ist dies für das Landesverwaltungsgericht ersichtlich. Weiters wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt wird, einen Wiederherstellungsauftrag, welcher eine Umsetzung bis zum 30.03.2013 vorgesehen hat, bis zum 04.04.2013 nicht befolgt zu haben. Der Tatvorwurf der im vorliegenden Fall als Dauerdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung betrifft sohin nur einen sehr kurzen Zeitraum. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall betreffend die Bemessung der Strafhöhe lediglich ausschlaggebend war, inwiefern dem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde; das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren dient nicht dazu, den ursprünglich rechtswidrig vorgenommenen Eingriff zu sanktionieren, diesbezüglich wäre es der Behörde frei gestanden, ein eigenständiges Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Inwiefern dies tatsächlich erfolgt ist, lässt sich den vorgelegten Akten allerdings nicht entnehmen. Zum Unrechtsgehalt der Übertretung wird daher zusammenfassend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 12.06.2012 eine ausreichend lang bemessene Frist zur Sanierung eines rechtswidrig vorgenommen Eingriffs eingeräumt wurde. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden innerhalb dieses Zeitraums aber nicht umgesetzt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung wiegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich schwer, da bei der Missachtung eines jede Unklarheit vermissenden behördlichen Auftrages davon auszugehen ist, dass dieser behördlichen Anordnung schlicht nicht jene Wichtigkeit beigemessen wurde, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist, was jedenfalls eine entsprechende Bestrafung erforderlich erscheinen lässt. Schließlich wird aber genauso festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei einem Ablauf der Leistungsfrist zum 30.03.2013 und einer Bestrafung bis zum 04.04.2013 das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nicht rascher zum Abschluss gebracht werden konnte, dies zumal im vorliegenden Fall keine komplizierten Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren, war doch ausschließlich zu beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer einen an ihn adressierten wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt hat oder nicht. Insofern ist im vorliegenden Fall der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer anzuwenden (§ 34 Abs 2 StGB).Schließlich wird aber genauso festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei einem Ablauf der Leistungsfrist zum 30.03.2013 und einer Bestrafung bis zum 04.04.2013 das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nicht rascher zum Abschluss gebracht werden konnte, dies zumal im vorliegenden Fall keine komplizierten Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren, war doch ausschließlich zu beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer einen an ihn adressierten wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt hat oder nicht. Insofern ist im vorliegenden Fall der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer anzuwenden (Paragraph 34, Absatz 2, StGB). Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher im vorliegenden Fall wesentliche Gründe, die ausgesprochen Geldstrafe doch bedeutend niedriger anzusetzen, als dies die belangte Behörde getan hat, dies da weder spezialpräventive Gründe eine höhere Strafe erforderlichen machen würden, noch der Zeitraum der angelasteten Missachtung des behördlichen Auftrages eine strenge Strafe gerechtfertigt erscheinen ließe. Dies und das Hinzutreten des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer führen daher zur spruchgemäß vorgenommenen Neufestsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0640.4