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{'item': 'LVwG-2014/36/0220-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0220-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn S, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Z, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn S, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Z, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Bisheriger entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde X eingelangt am **.**.****, beantragten Herr JM und Frau IM die baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses bestehend aus drei Geschossen -Keller-, Erd- und Obergeschoß - auf dem Gst 1085/5 KG X, entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen vom **.**.****.Mit Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am **.**.****, beantragten Herr JM und Frau IM die baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses bestehend aus drei Geschossen -Keller-, Erd- und Obergeschoß - auf dem Gst 1085/5 KG römisch zehn, entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen vom **.**.****. Nach Durchführung einer Bauverhandlung **.**.**** wurde diesem Bauvorhaben in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Nach Durchführung einer Bauverhandlung **.**.**** wurde diesem Bauvorhaben in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Eingabe vom **.**.**** brachte ua Herr S vertreten durch Herrn RA Mag. Z einen Antrag nach § 42 Abs 3 AVG sowie Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein.Mit Eingabe vom **.**.**** brachte ua Herr S vertreten durch Herrn RA Mag. Z einen Antrag nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG sowie Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, wurde ua der Berufung von Herrn S keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde mit der Bauausführung begonnen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, wurde ua der Berufung von Herrn S keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde mit der Bauausführung begonnen. Wie sich ua aus der Stellungnahme von DI Ing P, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom **.**.**** ergibt, erfolgte die Ausführung des Bauvorhabens abweichend von der erteilten Baubewilligung. In weiterer Folge wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde X eingelangt am **.**.****, eingebracht. Beantragt wurde nunmehr der Bau eines Einfamilienhauses mit einer Kleinwohnung und Carport, bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG X in dem gegenüber dem Baugesuch vom **.**.**** abgeänderter Form entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen vom **.**.****.In weiterer Folge wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am **.**.****, eingebracht. Beantragt wurde nunmehr der Bau eines Einfamilienhauses mit einer Kleinwohnung und Carport, bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG römisch zehn in dem gegenüber dem Baugesuch vom **.**.**** abgeänderter Form entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen vom **.**.****. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl. ***/*/****/*-*, wurde diesem Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baubehördliche Bewilligung erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl. ***/*/****/*-*, wurde diesem Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baubehördliche Bewilligung erteilt. Dagegen hat ua Herr S, wiederum vertreten durch Herrn RA Mag. Z, Berufung eingebracht. Mit Eingabe vom **.**.**** haben Herr JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde X eingelangt am **.**.****, zurückgezogen.Mit Eingabe vom **.**.**** haben Herr JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am **.**.****, zurückgezogen. Ebenfalls am **.**.**** wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.**** bei der Gemeinde X eingebracht. Beantragt wurden Änderungen hinsichtlich des Einfamilienhauses mit einer Kleinwohnung und Carport, bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG X entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen datiert mit **.**.****.Ebenfalls am **.**.**** wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.**** bei der Gemeinde römisch zehn eingebracht. Beantragt wurden Änderungen hinsichtlich des Einfamilienhauses mit einer Kleinwohnung und Carport, bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG römisch zehn entsprechend den dem Bauansuchen beigeschlossenen Planunterlagen datiert mit **.**.****. Im Bewilligungsverfahren aufgrund des Baugesuchs vom **.**.**** wurde von der Baubehörde erster Instanz wiederum der hochbautechnische Sachverständigen beigezogen und hat dieser die gutachterlichen Stellungnahmen vom **.**.**** als Erstprüfung und vom **.**.**** als abschließende Beurteilung des Bauvorhabens im erstinstanzlichen Verfahren erstattet. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, dem mit Eingabe vom **.**.**** beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, dem mit Eingabe vom **.**.**** beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*-*, ersatzlos aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Baugesuchs vom **.**.****, das von den Bauwerbern mit Eingabe vom **.**.**** zurückgezogenen wurde, eingestellt.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*-*, ersatzlos aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Baugesuchs vom **.**.****, das von den Bauwerbern mit Eingabe vom **.**.**** zurückgezogenen wurde, eingestellt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, brachte Herr S wiederum vertreten durch Herrn RA Mag. Z Berufung ein.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, brachte Herr S wiederum vertreten durch Herrn RA Mag. Z Berufung ein. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde die im gegenständlichen Bauverfahren erstattete abschließende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.****, bei der Gemeinde eingelangt am **.**.****, samt dessen bautechnischen Nebenbestimmungen ua auch dem Berufungswerber gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Darin wird eingangs ausgeführt, dass das Änderungsvorhaben der TBO und den TBV entspricht, wenn die angeführten Vorschreibungen Nr 1 bis 46 eingehalten werden.Mit Schreiben vom **.**.**** wurde die im gegenständlichen Bauverfahren erstattete abschließende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.****, bei der Gemeinde eingelangt am **.**.****, samt dessen bautechnischen Nebenbestimmungen ua auch dem Berufungswerber gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Darin wird eingangs ausgeführt, dass das Änderungsvorhaben der TBO und den TBV entspricht, wenn die angeführten Vorschreibungen Nr 1 bis 46 eingehalten werden. Dazu brachte Herr S, vertreten durch Herrn RA Mag. Z, die Stellungnahme vom **.**.**** ein. In weiterer Folge wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn RA Mag. Z, mit Eingabe vom **.**.**** ein Devolutionsantrag eingebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, wurde die Berufung von Herrn S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, wurde die Berufung von Herrn S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte Herr S, wiederum vertreten durch Herrn RA Mag. Z, fristgereicht Vorstellung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über das Baugesuch vom **.**.**** rechtswidrig sei, da sie während eines aufrechten Änderungs- bzw Berufungsverfahrens betreffend die Erlassung des Ursprungsbescheides ergangen sei. Wegen der Unzulässigkeit der Antragstellung vom **.**.**** sei das Ansuchen bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die angefochtene Entscheidung leide daher an einem Nichtigkeitsgrund. Bemerkenswert sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals aufgrund des Bescheides vom **.**.**** darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass bereits am **.**.**** ein Änderungsansuchen eingelangt ist. Die Behörde habe es sodann über einen Zeitraum von beinahe drei Monaten unterlassen eine Entscheidung über den Antrag des Bauwerbers zu fällen und darüber hinaus die Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, dass das Änderungsansuchen vom **.**.**** vorliegt. Durch die Unterlassung der Mitteilung über das Änderungsansuchen sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und sich sohin zum Bauvorhaben sowie zum Änderungsvorhaben zu äußern. Das Verfahren leide daher an einer Mangelhaftigkeit und sei insbesondere das Parteiengehör gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht gewahrt worden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei in der Begründung weiters ausgeführt, dass sich der hochbautechnische Sachverständige mit dem Änderungsprojekt ausreichend auseinandergesetzt habe und ein Gutachten vom **.**.**** erstellt hätte. Auch dieses Gutachten sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Mit Verständigung vom **.**.**** erst sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** – somit erst nach Bescheiderlassung abgegeben – zur Kenntnis gebracht worden. Zudem wurde hinsichtlich dieser Stellungnahme ausgeführt, dass darin die bautechnischen Vorschreibungen des Bescheides vom **.**.**** 1:1 wiedergegeben worden seien. Inwiefern sich sohin tatsächlich ein bautechnischer Sachverständiger mit dem Änderungsantrag vor Bescheiderlassung auseinandergesetzt habe, sei sohin nicht nachvollziehbar und leide der Bescheid sohin auch an einem Begründungsmangel. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat der Gemeinde X mit den Einwendungen insbesondere im Sinne der Stellungnahme vom **.**.**** nicht bzw nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Rechtsmittelinstanz werde sich daher auch mit diesen Einwendung auseinanderzusetzen haben. Zu den bautechnischen Vorschreibungen vom **.**.**** wurde ausgeführt, dass die unter den Punkten 38.) und 39.) vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend dementiert seien. Zu Punkt 38.) sei festzustellen, dass – soweit dies für den nunmehrigen Beschwerdeführer überschaubar sei – nicht ausreichend klar dargelegt werde, welche Abstände zur Grundgrenze eingehalten werden. Um einen Bescheid entsprechend begründen zu können, wären die bautechnischen Vorschreibungen dahingehend zu ergänzen gewesen, als die jeweiligen Abstandswerte dezidiert zu den einzelnen angrenzenden Grundstücksgrenzen in die Vorschreibung aufzunehmen gewesen wären. Der Verweis auf den Vermessungsplan sei diesbezüglich nicht ausreichend. Hinsichtlich der Nebenbestimmung in Punkt 39.) wurde ausgeführt, dass für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, wo genau die vier Stellplätze errichtet werden und inwieweit das Bauvorhaben tatsächlich imstande sei, vier Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es sei daher in den Planunterlagen konkret darzulegen gewesen, wo die vier Stellplätze ausgeführt werden sollen und inwieweit die tatsächlich realistisch benützt werden können. Nur unter dieser Prämisse hätte dem Abänderungsantrag Folge gegeben werden dürfen. Beantragt wurde die Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen sowie des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz. Zusammengefasst wurde abschließend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln zu beheben sei. Beantragt wurde, die Tiroler Landesregierung bzw ab dem 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Vorstellung Folge gegeben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid vom **.**.**** wegen Nichtigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und dahingehend abändern, als dass den Bauwerbern die Baubewilligung im Sinne des angefochtenen Bescheides zu Zl ***-*/****/*-* versagt werde und auch die Baubewilligung zum Ursprungsbescheid vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, nicht genehmigt werde. Zudem wurde beantragt, dass dem Bauwerbern bei Exekution aufgetragen werde, das bereits begonnene Bauvorhaben bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zur Einstellung zu bringen. Weiters wurde beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen brachte Herr S, wiederum vertreten durch Herrn RA Mag. Z, fristgereicht Vorstellung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über das Baugesuch vom **.**.**** rechtswidrig sei, da sie während eines aufrechten Änderungs- bzw Berufungsverfahrens betreffend die Erlassung des Ursprungsbescheides ergangen sei. Wegen der Unzulässigkeit der Antragstellung vom **.**.**** sei das Ansuchen bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die angefochtene Entscheidung leide daher an einem Nichtigkeitsgrund. Bemerkenswert sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals aufgrund des Bescheides vom **.**.**** darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass bereits am **.**.**** ein Änderungsansuchen eingelangt ist. Die Behörde habe es sodann über einen Zeitraum von beinahe drei Monaten unterlassen eine Entscheidung über den Antrag des Bauwerbers zu fällen und darüber hinaus die Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, dass das Änderungsansuchen vom **.**.**** vorliegt. Durch die Unterlassung der Mitteilung über das Änderungsansuchen sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und sich sohin zum Bauvorhaben sowie zum Änderungsvorhaben zu äußern. Das Verfahren leide daher an einer Mangelhaftigkeit und sei insbesondere das Parteiengehör gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht gewahrt worden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei in der Begründung weiters ausgeführt, dass sich der hochbautechnische Sachverständige mit dem Änderungsprojekt ausreichend auseinandergesetzt habe und ein Gutachten vom **.**.**** erstellt hätte. Auch dieses Gutachten sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Mit Verständigung vom **.**.**** erst sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** – somit erst nach Bescheiderlassung abgegeben – zur Kenntnis gebracht worden. Zudem wurde hinsichtlich dieser Stellungnahme ausgeführt, dass darin die bautechnischen Vorschreibungen des Bescheides vom **.**.**** 1:1 wiedergegeben worden seien. Inwiefern sich sohin tatsächlich ein bautechnischer Sachverständiger mit dem Änderungsantrag vor Bescheiderlassung auseinandergesetzt habe, sei sohin nicht nachvollziehbar und leide der Bescheid sohin auch an einem Begründungsmangel. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn mit den Einwendungen insbesondere im Sinne der Stellungnahme vom **.**.**** nicht bzw nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Rechtsmittelinstanz werde sich daher auch mit diesen Einwendung auseinanderzusetzen haben. Zu den bautechnischen Vorschreibungen vom **.**.**** wurde ausgeführt, dass die unter den Punkten 38.) und 39.) vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend dementiert seien. Zu Punkt 38.) sei festzustellen, dass – soweit dies für den nunmehrigen Beschwerdeführer überschaubar sei – nicht ausreichend klar dargelegt werde, welche Abstände zur Grundgrenze eingehalten werden. Um einen Bescheid entsprechend begründen zu können, wären die bautechnischen Vorschreibungen dahingehend zu ergänzen gewesen, als die jeweiligen Abstandswerte dezidiert zu den einzelnen angrenzenden Grundstücksgrenzen in die Vorschreibung aufzunehmen gewesen wären. Der Verweis auf den Vermessungsplan sei diesbezüglich nicht ausreichend. Hinsichtlich der Nebenbestimmung in Punkt 39.) wurde ausgeführt, dass für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, wo genau die vier Stellplätze errichtet werden und inwieweit das Bauvorhaben tatsächlich imstande sei, vier Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es sei daher in den Planunterlagen konkret darzulegen gewesen, wo die vier Stellplätze ausgeführt werden sollen und inwieweit die tatsächlich realistisch benützt werden können. Nur unter dieser Prämisse hätte dem Abänderungsantrag Folge gegeben werden dürfen. Beantragt wurde die Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen sowie des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz. Zusammengefasst wurde abschließend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln zu beheben sei. Beantragt wurde, die Tiroler Landesregierung bzw ab dem 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Vorstellung Folge gegeben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid vom **.**.**** wegen Nichtigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und dahingehend abändern, als dass den Bauwerbern die Baubewilligung im Sinne des angefochtenen Bescheides zu Zl ***-*/****/*-* versagt werde und auch die Baubewilligung zum Ursprungsbescheid vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, nicht genehmigt werde. Zudem wurde beantragt, dass dem Bauwerbern bei Exekution aufgetragen werde, das bereits begonnene Bauvorhaben bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zur Einstellung zu bringen. Weiters wurde beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, „(…) § 26Paragraph 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet. Das als Vorstellung bezeichnete Rechtsmittel vom **.**.**** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG zu qualifizieren und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet. Das als Vorstellung bezeichnete Rechtsmittel vom **.**.**** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 1014 KG X, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst 1085/5 KG X liegen. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 1014 KG römisch zehn, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst 1085/5 KG römisch zehn liegen. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass die Entscheidung über das Baugesuch vom **.**.**** rechtswidrig sei, da sie während eines aufrechten Änderungs- bzw Berufungsverfahrens betreffend die Erlassung des Ursprungsbescheides ergangen sei und das Ansuchen wegen Unzulässigkeit der Antragstellung vom **.**.**** bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Dem mit Baugesuch vom **.**.**** von Herrn JM und Frau IM beantragten Bauvorhaben für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG X wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom **.**:****, Zl. ***-*/****/*, wurden der gemeinsamen Berufung von Herr S und Frau T keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Dem mit Baugesuch vom **.**.**** von Herrn JM und Frau IM beantragten Bauvorhaben für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses bestehend aus drei Geschossen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) auf dem Gst 1085/5 KG römisch zehn wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom **.**:****, Zl. ***-*/****/*, wurden der gemeinsamen Berufung von Herr S und Frau T keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde X eingelangt am **.**.****, sowie das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde X eingelangt am **.**.****, eingebracht.In weiterer Folge wurde von Herrn JM und Frau IM das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am **.**.****, sowie das Baugesuch vom **.**.****, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am **.**.****, eingebracht. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, steht es einem Bauwerber mangels einer gesetzlichen Beschränkung in der jeweils zur Anwendung gelangenden Bauordnung frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die heranzuziehende Bauordnung ausdrücklich andere Regelungen trifft. Da die Tiroler Bauordnung keine derartig beschränkende Regelung enthält, stand es den Bauwerbern frei, für dasselbe Grundstück parallel mehrere Baubewilligungen bzw. Änderungen eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens zu beantragen. Im Falle entsprechender Genehmigungen liegt es zudem grundsätzlich im Belieben der Bauwerber welche der erteilten Bewilligungen konsumiert werden (vgl VwGH 08.11.1983, Zl 81/05/0146; VwGH 23.11.1995, Zl 95/06/0141; uva).Da die Tiroler Bauordnung keine derartig beschränkende Regelung enthält, stand es den Bauwerbern frei, für dasselbe Grundstück parallel mehrere Baubewilligungen bzw. Änderungen eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens zu beantragen. Im Falle entsprechender Genehmigungen liegt es zudem grundsätzlich im Belieben der Bauwerber welche der erteilten Bewilligungen konsumiert werden vergleiche VwGH 08.11.1983, Zl 81/05/0146; VwGH 23.11.1995, Zl 95/06/0141; uva). Durch die Entscheidung über das Baugesuch vom **.**.**** während des anhängigen Berufungsverfahrens betreffend das Baugesuch vom **.**.**** ist sohin weder der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, noch der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom **.**:****, Zl ***-*/****/*, mit Rechtswidrigkeit belastet und geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Durch die Entscheidung über das Baugesuch vom **.**.**** während des anhängigen Berufungsverfahrens betreffend das Baugesuch vom **.**.**** ist sohin weder der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, noch der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom **.**:****, Zl ***-*/****/*, mit Rechtswidrigkeit belastet und geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er erstmals aufgrund des Bescheides vom **.**.**** darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass bereits am **.**.**** ein Änderungsansuchen eingelangt ist, und ihm durch die Unterlassung der Mitteilung über das Änderungsansuchen die Möglichkeit genommen worden sei, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und sich zum Bauvorhaben sowie zum Änderungsvorhaben zu äußern, ist dazu Folgendes auszuführen: Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der TBO 2011 nicht mehr vorgesehen (vgl § 25 Abs 1 TBO 2011). Eine verpflichtende Mitteilung der Parteien des Verfahrens über die Antragstellung im Baubewilligungsverfahren kennt zudem weder das Materiengesetz noch das Verfahrensrecht.Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der TBO 2011 nicht mehr vorgesehen vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011). Eine verpflichtende Mitteilung der Parteien des Verfahrens über die Antragstellung im Baubewilligungsverfahren kennt zudem weder das Materiengesetz noch das Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer konnte sohin auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensrechten dartun. Im Übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von dem im zustehenden Parteienrecht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG auch nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat.Im Übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von dem im zustehenden Parteienrecht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG auch nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn der nunmehrige Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ihm das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständige vom **.**.**** nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** erst nach Bescheiderlassung abgegeben worden ist, und daher nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich tatsächlich ein bautechnischer Sachverständiger mit dem Änderungsantrag vor Bescheiderlassung auseinandergesetzt habe, ist Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen auf sein "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" beruft, ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren gibt. Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Diese Prüfung beinhaltet auch, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen diesbezüglich eingehalten hat (vgl VwGH 07.09.2004, Zl 2001/05/1127; VwGH 20.09.2005, Zl 2004/05/0131; uva).Soweit der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen auf sein "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" beruft, ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren gibt. Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Diese Prüfung beinhaltet auch, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen diesbezüglich eingehalten hat vergleiche VwGH 07.09.2004, Zl 2001/05/1127; VwGH 20.09.2005, Zl 2004/05/0131; uva). Die dem Baugesuch vom **.**.**** angeschlossen Planunterlagen wurden, wie sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** enthält zusammengefasst Ausführungen hinsichtlich der Planunterlagen in Bezug auf die Anforderungen gemäß der Planunterlagenverordnung. Weiters detaillierte Ausführungen hinsichtlich des Abstandes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Gst. 1085/2 KG X und wurde hinsichtlich der übrigen Grundstücksgrenzen ergänzend ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen gemäß § 5 und 6 TBO 2011 eingehalten werden. Weiters finden sich darin Ausführungen in Bezug auf die Anforderungen der dargestellten Stellplätze an die Vorgaben gemäß der OIB Richtlinien.Die dem Baugesuch vom **.**.**** angeschlossen Planunterlagen wurden, wie sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** enthält zusammengefasst Ausführungen hinsichtlich der Planunterlagen in Bezug auf die Anforderungen gemäß der Planunterlagenverordnung. Weiters detaillierte Ausführungen hinsichtlich des Abstandes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Gst. 1085/2 KG römisch zehn und wurde hinsichtlich der übrigen Grundstücksgrenzen ergänzend ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 5 und 6 TBO 2011 eingehalten werden. Weiters finden sich darin Ausführungen in Bezug auf die Anforderungen der dargestellten Stellplätze an die Vorgaben gemäß der OIB Richtlinien. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** eindeutig, dass die Beiziehung und Prüfung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, erfolgte. Zudem wurde der hochbautechnische Sachverständige im Berufungsverfahren beigezogen, wo er die Stellungnahme vom **.**.**** erstattet hat.Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** eindeutig, dass die Beiziehung und Prüfung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, erfolgte. Zudem wurde der hochbautechnische Sachverständige im Berufungsverfahren beigezogen, wo er die Stellungnahme vom **.**.**** erstattet hat. Sofern der Beschwerdeführer sich mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.****, die ihm nicht zu Kenntnis gebacht wurde, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, und daher der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, mit Rechtswidrigkeit belastet sei, kommt auch diesem Vorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zu.Sofern der Beschwerdeführer sich mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.****, die ihm nicht zu Kenntnis gebacht wurde, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, und daher der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, mit Rechtswidrigkeit belastet sei, kommt auch diesem Vorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zu. Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog. „Überraschungsverbot“. Den Parteien ist somit das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Würde die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren, würde dies einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" darstellen (VwGH 23.2.1993, Zl 91/08/0142; VwGH 28.06.1993, Zl 93/10/0019). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Behörde die konkrete Beurteilung erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Parteien getroffen hätte (VwGH 15.07.1999, Zl. 97/07/0223). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 21.04.1998, Zl 97/18/0088; VwGH 05.04.2002, Zl 99/18/0039).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog. „Überraschungsverbot“. Den Parteien ist somit das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Würde die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren, würde dies einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" darstellen (VwGH 23.2.1993, Zl 91/08/0142; VwGH 28.06.1993, Zl 93/10/0019). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Behörde die konkrete Beurteilung erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Parteien getroffen hätte (VwGH 15.07.1999, Zl. 97/07/0223). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 21.04.1998, Zl 97/18/0088; VwGH 05.04.2002, Zl 99/18/0039). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, erfolgte hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** kein Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, wird eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt allerding nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl VwGH 23.5.1996, Zl 94/15/0060; VwGH 23.12.1991, Zl 88/17/0010; uva).Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, erfolgte hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** kein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, wird eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt allerding nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche VwGH 23.5.1996, Zl 94/15/0060; VwGH 23.12.1991, Zl 88/17/0010; uva). Gegenständlich wurden die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom **.**.**** vollinhaltlich in den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, auf Seite 6 unter der Überschrift „Stellungnahme des Bausachverständigen DI Hugo Schöpf:“ übernommen. Im Lichte der vorzierten höchstgerichtlichen Judikatur wurde der Beschwerdeführer dadurch hinsichtlich der hochbautechnischen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Änderungsvorhabens von den Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt und war in der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert. Es ist sohin hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt.Gegenständlich wurden die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom **.**.**** vollinhaltlich in den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*-*, auf Seite 6 unter der Überschrift „Stellungnahme des Bausachverständigen DI Hugo Schöpf:“ übernommen. Im Lichte der vorzierten höchstgerichtlichen Judikatur wurde der Beschwerdeführer dadurch hinsichtlich der hochbautechnischen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Änderungsvorhabens von den Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt und war in der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert. Es ist sohin hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung darin erblickt, dass ein Begründungsmangel gegeben sei, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verfolgt die Begründung von Bescheiden den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121; VwGH 29.08.1995, Zl 94/05/0196 ua). Der Bescheidadressat ist somit über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar zu informieren. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH selbst ein allfälliger Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 67 iVm 60 AVG zudem dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bewirkt, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und die Partei durch einen Begründungsmangel nicht in der Rechtsverfolgung gehindert ist (VwGH 16.03.1995, Zl. 93/06/0057; VwGH 23.02.2001, Zl. 2000/06/0123; VwGH 19.03.1991, Zl. 87/05/0196 uva).Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung darin erblickt, dass ein Begründungsmangel gegeben sei, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verfolgt die Begründung von Bescheiden den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121; VwGH 29.08.1995, Zl 94/05/0196 ua). Der Bescheidadressat ist somit über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar zu informieren. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH selbst ein allfälliger Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 67, in Verbindung mit 60 AVG zudem dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bewirkt, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und die Partei durch einen Begründungsmangel nicht in der Rechtsverfolgung gehindert ist (VwGH 16.03.1995, Zl. 93/06/0057; VwGH 23.02.2001, Zl. 2000/06/0123; VwGH 19.03.1991, Zl. 87/05/0196 uva). Der Begründung der bekämpften Entscheidung ist klar zu entnehmen worüber abgesprochen wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zum Ergebnis gelangte. Insbesondere wird auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen Bezug genommen. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer durch die Begründung der bekämpften Entscheidung nicht in seiner Rechtsverfolgung gehindert war. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass gegenständlich weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch ein Begründungsmangel gegeben war, der die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen erster und zweiter Instanz mit Rechtswidrigkeit belastet haben. Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass in der Nebenbestimmung in Punkt 38.) nicht ausreichend klar dargelegt sei, welche Abstände zur Grundgrenze eingehalten werden müsse, und die bautechnischen Vorschreibungen dahingehend zu ergänzen seien, dass die jeweiligen Abstandswerte dezidiert zu den einzelnen angrenzenden Grundstücksgrenzen in die Vorschreibung aufzunehmen seien, da der Verweis auf den Vermessungsplan diesbezüglich nicht ausreichend sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich normierten Abstandsvorschriften auf die Einhaltung der Grenzabstände nach § 6 TBO 2011, und nur soweit sie dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, beschränkt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich normierten Abstandsvorschriften auf die Einhaltung der Grenzabstände nach Paragraph 6, TBO 2011, und nur soweit sie dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, beschränkt. Ein Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der in § 5 TBO 2011 normierten Abstände zu Verkehrsflächen kommt dem Nachbarn im Bauverfahren nicht zu.Ein Mitspracherecht des Nachbarn auf Einhaltung der in Paragraph 5, TBO 2011 normierten Abstände zu Verkehrsflächen kommt dem Nachbarn im Bauverfahren nicht zu. Wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, befindet sich zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Gst. 1085/5 KG X und dem Grundstück des Beschwerdeführers (Gst. 1014 KG X) das Gst. 1591 KG X. Bei diesem Grundstück handelt es sich - wie ebenfalls in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - um eine Verkehrsfläche iSd § 2 Abs 20 TBO 2011. Zur Grundgrenze des Gst. 1591 KG X hin sind beim gegenständlichen Bau- bzw. Änderungsvorhaben sohin nicht die Abstände nach § 6 TBO 2011, sondern jene nach § 5 TBO 2011 einzuhalten, und kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände nach § 5 TBO 2011 kein Mitspracherecht zu.Wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, befindet sich zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Gst. 1085/5 KG römisch zehn und dem Grundstück des Beschwerdeführers (Gst. 1014 KG römisch zehn) das Gst. 1591 KG römisch zehn. Bei diesem Grundstück handelt es sich - wie ebenfalls in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - um eine Verkehrsfläche iSd Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011. Zur Grundgrenze des Gst. 1591 KG römisch zehn hin sind beim gegenständlichen Bau- bzw. Änderungsvorhaben sohin nicht die Abstände nach Paragraph 6, TBO 2011, sondern jene nach Paragraph 5, TBO 2011 einzuhalten, und kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände nach Paragraph 5, TBO 2011 kein Mitspracherecht zu. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die jeweils einzuhaltenden Abstände dezidiert zu den einzelnen angrenzenden Grundstücksgrenzen in die Vorschreibung aufzunehmen sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO, die nicht seinem Schutz dienen, sohin gegenüber den übrigen Grundstücksgrenzen, ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt und war daher ein Eingehen auf das diesbezüglich Vorbringen auch nicht weiter geboten.Hinsichtlich des Vorbringens, dass die jeweils einzuhaltenden Abstände dezidiert zu den einzelnen angrenzenden Grundstücksgrenzen in die Vorschreibung aufzunehmen sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO, die nicht seinem Schutz dienen, sohin gegenüber den übrigen Grundstücksgrenzen, ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt und war daher ein Eingehen auf das diesbezüglich Vorbringen auch nicht weiter geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber kann dazu ergänzend angemerkt werden, dass ua der hochbautechnische Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom **.**.****, bei der Gemeinde eingelangt am **.**:****, ausführt, dass das Änderungsvorhaben der TBO und den TBV entspricht, wenn die in dieser Stellungnahme angeführten Vorschreibungen Nr 1 bis 46 eingehalten werden. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nebenbestimmung in Punkt 39.) abschließend vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, wo genau die vier Stellplätze errichtet werden, und inwieweit das Bauvorhaben tatsächlich imstande sei, vier Stellplätze zur Verfügung zu stellen, ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn im Bauvorhaben hinsichtlich der Stellplätze ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt und war daher auch darauf nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gestellten weiteren Anträge ist Folgendes auszuführen: In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die beantragten Einvernahmen kann auf die vorstehenden Ausführungen in Punkt II. verwiesen werden.In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die beantragten Einvernahmen kann auf die vorstehenden Ausführungen in Punkt römisch zwei. verwiesen werden. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist auf § 13 VwGVG zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ex lege aufschiebende Wirkung.Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist auf Paragraph 13, VwGVG zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ex lege aufschiebende Wirkung. Bezüglich der beantragten Baueinstellung wird auf das baupolizeiliche Regime verwiesen und ergänzend angemerkt, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist. Soweit weiters beantragt wird, dass die Baubewilligung zum Ursprungsbescheid vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, nicht genehmigt werden soll, ist – wie ebenfalls bereits vorstehend im Detail ausgeführt – anzumerken, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom **.**.**** von den Baubehörden als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, gewertet und dieser mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, keine Folge gegeben wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und ist sohin das Baubewilligungsverfahren aufgrund des Baugesuchs vom **.**.**** rechtskräftig abgeschlossen und ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Soweit weiters beantragt wird, dass die Baubewilligung zum Ursprungsbescheid vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, nicht genehmigt werden soll, ist – wie ebenfalls bereits vorstehend im Detail ausgeführt – anzumerken, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom **.**.**** von den Baubehörden als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl ***-*/****/*, gewertet und dieser mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom **.**.****, Zl. ***-*/****/*, keine Folge gegeben wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und ist sohin das Baubewilligungsverfahren aufgrund des Baugesuchs vom **.**.**** rechtskräftig abgeschlossen und ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0220.1

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