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{'item': 'LVwG-2014/18/0714-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0714-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der Firma GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl ****, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der Firma GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 31 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft X zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
  2. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.2.2014 zu Zl **** wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Firma GmbH, X, am 28.10.2013 angemeldeten Gewerbes „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Standort X, Adresse nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 3.2.2014 zu Zl **** wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Firma GmbH, römisch zehn, am 28.10.2013 angemeldeten Gewerbes „Baumeister gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Standort römisch zehn, Adresse nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass die Firma GmbH am 28.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft X das Gewerbe „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Standort X, Adresse angemeldet habe. Die Ausübung werde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides deshalb untersagt, da der angezeigte gewerberechtliche Geschäftsführer Herr AG, geb xx.xx.xxxx, Adresse, Y, sich nicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Nach Ansicht des Herrn B hätte sich Herr AG nämlich bei der Gebietskrankenkasse sozialversichern müssen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass die Firma GmbH am 28.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Gewerbe „Baumeister gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Standort römisch zehn, Adresse angemeldet habe. Die Ausübung werde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides deshalb untersagt, da der angezeigte gewerberechtliche Geschäftsführer Herr AG, geb xx.xx.xxxx, Adresse, Y, sich nicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Nach Ansicht des Herrn B hätte sich Herr AG nämlich bei der Gebietskrankenkasse sozialversichern müssen. Bei der Gewerbeanmeldung sei von Herrn B mitgeteilt worden, dass eine Anmeldung des gewerblichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nötig sei. Im Zuge des Gewerbeanmeldungsverfahrens, welches von der Deutschen Handelskammer Österreich, Frau Rechtsanwältin JW und Frau RB (Büro des Hauptgeschäftsführers), Adresse, W, durchgeführt und betreut worden sei, sei die Firma aber entgegen der Mitteilung des Herrn B darüber informiert worden, dass eine Anmeldung des Herrn AG bei der Gebietskrankenkasse nicht nötig sei. Laut EU oder EG werden nicht festgelegt, dass sich Herr AG in Österreich sozialversichern müsse. Herr AG habe seinen Hauptwohnsitz in D und sei bei der *** sozialversichert. Laut Spitzenverband GKV, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Adresse, C würden für Herrn AG die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, da ein wesentlicher Teil seiner Beschäftigung in seinem Wohnstaat D erbracht werde. Diesbezüglich sei von der GKV die Bescheinigung A1 ausgestellt worden, welche bei der Anmeldung zur Gewerbeberechtigung notwendig sei. Herr B habe alle erforderlichen Unterlagen, welche zur Anmeldung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes beigebracht werden müssten, vollständig von der Deutschen Handelskammer Österreich erhalten. Es werde höflich ersucht, den Sachverhalt eingehend zu prüfen und man hoffe auf eine positive Entscheidung. Dieser Beschwerde kam Berechtigung zu. § 39 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 85/2012, lautet wie folgt:Paragraph 39, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2012,, lautet wie folgt:

(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
  1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
  3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs 2 gelten für Personen, die am
  3. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  4. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am
  5. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  6. Dezember 1998 weiter.
(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern 1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder 3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG“ oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben. (…) Die Bezirkshauptmannschaft X begründete ihre Entscheidung damit, dass dem Antragsteller bei der Gewerbeanmeldung mitgeteilt worden sei, dass eine Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nötig sei. Im Zuge des Gewerbeanmeldungsverfahrens habe sich jedoch die Deutsche Handelskammer in Österreich eingeschaltet und angegeben, dass eine Anmeldung bei der GKK nicht nötig sei, da Herr AG in D sozialversichert sei. Der Gewerbeanmelderin sei letztlich mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.01.2014 aufgetragen worden, binnen gesetzter Frist den gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der GKK anzumelden, andernfalls anhand des bestehenden Aktenstandes entschieden würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen derartigen Nachweis nicht erbracht habe, bewog die Bezirkshauptmannschaft X dazu, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn begründete ihre Entscheidung damit, dass dem Antragsteller bei der Gewerbeanmeldung mitgeteilt worden sei, dass eine Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nötig sei. Im Zuge des Gewerbeanmeldungsverfahrens habe sich jedoch die Deutsche Handelskammer in Österreich eingeschaltet und angegeben, dass eine Anmeldung bei der GKK nicht nötig sei, da Herr AG in D sozialversichert sei. Der Gewerbeanmelderin sei letztlich mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.01.2014 aufgetragen worden, binnen gesetzter Frist den gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der GKK anzumelden, andernfalls anhand des bestehenden Aktenstandes entschieden würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen derartigen Nachweis nicht erbracht habe, bewog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dazu, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft X entspricht jedoch nicht der Rechtslage.Die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren eine A1 Bescheinigung hinsichtlich des AG verbunden mit einem Schreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland vom 16.01.2014 (an AG) vorgelegt. In diesem Schreiben heißt es wie folgt: „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Art 13 Abs 1 Buchstabe
  1. a)VO (EG) 883/04Artikel 13, Absatz eins, Buchstabe
  2. a)VO (EG) 883/04 Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Sehr geehrter Herr AG, Sie haben uns darüber informiert, dass Sie bei zwei Arbeitgebern, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, beschäftigt sind. Ihre Beschäftigung üben Sie gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, wobei ein wesentlicher Teil Ihrer Beschäftigung in Ihrem Wohnstaat D erbracht wird. Daher gelten für Sie insgesamt die D Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2018. Dies gilt für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen über Familienleistungen – zB Kindergeld oder Elterngeld – sowie die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und die vom Arbeitgeber zu erbringende Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Diese Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beruht auf Ihren Angaben zu Ihrer Beschäftigung. Bitte beachten Sie, dass die Festlegung widerrufen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr den im Prüfungsverfahren geschilderten Verhältnissen entsprechen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren, sobald Änderungen (z.B. Beendigung einer der Tätigkeiten, Wechsel des Arbeitgebers, Veränderungen bezüglich der Einsatzhäufigkeit/-orte, Verlegung des Lebensmittelpunktes) eintreten. Die Anwendung der D Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist gegenüber den zuständigen Stellen der Staaten, in welchen Sie Ihrer Beschäftigung nachgehen, mit der Bescheinigung A1 nachzuweisen. Sie liegt diesem Schreiben bei…“ In der vorgelegten A1 Bescheinigung heißt es, dass dieses Dokument als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für den Antragsteller gelten, dienen würden und als Bestätigung, dass er in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen habe. Unter Punkt 3 „Statusbestätigung“ ist angekreuzt, dass der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Staaten arbeiten würde, wobei zu Punkt 4 „Angaben zum Arbeitgeber/zur selbstständigen Erwerbstätigkeit in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften angewandt werden“ die Firma GmbH mit der Anschrift, Adresse aufscheinen. Unter Punkt 5 „Angaben zum Arbeitgeber/zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat/in den anderen Mitgliedstaaten“ ist die Firma GmbH in X, Adresse angeführt. Als ausstellender Träger ist zu Punkt 6 der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Adresse angeführt.In der vorgelegten A1 Bescheinigung heißt es, dass dieses Dokument als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für den Antragsteller gelten, dienen würden und als Bestätigung, dass er in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen habe. Unter Punkt 3 „Statusbestätigung“ ist angekreuzt, dass der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Staaten arbeiten würde, wobei zu Punkt 4 „Angaben zum Arbeitgeber/zur selbstständigen Erwerbstätigkeit in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften angewandt werden“ die Firma GmbH mit der Anschrift, Adresse aufscheinen. Unter Punkt 5 „Angaben zum Arbeitgeber/zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat/in den anderen Mitgliedstaaten“ ist die Firma GmbH in römisch zehn, Adresse angeführt. Als ausstellender Träger ist zu Punkt 6 der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Adresse angeführt. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der benannte gewerberechtliche Geschäftsführer AG, geboren am xx.xx.xxxx, nach den D Bestimmungen lückenlos, insbesondere Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, zur Sozialversicherung angemeldet ist. In diesem Sinne hat die Bezirkshauptmannschaft X fälschlich angenommen, es käme nach § 39 Abs 1 Z 2 GewO 1994 lediglich eine Sozialversicherung nach den österreichischen Bestimmungen in Betracht. Dies lässt sich jedoch nicht dem diesbezüglichen Gesetzestext entnehmen, zumal lediglich angeführt ist „nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“. Dass es sich dabei um Bestimmungen der österreichischen Sozialversicherungsgesetze handeln müsste, ist dabei nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass nach § 39 Abs 2 GewO 1994, letzter Unterabsatz, innerhalb eines Konzernes eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen kann, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist.Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der benannte gewerberechtliche Geschäftsführer AG, geboren am xx.xx.xxxx, nach den D Bestimmungen lückenlos, insbesondere Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, zur Sozialversicherung angemeldet ist. In diesem Sinne hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fälschlich angenommen, es käme nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 lediglich eine Sozialversicherung nach den österreichischen Bestimmungen in Betracht. Dies lässt sich jedoch nicht dem diesbezüglichen Gesetzestext entnehmen, zumal lediglich angeführt ist „nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“. Dass es sich dabei um Bestimmungen der österreichischen Sozialversicherungsgesetze handeln müsste, ist dabei nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, letzter Unterabsatz, innerhalb eines Konzernes eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen kann, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der von der Antragstellerin benannte gewerberechtliche Geschäftsführer ist jedenfalls Arbeitnehmer im Sinne dieses dritten Satzes der D Firma GmbH. Im Falle einer „Tochtergesellschaft“, deren gewerberechtliche Geschäftsführer im erforderlichen Ausmaß Arbeitnehmer der Muttergesellschaft ist – jedoch mit organisierter Eingliederung und tatsächlicher Beschäftigung im Betrieb der Gewerbeinhaberin, kann § 39 Abs 2 Z 2 entsprochen werden (HG, HS, HW GewO, dritte vollständig überarbeitete Auflage, Seite 524, Mitte). Damit geht auch dieser Umstand eindeutig in die Richtung, dass keine Anmeldung des bekannt gegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse erforderlich ist.Der von der Antragstellerin benannte gewerberechtliche Geschäftsführer ist jedenfalls Arbeitnehmer im Sinne dieses dritten Satzes der D Firma GmbH. Im Falle einer „Tochtergesellschaft“, deren gewerberechtliche Geschäftsführer im erforderlichen Ausmaß Arbeitnehmer der Muttergesellschaft ist – jedoch mit organisierter Eingliederung und tatsächlicher Beschäftigung im Betrieb der Gewerbeinhaberin, kann Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, entsprochen werden (HG, HS, HW GewO, dritte vollständig überarbeitete Auflage, Seite 524, Mitte). Damit geht auch dieser Umstand eindeutig in die Richtung, dass keine Anmeldung des bekannt gegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch abschließend auf das am 24.03.2014 seitens der Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.02.2014 an die Firma GmbH zu verweisen. Dabei heißt es wie folgt: „Ihre Anfrage vom 24.02.2014 Sehr geehrte Frau H auf Grund der vorliegenden Bescheinigung vom 16.1.2014, ausgestellt vom GKV-Spitzenverband, unterliegt AG, geb. xx.xx.xxxx, im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2018 den D Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dementsprechend ist die Anmeldung von AG bei der Tiroler Gebietskrankenkasse jedenfalls zu Unrecht erstattet worden. Wir ersuchen Sie höflich, die Anmeldung von AG umgehend zu stornieren. Nach Erhalt der Stornomeldung werden wir unseren Bescheid vom 31.1.2014, ****, mittels Beschwerdevorentscheidung ersatzlos beheben. Für Ihre Erledigung merken wir uns den 12.03.2014 vor. Mit freundlichen Grüßen Tiroler Gebietskrankenkasse Melde- und Beitragsabteilung i.A. Mag. RK“ Damit war es verfehlt, den Antrag lediglich aufgrund des Fehlens der Bescheinigung einer Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Tiroler Gebietskrankenkasse abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0714.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.