GVG wird den Beschwerden Folge gegeben und den angefochtenen Straferkenntnisse behoben.1.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und den angefochtenen Straferkenntnisse behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den 4 angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu den jeweils angeführten Zeiten als Inhaber und Betreiber des Campingplatzes „Camping1“ in Straße1, Ort1, es verantworten zu müssen, dass dieser Campingplatz wesentlich geändert und betrieben wurde. Über den Beschuldigten wurden daher jeweils
Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zudem wurden anteilige Kosten zu den behördlichen Verfahren festgesetzt.Über den Beschuldigten wurden daher jeweils
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Tiroler Campinggesetz 2001 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zudem wurden anteilige Kosten zu den behördlichen Verfahren festgesetzt. Dagegen hat der rechtfreundliche vertretene Beschuldigte 4 im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Da sich die Beschwerden ausschließlich hinsichtlich der Bezeichnungen der angefochtenen Straferkenntnisse und hinsichtlich der Anführung der verhängten Geldstrafen unterscheiden, wird hier lediglich die Beschwerde zum Straferkenntnis vom 14.01.2014, Zahl **-**1-2013, wiedergegeben: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 14.01.2014 innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führt diese aus wie folgt: 1) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, den Campingplatz „Camping1" zur angegebenen Zeit wesentlich geändert und betrieben haben, ohne dies der Behörde schriftlich anzuzeigen. Über ihn wurde gem. § 4 Abs. 1 des Tiroler Campinggesetzes eine Geldstrafe von EUR 500,00gem. Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Campinggesetzes eine Geldstrafe von EUR 500,00 zuzüglich Kostenersatz verhängt. Begründet wurde dies damit, dass eine Erweiterung des Campingplatzes um zumindest zwei Stellplätze stattgefunden hat, und dies von der Behörde nicht bewilligt wurde. Gestützt wurde die Sachverhaltsfeststellung auf eine Anzeige des benachbarten Campingplatzbetreibers und auf vorliegende Lichtbilder. Der Beschwerdeführer regte an, den Anzeiger zeugschaftlich einzuvernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen. Derartige Beweismittel wurden von der belangte Behörde nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist unter anderem in seinem subjektiven Recht verletzt, einen Campingplatz zu betreiben und nicht bestraft zu werden. 2) Das durchgeführte Verfahren ist mangelhaft. Trotz des Beweisantrages, dass ausgeforscht werden wolle, wer tatsächlich der Anzeiger sei, zumal es sich bei „Familie Name1" um keine Rechtspersönlichkeit handle und nicht klar sei, wer hinter der Bezeichnung „Familie" stecke, geht die belangte Behörde davon aus, dass dies irrelevant sei und auch egal sei, von wo aus die Lichtbilder gemacht wurden. Aus den vorliegenden Lichtbildern und der Anzeige, welche durch „Familie Name1" erstattet wurde, kann jedoch nicht die Erweiterung eines Campingplatzes abgeleitet werden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auch nicht der Bewilligungsbescheid und auch nicht der Raumordnungsplan eingeholt. Desweiteren wurde kein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei der Durchführung des Lokalaugenscheines hätte sich ergeben, dass die behaupteten zusätzlichen Campingplätze bzw. Abstellplätze sich im Raume der Widmung befinden. In dem vom nicht näher verifizierten Anzeiger vorgelegten Lichtbildern ergibt sich auch nicht, dass diese zeitlich richtig sind. Ob das eingeblendete Datum die tatsächliche mitteleuropäische Zeit ist, ist unklar. Die belangte Behörde hätte daher bei entsprechender Aufnahme der beantragten Beweise zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. 3 ) Selbst wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich der Campingplatz in der behaupteten Richtung erweitert worden wäre bzw. geändert worden wäre und dies der Behörde nicht angezeigt worden wäre, so darf nicht übersehen werden, dass im Zuge des Raumordnungskonzeptes die Widmung Sonderfläche Campingplatz jedenfalls weiter reicht als die behauptete Campingplatzerweiterung. Es mag zwar sein, dass sich der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erwirkte Bescheid auf eine andere Fläche bezogen hat, der Beschwerdeführer dürfte jedoch im guten Glauben davon ausgehen, dass im Rahmen der Widmung die Ausübung des Campingplatzgewerbes zulässig sei. Sohin ist jedenfalls von einem minderen Grad des Versehens auszugehen und liegen sämtliche Voraussetzungen des § 21 VStG vor.Versehens auszugehen und liegen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG vor. 4 ) Im Rahmen der Strafbemessung geht die belangte Behörde davon aus, dass drei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Dies ist jedoch unrichtig. Im Zuge der Anzeigenflut der Familie Name1 sind zwar mehrere Verfahren anhängig und erstinstanzlich erledigt, jedoch nicht rechtskräftig. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist daher zu hoch bemessen und bedarf es einer derartigen Strafe weder aus general- noch auch sozialpräventiven Gründen und ist die Strafe weder schuld- noch tatangemessen und entspricht sie den Einkommensverhältnisses des Beschwerdeführers. Aus den oben angeführten Gründen wird sohin gestellt der ANTRAG. das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren zu **-**3-2013 der BH Ort3 einstellen; in eventu das wie vor bezeichnete Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; in eventu das wie vor bezeichnete Straferkenntnis aufheben und das Verfahren unter Anwendung des § 21 VStG einstellen;Anwendung des Paragraph 21, VStG einstellen; in eventu die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen; jedenfalls wolle das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vier behördlichen Verwaltungsstrafakten. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: 1. Tiroler Campinggesetz 2001: „§ 4 „
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44Paragraph 44 …
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 sind die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderungen eines Campingplatzes (Vorhaben) der Behörde schriftlich anzuzeigen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Campinggesetz 2001 sind die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderungen eines Campingplatzes (Vorhaben) der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Vm § 16 Abs 1 letzter Absatz Tiroler Campinggesetz 2001 begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach § 4 Abs 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs 4 lit c betreibt.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, letzter Absatz Tiroler Campinggesetz 2001 begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, betreibt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 366 Abs 1 Z 2 bzw 3 GewO 1994 hinzuweisen. Demnach muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (vormals Z 4 GewO 1973) das Tatverhalten hinsichtlich der alternativen Straftatbestände „ändern“ und „nach Änderung betreiben“ widerspruchsfrei darstellen (vgl VwGH 19.12.1995, 93/04/0239).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, bzw 3 GewO 1994 hinzuweisen. Demnach muss ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (vormals Ziffer 4, GewO 1973) das Tatverhalten hinsichtlich der alternativen Straftatbestände „ändern“ und „nach Änderung betreiben“ widerspruchsfrei darstellen vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/04/0239). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann nichts anderes in Zusammenhang mit den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach den Tiroler Campinggesetz 2001 gelten. Demnach wäre dem Beschuldigten jeweils bei der als erwiesen angenommenen Tat entweder vorzuwerfen gewesen, dass er den gegenständlichen Campingplatz ohne die entsprechende behördliche Anzeige wesentlich geändert hat oder diesen Campingplatz ohne die entsprechende behördliche Anzeige in geänderter Form betrieben hat. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es unbenommen, die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde zu setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) – auf diese kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden - das Landesverwaltungsgericht Tirol trotz der Berechtigung, die angefochtenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern, auf die Handlungen der den Beschuldigten in den behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Taten beschränkt bleibt. Sache des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist immer nur die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zur einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/03/0050). Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es unbenommen, die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde zu setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) – auf diese kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden - das Landesverwaltungsgericht Tirol trotz der Berechtigung, die angefochtenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern, auf die Handlungen der den Beschuldigten in den behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Taten beschränkt bleibt. Sache des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist immer nur die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zur einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/03/0050). Da behördlicherseits in jedem der 4 angefochtenen Straferkenntnisse 2 alternative Straftatbestände vorgeworfen wurden, würde eine Konkretisierung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dahingehend, wonach dem Beschwerdeführer in den hier zu betrachtenden 4 Fällen entweder die wesentliche Änderung des Campinglatzes oder der Betrieb nach der wesentlichen Änderung des Campingplatzes vorgeworfen wird, jedenfalls jeweils eine (unzulässige) Auswechslung der Tat darstellen, weshalb dies den Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 (vgl VwGH 9.12.1997, 97/07/0107) – hier auch in Betracht zu ziehen ist, dass allenfalls mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen vorliegen könnten, sohin als fortgesetztes Delikt zu werten sind, sodass das Kumulationsprinzip im Sinn des § 22 VStG ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Ausführung eines vorher endenden Tatzeitraumes - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst (vgl VwGH 09.12.1997, 97/04/2107; 23.10.1995, 93/04/0191; 15.09.2006, 2004/04/0185). Im Übrigen ist festzuhalten, dass – in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 vergleiche VwGH 9.12.1997, 97/07/0107) – hier auch in Betracht zu ziehen ist, dass allenfalls mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen vorliegen könnten, sohin als fortgesetztes Delikt zu werten sind, sodass das Kumulationsprinzip im Sinn des Paragraph 22, VStG ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Ausführung eines vorher endenden Tatzeitraumes - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst vergleiche VwGH 09.12.1997, 97/04/2107; 23.10.1995, 93/04/0191; 15.09.2006, 2004/04/0185). IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Nachdem Konkretisierungen hinsichtlich der alternativen Straftatbestände bei den als erwiesen angenommenen Taten in den Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eine (unzulässige) Auswechslung der Tat bedeuten würde, waren die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben. Da hinsichtlich der erhoben Tatvorwürfe eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG nicht vorliegt, waren die Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen, wobei auf die Möglichkeit des Vorliegens eines vorgesetzten Deliktes hingewiesen wird. Da hinsichtlich der erhoben Tatvorwürfe eine Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht vorliegt, waren die Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen, wobei auf die Möglichkeit des Vorliegens eines vorgesetzten Deliktes hingewiesen wird. Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen hatte
GVG zu unterbleiben.Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen hatte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu unterbleiben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0573.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.