GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als § 10 lit c „Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“ und § 19 „Ertragsüberschüsse“ der mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Paragraph 10, Litera c, „Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“ und Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ der mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, Zl. *****-**5/* i.d.g.F. wird
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:
5 TLFG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13 GB Ort1, Nr. 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10 GB Ort1.c) die Substanznutzung
Paragraph 33, Absatz 5, TLFG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13 GB Ort1, Nr. 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10 GB Ort1. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Ort1 zu. Die Gemeinde Ort1 hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Im Abschnitt III. (Parteien und Anteilsrechte) werden im Absatz 1 die Anteilsberechtigten wie folgt (neu) festgestellt:2. Im Abschnitt römisch drei. (Parteien und Anteilsrechte) werden im Absatz 1 die Anteilsberechtigten wie folgt (neu) festgestellt: 3. Parteien und Anteilsrechte An der Agrargemeinschaft Agrar1 sind anteilsberechtigt:
F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
und II. – wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996.Der angefochtene Bescheid – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.
F LGBl Nr. 7/2010 konnte die Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 war somit berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gegen den Bescheid vom 22.10.2013, ***-****/**1-2013, Berufung zu erheben. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, konnte die Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 war somit berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz gegen den Bescheid vom 22.10.2013, ***-****/**1-2013, Berufung zu erheben. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes: Zum Zeitpunkt der Erhebung der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, bewilligte Satzung in Geltung.
Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/01).Zum Zeitpunkt der Erhebung der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, bewilligte Satzung in Geltung.
Paragraph 14, Litera a, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft Agrar1 nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/01). 4. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
F LGBl Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.
Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Agrar1 am 25.10.2013 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 5. Zum Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Die angeführten Grundstücke der EZ *13 und *10 stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar1. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Ort1 zu. ● Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl *****-***/21 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Ort1. 6.2 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, *****-***/21 idgF, geändert, und zwar durch Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) sowie durch Abänderung/Neuformulierung des Abschnittes vor der Auflistung der Stammsitzliegenschaften des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“). Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, *****-***/21 idgF, geändert, und zwar durch Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) sowie durch Abänderung/Neuformulierung des Abschnittes vor der Auflistung der Stammsitzliegenschaften des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend neu formuliert, dass als Nutzungen die Holznutzung und die Weidenutzung sowie die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Neben den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Weidenutzung und Holznutzung) hat die belangte Behörde mit der neu formulierten lit c den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Konkret wurde Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend neu formuliert, dass als Nutzungen die Holznutzung und die Weidenutzung sowie die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Neben den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Weidenutzung und Holznutzung) hat die belangte Behörde mit der neu formulierten Litera c, den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es würde nur der Anspruch der Gemeinde Ort1 auf den Substanzwert ausführlich beschrieben, nicht aber die Anteilsrechte der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft, ist nicht zutreffend. Die Anteilrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 ergeben sich aus dem diesbezüglich unverändert aufrecht gebliebenen, bestehenden Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl *****-***/21 idgF. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erhaltung des Wegenetzes sei nur mit den Einnahmen aus der Jagdpacht zu bewältigen, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus dem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierenden land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums. Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im neu formulierten Abschnitt II. „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Darüber hinaus hat die belangte Behörde im neu formulierten Abschnitt römisch zwei. „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Ergänzend zur Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde war der Einleitungsabsatz des Abschnittes III. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes abzuändern und die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 als Anteilsberechtigte der Agrargemeinschaft Agrar1 auszuweisen. Auch diese Änderung stellt gegenüber der Agrargemeinschaft Agrar1 und den sonstigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 keinen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar.Ergänzend zur Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde war der Einleitungsabsatz des Abschnittes römisch drei. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes abzuändern und die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 als Anteilsberechtigte der Agrargemeinschaft Agrar1 auszuweisen. Auch diese Änderung stellt gegenüber der Agrargemeinschaft Agrar1 und den sonstigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 keinen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zlen B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zlen B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Agrargemeinschaft Agrar1 hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/212 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Agrargemeinschaft Agrar1 hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/212 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Abänderung des Regulierungsplanes entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist folglich nicht als entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten zu qualifizieren. Zusammenfassung: Die Agrarbehörde war
Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 abzuändern, um den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig. Die Agrarbehörde war
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 abzuändern, um den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig. 6.3 Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Diesbezüglich liegt kein Beschwerdevorbringen vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft daher die nachfolgenden grundsätzlichen Ausführungen. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen: verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996); Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Agrar1 eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Dementsprechend sind § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der neuen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben.Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Agrar1 eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Dementsprechend sind Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera c, (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der neuen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. 6.4 Ergebnis: Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, gebunden. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Agrar1 bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag war daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft Agrar1 verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen ausschließlich in Naturleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liegt sohin nicht vor. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Allerdings waren unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua, § 10 lit c und § 19 der mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, neu in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen.In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Allerdings waren unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua, Paragraph 10, Litera c und Paragraph 19, der mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, neu in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn(Richter)Dr. Wolfgang Hirn, (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0070.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.