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{'item': 'LVwG-2014/37/0070-4'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 69§ 33Art 151Art 130§ 14§ 63§ 27§ 9Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0070-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als § 10 lit c „Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“ und § 19 „Ertragsüberschüsse“ der mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Paragraph 10, Litera c, „Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“ und Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ der mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 13.07.1967, Zl ****-**2/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz von Amts wegen das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum ehemaligen Fraktionsgut Agrar1, einliegend in den Grundbuchseinlagen **3** und **4**, KG Ort1, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, erlassen. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus dem in den EZ **3** und **4**, beide KG Ort1, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken.Mit Bescheid vom 13.07.1967, Zl ****-**2/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz von Amts wegen das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum ehemaligen Fraktionsgut Agrar1, einliegend in den Grundbuchseinlagen **3** und **4**, KG Ort1, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, erlassen. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus dem in den EZ **3** und **4**, beide KG Ort1, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Mit Bescheid vom 17.08.1972, Zl *****-***6/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den vom Gemeinderat der Gemeinde Ort1 beschlossenen Verzicht auf ihr Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Agrar1 genehmigt.Mit Bescheid vom 17.08.1972, Zl *****-***6/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den vom Gemeinderat der Gemeinde Ort1 beschlossenen Verzicht auf ihr Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Agrar1 genehmigt. Mit Beschluss vom 27.09.1972, Zl ***7/72, hat das Bezirksgericht Ort3 die Löschung der Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigungen der Gemeinde Ort1 zu 30 Anteilsrechten angeordnet. Das Verfahren zur Regulierung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.08.1995, Zl ****-***8/**, für abgeschlossen erklärt. Das Verfahren zur Regulierung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 02.08.1995, Zl ****-***8/**, für abgeschlossen erklärt. Mit Beschluss vom 05.09.1995, Zl ***9/95, hat das Bezirksgericht Ort3 in der EZ *10, GB ***11 Ort1, die Einleitung des Regulierungsverfahrens gelöscht.
  2. Feststellungsverfahren: Auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde Ort1 vom 20.09.2010 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Nr 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6, in EZ *13 GB ***11 Ort1, sowie die Grundstücke Nr 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10, GB ***11 Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 7/2010, sind. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ****14/*-11, als unbegründet abgewiesen.Auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde Ort1 vom 20.09.2010 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Nr 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6, in EZ *13 GB ***11 Ort1, sowie die Grundstücke Nr 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10, GB ***11 Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, sind. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ****14/*-11, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war der Umstand, dass im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Agrar1 stattgefunden hatte. Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war der Umstand, dass im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Agrar1 stattgefunden hatte. Mit Beschluss vom 24.09.2012, Zl **15/12-*, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ***-*17/*-**, abgelehnt. Mit Beschluss vom 18.12.2012, Zl 2012/**/**16-5, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ***-*17/*-**, betreffend Feststellung von Gemeindegut das Verfahren eingestellt. Mit Beschluss vom 24.04.2012, Zl *18/12, hat das Bezirksgericht Ort3 im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *13, EZ *10 und EZ *19 die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht.
  3. Wiederaufnahmeverfahren: Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Agrar1 hat mit Schriftsatz vom 21.05.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, und mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ***-*17/*-**, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens beantragt. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat die Agrargemeinschaft Agrar1 durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.11.2012 zurückgezogen.
  4. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid bei der belangten Behörde: Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat auf der Basis des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Agrar1 eingeleitet und den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, erlassen, der wie folgt lautet:Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat auf der Basis des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Agrar1 eingeleitet und den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, erlassen, der wie folgt lautet: „I. Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, Zl. *****-**5/* i.d.g.F. wird

§ 69Abs.

1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, Zl. *****-**5/* i.d.g.F. wird

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:

  1. Der Abschnitt II. (Nutzungen und Ertrag) hat zu lauten wie folgt:
  2. Der Abschnitt römisch zwei. (Nutzungen und Ertrag) hat zu lauten wie folgt: II. Nutzungen und Ertrag:römisch zwei. Nutzungen und Ertrag: Die Nutzungen des Regulierungsgebietes sind a) die Weidenutzung, b) die Holznutzung, c) die Substanznutzung

§ 33Abs.

5 TLFG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13 GB Ort1, Nr. 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10 GB Ort1.c) die Substanznutzung

Paragraph 33, Absatz 5, TLFG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13 GB Ort1, Nr. 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10 GB Ort1. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Ort1 zu. Die Gemeinde Ort1 hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Im Abschnitt III. (Parteien und Anteilsrechte) werden im Absatz 1 die Anteilsberechtigten wie folgt (neu) festgestellt:2. Im Abschnitt römisch drei. (Parteien und Anteilsrechte) werden im Absatz 1 die Anteilsberechtigten wie folgt (neu) festgestellt: 3. Parteien und Anteilsrechte An der Agrargemeinschaft Agrar1 sind anteilsberechtigt:

  1. a)die politische Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996,
  2. a)die politische Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996,
  3. b)die jeweiligen Eigentümer nachgenannter Liegenschaften zu den angeführten Anteilsrechten: [ … ] II.römisch zwei. Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Agrar1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Satzung der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, Zl. *****-**5/*, außer Kraft.“Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Agrar1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Satzung der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, Zl. *****-**5/*, außer Kraft.“ Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, hat die Agrargemeinschaft Agrar1, vertreten durch deren Obmann Name1 und Obmann-Stellvertreter Name2, Straße2, Ort2, Berufung erhoben. Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, hat die Agrargemeinschaft Agrar1, vertreten durch deren Obmann Name1 und Obmann-Stellvertreter Name2, Straße2, Ort2, Berufung erhoben. 5. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben vom 05.12.2013, Zl ***-***/**-20, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung der Gemeinde Ort1 die Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist hat die Gemeinde Ort1 keine Äußerung abgegeben. 6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 24.04.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat der Obmann der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen, dieses ergänzt und einen Beweisantrag gestellt. Außerdem hat er über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein aktuelles Mitgliederverzeichnis der Agrargemeinschaft Agrar1 vorgelegt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Erhaltung des Wegenetzes sei nur mit den Einnahmen aus der Jagdpacht zu bewältigen. Die Zuordnung der Einnahmen aus der Jagdpacht zur Substanznutzung würde daher die Agrargemeinschaft massiv benachteiligen. In der (neuen) Feststellung der Anteilsberechtigten werde die Gemeinde Ort1 ausführlich beschrieben, die sonstigen Anteilsberechtigten würden nicht angeführt und auch die Anteilsrechte nicht beschrieben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idgF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)…“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Zuständigkeit:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:2.

Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der angefochtene Bescheid – Spruchpunkte I.

und II. – wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996.Der angefochtene Bescheid – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.

§ 69Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 id

F LGBl Nr. 7/2010 konnte die Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 war somit berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gegen den Bescheid vom 22.10.2013, ***-****/**1-2013, Berufung zu erheben. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, konnte die Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 war somit berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz gegen den Bescheid vom 22.10.2013, ***-****/**1-2013, Berufung zu erheben. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes: Zum Zeitpunkt der Erhebung der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, bewilligte Satzung in Geltung.

§ 14lit a vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft Agrar1 nach außen.

Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/01).Zum Zeitpunkt der Erhebung der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl *****-**5/*, bewilligte Satzung in Geltung.

Paragraph 14, Litera a, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft Agrar1 nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/01). 4. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:4.

Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 id

F LGBl Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Agrar1 am 25.10.2013 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 5. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Zur Sache: 6.1 Ausgangssituation – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinander gesetzt, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinander gesetzt, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ***-*17/*-**, hat die belangte Behörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher die entsprechenden Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften, festgelegt im TFLG 1996, unmittelbar aufgrund des Gesetzes schlagend. Mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ***-*17/*-**, hat die belangte Behörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG sind. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher die entsprechenden Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften, festgelegt im TFLG 1996, unmittelbar aufgrund des Gesetzes schlagend. Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass die Qualifikation des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut durch die belangte Behörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erfolgt ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG
  2. Der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Ort1 zu. Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
  3. Der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Ort1 zu. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Agrar1 ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Grundstücke Nr 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13, GB ***11 Ort1, und die Liegenschaften Nr 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10, GB ***11 Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *13, *10 und 570, alle GB ***11 Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 24.04.2012, Zl *18/12, ersichtlich gemacht.  Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Grundstücke Nr 2445/1, 2445/2, 2445/3, 2445/4, 2445/5, 2513/4 und 2513/6 in EZ *13, GB ***11 Ort1, und die Liegenschaften Nr 2444/1, 2444/2, 2610/1, 2612, 2669/1, 2670, 2671/1, 2671/2 und .241 in EZ *10, GB ***11 Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *13, *10 und 570, alle GB ***11 Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 24.04.2012, Zl *18/12, ersichtlich gemacht. ● Die angeführten Grundstücke der EZ *13 und *10 stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar
  4. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Ort1 zu.

 Die angeführten Grundstücke der EZ *13 und *10 stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar1. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Ort1 zu. ● Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl *****-***/21 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Ort1. 6.2 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, *****-***/21 idgF, geändert, und zwar durch Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) sowie durch Abänderung/Neuformulierung des Abschnittes vor der Auflistung der Stammsitzliegenschaften des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“). Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.06.1968, *****-***/21 idgF, geändert, und zwar durch Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) sowie durch Abänderung/Neuformulierung des Abschnittes vor der Auflistung der Stammsitzliegenschaften des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechtes der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend neu formuliert, dass als Nutzungen die Holznutzung und die Weidenutzung sowie die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Neben den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Weidenutzung und Holznutzung) hat die belangte Behörde mit der neu formulierten lit c den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Konkret wurde Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend neu formuliert, dass als Nutzungen die Holznutzung und die Weidenutzung sowie die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Neben den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Weidenutzung und Holznutzung) hat die belangte Behörde mit der neu formulierten Litera c, den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es würde nur der Anspruch der Gemeinde Ort1 auf den Substanzwert ausführlich beschrieben, nicht aber die Anteilsrechte der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft, ist nicht zutreffend. Die Anteilrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 ergeben sich aus dem diesbezüglich unverändert aufrecht gebliebenen, bestehenden Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl *****-***/21 idgF. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erhaltung des Wegenetzes sei nur mit den Einnahmen aus der Jagdpacht zu bewältigen, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus dem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierenden land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums. Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im neu formulierten Abschnitt II. „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Darüber hinaus hat die belangte Behörde im neu formulierten Abschnitt römisch zwei. „Nutzungen und Ertrag“ der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Ergänzend zur Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde war der Einleitungsabsatz des Abschnittes III. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes abzuändern und die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 als Anteilsberechtigte der Agrargemeinschaft Agrar1 auszuweisen. Auch diese Änderung stellt gegenüber der Agrargemeinschaft Agrar1 und den sonstigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 keinen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar.Ergänzend zur Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde war der Einleitungsabsatz des Abschnittes römisch drei. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes abzuändern und die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 als Anteilsberechtigte der Agrargemeinschaft Agrar1 auszuweisen. Auch diese Änderung stellt gegenüber der Agrargemeinschaft Agrar1 und den sonstigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 keinen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zlen B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zlen B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Agrargemeinschaft Agrar1 hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/212 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Agrargemeinschaft Agrar1 hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/212 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Abänderung des Regulierungsplanes entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist folglich nicht als entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten zu qualifizieren. Zusammenfassung: Die Agrarbehörde war

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 abzuändern, um den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig. Die Agrarbehörde war

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 abzuändern, um den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig. 6.3 Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes: Diesbezüglich liegt kein Beschwerdevorbringen vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft daher die nachfolgenden grundsätzlichen Ausführungen. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:  verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996);  Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996);  Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996);  Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie  Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Agrar1 eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Dementsprechend sind § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der neuen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben.Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde Ort1 als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Agrar1 eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Dementsprechend sind Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera c, (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der neuen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. 6.4 Ergebnis: Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 02.02.2011, Zl ****-****/12-2011, gebunden. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Agrar1 bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag war daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft Agrar1 verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen ausschließlich in Naturleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liegt sohin nicht vor. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Allerdings waren unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua, § 10 lit c und § 19 der mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, neu in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen.In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Allerdings waren unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua, Paragraph 10, Litera c und Paragraph 19, der mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 22.10.2013, Zl ***-****/**1-2013, neu in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn(Richter)Dr. Wolfgang Hirn, (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0070.4

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