RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0632-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des Name1, geboren am **.**.***1, wohnhaft in Ort1, Straße1, vertreten durch Rechtsanwältin A, Straße2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.01.2014, Zahl **-****2-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.01.2014, Zahl **-****2-2013, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 13.08.2013 um 06.10 Uhr Tatort: Gemeinde Ort1, Straße3, Fahrzeug(e): PKW **-***4
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Ort2 Bescheid vom 16.05.2012, GZ.: ***-*-***-2012-**3“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, 337 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, 337 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat vorerst der Beschuldigte selbst Beschwerde erhoben. In diesem Schreiben des Beschuldigten vom 09.02.2014 führte der Beschuldigte an, dass er seit der Entziehung der Lenkberechtigung kein Kraftfahrzeug mehr in Betrieb genommen habe. Er habe sich zur angeblichen Tatzeit zu Hause befunden. Es müsse sich um eine Fehlleistung der Zeugin (seiner ehemaligen Gattin) handeln. Diese sei am 13.04.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und seien sie seit 12.12.2013 geschieden. In diesem Zeitraum sei er von ihr fünfmal angezeigt worden. Zwei Anzeigen davon würden am 13.08.2013 erfolgt sein. Die Verfahren gegen ihn seien jedoch eingestellt worden. Laut ihren Aussagen wolle sie den Beschuldigten fertigmachen und in den „Häfen“ bringen. Auch befinde sie sich in psychologischer Betreuung und seien ihre Aussagen zweifelhaft und nicht glaubhaft. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 teilte Rechtsanwältin A dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass sie vom Beschuldigten bevollmächtigt wurde, stellte Beweisanträge und legte mit diesem Schriftsatz Urkunden vor. In diesem Schriftsatz heißt es wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer Frau A, Rechtsanwältin in Ort2, Straße2, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich diese gemäß § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer Frau A, Rechtsanwältin in Ort2, Straße2, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich diese gemäß Paragraph 10, AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.
- Zur Erhellung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer leidet seit 2010 an einer partiellen Lungenfehleinmündung, die mit einem Sauerstoffmangel verbunden ist (siehe Blg A). Seine Lungenfunktionsfähigkeit ist bereits um 80 % gemindert. Seit März 2010 ist er arbeitsunfähig. Die Krankheit beeinträchtigt sein gesamtes Lebensumfeld. Er hat täglich zahlreiche Medikamente einzunehmen, wie es aus beiliegender Rezeptgebührenbestätigung (siehe Blg. B) ersichtlich ist. Im Zeitraum 1.1.2013 bis 30.9.2013 hatte der Beschwerdeführer über 6.000 Stück Tabletten einzunehmen. Seit der Arbeitsunfähigkeit haben die familiären Probleme massiv zugenommen, da er aufgrund seiner Krankheit zum „Nichtstun“ verurteilt ist. Mit dem wird er sehr schwer fertig. Die Zeugin Name2 (geschiedene Nachname Name1) zog am 13.4.2013 aus der Ehewohnung mit den beiden gemeinsamen Kindern aus und war im Zeitraum April 2013 bis zur - letztendlich einvernehmlichen Ehescheidung im Dezember 2013 - damit beschäftigt, den Beschwerdeführer mit gerichtlichen Anträgen, Strafverfahren und polizeilichen Anzeigen zu verfolgen. Sie machte in diesem Zeitraum folgende Verfahren anhängig: ● Scheidungsklage zu *C**/**t, BG Ort2, ● Antrag auf alleinige Obsorge zu ******/13**, BG Ort2, • Antrag auf Unterhalt zu ******/**g, BG Ort2, • Anzeige BPI Ort2 zu **-****-2013 (Ehrenbeleidigung), • Anzeige zu **-****-2014 (Anstandsverletzung), • sowie gegenständliche Anzeige **-****2-
- Die Zeugin Name2, geschiedene Nachname Name1, war bei den ehelichen Auseinandersetzungen nicht passiv, sondern bespuckte den Beschwerdeführer und beschimpfte ihn z.B. wie „Fick dich, leck mich doch am Arsch, du kannst mich …., du asozialer Wixer, ich werde dich fertig machen und in den Häfn bringen.“ Die massiven Streitigkeiten beruhten zumeist auf den finanziellen Nöten, da die vormaligen Ehegatten über ihren finanziellen Verhältnissen gelebt hatten, zwei Kredite in Höhe von insgesamt über € 161.000,00 (siehe Blg. E) aufgenommen hatten und der Beschwerdeführer lediglich eine Berufsunfähigkeitspension von monatlich € 1.009,00 bezieht (siehe Blg. F). Die 2 Kredite bei der Raiffeisen Bank Ort1 verblieben nach der einvernehmlichen Ehescheidung zur Abzahlung beim Beschwerdeführer. Am 13.8.2013, am Tag des zur Anzeige gebrachten Vorfalles, zeigte die Zeugin Name2 den Beschwerdeführer wegen Verdachts der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung und Körperverletzung sowie wegen des gegenständlichen Vorfalles an. Das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung, § 107 a StGB wurde zu *******/13m eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestand (siehe Blg. C). Im Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu **H****/13* erfolgte ein Freispruch (siehe Blg. D), wegen der unglaubwürdigen Aussagen der Zeugin Name2, die sich derart in Widersprüche verwickelt hatte, sodass sie nicht einmal mehr wusste, wann die gefährliche Drohung stattgefunden haben sollte, angeblich vier Monate vor der erfolgten Anzeige (!).Am 13.8.2013, am Tag des zur Anzeige gebrachten Vorfalles, zeigte die Zeugin Name2 den Beschwerdeführer wegen Verdachts der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung und Körperverletzung sowie wegen des gegenständlichen Vorfalles an. Das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung, Paragraph 107, a StGB wurde zu *******/13m eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestand (siehe Blg. C). Im Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu **H****/13* erfolgte ein Freispruch (siehe Blg. D), wegen der unglaubwürdigen Aussagen der Zeugin Name2, die sich derart in Widersprüche verwickelt hatte, sodass sie nicht einmal mehr wusste, wann die gefährliche Drohung stattgefunden haben sollte, angeblich vier Monate vor der erfolgten Anzeige (!). Der Beschwerdeführer wurde in sämtlichen Verfahren von der Rechtsvertreterin vertreten und stellt sich diese für Auskünfte hinsichtlich vorgenannter Verfahren zur Verfügung. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erfolgte aufgrund Globalanzeigen, die sich - wie vor erwähnt - als nicht haltbar erwiesen und zur Einstellung oder zum Freispruch führten. Zum Beweis dafür, dass die am 13.8.2013 zur Anzeige gebrachten Verfahren zur Einstellung gebracht wurden bzw. zum Freispruch führten, werden nachfolgende Urkunden gelegt: Benachrichtigung der Verteidigerin von der Einstellung des Verfahrens *******/13* vom 6.9.2013 Blg. C Urteilsvermerk zu **H***/13* Blg D A als Zeugin Einvernahme des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer selbst brachte keinerlei Anzeigen gegen die Zeugin Name2 ein, auch nicht hinsichtlich obig ausgeführter Beschimpfungen. Im Dezember 2013 erfolgte zu *C**/**t, Bezirksgericht Ort2 eine einvernehmliche Ehescheidung. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes werden folgende Urkunden gelegt: Arztbrief vom 10.10.2013 des Landeskrankenhauses Ort3 Blg A Rezeptgebührenbestätigung samt Auflistung vom 1.10.2013 Blg B Hinsichtlich der katastrophalen finanziellen Lage des Beschwerdeführers werden folgende Urkunden gelegt:
- Zum abgeführten Beweisverfahren, Missachtung des § 45 Abs. 1 VStG, Artikel 6 EMRK:
- Zum abgeführten Beweisverfahren, Missachtung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG, Artikel 6 EMRK: Das Straferkenntnis der BH Ort2 vom 23.1.2014 führt als Begründung der Verurteilung aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhaltes feststehe. Für die Behörde bestehe kein Grund, an den schlüssigen und widerspruchslosen Angaben der Anzeigerin vom 28.10.2013 zu zweifeln. Auch einer Privatperson sei es zuzumuten, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Hiezu wird ausführt wie folgt: Die Angaben der Anzeigerin hinsichtlich der Vorfälle des 13.8.2013 wurden als unschlüssig und widersprüchlich sowohl im Strafverfahren **H***/13* als auch im Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung zu ***St***/13* festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren gab die Anzeigerin lediglich an, der Beschwerdeführer habe ihr in Höhe Straße5, Ort1 aufgelauert und sie mit dem Auto verfolgt. Die weiteren Ausführungen der Zeugin, „viele im Dorf wüssten, dass der Beschwerdeführer keinen Führerschein habe und sie dann fragen, wenn sie ihn sehen, ob er wieder einen Führerschein habe“, ist kein erwiesenes Faktum, da die Zeugin Name2 offenbar keine Person nennen konnte, die dies bestätigen konnte. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer schwer krank ist, er braucht jedoch keinen PKW, um von A nach B zu kommen. Wenn er langsam geht, ist ihm durchaus ein Fortkommen möglich. Darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer seinen PKW bereits verkauft hat und nur mehr zu Fuß unterwegs ist. Im Gegenzug dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gefahren bzw. sei seiner damaligen Frau mit dem Auto nicht nachgefahren. Weitere Zeugen konnten weder der Beschwerdeführer noch die Zeugin Name2, geschiedene Nachname Name1 angeben. Es steht Aussage gegen Aussage. Es ist somit keineswegs erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen hat. Das Verwaltungsstrafverfahren ist geprägt vom Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die Behörde ist verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen. Dies hat die Behörde unterlassen, da sie lediglich der Zeugenaussage von Name2 gefolgt ist. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers A, Straße2 Wie vor Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht als erwiesen angenommen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht als erwiesen angenommen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Lewisch/Fister, Weilguni, VStG § 45 Rz 3). Nachdem die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, ist zumindest der Beschwerdeführer im Zweifel freizusprechen und wird gestellt derNicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Lewisch/Fister, Weilguni, VStG Paragraph 45, Rz 3). Nachdem die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, ist zumindest der Beschwerdeführer im Zweifel freizusprechen und wird gestellt der ANTRAG auf Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch des Beschwerdeführers.“ Bei der Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugin Name2 (früher Nachname Name1) einvernommen. Zudem wurde der erstinstanzliche Akt verlesen, der vom Landesgericht Ort2 eingeholte Strafakt mit der Zahl *******/**5 dargetan sowie Einsicht genommen in die von der Rechtsvertreterin des Beschuldigten vorgelegten Urkunden. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 16.05.2012, Zahl ***-*-***-2012-**3, die Lenkberechtigung entzogen, wobei dieser Entzug der Lenkberechtigung auch am 13.08.2013 noch Geltung hatte. Der Beschuldigte war damals Zulassungsbesitzer des Opel Modell1 mit dem amtlichen Kennzeichen **-***
- Am 13.08.2013 hatte die damals vom Beschuldigten noch nicht geschiedene Name2 Nachtdienst bei der Arbeitsstelle1 in Ort1, Straße
- Nach Ende der Nachtschicht begab sich Name2 mit ihrem Fahrzeug zur Straße3 zum dortigen Zeitungsablageplatz der Tiroler Tageszeitung. Sie wurde dabei vom vom Beschuldigten gelenkten Opel Modell1 mit dem Kennzeichen **-***4 bis zur Straße3 verfolgt. Dort hielt der Beschuldigte sein Fahrzeug neben der Name2 an, die gerade dabei war, Zeitungen einzuladen, da sie damals in der Früh Zeitungen austrug. Dabei kam es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden, in dessen Verlauf der Beschuldigte seiner damaligen Gattin wieder vorgeworfen hat, ein Verhältnis mit einem anderen Mann zu haben. Nach dem Einladen der Zeitungen in ihr Auto verlies Name2 die Straße3, sowie auch der Beschuldigte, allerdings dieser in die entgegengesetzte Richtung. Nach dem Zeitungsaustragen erstattete Name2 um 07.30 Uhr bei der Polizeiinspektion Ort1 Anzeige gegen den Beschuldigten, insbesondere wegen beharrlicher Verfolgung durch SMS, gefährlicher Drohung und wegen beharrlicher Verfolgung seiner Tochter Name3 im Zeitraum zwischen 13.04.2013 und 13.08.
- Im Zuge dieser Anzeigenerstattung gab sie bei ihrer Vernehmung an, dass sie am 13.08.2013 um 06.10 Uhr von Name1 mit dem Auto verfolgt worden sei bis zum Zeitungsträger-Ablageplatz in Ort1, Höhe Straße
- Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Der Beschuldigte bestritt auch in seiner Einvernahme als Beschuldigter anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Fahrzeug am 13.08.2013 in der Früh gefahren zu sein. Er stellte dabei überhaupt in Abrede, mit seiner nunmehr geschiedenen Gattin in der Früh in Kontakt getreten zu sein. Er behauptete, er habe sich zu Hause bei ihm in Ort1, Straße1, befunden. Dem gegenüber gab Name2 an, dass sie am 13.08.2013 in der Arbeitsstelle1 Nachtdienst gehabt habe und nach Ende des Nachtdienstes mit ihrem Fahrzeug in die Straße3 gefahren sei zur dortigen Zeitungsablagestelle, zumal sie damals Zeitungen ausgetragen habe. Sie sei dabei von ihrem damaligen Ehemann von der Arbeitsstelle1 weg verfolgt worden, wobei dieser den auf ihn zugelassen Opel Modell1 mit dem Kennzeichen **-***4 bis zur Zeitungsablagestelle gelenkt habe. Dort sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen, im Laufe dessen ihr wiederum vorgehalten worden sei, dass sie ein Verhältnis zu einem anderen Mann habe. Nach dem Zeitungsaustragen habe sie sodann die Polizeiinspektion Ort1 aufgesucht und habe dort Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung erstattet. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Wahrnehmung der Zeugin Name2, wonach sie von ihrem damaligen Ehemann mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug von ihrer Arbeitsstelle bis zum Zeitungsablageplatz verfolgt worden wäre, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Die Zeugin stand unter Wahrheitsverpflichtung und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Zudem wurde die Zeugin im Laufe ihrer Einvernahme noch einmal hinsichtlich ihrer Wahrheitsverpflichtung erinnert und hielt sie diese Aussage trotzdem aufrecht. Der Umstand, dass das gerichtliche Strafverfahren zu *******/**5 des Landesgerichtes Ort2 mit einem Freispruch mangels Schuldbeweises endete bzw eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 107a StGB schon von der Staatsanwaltschaft Ort2 mit 06.09.2013, Zahl *******/**6, verfügt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgeht, dass die Zeugin Name2 tatsächlich wahrgenommen hat, dass ihr ihr Ehegatte von ihrer Arbeitsstelle aus bei der Arbeitsstelle1 mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug bis zur Zeitungsablagestelle in der Straße3 nachgefahren ist. Auch der Umstand, dass aktenkundiger Weise bereits um 07.30 Uhr bei der Polizeiinspektion Ort1 Anzeige erstattet worden ist, gewährleistet in hohem Ausmaße, dass die Angaben der Zeugin zum Lenken des Beschuldigten auch in zeitlicher Hinsicht der Richtigkeit entsprechen. Dazu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens zu *******/**5 eine gefährliche Drohung im April 2013 und eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Name3 gewesen ist und diese Vorfälle mit dem gegenständlichen Lenken in keinerlei Zusammenhang stehen. Darüber hinaus wird im Beschluss der Staatsanwaltschaft Ort2 betreffend die Einstellung des Verfahrens nach § 107a StGB zum Ausdruck gebracht, dass das Nachfahren am 13.08.2013 durchaus den Tatbestand des Aufsuchens der räumlichen Nähe erfüllen könnte. In keiner Weise wird dabei ausgesprochen, dass es zu gar keinem Nachfahren gekommen sei. Der Umstand, dass das gerichtliche Strafverfahren zu *******/**5 des Landesgerichtes Ort2 mit einem Freispruch mangels Schuldbeweises endete bzw eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 107 a, StGB schon von der Staatsanwaltschaft Ort2 mit 06.09.2013, Zahl *******/**6, verfügt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgeht, dass die Zeugin Name2 tatsächlich wahrgenommen hat, dass ihr ihr Ehegatte von ihrer Arbeitsstelle aus bei der Arbeitsstelle1 mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug bis zur Zeitungsablagestelle in der Straße3 nachgefahren ist. Auch der Umstand, dass aktenkundiger Weise bereits um 07.30 Uhr bei der Polizeiinspektion Ort1 Anzeige erstattet worden ist, gewährleistet in hohem Ausmaße, dass die Angaben der Zeugin zum Lenken des Beschuldigten auch in zeitlicher Hinsicht der Richtigkeit entsprechen. Dazu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens zu *******/**5 eine gefährliche Drohung im April 2013 und eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Name3 gewesen ist und diese Vorfälle mit dem gegenständlichen Lenken in keinerlei Zusammenhang stehen. Darüber hinaus wird im Beschluss der Staatsanwaltschaft Ort2 betreffend die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 107 a, StGB zum Ausdruck gebracht, dass das Nachfahren am 13.08.2013 durchaus den Tatbestand des Aufsuchens der räumlichen Nähe erfüllen könnte. In keiner Weise wird dabei ausgesprochen, dass es zu gar keinem Nachfahren gekommen sei. Damit ergibt sich aber keinerlei Hinweis dafür, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass der Beschuldigte kurz vor Anzeigeerstattung tatsächlich das Fahrzeug (ohne Lenkberechtigung) gelenkt hat. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Fahrt auf Grund des erfolgten Entzuges der Lenkerberechtigung nicht berechtigt gewesen ist, das von ihm gelenkte Fahrzeug zu lenken. Damit hat er gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Somit ist der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Fahrt auf Grund des erfolgten Entzuges der Lenkerberechtigung nicht berechtigt gewesen ist, das von ihm gelenkte Fahrzeug zu lenken. Damit hat er gegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen. Somit ist der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dies ist ihm nicht gelungen. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe von Euro 36,-- bis zu Euro 2.180,-- vorsieht. Nach § 37 Abs 4 Ziffer 1 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 726,- für das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu verhängen, wenn die Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe von Euro 36,-- bis zu Euro 2.180,-- vorsieht. Nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 1 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 726,- für das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu verhängen, wenn die Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Damit ist über den Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt worden. Im Strafvormerk des Beschuldigten finden sich nicht getilgte Übertretungen. Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass im Sinne des § 20 VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Damit kam eine Unterschreitung der vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Betracht.Damit ist über den Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt worden. Im Strafvormerk des Beschuldigten finden sich nicht getilgte Übertretungen. Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass im Sinne des Paragraph 20, VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Damit kam eine Unterschreitung der vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Betracht. Aufgrund des Umstandes, dass über den Beschuldigten lediglich die Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (die Ersatzarreststrafe ist als angemessen zu betrachten). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Vordergrund, sondern war der Ausgang des Verfahrens lediglich von der Beweiswürdigung abhängig. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann damit nicht die Rede sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Vordergrund, sondern war der Ausgang des Verfahrens lediglich von der Beweiswürdigung abhängig. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann damit nicht die Rede sein. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0632.6